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Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (stvoausnv12)

4 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (4 Artikel)

Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung

Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) 100 km/h.

Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung

Aus den Fahrzeugpapieren von im Ausland zugelassenen Wohnmobilen im Sinne des § 1 muss eindeutig zu ersehen sein, dass diese das zulässige Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten.

Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden

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