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Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband (sparkgiroverbg)

6 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband

Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband in Berlin (Verband) wird zu dem in § 2 Satz 2 angegebenen Zeitpunkt eine öffentliche Körperschaft des Reichs.

Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband

Der Verband hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung seine Satzung der Reichsregierung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung der Satzung tritt die in § 1 bezeichnete Rechtswirkung ein.

Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband

(1) Der Verband steht unter Aufsicht der Reichsregierung.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung des Verbandes trifft die Satzung. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Reichsregierung.

Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband

Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband

Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird

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