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Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes (stipgdv)

8 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes

Die Hochschulen schreiben ihre zu vergebenden Stipendien mindestens einmal im Jahr aus. Spätestens mit der Ausschreibung machen die Hochschulen in allgemein zugänglicher Form bekannt 1.die voraussichtliche Zahl und gegebenenfalls die Zweckbindung der zur Verfügung stehenden Stipendien,2.die Form der Bewerbung und die Stelle, bei der sie einzureichen ist,3.die von den Bewerbern beizubringenden Unterlagen,4.den Ablauf des Auswahlverfahrens und5.die Bewerbungsfristen.Vorschriften der Hochschulen zur weiteren Ausgestaltung der Bewerbungs- und Auswahlverfahren bleiben unberührt.

die voraussichtliche Zahl und gegebenenfalls die Zweckbindung der zur Verfügung stehenden Stipendien,

die Form der Bewerbung und die Stelle, bei der sie einzureichen ist,

die von den Bewerbern beizubringenden Unterlagen,

den Ablauf des Auswahlverfahrens und

die Bewerbungsfristen.

Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes

(1) Leistung und Begabung im Sinne des § 3 Satz 1 des Gesetzes können insbesondere wie folgt nachgewiesen werden: 1.für Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch a)die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung unter besonderer Berücksichtigung der für das gewählte Studienfach relevanten Einzelnoten oderb)die besondere Qualifikation, die zum Studium an dieser Hochschule berechtigt,2.für bereits immatrikulierte Studierende durch die bisher erbrachten Studienleistungen, insbesondere die erreichten ECTS-Punkte oder Ergebnisse einer Zwischenprüfung oder eines Vordiploms, für Studierende eines Master-Studiengangs auch die Abschlussnote des vorausgegangenen Studiums,

für Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch a)die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung unter besonderer Berücksichtigung der für das gewählte Studienfach relevanten Einzelnoten oderb)die besondere Qualifikation, die zum Studium an dieser Hochschule berechtigt,

die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung unter besonderer Berücksichtigung der für das gewählte Studienfach relevanten Einzelnoten oder

die besondere Qualifikation, die zum Studium an dieser Hochschule berechtigt,

für bereits immatrikulierte Studierende durch die bisher erbrachten Studienleistungen, insbesondere die erreichten ECTS-Punkte oder Ergebnisse einer Zwischenprüfung oder eines Vordiploms, für Studierende eines Master-Studiengangs auch die Abschlussnote des vorausgegangenen Studiums,

(2) Bei der Gesamtbetrachtung des Potenzials der Bewerberin oder des Bewerbers sollen außerdem insbesondere berücksichtigt werden 1.besondere Erfolge, Auszeichnungen und Preise, eine vorangegangene Berufstätigkeit und Praktika,2.außerschulisches oder außerfachliches Engagement wie eine ehrenamtliche Tätigkeit, gesellschaftliches, soziales, hochschulpolitisches oder politisches Engagement oder die Mitwirkung in Religionsgesellschaften, Verbänden oder Vereinen,3.besondere persönliche oder familiäre Umstände wie Krankheiten und Behinderungen, die Betreuung eigener Kinder, insbesondere als alleinerziehendes Elternteil, oder pflegebedürftiger naher Angehöriger, die Mitarbeit im familiären Betrieb, studienbegleitende Erwerbstätigkeiten, familiäre Herkunft oder ein Migrationshintergrund.

besondere Erfolge, Auszeichnungen und Preise, eine vorangegangene Berufstätigkeit und Praktika,

außerschulisches oder außerfachliches Engagement wie eine ehrenamtliche Tätigkeit, gesellschaftliches, soziales, hochschulpolitisches oder politisches Engagement oder die Mitwirkung in Religionsgesellschaften, Verbänden oder Vereinen,

besondere persönliche oder familiäre Umstände wie Krankheiten und Behinderungen, die Betreuung eigener Kinder, insbesondere als alleinerziehendes Elternteil, oder pflegebedürftiger naher Angehöriger, die Mitarbeit im familiären Betrieb, studienbegleitende Erwerbstätigkeiten, familiäre Herkunft oder ein Migrationshintergrund.

Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes

Die Hochschulen prüfen mindestens einmal jährlich, ob die Begabung und Leistung der Stipendiatin oder des Stipendiaten eine Fortgewähr des Stipendiums rechtfertigt. Sie legen hierzu im Bewilligungsbescheid den Zeitpunkt und die Art der Nachweise fest, welche die Stipendiatin oder der Stipendiat erbringen muss, um diese Prüfung zu ermöglichen. Besondere persönliche oder familiäre Umstände, unter denen die Leistung erbracht wurde, werden berücksichtigt.

Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes

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Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes

(1) Der Beirat besteht aus zwölf Mitgliedern. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung beruft: 1.zwei Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörden,2.zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulen,3.zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,4.zwei Vertreterinnen oder Vertreter der privaten Mittelgeber,5.je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,6.eine Vertreterin oder einen Vertreter der Wissenschaft sowie7.eine Vertreterin oder einen Vertreter des Deutschen Studentenwerk e. V.Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 1 und 3 werden auf Vorschlag des Bundesrates, die Mitglieder nach Nummer 2 auf Vorschlag der Hochschulrektorenkonferenz berufen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann ein Mitglied vorzeitig abberufen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben, die für die Berufung in den Beirat maßgebend waren.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörden,

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulen,

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der privaten Mittelgeber,

je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

eine Vertreterin oder einen Vertreter der Wissenschaft sowie

eine Vertreterin oder einen Vertreter des Deutschen Studentenwerk e. V.

(2) Die Geschäfte des Beirates führt das Bundesministerium für Bildung und Forschung oder eine von diesem beauftragte Stelle. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedarf.

Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes

Auf Grund des § 14 Nummer 1, 2, 7 und 8 des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957) verordnet die Bundesregierung

Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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