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Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau (sportfausbv)

10 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1245 - 1249)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Sport und Bewegung(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 1)a)individuelle Eingangschecks durchführenb)individuelle Trainingspläne erstellen und umsetzenc)anatomische, physiologische und ernährungsbezogene Aspekte berücksichtigend)Personen verschiedener Zielgruppen über sportliche Maßnahmen als Gesundheitsvorsorge beratene)Trainingsmethoden und Bewegungstechniken anwenden2Geschäfts- und Leistungsprozess(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2) 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2.1)a)betriebliche Ablauforganisation und Geschäftsprozesse erläutern, Informationsflüsse, Entscheidungswege und Schnittstellen berücksichtigenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenc)den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellend)Nutzungs-, Belegungs- und Personaleinsatzpläne erstellene)Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen2.2Leistungsangebote(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2.2)a)Ausübungs- und Organisationsformen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports bei der Umsetzung von Leistungsangeboten berücksichtigenb)Funktionen und Wirkungen von Leistungsangeboten im Sport- und Fitnessbereich darstellenc)zielgruppenorientierte Argumente für die Teilnahme an sportlichen und außersportlichen Angeboten erarbeitend)Sport- und Fitnessangebote sowie ergänzende Leistungen entwickeln und anbietene)Vorschläge für die Ausgestaltung des Dienstleistungsangebots erarbeitenf)Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten2.3Beschaffung(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2.3)a)Bedarf an Produkten und Dienstleistungen Dritter ermittelnb)Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachenc)Ausschreibungen vorbereiten, Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswertend)Bestellungen planen und durchführen; Beschaffungsmöglichkeiten nutzene)erbrachte Dienstleistungen Dritter prüfen und bei Beanstandung Maßnahmen einleiten3Marketing(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 3) 3.1Verkauf(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 3.1)a)Produkte und Dienstleistungen anbieten und verkaufen, rechtliche Regelungen berücksichtigenb)Verkaufsgespräche führen und nachbereitenc)Mitgliedsverträge abschließend)Vertriebsformen und -wege nutzene)Wechselwirkungen zwischen Kundenerwartungen und betrieblichen Leistungen beachten3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 3.2)a)an der Gestaltung von Werbebotschaften mitwirkenb)Werbemittel und -träger auswählen und einsetzenc)Kosten für Werbeaktionen kalkulierend)Interessen von Kooperationspartnern und Sponsoren berücksichtigene)mit Medienvertretern zusammenarbeiten und Medienanalysen durchführen4Planung und Organisation von Veranstaltungen(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 4)a)Veranstaltungen konzipieren und organisierenb)Planungshilfen erstellen und anwendenc)organisatorische und technische Voraussetzungen für Veranstaltungen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen beachtend)Veranstaltungen koordinieren und Mitwirkende betreuene)Veranstaltungen abrechnen und auswerten5Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 5)a)sportspezifische Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Betriebs- und Dienstanweisungen, Hygienevorschriften und allgemeine Sicherheitsbestimmungen anwendenb)den laufenden Betrieb im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht kontrollieren und beaufsichtigen; bei Störungen Maßnahmen einleitenc)Maßnahmen zur Einhaltung der Betriebssicherheit von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten planen, veranlassen und dokumentierend)Pflege und Instandhaltung von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten veranlassen6Rechnungsvorgänge und Kalkulation(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 6)a)Geschäftsvorgänge für das betriebliche Rechnungswesen bearbeitenb)Beiträge einziehenc)Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläuternd)Kosten ermitteln und erfassen, Ausgaben überwachene)Einzelmaßnahmen kalkulieren7Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 7)a)sportartspezifische Sicherheitsbestimmungen beachtenb)Trainingsstätten herrichten und an Trainingsabläufe anpassenc)Sportgeräte und -ausrüstung funktionsgerecht bereitstellend)Sportgeräte und -anlagen pflegen und Mängel beseitigene)Wettkampfstätten unter Berücksichtigung sportartspezifischer Regeln herrichtenf)Wettkämpfe organisieren, Wettkampfbestimmungen beachten8Training(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 8)a)Regeln einer Sportart erläutern und anwendenb)sportartspezifische Techniken vermitteln und trainieren, Trainingsmethoden anwendenc)Maßnahmen zur unmittelbaren persönlichen Wettkampfvorbereitung von Sportlerinnen und Sportlern anwendend)auf Training und Wettkampf ausgerichtete Ernährungspläne erstellene)wettkampforientierte Trainingspläne für Gruppen und Einzelpersonen erstellen und umsetzen, leistungshemmende und -fördernde Faktoren berücksichtigenf)Prinzipien der Periodisierung und Zyklisierung anwendeng)internationale und nationale Übereinkünfte und Regelungen im Zusammenhang mit Anti-Doping beachten und einhaltenh)Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfe analysieren und die Erkenntnisse bei der Trainingsplanung und der Durchführung von Wettkämpfen berücksichtigeni)Taktiken entwickeln, vermitteln und trainieren9Wettkampfdurchführung(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 9)a)Betreuungskonzepte für Sportlerinnen und Sportler bei Wettkämpfen erstellenb)Sportlerinnen und Sportler bei Wettkämpfen führen und begleitenc)den Einsatz technischer Hilfsmittel für die Betreuung sicherstellend)über die Hinzuziehung von externen Fachkräften entscheiden und deren Einsatz organisieren Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1Der Ausbildungsbetrieb(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1) 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.1)a)unterschiedliche Aufgaben, Strukturen und Rechtsformen im Sport- oder Fitnessbereich darstellenb)Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreibenc)Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläuternd)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuterne)Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellenf)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.2)a)die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragenc)Fachinformationen nutzend)lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermittelne)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Information, Kommunikation und Kooperation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2) 2.1Informations- und Kommunikationssysteme(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.1)a)Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendenb)rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz einhaltenc)externe und interne Netze und Dienste nutzend)Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachtene)Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen, Mitglieder- und Kundenstatistiken auswerten2.2Arbeitsorganisation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.2)a)die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten organisierenb)Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzenc)Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzend)Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen2.3Teamarbeit und Kooperation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.3)a)Aufgaben im Team planen und bearbeitenb)an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwendenc)Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentierend)interne und externe Kooperationsprozesse gestaltene)Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden2.4Kundenorientierte Kommunikation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.4)a)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenb)Kundenkontakte nutzen und pflegenc)Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwendend)fremdsprachige Fachbegriffe anwendene)Informations- und Beratungsgespräche planen, durchführen und nachbereitenf)Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigeng)zur Vermeidung von Konflikten beitragen

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

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1Sport und Bewegung(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 1)a)individuelle Eingangschecks durchführenb)individuelle Trainingspläne erstellen und umsetzenc)anatomische, physiologische und ernährungsbezogene Aspekte berücksichtigend)Personen verschiedener Zielgruppen über sportliche Maßnahmen als Gesundheitsvorsorge beratene)Trainingsmethoden und Bewegungstechniken anwenden

individuelle Eingangschecks durchführen

individuelle Trainingspläne erstellen und umsetzen

anatomische, physiologische und ernährungsbezogene Aspekte berücksichtigen

Personen verschiedener Zielgruppen über sportliche Maßnahmen als Gesundheitsvorsorge beraten

Trainingsmethoden und Bewegungstechniken anwenden

2Geschäfts- und Leistungsprozess(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2)

2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2.1)a)betriebliche Ablauforganisation und Geschäftsprozesse erläutern, Informationsflüsse, Entscheidungswege und Schnittstellen berücksichtigenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenc)den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellend)Nutzungs-, Belegungs- und Personaleinsatzpläne erstellene)Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen

betriebliche Ablauforganisation und Geschäftsprozesse erläutern, Informationsflüsse, Entscheidungswege und Schnittstellen berücksichtigen

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen

den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellen

Nutzungs-, Belegungs- und Personaleinsatzpläne erstellen

Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen

2.2Leistungsangebote(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2.2)a)Ausübungs- und Organisationsformen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports bei der Umsetzung von Leistungsangeboten berücksichtigenb)Funktionen und Wirkungen von Leistungsangeboten im Sport- und Fitnessbereich darstellenc)zielgruppenorientierte Argumente für die Teilnahme an sportlichen und außersportlichen Angeboten erarbeitend)Sport- und Fitnessangebote sowie ergänzende Leistungen entwickeln und anbietene)Vorschläge für die Ausgestaltung des Dienstleistungsangebots erarbeitenf)Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten

Ausübungs- und Organisationsformen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports bei der Umsetzung von Leistungsangeboten berücksichtigen

Funktionen und Wirkungen von Leistungsangeboten im Sport- und Fitnessbereich darstellen

zielgruppenorientierte Argumente für die Teilnahme an sportlichen und außersportlichen Angeboten erarbeiten

Sport- und Fitnessangebote sowie ergänzende Leistungen entwickeln und anbieten

Vorschläge für die Ausgestaltung des Dienstleistungsangebots erarbeiten

Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten

2.3Beschaffung(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2.3)a)Bedarf an Produkten und Dienstleistungen Dritter ermittelnb)Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachenc)Ausschreibungen vorbereiten, Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswertend)Bestellungen planen und durchführen; Beschaffungsmöglichkeiten nutzene)erbrachte Dienstleistungen Dritter prüfen und bei Beanstandung Maßnahmen einleiten

Bedarf an Produkten und Dienstleistungen Dritter ermitteln

Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachen

Ausschreibungen vorbereiten, Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten

Bestellungen planen und durchführen; Beschaffungsmöglichkeiten nutzen

erbrachte Dienstleistungen Dritter prüfen und bei Beanstandung Maßnahmen einleiten

3Marketing(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 3)

3.1Verkauf(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 3.1)a)Produkte und Dienstleistungen anbieten und verkaufen, rechtliche Regelungen berücksichtigenb)Verkaufsgespräche führen und nachbereitenc)Mitgliedsverträge abschließend)Vertriebsformen und -wege nutzene)Wechselwirkungen zwischen Kundenerwartungen und betrieblichen Leistungen beachten

Produkte und Dienstleistungen anbieten und verkaufen, rechtliche Regelungen berücksichtigen

Verkaufsgespräche führen und nachbereiten

Mitgliedsverträge abschließen

Vertriebsformen und -wege nutzen

Wechselwirkungen zwischen Kundenerwartungen und betrieblichen Leistungen beachten

3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 3.2)a)an der Gestaltung von Werbebotschaften mitwirkenb)Werbemittel und -träger auswählen und einsetzenc)Kosten für Werbeaktionen kalkulierend)Interessen von Kooperationspartnern und Sponsoren berücksichtigene)mit Medienvertretern zusammenarbeiten und Medienanalysen durchführen

an der Gestaltung von Werbebotschaften mitwirken

Werbemittel und -träger auswählen und einsetzen

Kosten für Werbeaktionen kalkulieren

Interessen von Kooperationspartnern und Sponsoren berücksichtigen

mit Medienvertretern zusammenarbeiten und Medienanalysen durchführen

4Planung und Organisation von Veranstaltungen(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 4)a)Veranstaltungen konzipieren und organisierenb)Planungshilfen erstellen und anwendenc)organisatorische und technische Voraussetzungen für Veranstaltungen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen beachtend)Veranstaltungen koordinieren und Mitwirkende betreuene)Veranstaltungen abrechnen und auswerten

Veranstaltungen konzipieren und organisieren

Planungshilfen erstellen und anwenden

organisatorische und technische Voraussetzungen für Veranstaltungen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen beachten

Veranstaltungen koordinieren und Mitwirkende betreuen

Veranstaltungen abrechnen und auswerten

5Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 5)a)sportspezifische Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Betriebs- und Dienstanweisungen, Hygienevorschriften und allgemeine Sicherheitsbestimmungen anwendenb)den laufenden Betrieb im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht kontrollieren und beaufsichtigen; bei Störungen Maßnahmen einleitenc)Maßnahmen zur Einhaltung der Betriebssicherheit von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten planen, veranlassen und dokumentierend)Pflege und Instandhaltung von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten veranlassen

sportspezifische Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Betriebs- und Dienstanweisungen, Hygienevorschriften und allgemeine Sicherheitsbestimmungen anwenden

den laufenden Betrieb im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht kontrollieren und beaufsichtigen; bei Störungen Maßnahmen einleiten

Maßnahmen zur Einhaltung der Betriebssicherheit von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten planen, veranlassen und dokumentieren

Pflege und Instandhaltung von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten veranlassen

6Rechnungsvorgänge und Kalkulation(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 6)a)Geschäftsvorgänge für das betriebliche Rechnungswesen bearbeitenb)Beiträge einziehenc)Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläuternd)Kosten ermitteln und erfassen, Ausgaben überwachene)Einzelmaßnahmen kalkulieren

Geschäftsvorgänge für das betriebliche Rechnungswesen bearbeiten

Beiträge einziehen

Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläutern

Kosten ermitteln und erfassen, Ausgaben überwachen

Einzelmaßnahmen kalkulieren

7Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 7)a)sportartspezifische Sicherheitsbestimmungen beachtenb)Trainingsstätten herrichten und an Trainingsabläufe anpassenc)Sportgeräte und -ausrüstung funktionsgerecht bereitstellend)Sportgeräte und -anlagen pflegen und Mängel beseitigene)Wettkampfstätten unter Berücksichtigung sportartspezifischer Regeln herrichtenf)Wettkämpfe organisieren, Wettkampfbestimmungen beachten

sportartspezifische Sicherheitsbestimmungen beachten

Trainingsstätten herrichten und an Trainingsabläufe anpassen

Sportgeräte und -ausrüstung funktionsgerecht bereitstellen

Sportgeräte und -anlagen pflegen und Mängel beseitigen

Wettkampfstätten unter Berücksichtigung sportartspezifischer Regeln herrichten

Wettkämpfe organisieren, Wettkampfbestimmungen beachten

8Training(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 8)a)Regeln einer Sportart erläutern und anwendenb)sportartspezifische Techniken vermitteln und trainieren, Trainingsmethoden anwendenc)Maßnahmen zur unmittelbaren persönlichen Wettkampfvorbereitung von Sportlerinnen und Sportlern anwendend)auf Training und Wettkampf ausgerichtete Ernährungspläne erstellene)wettkampforientierte Trainingspläne für Gruppen und Einzelpersonen erstellen und umsetzen, leistungshemmende und -fördernde Faktoren berücksichtigenf)Prinzipien der Periodisierung und Zyklisierung anwendeng)internationale und nationale Übereinkünfte und Regelungen im Zusammenhang mit Anti-Doping beachten und einhaltenh)Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfe analysieren und die Erkenntnisse bei der Trainingsplanung und der Durchführung von Wettkämpfen berücksichtigeni)Taktiken entwickeln, vermitteln und trainieren

Regeln einer Sportart erläutern und anwenden

sportartspezifische Techniken vermitteln und trainieren, Trainingsmethoden anwenden

Maßnahmen zur unmittelbaren persönlichen Wettkampfvorbereitung von Sportlerinnen und Sportlern anwenden

auf Training und Wettkampf ausgerichtete Ernährungspläne erstellen

wettkampforientierte Trainingspläne für Gruppen und Einzelpersonen erstellen und umsetzen, leistungshemmende und -fördernde Faktoren berücksichtigen

Prinzipien der Periodisierung und Zyklisierung anwenden

internationale und nationale Übereinkünfte und Regelungen im Zusammenhang mit Anti-Doping beachten und einhalten

Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfe analysieren und die Erkenntnisse bei der Trainingsplanung und der Durchführung von Wettkämpfen berücksichtigen

Taktiken entwickeln, vermitteln und trainieren

9Wettkampfdurchführung(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 9)a)Betreuungskonzepte für Sportlerinnen und Sportler bei Wettkämpfen erstellenb)Sportlerinnen und Sportler bei Wettkämpfen führen und begleitenc)den Einsatz technischer Hilfsmittel für die Betreuung sicherstellend)über die Hinzuziehung von externen Fachkräften entscheiden und deren Einsatz organisieren

Betreuungskonzepte für Sportlerinnen und Sportler bei Wettkämpfen erstellen

Sportlerinnen und Sportler bei Wettkämpfen führen und begleiten

den Einsatz technischer Hilfsmittel für die Betreuung sicherstellen

über die Hinzuziehung von externen Fachkräften entscheiden und deren Einsatz organisieren

Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1Der Ausbildungsbetrieb(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1)

1.1Stellung, Rechtsform und Struktur(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.1)a)unterschiedliche Aufgaben, Strukturen und Rechtsformen im Sport- oder Fitnessbereich darstellenb)Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreibenc)Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläuternd)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuterne)Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellenf)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben

unterschiedliche Aufgaben, Strukturen und Rechtsformen im Sport- oder Fitnessbereich darstellen

Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben

Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern

Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern

Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen

Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben

1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.2)a)die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragenc)Fachinformationen nutzend)lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermittelne)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten

die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben

den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragen

Fachinformationen nutzen

lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln

arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten

1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

1.4Umweltschutz(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

2Information, Kommunikation und Kooperation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2)

2.1Informations- und Kommunikationssysteme(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.1)a)Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendenb)rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz einhaltenc)externe und interne Netze und Dienste nutzend)Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachtene)Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen, Mitglieder- und Kundenstatistiken auswerten

Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden

rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz einhalten

externe und interne Netze und Dienste nutzen

Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachten

Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen, Mitglieder- und Kundenstatistiken auswerten

2.2Arbeitsorganisation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.2)a)die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten organisierenb)Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzenc)Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzend)Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen

die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten organisieren

Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen

Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen

Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen

2.3Teamarbeit und Kooperation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.3)a)Aufgaben im Team planen und bearbeitenb)an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwendenc)Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentierend)interne und externe Kooperationsprozesse gestaltene)Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden

Aufgaben im Team planen und bearbeiten

an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwenden

Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren

interne und externe Kooperationsprozesse gestalten

Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden

2.4Kundenorientierte Kommunikation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.4)a)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenb)Kundenkontakte nutzen und pflegenc)Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwendend)fremdsprachige Fachbegriffe anwendene)Informations- und Beratungsgespräche planen, durchführen und nachbereitenf)Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigeng)zur Vermeidung von Konflikten beitragen

Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten

Kundenkontakte nutzen und pflegen

Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden

fremdsprachige Fachbegriffe anwenden

Informations- und Beratungsgespräche planen, durchführen und nachbereiten

Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigen

zur Vermeidung von Konflikten beitragen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau

Der Ausbildungsberuf Sportfachmann/Sportfachfrau wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1250 - 1251)Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus Abschnitt A Nr. 1Sport und Bewegungzu vermitteln.

Abschnitt A Nr. 1Sport und Bewegung

Abschnitt A Nr. 1Sport und Bewegung

Abschnitt A Nr. 1Sport und Bewegung

Abschnitt A Nr. 1Sport und Bewegung

Abschnitt A Nr. 1Sport und Bewegung

Sport und Bewegung

Erstes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele a und b,Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur,Abschnitt B Nr. 1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,Abschnitt B Nr. 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Abschnitt B Nr. 2.1Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 2.2Arbeitsorganisation, Lernziele a und b,zu vermitteln.

Erstes Ausbildungsjahr

Erstes Ausbildungsjahr

Erstes Ausbildungsjahr

Erstes Ausbildungsjahr

Erstes Ausbildungsjahr

Erstes Ausbildungsjahr

Abschnitt A Nr. 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele a und b,Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur,Abschnitt B Nr. 1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,Abschnitt B Nr. 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Abschnitt B Nr. 2.1Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 2.2Arbeitsorganisation, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele a und b,Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur,Abschnitt B Nr. 1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,Abschnitt B Nr. 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Abschnitt B Nr. 2.1Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 2.2Arbeitsorganisation, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele a und b,Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur,Abschnitt B Nr. 1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,Abschnitt B Nr. 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Abschnitt B Nr. 2.1Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 2.2Arbeitsorganisation, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele a und b,Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur,Abschnitt B Nr. 1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,Abschnitt B Nr. 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Abschnitt B Nr. 2.1Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 2.2Arbeitsorganisation, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele a und b,Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur,Abschnitt B Nr. 1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,Abschnitt B Nr. 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Abschnitt B Nr. 2.1Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 2.2Arbeitsorganisation, Lernziele a und b,

Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele a und b,

Leistungsangebote, Lernziele a und b,

Stellung, Rechtsform und Struktur,

Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,

Arbeitsorganisation, Lernziele a und b,

(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele c und d,Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziel c,Abschnitt A Nr. 6Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d und e,Abschnitt B Nr. 1.4Umweltschutz,Abschnitt B Nr. 2.1Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c bis e,Abschnitt B Nr. 2.2Arbeitsorganisation, Lernziele c und d,zu vermitteln.

Abschnitt A Nr. 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele c und d,Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziel c,Abschnitt A Nr. 6Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d und e,Abschnitt B Nr. 1.4Umweltschutz,Abschnitt B Nr. 2.1Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c bis e,Abschnitt B Nr. 2.2Arbeitsorganisation, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nr. 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele c und d,Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziel c,Abschnitt A Nr. 6Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d und e,Abschnitt B Nr. 1.4Umweltschutz,Abschnitt B Nr. 2.1Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c bis e,Abschnitt B Nr. 2.2Arbeitsorganisation, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nr. 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele c und d,Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziel c,Abschnitt A Nr. 6Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d und e,Abschnitt B Nr. 1.4Umweltschutz,Abschnitt B Nr. 2.1Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c bis e,Abschnitt B Nr. 2.2Arbeitsorganisation, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nr. 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele c und d,Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziel c,Abschnitt A Nr. 6Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d und e,Abschnitt B Nr. 1.4Umweltschutz,Abschnitt B Nr. 2.1Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c bis e,Abschnitt B Nr. 2.2Arbeitsorganisation, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nr. 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele c und d,Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziel c,Abschnitt A Nr. 6Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d und e,Abschnitt B Nr. 1.4Umweltschutz,Abschnitt B Nr. 2.1Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c bis e,Abschnitt B Nr. 2.2Arbeitsorganisation, Lernziele c und d,

Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele c und d,

Leistungsangebote, Lernziel c,

Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele a und b,

Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d und e,

Umweltschutz,

Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c bis e,

Arbeitsorganisation, Lernziele c und d,

(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziele d und e,Abschnitt A Nr. 3.1Verkauf, Lernziele a und b,Abschnitt A Nr. 5Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit,Abschnitt A Nr. 6Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele c und d,Abschnitt B Nr. 2.4Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a bis d,zu vermitteln.

Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziele d und e,Abschnitt A Nr. 3.1Verkauf, Lernziele a und b,Abschnitt A Nr. 5Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit,Abschnitt A Nr. 6Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele c und d,Abschnitt B Nr. 2.4Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a bis d,

Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziele d und e,Abschnitt A Nr. 3.1Verkauf, Lernziele a und b,Abschnitt A Nr. 5Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit,Abschnitt A Nr. 6Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele c und d,Abschnitt B Nr. 2.4Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a bis d,

Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziele d und e,Abschnitt A Nr. 3.1Verkauf, Lernziele a und b,Abschnitt A Nr. 5Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit,Abschnitt A Nr. 6Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele c und d,Abschnitt B Nr. 2.4Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a bis d,

Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziele d und e,Abschnitt A Nr. 3.1Verkauf, Lernziele a und b,Abschnitt A Nr. 5Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit,Abschnitt A Nr. 6Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele c und d,Abschnitt B Nr. 2.4Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a bis d,

Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziele d und e,Abschnitt A Nr. 3.1Verkauf, Lernziele a und b,Abschnitt A Nr. 5Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit,Abschnitt A Nr. 6Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele c und d,Abschnitt B Nr. 2.4Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a bis d,

Leistungsangebote, Lernziele d und e,

Verkauf, Lernziele a und b,

Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit,

Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele c und d,

Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a bis d,

Zweites Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziel f,Abschnitt A Nr. 2.3Beschaffung, Lernziele a und b,Abschnitt A Nr. 3.1Verkauf, Lernziele c und d,Abschnitt A Nr. 3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 2.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a bis d,Abschnitt B Nr. 2.4Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

Zweites Ausbildungsjahr

Zweites Ausbildungsjahr

Zweites Ausbildungsjahr

Zweites Ausbildungsjahr

Zweites Ausbildungsjahr

Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziel f,Abschnitt A Nr. 2.3Beschaffung, Lernziele a und b,Abschnitt A Nr. 3.1Verkauf, Lernziele c und d,Abschnitt A Nr. 3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 2.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a bis d,Abschnitt B Nr. 2.4Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,

Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziel f,Abschnitt A Nr. 2.3Beschaffung, Lernziele a und b,Abschnitt A Nr. 3.1Verkauf, Lernziele c und d,Abschnitt A Nr. 3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 2.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a bis d,Abschnitt B Nr. 2.4Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,

Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziel f,Abschnitt A Nr. 2.3Beschaffung, Lernziele a und b,Abschnitt A Nr. 3.1Verkauf, Lernziele c und d,Abschnitt A Nr. 3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 2.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a bis d,Abschnitt B Nr. 2.4Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,

Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziel f,Abschnitt A Nr. 2.3Beschaffung, Lernziele a und b,Abschnitt A Nr. 3.1Verkauf, Lernziele c und d,Abschnitt A Nr. 3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 2.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a bis d,Abschnitt B Nr. 2.4Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,

Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziel f,Abschnitt A Nr. 2.3Beschaffung, Lernziele a und b,Abschnitt A Nr. 3.1Verkauf, Lernziele c und d,Abschnitt A Nr. 3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 2.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a bis d,Abschnitt B Nr. 2.4Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,

Leistungsangebote, Lernziel f,

Beschaffung, Lernziele a und b,

Verkauf, Lernziele c und d,

Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,

Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a bis d,

Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 2.3Beschaffung, Lernziele c und d,Abschnitt A Nr. 3.1Verkauf, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziel c,Abschnitt A Nr. 4Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 2.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,Abschnitt B Nr. 2.4Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel g,zu vermitteln.

Abschnitt A Nr. 2.3Beschaffung, Lernziele c und d,Abschnitt A Nr. 3.1Verkauf, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziel c,Abschnitt A Nr. 4Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 2.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,Abschnitt B Nr. 2.4Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel g,

Abschnitt A Nr. 2.3Beschaffung, Lernziele c und d,Abschnitt A Nr. 3.1Verkauf, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziel c,Abschnitt A Nr. 4Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 2.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,Abschnitt B Nr. 2.4Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel g,

Abschnitt A Nr. 2.3Beschaffung, Lernziele c und d,Abschnitt A Nr. 3.1Verkauf, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziel c,Abschnitt A Nr. 4Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 2.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,Abschnitt B Nr. 2.4Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel g,

Abschnitt A Nr. 2.3Beschaffung, Lernziele c und d,Abschnitt A Nr. 3.1Verkauf, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziel c,Abschnitt A Nr. 4Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 2.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,Abschnitt B Nr. 2.4Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel g,

Abschnitt A Nr. 2.3Beschaffung, Lernziele c und d,Abschnitt A Nr. 3.1Verkauf, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziel c,Abschnitt A Nr. 4Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 2.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,Abschnitt B Nr. 2.4Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel g,

Beschaffung, Lernziele c und d,

Verkauf, Lernziel e,

Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziel c,

Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a und b,

Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,

Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel g,

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 2.3Beschaffung, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele d und e,Abschnitt A Nr. 4Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele c bis e,Abschnitt A Nr. 6Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziel e,zu vermitteln.

Abschnitt A Nr. 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 2.3Beschaffung, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele d und e,Abschnitt A Nr. 4Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele c bis e,Abschnitt A Nr. 6Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziel e,

Abschnitt A Nr. 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 2.3Beschaffung, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele d und e,Abschnitt A Nr. 4Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele c bis e,Abschnitt A Nr. 6Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziel e,

Abschnitt A Nr. 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 2.3Beschaffung, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele d und e,Abschnitt A Nr. 4Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele c bis e,Abschnitt A Nr. 6Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziel e,

Abschnitt A Nr. 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 2.3Beschaffung, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele d und e,Abschnitt A Nr. 4Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele c bis e,Abschnitt A Nr. 6Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziel e,

Abschnitt A Nr. 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 2.3Beschaffung, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele d und e,Abschnitt A Nr. 4Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele c bis e,Abschnitt A Nr. 6Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziel e,

Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziel e,

Beschaffung, Lernziel e,

Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele d und e,

Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele c bis e,

Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziel e,

Drittes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 7Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziele a bis d,Abschnitt A Nr. 8Training, Lernziele a bis d,Abschnitt A Nr. 9Wettkampfdurchführung, Lernziele a und b,zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr

Drittes Ausbildungsjahr

Drittes Ausbildungsjahr

Drittes Ausbildungsjahr

Drittes Ausbildungsjahr

Drittes Ausbildungsjahr

Abschnitt A Nr. 7Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziele a bis d,Abschnitt A Nr. 8Training, Lernziele a bis d,Abschnitt A Nr. 9Wettkampfdurchführung, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 7Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziele a bis d,Abschnitt A Nr. 8Training, Lernziele a bis d,Abschnitt A Nr. 9Wettkampfdurchführung, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 7Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziele a bis d,Abschnitt A Nr. 8Training, Lernziele a bis d,Abschnitt A Nr. 9Wettkampfdurchführung, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 7Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziele a bis d,Abschnitt A Nr. 8Training, Lernziele a bis d,Abschnitt A Nr. 9Wettkampfdurchführung, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 7Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziele a bis d,Abschnitt A Nr. 8Training, Lernziele a bis d,Abschnitt A Nr. 9Wettkampfdurchführung, Lernziele a und b,

Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziele a bis d,

Training, Lernziele a bis d,

Wettkampfdurchführung, Lernziele a und b,

(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 7Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 8Training, Lernziele e bis g,Abschnitt A Nr. 9Wettkampfdurchführung, Lernziel c,zu vermitteln.

Abschnitt A Nr. 7Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 8Training, Lernziele e bis g,Abschnitt A Nr. 9Wettkampfdurchführung, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 7Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 8Training, Lernziele e bis g,Abschnitt A Nr. 9Wettkampfdurchführung, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 7Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 8Training, Lernziele e bis g,Abschnitt A Nr. 9Wettkampfdurchführung, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 7Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 8Training, Lernziele e bis g,Abschnitt A Nr. 9Wettkampfdurchführung, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 7Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 8Training, Lernziele e bis g,Abschnitt A Nr. 9Wettkampfdurchführung, Lernziel c,

Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel e,

Training, Lernziele e bis g,

Wettkampfdurchführung, Lernziel c,

(3) In einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 7Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel f,Abschnitt A Nr. 8Training, Lernziele h und i,Abschnitt A Nr. 9Wettkampfdurchführung, Lernziel d,zu vermitteln.

Abschnitt A Nr. 7Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel f,Abschnitt A Nr. 8Training, Lernziele h und i,Abschnitt A Nr. 9Wettkampfdurchführung, Lernziel d,

Abschnitt A Nr. 7Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel f,Abschnitt A Nr. 8Training, Lernziele h und i,Abschnitt A Nr. 9Wettkampfdurchführung, Lernziel d,

Abschnitt A Nr. 7Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel f,Abschnitt A Nr. 8Training, Lernziele h und i,Abschnitt A Nr. 9Wettkampfdurchführung, Lernziel d,

Abschnitt A Nr. 7Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel f,Abschnitt A Nr. 8Training, Lernziele h und i,Abschnitt A Nr. 9Wettkampfdurchführung, Lernziel d,

Abschnitt A Nr. 7Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel f,Abschnitt A Nr. 8Training, Lernziele h und i,Abschnitt A Nr. 9Wettkampfdurchführung, Lernziel d,

Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel f,

Training, Lernziele h und i,

Wettkampfdurchführung, Lernziel d,

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Sport und Bewegung; 2.Geschäfts- und Leistungsprozess:2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, 2.2Leistungsangebote, 2.3Beschaffung; 3.Marketing:3.1Verkauf, 3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit; 4.Planung und Organisation von Veranstaltungen; 5.Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit; 6.Rechnungsvorgänge und Kalkulation; 7.Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten; 8.Training; 9.Wettkampfdurchführung; Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Der Ausbildungsbetrieb:1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4Umweltschutz; 2.Information, Kommunikation und Kooperation:2.1Informations- und Kommunikationssysteme, 2.2Arbeitsorganisation, 2.3Teamarbeit und Kooperation, 2.4Kundenorientierte Kommunikation.

Sport und Bewegung;

Geschäfts- und Leistungsprozess:2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, 2.2Leistungsangebote, 2.3Beschaffung;

Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung,

Leistungsangebote,

Beschaffung;

Marketing:3.1Verkauf, 3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;

Verkauf,

Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;

Planung und Organisation von Veranstaltungen;

Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit;

Rechnungsvorgänge und Kalkulation;

Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten;

Training;

Wettkampfdurchführung;

Der Ausbildungsbetrieb:1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4Umweltschutz;

Stellung, Rechtsform und Struktur,

Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz;

Information, Kommunikation und Kooperation:2.1Informations- und Kommunikationssysteme, 2.2Arbeitsorganisation, 2.3Teamarbeit und Kooperation, 2.4Kundenorientierte Kommunikation.

Informations- und Kommunikationssysteme,

Arbeitsorganisation,

Teamarbeit und Kooperation,

Kundenorientierte Kommunikation.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich statt. Darin soll der Prüfling nachweisen, dass er 1.betriebliche Rechnungsvorgänge bearbeiten, 2.einzelne betriebliche Leistungsangebote ausgestalten und 3.den Einsatz von Kommunikationsmitteln planen kann.

betriebliche Rechnungsvorgänge bearbeiten,

einzelne betriebliche Leistungsangebote ausgestalten und

den Einsatz von Kommunikationsmitteln planen

(4) Im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich soll der Prüfling praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot,2.Training und Wettkampf,3.Sportpraktische Anleitung,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot,

Training und Wettkampf,

Sportpraktische Anleitung,

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Leistungsangebote planen, bewerben und verkaufen,b)Beschaffungsvorgänge bearbeiten,c)Geschäftsvorgänge im Rechnungswesen bearbeiten,d)Arbeitsprozesse gestalten,e)Maßnahmen zur Kundenpflege einsetzen sowief)qualitätssichernde Maßnahmen planen und durchführenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Leistungsangebote planen, bewerben und verkaufen,b)Beschaffungsvorgänge bearbeiten,c)Geschäftsvorgänge im Rechnungswesen bearbeiten,d)Arbeitsprozesse gestalten,e)Maßnahmen zur Kundenpflege einsetzen sowief)qualitätssichernde Maßnahmen planen und durchführen

Leistungsangebote planen, bewerben und verkaufen,

Beschaffungsvorgänge bearbeiten,

Geschäftsvorgänge im Rechnungswesen bearbeiten,

Arbeitsprozesse gestalten,

Maßnahmen zur Kundenpflege einsetzen sowie

qualitätssichernde Maßnahmen planen und durchführen

kann;

der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Training und Wettkampf bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Trainingsbedingungen planen,b)Trainingsmethoden und Bewegungstechniken erläutern,c)Beratungs- und Betreuungskonzepte für Sportlerinnen und Sportler erstellen,d)die Sicherheit des laufenden Betriebs gewährleisten sowiee)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz beachtenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Trainingsbedingungen planen,b)Trainingsmethoden und Bewegungstechniken erläutern,c)Beratungs- und Betreuungskonzepte für Sportlerinnen und Sportler erstellen,d)die Sicherheit des laufenden Betriebs gewährleisten sowiee)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz beachten

Trainingsbedingungen planen,

Trainingsmethoden und Bewegungstechniken erläutern,

Beratungs- und Betreuungskonzepte für Sportlerinnen und Sportler erstellen,

die Sicherheit des laufenden Betriebs gewährleisten sowie

Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz beachten

kann;

der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Sportpraktische Anleitung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)eine Trainingseinheit planen,b)eine Trainingsmethode anwenden,c)sportspezifische Techniken vermitteln und trainieren sowied)eine Gruppe anleiten und betreuenkann;2.der Prüfling soll eine schriftliche Aufgabe und eine Arbeitsaufgabe durchführen, wobei die schriftliche Aufgabe die Erstellung eines Planes für eine Trainingseinheit auf der Grundlage vorgegebener Rahmenbedingungen und die Arbeitsaufgabe die Durchführung dieser Trainingseinheit mit einer Gruppe umfasst;3.das Ergebnis der schriftlichen Aufgabe wird mit 20 Prozent und die Durchführung der Arbeitsaufgabe mit 80 Prozent gewichtet;4.die Prüfungszeiten für die schriftliche Aufgabe und die Arbeitsaufgabe betragen jeweils 30 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass era)eine Trainingseinheit planen,b)eine Trainingsmethode anwenden,c)sportspezifische Techniken vermitteln und trainieren sowied)eine Gruppe anleiten und betreuen

eine Trainingseinheit planen,

eine Trainingsmethode anwenden,

sportspezifische Techniken vermitteln und trainieren sowie

eine Gruppe anleiten und betreuen

kann;

der Prüfling soll eine schriftliche Aufgabe und eine Arbeitsaufgabe durchführen, wobei die schriftliche Aufgabe die Erstellung eines Planes für eine Trainingseinheit auf der Grundlage vorgegebener Rahmenbedingungen und die Arbeitsaufgabe die Durchführung dieser Trainingseinheit mit einer Gruppe umfasst;

das Ergebnis der schriftlichen Aufgabe wird mit 20 Prozent und die Durchführung der Arbeitsaufgabe mit 80 Prozent gewichtet;

die Prüfungszeiten für die schriftliche Aufgabe und die Arbeitsaufgabe betragen jeweils 30 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot30 Prozent,2.Prüfungsbereich Training und Wettkampf30 Prozent,3.Prüfungsbereich Sportpraktische Anleitung30 Prozent,4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

1.Prüfungsbereich Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot30 Prozent,

2.Prüfungsbereich Training und Wettkampf30 Prozent,

3.Prüfungsbereich Sportpraktische Anleitung30 Prozent,

4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" und3.in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"bewertet worden sind.

im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",

in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" und

in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"

(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau

Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

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