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Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln (standzv)

6 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln

Die in der Anlage in Teil I, 1. Abschnitt und in Teil II, 1. Abschnitt bezeichneten Fertigarzneimittel sind von der Pflicht zur Einzelzulassung nach § 21 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes freigestellt, soweit sie die für sie in Teil I, 2. Abschnitt, Teil II, 2. Abschnitt und Teil III der Anlage festgelegten Anforderungen erfüllen (Standardzulassungen).

Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln

Arzneimittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der am 3. September 2021 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis zum 31. März 2023 im Sinne des § 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht werden. Großhändler und Apotheken dürfen Arzneimittel nach Satz 1 auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin im Sinne des § 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr bringen.

Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln

(Inhalt: Nicht erfasster Anlageband, Fundstelle: Anlageband I zu BGBl I Nr. 47 v. 8.12.1982, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln

Auf Grund des § 36 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird nach Anhörung von Sachverständigen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet

Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln

Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit

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