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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

21 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 1153 - 1158)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Wirtschaftlichkeit(§ 4 Nr. 5)a)Bedeutung der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erklärenb)Methoden zum kostenbewussten und wirtschaftlichen Arbeiten und Handeln anwenden2*) c)Ressourcen effizient einsetzend)Kalkulationsgrundlagen und -verfahren anwendene)betriebswirtschaftliches Rechnungswesen erläutern 2*) 6Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen(§ 4 Nr. 6)a)ziel- und kundenorientiert arbeiten und handelnb)im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmenc)Grundsätze des partnerschaftlichen Umgangs und der Konfliktbewältigung anwendend)Informationen beschaffen2*) e)Präsentationsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen und Produkten nutzenf)bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirkeng)betrieblichen Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwendenh)soziale Beziehungen im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten 2*) 7Informationstechnik und -verarbeitung(§ 4 Nr. 7)a)Auswirkungen von Informationstechniken auf Arbeitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigenb)Hilfsmittel, insbesondere Handbücher und Dokumentationen, nutzenc)Vorschriften zum Datenschutz anwendend)Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten pflegen4*) e)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informationssystemen lösen 4*) f)Datennetze nutzen 4*)8Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren(§ 4 Nr. 8)a)Zeichengeräte und Zeichenmittel für manuelle und computerunterstützte Zeichnungserstellung unterscheiden und handhabenb)Vervielfältigungstechniken anwendenc)Zeichnungsvorschriften und -richtlinien für das Straßen- und Verkehrswesen anwendend)Werte in Tabellen, Diagrammen und Schaubildern darstellene)Koordinatensysteme anwenden8 f)Linien mit Hilfe von Entwurfselementen konstruiereng)Planungsunterlagen von Verkehrswegen und Bauwerken zeichnen 6 h)örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellen 29Bautechnisches Berechnen(§ 4 Nr. 9)a)Längen-, Flächen- und Volumenberechnungen durchführenb)Koordinatenberechnungen, insbesondere Haupt- und Kleinpunkte sowie Absteckwerte einer Projektachse, durchführen9 c)Gradientenberechnung für Haupt- und Kleinpunkte durchführen 5 d)Mengen für Bauleistungen berechnen 2 e)hydraulische Berechnungen durchführenf)schalltechnische Berechnungen durchführen 210Lage- und Höhenvermessungen(§ 4 Nr. 10)a)Vermessungsgeräte unterscheiden und handhabenb)amtliches und topographisches Karten- und Zahlenwerk nutzenc)Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführend)Höhenmessungen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser, durchführene)Messfehler erkennen und Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen8 f)topographische Aufnahmen durchführeng)Absteckungen von Achspunkten nach verschiedenen Methoden durchführenh)Aufnahmen von Längen- und Querprofilen durchführen 6 i)Baukontrollmessungen durchführen und auswerten 211Baustoffe und Böden(§ 4 Nr. 11)a)Böden und Gesteine nach ihren Eigenschaften unterscheidenb)hydraulische und bituminöse Bindemittel nach ihren Eigenschaften und ihrer Verwendung unterscheiden3 c)Arten und Eigenschaften von Asphalt unterscheidend)Arten und Eigenschaften von Beton und Mörtel unterscheiden 3 e)Arten und Eigenschaften des Oberbaus von Verkehrsflächen unterscheidenf)im Straßenbau verwendete Bau- und Bauhilfsstoffe unterscheiden und im Hinblick auf ihre Verwendung beurteilen 2 g)Verfahren zur Prüfung von Straßenbaustoffen und Böden unterscheidenh)Möglichkeiten der Wiederverwertung von Baustoffen unterscheiden 212Verwaltungsabläufe im Straßen- und Verkehrswesen(§ 4 Nr. 12)a)Verwaltung und Organisation des Straßen- und Verkehrswesens darstellenb)Aufgabenbereiche einer Gesamtverkehrsplanung darstellen2 c)Gesetze des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts anwenden 2 d)Grundlagen zur Finanzierung und Förderung im Straßen- und Verkehrswesen darstellene)bei Vereinbarungen und Anträgen für behördliche Genehmigungen, Bewilligungen und Erlaubnisse mitwirken 213Planen, Entwerfen und Konstruieren von Verkehrswegen und Ingenieurbauwerken(§ 4 Nr. 13)a)technische Vorschriften und Richtlinien für die Entwurfsbearbeitung anwendenb)Planung, insbesondere nach Planungssystematik und Umweltgesichtspunkten sowie unter Beachtung der Folgekosten, durchführenc)Grundlagen der Straßenverkehrstechnik anwendend)Verkehrsdaten erheben und auswerten10 e)Querschnitte von Straßen und Radwegen konstruierenf)Entwurfselemente bei der Achskonstruktion im Grundriss und Aufriss anwenden 6 g)Entwurfsunterlagen für Straßen und Radwege in Grundriss, Aufriss und Querschnitt ausarbeitenh)Knotenpunkte konstruiereni)Gestaltungselemente des ortsgerechten Straßenbaues anwendenk)Anlagen der Straßenentwässerung planenl)bauliche Verkehrsanlagen für den öffentlichen Personennahverkehr im Straßenraum planen und konstruierenm)Straßen- und Radwegeentwurfsunterlagen ausarbeiten und zusammenstellen 8 n)Arten und Konstruktionsmerkmale von Ingenieurbauwerken, insbesondere Brücken, unterscheideno)Bauwerkpläne bearbeiten und Bauwerkdetails konstruierenp)Kostenberechnungen durchführen 814Erstellen von planungsrechtlichen, baurechtlichen und umweltrechtlichen Unterlagen(§ 4 Nr. 14)a)Unterlagen für Abstimmungsverfahren von Verkehrsplanungen in Bezug auf Raumplanung, Bauleitplanung, Fachplanungen Dritter und Träger öffentlicher Belange bearbeiten2 b)Unterlagen für das Linienbestimmungsverfahren und für die Planfeststellung ausarbeitenc)Fachbeiträge, insbesondere der Landespflege, des Städtebaues und des Immissionsschutzes, bei der Verkehrsplanung berücksichtigend)Unterlagen für den Grunderwerb erstellen 215Vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen(§ 4 Nr. 15)a)vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwendenb)Regeln der Straßenbautechnik anwendenc)Baumaßnahmen vorbereiten, insbesondere-bei Abstimmung mit Dritten mitwirken-örtliche Erhebungen durchführen-bei der Festlegung von Bauweisen mitwirken sowie-Unterlagen zum Bauablauf und zur Verkehrsführung bearbeiten 6 d)Einrichtung und Verkehrssicherung von Baustellen vorbereiten und kontrollierene)Unterlagen für die Ausschreibung ausarbeiten und zusammenstellen sowie bei Vergabeverfahren mitwirkenf)Einsatz von Maschinen und Geräten planeng)bei Aufgaben der Bauleitung und der Bauüberwachung mitwirkenh)Kontrollprüfungen auf der Baustelle durchführen und auswerteni)örtliche Aufmaße herstellenk)bei der Abnahme von Baumaßnahmen mitwirken und Gewährleistungsfristen überwachenl)Abrechnung von Baumaßnahmen durchführen 1216Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes(§ 4 Nr. 16)a)Aufgaben, Organisation, Einrichtungen, Geräte und Fahrzeuge des Straßenbetriebsdienstes unterscheidenb)Einsatzpläne und Ausschreibungsunterlagen für Aufgaben des Betriebsdienstes erstellen, insbesondere für Winterdienst, Grünpflege, Reinigung und betriebliche Instandhaltungc)Planunterlagen für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen bearbeitend)Ausstattung von Verkehrswegen planen und Unterlagen ausarbeiten, insbesondere für-Markierungen, Wegweisungen, Beschilderungen,-Leiteinrichtungen, Schutzeinrichtungen,-Lichtsignalanlagen und Beleuchtungene)Stationierungs- und Netzknotensystem darstellen und bei dessen Fortführung mitwirkenf)Aufgaben und Ziele der Erhaltungsplanung für Verkehrsanlagen und Bauwerke darstellen und bei Aufgaben der Zustandserfassung mitwirkeng)Verfahren zur Verwaltung des Straßennetzes unterscheiden und Vorgänge bearbeiten, insbesondere bei Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen, bei der Festsetzung von Ortsdurchfahrten und bei Schadensregulierungen mitwirken 1217Qualitätssichernde Maßnahmen(§ 4 Nr. 17)a)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern2*) b)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere-Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen,-Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln erkennen, Ursachen und Fehler beseitigen, Vorgänge dokumentieren-zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen 2*)*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

123

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz(§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Wirtschaftlichkeit(§ 4 Nr. 5)a)Bedeutung der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erklärenb)Methoden zum kostenbewussten und wirtschaftlichen Arbeiten und Handeln anwenden2*)

Bedeutung der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erklären

Methoden zum kostenbewussten und wirtschaftlichen Arbeiten und Handeln anwenden

c)Ressourcen effizient einsetzend)Kalkulationsgrundlagen und -verfahren anwendene)betriebswirtschaftliches Rechnungswesen erläutern 2*)

Ressourcen effizient einsetzen

Kalkulationsgrundlagen und -verfahren anwenden

betriebswirtschaftliches Rechnungswesen erläutern

6Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen(§ 4 Nr. 6)a)ziel- und kundenorientiert arbeiten und handelnb)im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmenc)Grundsätze des partnerschaftlichen Umgangs und der Konfliktbewältigung anwendend)Informationen beschaffen2*)

ziel- und kundenorientiert arbeiten und handeln

im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmen

Grundsätze des partnerschaftlichen Umgangs und der Konfliktbewältigung anwenden

Informationen beschaffen

e)Präsentationsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen und Produkten nutzenf)bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirkeng)betrieblichen Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwendenh)soziale Beziehungen im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten 2*)

Präsentationsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen und Produkten nutzen

bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirken

betrieblichen Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwenden

soziale Beziehungen im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten

7Informationstechnik und -verarbeitung(§ 4 Nr. 7)a)Auswirkungen von Informationstechniken auf Arbeitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigenb)Hilfsmittel, insbesondere Handbücher und Dokumentationen, nutzenc)Vorschriften zum Datenschutz anwendend)Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten pflegen4*)

Auswirkungen von Informationstechniken auf Arbeitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigen

Hilfsmittel, insbesondere Handbücher und Dokumentationen, nutzen

Vorschriften zum Datenschutz anwenden

Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten pflegen

e)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informationssystemen lösen 4*)

Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informationssystemen lösen

f)Datennetze nutzen 4*)

Datennetze nutzen

8Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren(§ 4 Nr. 8)a)Zeichengeräte und Zeichenmittel für manuelle und computerunterstützte Zeichnungserstellung unterscheiden und handhabenb)Vervielfältigungstechniken anwendenc)Zeichnungsvorschriften und -richtlinien für das Straßen- und Verkehrswesen anwendend)Werte in Tabellen, Diagrammen und Schaubildern darstellene)Koordinatensysteme anwenden8

Zeichengeräte und Zeichenmittel für manuelle und computerunterstützte Zeichnungserstellung unterscheiden und handhaben

Vervielfältigungstechniken anwenden

Zeichnungsvorschriften und -richtlinien für das Straßen- und Verkehrswesen anwenden

Werte in Tabellen, Diagrammen und Schaubildern darstellen

Koordinatensysteme anwenden

f)Linien mit Hilfe von Entwurfselementen konstruiereng)Planungsunterlagen von Verkehrswegen und Bauwerken zeichnen 6

Linien mit Hilfe von Entwurfselementen konstruieren

Planungsunterlagen von Verkehrswegen und Bauwerken zeichnen

h)örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellen 2

örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellen

9Bautechnisches Berechnen(§ 4 Nr. 9)a)Längen-, Flächen- und Volumenberechnungen durchführenb)Koordinatenberechnungen, insbesondere Haupt- und Kleinpunkte sowie Absteckwerte einer Projektachse, durchführen9

Längen-, Flächen- und Volumenberechnungen durchführen

Koordinatenberechnungen, insbesondere Haupt- und Kleinpunkte sowie Absteckwerte einer Projektachse, durchführen

c)Gradientenberechnung für Haupt- und Kleinpunkte durchführen 5

Gradientenberechnung für Haupt- und Kleinpunkte durchführen

d)Mengen für Bauleistungen berechnen 2

Mengen für Bauleistungen berechnen

e)hydraulische Berechnungen durchführenf)schalltechnische Berechnungen durchführen 2

hydraulische Berechnungen durchführen

schalltechnische Berechnungen durchführen

10Lage- und Höhenvermessungen(§ 4 Nr. 10)a)Vermessungsgeräte unterscheiden und handhabenb)amtliches und topographisches Karten- und Zahlenwerk nutzenc)Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführend)Höhenmessungen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser, durchführene)Messfehler erkennen und Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen8

Vermessungsgeräte unterscheiden und handhaben

amtliches und topographisches Karten- und Zahlenwerk nutzen

Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführen

Höhenmessungen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser, durchführen

Messfehler erkennen und Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen

f)topographische Aufnahmen durchführeng)Absteckungen von Achspunkten nach verschiedenen Methoden durchführenh)Aufnahmen von Längen- und Querprofilen durchführen 6

topographische Aufnahmen durchführen

Absteckungen von Achspunkten nach verschiedenen Methoden durchführen

Aufnahmen von Längen- und Querprofilen durchführen

i)Baukontrollmessungen durchführen und auswerten 2

Baukontrollmessungen durchführen und auswerten

11Baustoffe und Böden(§ 4 Nr. 11)a)Böden und Gesteine nach ihren Eigenschaften unterscheidenb)hydraulische und bituminöse Bindemittel nach ihren Eigenschaften und ihrer Verwendung unterscheiden3

Böden und Gesteine nach ihren Eigenschaften unterscheiden

hydraulische und bituminöse Bindemittel nach ihren Eigenschaften und ihrer Verwendung unterscheiden

c)Arten und Eigenschaften von Asphalt unterscheidend)Arten und Eigenschaften von Beton und Mörtel unterscheiden 3

Arten und Eigenschaften von Asphalt unterscheiden

Arten und Eigenschaften von Beton und Mörtel unterscheiden

e)Arten und Eigenschaften des Oberbaus von Verkehrsflächen unterscheidenf)im Straßenbau verwendete Bau- und Bauhilfsstoffe unterscheiden und im Hinblick auf ihre Verwendung beurteilen 2

Arten und Eigenschaften des Oberbaus von Verkehrsflächen unterscheiden

im Straßenbau verwendete Bau- und Bauhilfsstoffe unterscheiden und im Hinblick auf ihre Verwendung beurteilen

g)Verfahren zur Prüfung von Straßenbaustoffen und Böden unterscheidenh)Möglichkeiten der Wiederverwertung von Baustoffen unterscheiden 2

Verfahren zur Prüfung von Straßenbaustoffen und Böden unterscheiden

Möglichkeiten der Wiederverwertung von Baustoffen unterscheiden

12Verwaltungsabläufe im Straßen- und Verkehrswesen(§ 4 Nr. 12)a)Verwaltung und Organisation des Straßen- und Verkehrswesens darstellenb)Aufgabenbereiche einer Gesamtverkehrsplanung darstellen2

Verwaltung und Organisation des Straßen- und Verkehrswesens darstellen

Aufgabenbereiche einer Gesamtverkehrsplanung darstellen

c)Gesetze des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts anwenden 2

Gesetze des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts anwenden

d)Grundlagen zur Finanzierung und Förderung im Straßen- und Verkehrswesen darstellene)bei Vereinbarungen und Anträgen für behördliche Genehmigungen, Bewilligungen und Erlaubnisse mitwirken 2

Grundlagen zur Finanzierung und Förderung im Straßen- und Verkehrswesen darstellen

bei Vereinbarungen und Anträgen für behördliche Genehmigungen, Bewilligungen und Erlaubnisse mitwirken

13Planen, Entwerfen und Konstruieren von Verkehrswegen und Ingenieurbauwerken(§ 4 Nr. 13)a)technische Vorschriften und Richtlinien für die Entwurfsbearbeitung anwendenb)Planung, insbesondere nach Planungssystematik und Umweltgesichtspunkten sowie unter Beachtung der Folgekosten, durchführenc)Grundlagen der Straßenverkehrstechnik anwendend)Verkehrsdaten erheben und auswerten10

technische Vorschriften und Richtlinien für die Entwurfsbearbeitung anwenden

Planung, insbesondere nach Planungssystematik und Umweltgesichtspunkten sowie unter Beachtung der Folgekosten, durchführen

Grundlagen der Straßenverkehrstechnik anwenden

Verkehrsdaten erheben und auswerten

e)Querschnitte von Straßen und Radwegen konstruierenf)Entwurfselemente bei der Achskonstruktion im Grundriss und Aufriss anwenden 6

Querschnitte von Straßen und Radwegen konstruieren

Entwurfselemente bei der Achskonstruktion im Grundriss und Aufriss anwenden

g)Entwurfsunterlagen für Straßen und Radwege in Grundriss, Aufriss und Querschnitt ausarbeitenh)Knotenpunkte konstruiereni)Gestaltungselemente des ortsgerechten Straßenbaues anwendenk)Anlagen der Straßenentwässerung planenl)bauliche Verkehrsanlagen für den öffentlichen Personennahverkehr im Straßenraum planen und konstruierenm)Straßen- und Radwegeentwurfsunterlagen ausarbeiten und zusammenstellen 8

Entwurfsunterlagen für Straßen und Radwege in Grundriss, Aufriss und Querschnitt ausarbeiten

Knotenpunkte konstruieren

Gestaltungselemente des ortsgerechten Straßenbaues anwenden

Anlagen der Straßenentwässerung planen

bauliche Verkehrsanlagen für den öffentlichen Personennahverkehr im Straßenraum planen und konstruieren

Straßen- und Radwegeentwurfsunterlagen ausarbeiten und zusammenstellen

n)Arten und Konstruktionsmerkmale von Ingenieurbauwerken, insbesondere Brücken, unterscheideno)Bauwerkpläne bearbeiten und Bauwerkdetails konstruierenp)Kostenberechnungen durchführen 8

Arten und Konstruktionsmerkmale von Ingenieurbauwerken, insbesondere Brücken, unterscheiden

Bauwerkpläne bearbeiten und Bauwerkdetails konstruieren

Kostenberechnungen durchführen

14Erstellen von planungsrechtlichen, baurechtlichen und umweltrechtlichen Unterlagen(§ 4 Nr. 14)a)Unterlagen für Abstimmungsverfahren von Verkehrsplanungen in Bezug auf Raumplanung, Bauleitplanung, Fachplanungen Dritter und Träger öffentlicher Belange bearbeiten2

Unterlagen für Abstimmungsverfahren von Verkehrsplanungen in Bezug auf Raumplanung, Bauleitplanung, Fachplanungen Dritter und Träger öffentlicher Belange bearbeiten

b)Unterlagen für das Linienbestimmungsverfahren und für die Planfeststellung ausarbeitenc)Fachbeiträge, insbesondere der Landespflege, des Städtebaues und des Immissionsschutzes, bei der Verkehrsplanung berücksichtigend)Unterlagen für den Grunderwerb erstellen 2

Unterlagen für das Linienbestimmungsverfahren und für die Planfeststellung ausarbeiten

Fachbeiträge, insbesondere der Landespflege, des Städtebaues und des Immissionsschutzes, bei der Verkehrsplanung berücksichtigen

Unterlagen für den Grunderwerb erstellen

15Vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen(§ 4 Nr. 15)a)vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwendenb)Regeln der Straßenbautechnik anwendenc)Baumaßnahmen vorbereiten, insbesondere-bei Abstimmung mit Dritten mitwirken-örtliche Erhebungen durchführen-bei der Festlegung von Bauweisen mitwirken sowie-Unterlagen zum Bauablauf und zur Verkehrsführung bearbeiten 6

vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwenden

Regeln der Straßenbautechnik anwenden

Baumaßnahmen vorbereiten, insbesondere-bei Abstimmung mit Dritten mitwirken-örtliche Erhebungen durchführen-bei der Festlegung von Bauweisen mitwirken sowie-Unterlagen zum Bauablauf und zur Verkehrsführung bearbeiten

bei Abstimmung mit Dritten mitwirken

örtliche Erhebungen durchführen

bei der Festlegung von Bauweisen mitwirken sowie

Unterlagen zum Bauablauf und zur Verkehrsführung bearbeiten

d)Einrichtung und Verkehrssicherung von Baustellen vorbereiten und kontrollierene)Unterlagen für die Ausschreibung ausarbeiten und zusammenstellen sowie bei Vergabeverfahren mitwirkenf)Einsatz von Maschinen und Geräten planeng)bei Aufgaben der Bauleitung und der Bauüberwachung mitwirkenh)Kontrollprüfungen auf der Baustelle durchführen und auswerteni)örtliche Aufmaße herstellenk)bei der Abnahme von Baumaßnahmen mitwirken und Gewährleistungsfristen überwachenl)Abrechnung von Baumaßnahmen durchführen 12

Einrichtung und Verkehrssicherung von Baustellen vorbereiten und kontrollieren

Unterlagen für die Ausschreibung ausarbeiten und zusammenstellen sowie bei Vergabeverfahren mitwirken

Einsatz von Maschinen und Geräten planen

bei Aufgaben der Bauleitung und der Bauüberwachung mitwirken

Kontrollprüfungen auf der Baustelle durchführen und auswerten

örtliche Aufmaße herstellen

bei der Abnahme von Baumaßnahmen mitwirken und Gewährleistungsfristen überwachen

Abrechnung von Baumaßnahmen durchführen

16Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes(§ 4 Nr. 16)a)Aufgaben, Organisation, Einrichtungen, Geräte und Fahrzeuge des Straßenbetriebsdienstes unterscheidenb)Einsatzpläne und Ausschreibungsunterlagen für Aufgaben des Betriebsdienstes erstellen, insbesondere für Winterdienst, Grünpflege, Reinigung und betriebliche Instandhaltungc)Planunterlagen für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen bearbeitend)Ausstattung von Verkehrswegen planen und Unterlagen ausarbeiten, insbesondere für-Markierungen, Wegweisungen, Beschilderungen,-Leiteinrichtungen, Schutzeinrichtungen,-Lichtsignalanlagen und Beleuchtungene)Stationierungs- und Netzknotensystem darstellen und bei dessen Fortführung mitwirkenf)Aufgaben und Ziele der Erhaltungsplanung für Verkehrsanlagen und Bauwerke darstellen und bei Aufgaben der Zustandserfassung mitwirkeng)Verfahren zur Verwaltung des Straßennetzes unterscheiden und Vorgänge bearbeiten, insbesondere bei Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen, bei der Festsetzung von Ortsdurchfahrten und bei Schadensregulierungen mitwirken 12

Aufgaben, Organisation, Einrichtungen, Geräte und Fahrzeuge des Straßenbetriebsdienstes unterscheiden

Einsatzpläne und Ausschreibungsunterlagen für Aufgaben des Betriebsdienstes erstellen, insbesondere für Winterdienst, Grünpflege, Reinigung und betriebliche Instandhaltung

Planunterlagen für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen bearbeiten

Ausstattung von Verkehrswegen planen und Unterlagen ausarbeiten, insbesondere für-Markierungen, Wegweisungen, Beschilderungen,-Leiteinrichtungen, Schutzeinrichtungen,-Lichtsignalanlagen und Beleuchtungen

Markierungen, Wegweisungen, Beschilderungen,

Leiteinrichtungen, Schutzeinrichtungen,

Lichtsignalanlagen und Beleuchtungen

Stationierungs- und Netzknotensystem darstellen und bei dessen Fortführung mitwirken

Aufgaben und Ziele der Erhaltungsplanung für Verkehrsanlagen und Bauwerke darstellen und bei Aufgaben der Zustandserfassung mitwirken

Verfahren zur Verwaltung des Straßennetzes unterscheiden und Vorgänge bearbeiten, insbesondere bei Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen, bei der Festsetzung von Ortsdurchfahrten und bei Schadensregulierungen mitwirken

17Qualitätssichernde Maßnahmen(§ 4 Nr. 17)a)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern2*)

Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern

b)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere-Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen,-Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln erkennen, Ursachen und Fehler beseitigen, Vorgänge dokumentieren-zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen 2*)

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere-Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen,-Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln erkennen, Ursachen und Fehler beseitigen, Vorgänge dokumentieren-zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen

Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen,

Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln erkennen, Ursachen und Fehler beseitigen, Vorgänge dokumentieren

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen

*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

Die Ausbildungsberufe 1.Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik, 2.Fachkraft für Wasserwirtschaft werden staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen sind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.

Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik,

Fachkraft für Wasserwirtschaft

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 1159 - 1164)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 10 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 10 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 10 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 10 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Wirtschaftlichkeit(§ 10 Nr. 5)a)Bedeutung der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erklärenb)Methoden zum kostenbewussten und wirtschaftlichen Arbeiten und Handeln anwenden2*) c)Ressourcen effizient einsetzend)Kalkulationsgrundlagen und -verfahren anwendene)betriebswirtschaftliches Rechnungswesen erläutern 2*)6Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen(§ 10 Nr. 6)a)ziel- und kundenorientiert arbeiten und handelnb)im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmenc)Grundsätze des partnerschaftlichen Umgangs und der Konfliktbewältigung anwendend)Informationen beschaffen2*) e)Präsentationsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen und Produkten nutzenf)bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirkeng)betrieblichen Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwendenh)soziale Beziehungen im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten 2*) 7Informationstechnik und -verarbeitung(§ 10 Nr. 7)a)Auswirkungen von Informationstechniken auf Arbeitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigenb)Hilfsmittel, insbesondere Handbücher und Dokumentationen, nutzenc)Vorschriften zum Datenschutz anwendend)Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten pflegen4*) e)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informationssystemen lösen 4*) f)Datennetze nutzen 4*)8Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren(§ 10 Nr. 8)a)Zeichengeräte und Zeichenmittel für manuelle und computerunterstützte Zeichnungserstellung unterscheiden und handhabenb)Vervielfältigungstechniken anwendenc)Zeichnungsvorschriften und -richtlinien anwendend)Werte in Tabellen, Diagrammen und Schaubildern darstellene)Koordinatensysteme anwenden10 f)Gewässer und Leitungen in Lageplänen, Längenschnitten und Querprofilen darstelleng)Planungsunterlagen von wasserwirtschaftlichen Anlagen und Bauwerken zeichnenh)örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellen 4 9Bautechnisches Berechnen(§ 10 Nr. 9)a)Längen-, Flächen- und Volumenberechnungen durchführenb)Koordinatenberechnungen durchführenc)Mengen für Bauleistungen berechnen7 d)hydraulische Berechnungen für Freispiegelleitungen, Druckleitungen sowie für Abflüsse von Gewässern durchführen, insbesondere Tabellen anwenden 2 e)Verfahren der bodenmechanischen sowie statischen Berechnungen anwenden 210Lage- und Höhenvermessungen(§ 10 Nr. 10)a)Vermessungsgeräte unterscheiden und handhabenb)amtliches und topographisches Kartenwerk nutzenc)Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführend)Höhenmessungen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser, durchführene)Absteckungen von Bauwerken und Trassen durchführenf)Messfehler erkennen und Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen7 g)Aufnahmen von Längen- und Querprofilen durchführen 2 h)topographische Aufnahmen durchführen 211Baustoffe und Böden(§ 10 Nr. 11)a)Böden und Gesteine nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheidenb)Bau- und Bauhilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden2 c)Rohrmaterialien und Armaturen nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden 2 d)Verfahren zur Prüfung von Baustoffen und Böden unterscheidene)Möglichkeiten der Wiederverwertung von Baustoffen unterscheiden 212Messen, Erfassen und Auswerten wasserwirtschaftlicher Daten(§ 10 Nr. 12)a)Wasserkreislauf und Grundsätze des Wasserhaushaltes darstellenb)Messeinrichtungen, insbesondere Grundwasserstandsmessstellen, Messwehre, Venturieanlagen, Pegelanlagen sowie Wetterstationen, unterscheiden4 c)Vorschriften und Richtlinien der Hydrologie anwenden 2 d)Wasserstands- und Abflussmessungen durchführen, Messgeräte pflegene)Beobachtungswerte erfassen und Hauptwerte anwenden 2 f)Gewässergüte und Gewässerstrukturgüte unterscheideng)Probenahmen an Gewässern, Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen durchführen und dokumentierenh)Boden- und Wasserproben bei Altlasten und Grundwasserverunreinigungen entnehmen und dokumentieren 413Planen, Entwerfen und Konstruieren von wasserwirtschaftlichen Bauwerken und Anlagen(§ 10 Nr. 13)a)technische Vorschriften, Richtlinien und Arbeitsblätter für die Entwurfsbearbeitung anwenden4 b)Bauwerkspläne von Wasserversorgungsanlagen, insbesondere von Schachtbauwerken, Gewinnungsanlagen, Trinkwasserbehältern und Aufbereitungsanlagen, bearbeiten sowie Bauwerksdetails konstruierenc)Bauwerkspläne von Abwasseranlagen, insbesondere von Schachtbauwerken, Regenentlastungsanlagen, Pumpwerken und Kläranlagen, bearbeiten sowie Bauwerksdetails konstruierend)Bauwerkspläne für Maßnahmen an Oberflächengewässern, insbesondere für Sohl- und Böschungssicherungen, Sohlabstürze, Wehre, Rückhalteanlagen, Deiche und Dämme, bearbeiten 6 e)Gewässerrenaturierungs- und Abflussregelungsmaßnahmen planenf)Anlagen des Hochwasser- oder Küstenschutzes entwerfen und Pläne bearbeiteng)Kostenberechnungen durchführen 4 h)Wasserversorgungsnetze entwerfen, bemessen und konstruiereni)Kanalnetze entwerfen, bemessen und konstruieren 714Technische und verwaltungsmäßige Bearbeitung wasserrechtlicher Verfahren und Abläufe(§ 10 Nr. 14)a)Gesetze und Vorschriften des Wasserrechts sowie des Bodenschutzrechts anwenden2 b)Unterlagen für wasserrechtliche Genehmigungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten, zusammenstellen und bei der Prüfung von Antragsunterlagen mitarbeitenc)Unterlagen für wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten, zusammenstellen und bei der Prüfung der Antragsunterlagen mitarbeiten 6 d)Unterlagen für wasserrechtliche Anzeigen, insbesondere zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausarbeiten und beurteilene)Unterlagen für Abstimmungsverfahren von wasserwirtschaftlichen Planungen unter Berücksichtigung der Raum- und Bauleitplanung sowie der Fachplanungen Dritter und Träger öffentlicher Belange bearbeiten 4 f)bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise für Baustoffe, Bauteile und Anlagen beurteileng)Unterlagen für Eignungsfeststellungen von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen bearbeiten und beurteilenh)Unterlagen für Planfeststellungen und Plangenehmigungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiteni)bei Untersuchungs- und Sanierungsverfahren mitwirkenk)Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenpläne darstellen und bei der Erstellung der Pläne mitwirken 1115Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen(§ 10 Nr. 15)a)Regeln der Wasserwirtschaft anwendenb)Einsatz von Maschinen und Geräten beurteilen2 c)vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwendend)bei der Vorbereitung von Baumaßnahmen mitwirken, insbesondere Abstimmungen mit Dritten sowie örtliche Erhebungen durchführene)bei der Vorbereitung, Überwachung und Abrechnung von Maßnahmen der Gewässerrenaturierung, der Gewässer-, Deich- und Dammunterhaltung mitwirken 5 f)Unterlagen für Ausschreibungen bearbeiten und bei Vergabeverfahren mitwirkeng)bei der Erledigung von Aufgaben der Bauleitung und der Bauüberwachung mitwirken und dabei insbesondere-Kontrollprüfungen auf der Baustelle durchführen und auswerten,-örtliche Aufmaße herstellen,-bei der Abnahme von Baumaßnahmen mitwirken sowie-Baumaßnahmen abrechnen 516Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete(§ 10 Nr. 16)a)Verwaltungsvorschriften zur Festsetzung von Schutzgebieten und zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten anwenden2 b)Datenerhebung und örtliche Überprüfungen für die Festsetzung von Trinkwasser-, Heilquellenschutz- und von Überschwemmungsgebieten sowie zur Ermittlung von Retentionsräumen an Gewässern durchführenc)Gebietsgrenzen ermitteln und in Karten darstellen 4 d)Unterlagen für Festsetzungs- und Feststellungsverfahren bearbeiten und bei der Durchführung mitwirkene)Wasserbuch und Liegenschaftskataster anwenden 617Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten(§ 10 Nr. 17)a)bei Gewässer- und Wasserschutzgebietsschauen mitwirken und Überprüfungen an Gewässern durchführen2 b)Kontrollen bei kommunalen Abwässerkanälen, -anlagen und -einleitungen, insbesondere im Rahmen der Eigenkontrolle und der staatlichen Überwachung, durchführenc)Wasserversorgungsanlagen kontrollieren 3 d)Hochwasserdienst, insbesondere Hochwasserdienstordnungen und Einsatzpläne, darstellene)Kontrollen bei gewerblichen und industriellen Abwasseranlagen und -einleitungen durchführenf)Anlagen und Betriebe zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen überwacheng)bei Aufgaben der Zustandserfassung und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung in Schutz- und Überschwemmungsgebieten mitwirken 518Qualitätssichernde Maßnahmen(§ 10 Nr. 18)a)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern2*) b)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere-Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen,-Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln erkennen, Ursachen und Fehler beseitigen, Vorgänge dokumentieren,-zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen 2*)*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

123

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 10 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 10 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 10 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz(§ 10 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Wirtschaftlichkeit(§ 10 Nr. 5)a)Bedeutung der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erklärenb)Methoden zum kostenbewussten und wirtschaftlichen Arbeiten und Handeln anwenden2*)

Bedeutung der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erklären

Methoden zum kostenbewussten und wirtschaftlichen Arbeiten und Handeln anwenden

c)Ressourcen effizient einsetzend)Kalkulationsgrundlagen und -verfahren anwendene)betriebswirtschaftliches Rechnungswesen erläutern 2*)

Ressourcen effizient einsetzen

Kalkulationsgrundlagen und -verfahren anwenden

betriebswirtschaftliches Rechnungswesen erläutern

6Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen(§ 10 Nr. 6)a)ziel- und kundenorientiert arbeiten und handelnb)im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmenc)Grundsätze des partnerschaftlichen Umgangs und der Konfliktbewältigung anwendend)Informationen beschaffen2*)

ziel- und kundenorientiert arbeiten und handeln

im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmen

Grundsätze des partnerschaftlichen Umgangs und der Konfliktbewältigung anwenden

Informationen beschaffen

e)Präsentationsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen und Produkten nutzenf)bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirkeng)betrieblichen Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwendenh)soziale Beziehungen im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten 2*)

Präsentationsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen und Produkten nutzen

bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirken

betrieblichen Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwenden

soziale Beziehungen im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten

7Informationstechnik und -verarbeitung(§ 10 Nr. 7)a)Auswirkungen von Informationstechniken auf Arbeitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigenb)Hilfsmittel, insbesondere Handbücher und Dokumentationen, nutzenc)Vorschriften zum Datenschutz anwendend)Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten pflegen4*)

Auswirkungen von Informationstechniken auf Arbeitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigen

Hilfsmittel, insbesondere Handbücher und Dokumentationen, nutzen

Vorschriften zum Datenschutz anwenden

Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten pflegen

e)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informationssystemen lösen 4*)

Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informationssystemen lösen

f)Datennetze nutzen 4*)

Datennetze nutzen

8Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren(§ 10 Nr. 8)a)Zeichengeräte und Zeichenmittel für manuelle und computerunterstützte Zeichnungserstellung unterscheiden und handhabenb)Vervielfältigungstechniken anwendenc)Zeichnungsvorschriften und -richtlinien anwendend)Werte in Tabellen, Diagrammen und Schaubildern darstellene)Koordinatensysteme anwenden10

Zeichengeräte und Zeichenmittel für manuelle und computerunterstützte Zeichnungserstellung unterscheiden und handhaben

Vervielfältigungstechniken anwenden

Zeichnungsvorschriften und -richtlinien anwenden

Werte in Tabellen, Diagrammen und Schaubildern darstellen

Koordinatensysteme anwenden

f)Gewässer und Leitungen in Lageplänen, Längenschnitten und Querprofilen darstelleng)Planungsunterlagen von wasserwirtschaftlichen Anlagen und Bauwerken zeichnenh)örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellen 4

Gewässer und Leitungen in Lageplänen, Längenschnitten und Querprofilen darstellen

Planungsunterlagen von wasserwirtschaftlichen Anlagen und Bauwerken zeichnen

örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellen

9Bautechnisches Berechnen(§ 10 Nr. 9)a)Längen-, Flächen- und Volumenberechnungen durchführenb)Koordinatenberechnungen durchführenc)Mengen für Bauleistungen berechnen7

Längen-, Flächen- und Volumenberechnungen durchführen

Koordinatenberechnungen durchführen

Mengen für Bauleistungen berechnen

d)hydraulische Berechnungen für Freispiegelleitungen, Druckleitungen sowie für Abflüsse von Gewässern durchführen, insbesondere Tabellen anwenden 2

hydraulische Berechnungen für Freispiegelleitungen, Druckleitungen sowie für Abflüsse von Gewässern durchführen, insbesondere Tabellen anwenden

e)Verfahren der bodenmechanischen sowie statischen Berechnungen anwenden 2

Verfahren der bodenmechanischen sowie statischen Berechnungen anwenden

10Lage- und Höhenvermessungen(§ 10 Nr. 10)a)Vermessungsgeräte unterscheiden und handhabenb)amtliches und topographisches Kartenwerk nutzenc)Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführend)Höhenmessungen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser, durchführene)Absteckungen von Bauwerken und Trassen durchführenf)Messfehler erkennen und Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen7

Vermessungsgeräte unterscheiden und handhaben

amtliches und topographisches Kartenwerk nutzen

Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführen

Höhenmessungen, insbesondere mit Nivelliergerät und Laser, durchführen

Absteckungen von Bauwerken und Trassen durchführen

Messfehler erkennen und Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen

g)Aufnahmen von Längen- und Querprofilen durchführen 2

Aufnahmen von Längen- und Querprofilen durchführen

h)topographische Aufnahmen durchführen 2

topographische Aufnahmen durchführen

11Baustoffe und Böden(§ 10 Nr. 11)a)Böden und Gesteine nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheidenb)Bau- und Bauhilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden2

Böden und Gesteine nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden

Bau- und Bauhilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden

c)Rohrmaterialien und Armaturen nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden 2

Rohrmaterialien und Armaturen nach ihren Eigenschaften und nach ihrer Verwendung unterscheiden

d)Verfahren zur Prüfung von Baustoffen und Böden unterscheidene)Möglichkeiten der Wiederverwertung von Baustoffen unterscheiden 2

Verfahren zur Prüfung von Baustoffen und Böden unterscheiden

Möglichkeiten der Wiederverwertung von Baustoffen unterscheiden

12Messen, Erfassen und Auswerten wasserwirtschaftlicher Daten(§ 10 Nr. 12)a)Wasserkreislauf und Grundsätze des Wasserhaushaltes darstellenb)Messeinrichtungen, insbesondere Grundwasserstandsmessstellen, Messwehre, Venturieanlagen, Pegelanlagen sowie Wetterstationen, unterscheiden4

Wasserkreislauf und Grundsätze des Wasserhaushaltes darstellen

Messeinrichtungen, insbesondere Grundwasserstandsmessstellen, Messwehre, Venturieanlagen, Pegelanlagen sowie Wetterstationen, unterscheiden

c)Vorschriften und Richtlinien der Hydrologie anwenden 2

Vorschriften und Richtlinien der Hydrologie anwenden

d)Wasserstands- und Abflussmessungen durchführen, Messgeräte pflegene)Beobachtungswerte erfassen und Hauptwerte anwenden 2

Wasserstands- und Abflussmessungen durchführen, Messgeräte pflegen

Beobachtungswerte erfassen und Hauptwerte anwenden

f)Gewässergüte und Gewässerstrukturgüte unterscheideng)Probenahmen an Gewässern, Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen durchführen und dokumentierenh)Boden- und Wasserproben bei Altlasten und Grundwasserverunreinigungen entnehmen und dokumentieren 4

Gewässergüte und Gewässerstrukturgüte unterscheiden

Probenahmen an Gewässern, Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen durchführen und dokumentieren

Boden- und Wasserproben bei Altlasten und Grundwasserverunreinigungen entnehmen und dokumentieren

13Planen, Entwerfen und Konstruieren von wasserwirtschaftlichen Bauwerken und Anlagen(§ 10 Nr. 13)a)technische Vorschriften, Richtlinien und Arbeitsblätter für die Entwurfsbearbeitung anwenden4

technische Vorschriften, Richtlinien und Arbeitsblätter für die Entwurfsbearbeitung anwenden

b)Bauwerkspläne von Wasserversorgungsanlagen, insbesondere von Schachtbauwerken, Gewinnungsanlagen, Trinkwasserbehältern und Aufbereitungsanlagen, bearbeiten sowie Bauwerksdetails konstruierenc)Bauwerkspläne von Abwasseranlagen, insbesondere von Schachtbauwerken, Regenentlastungsanlagen, Pumpwerken und Kläranlagen, bearbeiten sowie Bauwerksdetails konstruierend)Bauwerkspläne für Maßnahmen an Oberflächengewässern, insbesondere für Sohl- und Böschungssicherungen, Sohlabstürze, Wehre, Rückhalteanlagen, Deiche und Dämme, bearbeiten 6

Bauwerkspläne von Wasserversorgungsanlagen, insbesondere von Schachtbauwerken, Gewinnungsanlagen, Trinkwasserbehältern und Aufbereitungsanlagen, bearbeiten sowie Bauwerksdetails konstruieren

Bauwerkspläne von Abwasseranlagen, insbesondere von Schachtbauwerken, Regenentlastungsanlagen, Pumpwerken und Kläranlagen, bearbeiten sowie Bauwerksdetails konstruieren

Bauwerkspläne für Maßnahmen an Oberflächengewässern, insbesondere für Sohl- und Böschungssicherungen, Sohlabstürze, Wehre, Rückhalteanlagen, Deiche und Dämme, bearbeiten

e)Gewässerrenaturierungs- und Abflussregelungsmaßnahmen planenf)Anlagen des Hochwasser- oder Küstenschutzes entwerfen und Pläne bearbeiteng)Kostenberechnungen durchführen 4

Gewässerrenaturierungs- und Abflussregelungsmaßnahmen planen

Anlagen des Hochwasser- oder Küstenschutzes entwerfen und Pläne bearbeiten

Kostenberechnungen durchführen

h)Wasserversorgungsnetze entwerfen, bemessen und konstruiereni)Kanalnetze entwerfen, bemessen und konstruieren 7

Wasserversorgungsnetze entwerfen, bemessen und konstruieren

Kanalnetze entwerfen, bemessen und konstruieren

14Technische und verwaltungsmäßige Bearbeitung wasserrechtlicher Verfahren und Abläufe(§ 10 Nr. 14)a)Gesetze und Vorschriften des Wasserrechts sowie des Bodenschutzrechts anwenden2

Gesetze und Vorschriften des Wasserrechts sowie des Bodenschutzrechts anwenden

b)Unterlagen für wasserrechtliche Genehmigungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten, zusammenstellen und bei der Prüfung von Antragsunterlagen mitarbeitenc)Unterlagen für wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten, zusammenstellen und bei der Prüfung der Antragsunterlagen mitarbeiten 6

Unterlagen für wasserrechtliche Genehmigungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten, zusammenstellen und bei der Prüfung von Antragsunterlagen mitarbeiten

Unterlagen für wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten, zusammenstellen und bei der Prüfung der Antragsunterlagen mitarbeiten

d)Unterlagen für wasserrechtliche Anzeigen, insbesondere zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausarbeiten und beurteilene)Unterlagen für Abstimmungsverfahren von wasserwirtschaftlichen Planungen unter Berücksichtigung der Raum- und Bauleitplanung sowie der Fachplanungen Dritter und Träger öffentlicher Belange bearbeiten 4

Unterlagen für wasserrechtliche Anzeigen, insbesondere zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausarbeiten und beurteilen

Unterlagen für Abstimmungsverfahren von wasserwirtschaftlichen Planungen unter Berücksichtigung der Raum- und Bauleitplanung sowie der Fachplanungen Dritter und Träger öffentlicher Belange bearbeiten

f)bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise für Baustoffe, Bauteile und Anlagen beurteileng)Unterlagen für Eignungsfeststellungen von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen bearbeiten und beurteilenh)Unterlagen für Planfeststellungen und Plangenehmigungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiteni)bei Untersuchungs- und Sanierungsverfahren mitwirkenk)Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenpläne darstellen und bei der Erstellung der Pläne mitwirken 11

bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise für Baustoffe, Bauteile und Anlagen beurteilen

Unterlagen für Eignungsfeststellungen von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen bearbeiten und beurteilen

Unterlagen für Planfeststellungen und Plangenehmigungen unter Beachtung der Verfahrensabläufe bearbeiten

bei Untersuchungs- und Sanierungsverfahren mitwirken

Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenpläne darstellen und bei der Erstellung der Pläne mitwirken

15Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen(§ 10 Nr. 15)a)Regeln der Wasserwirtschaft anwendenb)Einsatz von Maschinen und Geräten beurteilen2

Regeln der Wasserwirtschaft anwenden

Einsatz von Maschinen und Geräten beurteilen

c)vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwendend)bei der Vorbereitung von Baumaßnahmen mitwirken, insbesondere Abstimmungen mit Dritten sowie örtliche Erhebungen durchführene)bei der Vorbereitung, Überwachung und Abrechnung von Maßnahmen der Gewässerrenaturierung, der Gewässer-, Deich- und Dammunterhaltung mitwirken 5

vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwenden

bei der Vorbereitung von Baumaßnahmen mitwirken, insbesondere Abstimmungen mit Dritten sowie örtliche Erhebungen durchführen

bei der Vorbereitung, Überwachung und Abrechnung von Maßnahmen der Gewässerrenaturierung, der Gewässer-, Deich- und Dammunterhaltung mitwirken

f)Unterlagen für Ausschreibungen bearbeiten und bei Vergabeverfahren mitwirkeng)bei der Erledigung von Aufgaben der Bauleitung und der Bauüberwachung mitwirken und dabei insbesondere-Kontrollprüfungen auf der Baustelle durchführen und auswerten,-örtliche Aufmaße herstellen,-bei der Abnahme von Baumaßnahmen mitwirken sowie-Baumaßnahmen abrechnen 5

Unterlagen für Ausschreibungen bearbeiten und bei Vergabeverfahren mitwirken

bei der Erledigung von Aufgaben der Bauleitung und der Bauüberwachung mitwirken und dabei insbesondere-Kontrollprüfungen auf der Baustelle durchführen und auswerten,-örtliche Aufmaße herstellen,-bei der Abnahme von Baumaßnahmen mitwirken sowie-Baumaßnahmen abrechnen

Kontrollprüfungen auf der Baustelle durchführen und auswerten,

örtliche Aufmaße herstellen,

bei der Abnahme von Baumaßnahmen mitwirken sowie

Baumaßnahmen abrechnen

16Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete(§ 10 Nr. 16)a)Verwaltungsvorschriften zur Festsetzung von Schutzgebieten und zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten anwenden2

Verwaltungsvorschriften zur Festsetzung von Schutzgebieten und zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten anwenden

b)Datenerhebung und örtliche Überprüfungen für die Festsetzung von Trinkwasser-, Heilquellenschutz- und von Überschwemmungsgebieten sowie zur Ermittlung von Retentionsräumen an Gewässern durchführenc)Gebietsgrenzen ermitteln und in Karten darstellen 4

Datenerhebung und örtliche Überprüfungen für die Festsetzung von Trinkwasser-, Heilquellenschutz- und von Überschwemmungsgebieten sowie zur Ermittlung von Retentionsräumen an Gewässern durchführen

Gebietsgrenzen ermitteln und in Karten darstellen

d)Unterlagen für Festsetzungs- und Feststellungsverfahren bearbeiten und bei der Durchführung mitwirkene)Wasserbuch und Liegenschaftskataster anwenden 6

Unterlagen für Festsetzungs- und Feststellungsverfahren bearbeiten und bei der Durchführung mitwirken

Wasserbuch und Liegenschaftskataster anwenden

17Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten(§ 10 Nr. 17)a)bei Gewässer- und Wasserschutzgebietsschauen mitwirken und Überprüfungen an Gewässern durchführen2

bei Gewässer- und Wasserschutzgebietsschauen mitwirken und Überprüfungen an Gewässern durchführen

b)Kontrollen bei kommunalen Abwässerkanälen, -anlagen und -einleitungen, insbesondere im Rahmen der Eigenkontrolle und der staatlichen Überwachung, durchführenc)Wasserversorgungsanlagen kontrollieren 3

Kontrollen bei kommunalen Abwässerkanälen, -anlagen und -einleitungen, insbesondere im Rahmen der Eigenkontrolle und der staatlichen Überwachung, durchführen

Wasserversorgungsanlagen kontrollieren

d)Hochwasserdienst, insbesondere Hochwasserdienstordnungen und Einsatzpläne, darstellene)Kontrollen bei gewerblichen und industriellen Abwasseranlagen und -einleitungen durchführenf)Anlagen und Betriebe zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen überwacheng)bei Aufgaben der Zustandserfassung und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung in Schutz- und Überschwemmungsgebieten mitwirken 5

Hochwasserdienst, insbesondere Hochwasserdienstordnungen und Einsatzpläne, darstellen

Kontrollen bei gewerblichen und industriellen Abwasseranlagen und -einleitungen durchführen

Anlagen und Betriebe zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen überwachen

bei Aufgaben der Zustandserfassung und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung in Schutz- und Überschwemmungsgebieten mitwirken

18Qualitätssichernde Maßnahmen(§ 10 Nr. 18)a)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern2*)

Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern

b)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere-Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen,-Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln erkennen, Ursachen und Fehler beseitigen, Vorgänge dokumentieren,-zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen 2*)

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere-Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen,-Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln erkennen, Ursachen und Fehler beseitigen, Vorgänge dokumentieren,-zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen

Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen,

Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln erkennen, Ursachen und Fehler beseitigen, Vorgänge dokumentieren,

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen

*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigungen sind auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9, 14 und 15 nachzuweisen.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Wirtschaftlichkeit, 6.Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen, 7.Informationstechnik und -verarbeitung, 8.Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren, 9.Bautechnisches Berechnen, 10.Lage- und Höhenvermessungen, 11.Baustoffe und Böden, 12.Verwaltungsabläufe im Straßen- und Verkehrswesen, 13.Planen, Entwerfen und Konstruieren von Verkehrswegen und Ingenieurbauwerken, 14.Erstellen von planungsrechtlichen, baurechtlichen und umweltrechtlichen Unterlagen, 15.Vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen, 16.Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes, 17.Qualitätssichernde Maßnahmen.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Wirtschaftlichkeit,

Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen,

Informationstechnik und -verarbeitung,

Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren,

Bautechnisches Berechnen,

Lage- und Höhenvermessungen,

Baustoffe und Böden,

Verwaltungsabläufe im Straßen- und Verkehrswesen,

Planen, Entwerfen und Konstruieren von Verkehrswegen und Ingenieurbauwerken,

Erstellen von planungsrechtlichen, baurechtlichen und umweltrechtlichen Unterlagen,

Vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen,

Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes,

Qualitätssichernde Maßnahmen.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine projektorientierte praktische Aufgabe bearbeiten und schriftlich dokumentieren. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: -Grundlagen der Straßenverkehrstechnik, -Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren von Verkehrswegen, -Berechnen von Verkehrswegen, -Durchführen von Lage- und Höhenvermessungen, -Verwenden von Baustoffen und Böden. Das Ergebnis ist in einem Gespräch mit dem Prüfungsausschuss zu erläutern. Das Gespräch soll nicht länger als 15 Minuten dauern. Durch die Ausführung der Aufgabe, deren Dokumentation sowie durch das Gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen und hierbei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.

Grundlagen der Straßenverkehrstechnik,

Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren von Verkehrswegen,

Berechnen von Verkehrswegen,

Durchführen von Lage- und Höhenvermessungen,

Verwenden von Baustoffen und Böden.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens 28 Stunden eine projektorientierte praktische Aufgabe bearbeiten und schriftlich dokumentieren. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Planen, Entwerfen und Konstruieren von Verkehrswegen oder Ingenieurbauwerken unter Einbeziehung der Vermessungsarbeiten sowie des Erstellens von planungs- und umweltrechtlichen Unterlagen. Die Ausführung der Aufgaben wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Das Ergebnis ist in einem Gespräch mit dem Prüfungsausschuss zu erläutern. Das Gespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Durch die Ausführung der Aufgabe, deren Dokumentation sowie durch das Gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben kunden- und zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen sowie Dokumentationen fachgerecht anfertigen und dabei qualitätssichernde Maßnahmen anwenden kann.

(3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen -vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen, -Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes, -Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen sowie Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. Für den Prüfungsbereich vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen kommen insbesondere in Betracht: a)Festlegen und Bemessen von Bauweisen und Aufbau von Verkehrswegen nach Verkehrsdaten, b)Ermitteln von Mengen für Bauleistungen und Erstellen von Leistungsverzeichnissen, c)Bearbeiten und Zusammenstellen von Unterlagen für die Ausschreibung und Vergabe, d)Prüfen und Auswerten von Angeboten, e)Planen des Ablaufes, der Einrichtung und Sicherung einer Baustelle, f)Bearbeiten von Aufgaben der Bauleitung und Bauüberwachung, g)Auswerten von Ergebnissen von Kontrollprüfungen auf der Baustelle im Erdbau und Oberbau. Für den Prüfungsbereich Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes kommen insbesondere in Betracht: a)Aufgaben, Organisation, Einrichtungen, Geräte und Fahrzeuge des Straßenbetriebsdienstes, b)Aufstellen von Einsatzplänen für Unterhaltungsarbeiten, c)Ausarbeiten von Markierungs- und Beschilderungsplänen für Strecken und Knotenpunkte, d)Vorgänge zur Stationierung und Verwaltung des Straßennetzes. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen,

Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes,

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Festlegen und Bemessen von Bauweisen und Aufbau von Verkehrswegen nach Verkehrsdaten,

Ermitteln von Mengen für Bauleistungen und Erstellen von Leistungsverzeichnissen,

Bearbeiten und Zusammenstellen von Unterlagen für die Ausschreibung und Vergabe,

Prüfen und Auswerten von Angeboten,

Planen des Ablaufes, der Einrichtung und Sicherung einer Baustelle,

Bearbeiten von Aufgaben der Bauleitung und Bauüberwachung,

Auswerten von Ergebnissen von Kontrollprüfungen auf der Baustelle im Erdbau und Oberbau.

Aufgaben, Organisation, Einrichtungen, Geräte und Fahrzeuge des Straßenbetriebsdienstes,

Aufstellen von Einsatzplänen für Unterhaltungsarbeiten,

Ausarbeiten von Markierungs- und Beschilderungsplänen für Strecken und Knotenpunkte,

Vorgänge zur Stationierung und Verwaltung des Straßennetzes.

(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: im Prüfungsbereich vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen 120 Minuten, im Prüfungsbereich Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes 120 Minuten, im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

im Prüfungsbereich vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen 120 Minuten,

im Prüfungsbereich Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes 120 Minuten,

im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: Prüfungsbereich vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen 40 Prozent, Prüfungsbereich Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes 40 Prozent, Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

Prüfungsbereich vertragliche und technische Abwicklung von Baumaßnahmen 40 Prozent,

Prüfungsbereich Betrieb, Erhaltung und Betreuung des Verkehrswegenetzes 40 Prozent,

Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteiles B in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Wirtschaftlichkeit, 6.Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen, 7.Informationstechnik und -verarbeitung, 8.Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren, 9.Bautechnisches Berechnen, 10.Lage- und Höhenvermessungen, 11.Baustoffe und Böden, 12.Messen, Erfassen und Auswerten wasserwirtschaftlicher Daten, 13.Planen, Entwerfen und Konstruieren von wasserwirtschaftlichen Bauwerken und Anlagen, 14.Technische und verwaltungsmäßige Bearbeitung wasserrechtlicher Verfahren und Abläufe, 15.Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen, 16.Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete, 17.Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten, 18.Qualitätssichernde Maßnahmen.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Wirtschaftlichkeit,

Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen,

Informationstechnik und -verarbeitung,

Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren,

Bautechnisches Berechnen,

Lage- und Höhenvermessungen,

Baustoffe und Böden,

Messen, Erfassen und Auswerten wasserwirtschaftlicher Daten,

Planen, Entwerfen und Konstruieren von wasserwirtschaftlichen Bauwerken und Anlagen,

Technische und verwaltungsmäßige Bearbeitung wasserrechtlicher Verfahren und Abläufe,

Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen,

Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete,

Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten,

Qualitätssichernde Maßnahmen.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 10 sollen nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine projektorientierte praktische Aufgabe bearbeiten und schriftlich dokumentieren. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: -Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren von Bauwerken der Wasserversorgung oder des Abwasserwesens, -Darstellen von Längsschnitten und Querprofilen, -Berechnen von Bauwerken, -Durchführen von Lage- und Höhenvermessungen, -Verwenden von Baustoffen und Böden. Das Ergebnis ist in einem Gespräch mit dem Prüfungsausschuss zu erläutern. Das Gespräch soll nicht länger als 15 Minuten dauern. Durch die Ausführung der Aufgabe, deren Dokumentation sowie durch das Gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen und hierbei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.

Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren von Bauwerken der Wasserversorgung oder des Abwasserwesens,

Darstellen von Längsschnitten und Querprofilen,

Berechnen von Bauwerken,

Durchführen von Lage- und Höhenvermessungen,

Verwenden von Baustoffen und Böden.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens 28 Stunden eine projektorientierte praktische Aufgabe bearbeiten und schriftlich dokumentieren. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Planen, Entwerfen und Konstruieren wasserwirtschaftlicher Anlagen unter Einbeziehung des Erstellens wasserrechtlicher Unterlagen.Die Ausführung der Aufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Das Ergebnis ist in einem Gespräch mit dem Prüfungsausschuss zu erläutern. Das Gespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Durch die Ausführung der Aufgabe, deren Dokumentation sowie durch das Gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben kunden- und zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen sowie Dokumentationen fachgerecht anfertigen und dabei qualitätssichernde Maßnahmen anwenden kann.

(3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen -Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen,-Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten,-Wirtschafts- und Sozialkunde.In den Prüfungsbereichen Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sowie Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen.Für den Prüfungsbereich Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht: a)Festlegen von Bauweisen, Entscheidung über den Einsatz von Maschinen und Geräten,b)Ermitteln von Mengen für Bauleistungen und Erstellen von Leistungsverzeichnissen,c)Bearbeiten und Zusammenstellen von Unterlagen für Ausschreibung und Vergabe,d)Prüfen und Auswerten von Angeboten,e)Bearbeiten von Aufgaben der Bauleitung.Für den Prüfungsbereich Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten kommen insbesondere in Betracht: a)Darstellen der Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen sowie an Trinkwasser- und Heilquellengebiete und deren Überwachung,b)Darstellen der Anforderungen an kommunale Abwässerkanäle, -anlagen und -einleitungen und deren Überwachung,c)Darstellen der Anforderungen an Hochwasserschutzanlagen und deren Überwachung, Beschreiben des Hochwasserwarn- und -meldedienstes,d)Darstellen der Gewässerbenutzungen und deren Überwachung durch Gewässerschauen,e)Darstellen der Anforderungen an Anlagen und Betriebe zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie an gewerbliche Abwasseranlagen und deren Überwachung.Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen,

Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten,

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Festlegen von Bauweisen, Entscheidung über den Einsatz von Maschinen und Geräten,

Ermitteln von Mengen für Bauleistungen und Erstellen von Leistungsverzeichnissen,

Bearbeiten und Zusammenstellen von Unterlagen für Ausschreibung und Vergabe,

Prüfen und Auswerten von Angeboten,

Bearbeiten von Aufgaben der Bauleitung.

Darstellen der Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen sowie an Trinkwasser- und Heilquellengebiete und deren Überwachung,

Darstellen der Anforderungen an kommunale Abwässerkanäle, -anlagen und -einleitungen und deren Überwachung,

Darstellen der Anforderungen an Hochwasserschutzanlagen und deren Überwachung, Beschreiben des Hochwasserwarn- und -meldedienstes,

Darstellen der Gewässerbenutzungen und deren Überwachung durch Gewässerschauen,

Darstellen der Anforderungen an Anlagen und Betriebe zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie an gewerbliche Abwasseranlagen und deren Überwachung.

(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: im Prüfungsbereich Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen120 Minuten,im Prüfungsbereich Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten120 Minuten,im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.

im Prüfungsbereich Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen120 Minuten,

im Prüfungsbereich Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten120 Minuten,

im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.

(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: Prüfungsbereich Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen40 Prozent,Prüfungsbereich Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten40 Prozent,Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.

Prüfungsbereich Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen40 Prozent,

Prüfungsbereich Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten40 Prozent,

Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteiles B in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: -die Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf Kulturbautechniker/Kulturbautechnikerin vom 21. Januar 1958 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 134, i.d.F. der Änderung vom 26. November 1991, Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 2826), -die Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf Straßenbautechniker/Straßenbautechnikerin vom 19. November 1964 (Staatsanzeiger für das Land Hessen i.d.F. der Änderung vom 14. November 1991, Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 2778), -die Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf Planungstechniker/Planungstechnikerin vom 1. Juni 1967 (Ministerialblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 627), -der Erlaß des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg über den Ausbildungsberuf Bautechniker/Bautechnikerin in der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 1. Oktober 1957 (Baden-Württembergisches Verordnungsblatt - 4413/22).

die Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf Kulturbautechniker/Kulturbautechnikerin vom 21. Januar 1958 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 134, i.d.F. der Änderung vom 26. November 1991, Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 2826),

die Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf Straßenbautechniker/Straßenbautechnikerin vom 19. November 1964 (Staatsanzeiger für das Land Hessen i.d.F. der Änderung vom 14. November 1991, Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 2778),

die Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf Planungstechniker/Planungstechnikerin vom 1. Juni 1967 (Ministerialblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 627),

der Erlaß des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg über den Ausbildungsberuf Bautechniker/Bautechnikerin in der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 1. Oktober 1957 (Baden-Württembergisches Verordnungsblatt - 4413/22).

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

Erster Teil Gemeinsame Vorschriften§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe§ 2Ausbildungsdauer§ 3Struktur und Zielsetzung der BerufsausbildungZweiter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik§ 4Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsrahmenplan§ 6Ausbildungsplan§ 7Berichtsheft§ 8Zwischenprüfung§ 9AbschlussprüfungDritter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Wasserwirtschaft§ 10Ausbildungsberufsbild§ 11Ausbildungsrahmenplan§ 12Ausbildungsplan§ 13Berichtsheft§ 14Zwischenprüfung§ 15AbschlussprüfungVierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften§ 16Übergangsregelung§ 17Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlagenAnlage 1Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und VerkehrstechnikAnlage 2Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

Erster Teil

Gemeinsame Vorschriften

§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

§ 2Ausbildungsdauer

§ 3Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung

Zweiter Teil

Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik

§ 4Ausbildungsberufsbild

§ 5Ausbildungsrahmenplan

§ 6Ausbildungsplan

§ 7Berichtsheft

§ 8Zwischenprüfung

§ 9Abschlussprüfung

Dritter Teil

Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Wasserwirtschaft

§ 10Ausbildungsberufsbild

§ 11Ausbildungsrahmenplan

§ 12Ausbildungsplan

§ 13Berichtsheft

§ 14Zwischenprüfung

§ 15Abschlussprüfung

Vierter Teil

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 16Übergangsregelung

§ 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlagen

Anlage 1Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik

Anlage 2Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

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