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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland (sparsichsaargdv)

9 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1959, 563 1.Eisenbahnversicherungsanstalt Abteilung B Saarbrücken 2.Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes hinsichtlich der Zusatzversorgungskasse 3.Versorgungsanstalt der Oberpostdirektion Saarbrücken 4.Ärztekammer des Saarlandes hinsichtlich ihres Versorgungswerks 5.Anwaltskammer des Saarlandes hinsichtlich ihres Versorgungswerks 6.Architektenkammer des Saarlandes hinsichtlich ihres Versorgungswerks 7.Kammer der Steuerberater und Helfer in Steuersachen für das Saarland hinsichtlich ihres Versorgungswerks 8.Notarkammer des Saarlandes hinsichtlich ihrer Versorgungseinrichtung

Eisenbahnversicherungsanstalt Abteilung B Saarbrücken

Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes hinsichtlich der Zusatzversorgungskasse

Versorgungsanstalt der Oberpostdirektion Saarbrücken

Ärztekammer des Saarlandes hinsichtlich ihres Versorgungswerks

Anwaltskammer des Saarlandes hinsichtlich ihres Versorgungswerks

Architektenkammer des Saarlandes hinsichtlich ihres Versorgungswerks

Kammer der Steuerberater und Helfer in Steuersachen für das Saarland hinsichtlich ihres Versorgungswerks

Notarkammer des Saarlandes hinsichtlich ihrer Versorgungseinrichtung

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

(1) Natürlichen Personen im Sinne von § 2 des Gesetzes werden gleichgestellt 1.die in der Anlage 1 aufgeführten Versorgungseinrichtungen, 2.Körperschaften, Personenvereinigungen, Anstalten und Vermögensmassen, die am 19. Dezember 1958 nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienten, mit Ausnahme der Körperschaften, Personenvereinigungen und Anstalten, die Versicherungsgeschäfte im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreiben, der Träger der Sozialversicherung, der betrieblichen Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen und der sonstigen betrieblichen Hilfskassen und Vermögensmassen.

die in der Anlage 1 aufgeführten Versorgungseinrichtungen,

Körperschaften, Personenvereinigungen, Anstalten und Vermögensmassen, die am 19. Dezember 1958 nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienten, mit Ausnahme der Körperschaften, Personenvereinigungen und Anstalten, die Versicherungsgeschäfte im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreiben, der Träger der Sozialversicherung, der betrieblichen Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen und der sonstigen betrieblichen Hilfskassen und Vermögensmassen.

(2) Die Gleichstellung nach Absatz 1 beschränkt sich auf Sparanlagen, die im Sinne der §§ 2 und 3 für Zwecke der Versorgung oder der Unterstützung natürlicher Personen (begünstigte Zwecke) gebunden waren. Als Versorgung gilt die Alters- und Invalidenversorgung für einen bestimmten Kreis natürlicher Personen einschließlich der Versorgung der Witwen und Waisen. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt. Als Unterstützung gilt die Sorge für bedürftige oder minderbemittelte Personen.

(3) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 sind im übrigen die Begriffsbestimmungen der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592) maßgebend.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1959, 563 Altersgruppe 1948 Rückstellung ffrs 20 bis 24 Jahre 460.000 25 bis 29 Jahre 600.000 30 bis 34 Jahre 740.000 35 bis 39 Jahre 940.000 40 bis 44 Jahre 1.180.000 45 bis 49 Jahre 1.460.000 50 bis 54 Jahre 1.840.000 55 bis 59 Jahre 2.260.000 60 bis 64 Jahre 2.820.000 65 bis 69 Jahre 3.160.000 70 bis 74 Jahre 2.640.000 75 bis 79 Jahre 2.160.000 80 bis 84 Jahre 1.720.000 85 bis 89 Jahre 1.340.000 90 bis 94 Jahre 1.020.000 95 bis 99 Jahre 760.000 100 Jahre 640.000

Altersgruppe 1948 Rückstellung ffrs

20 bis 24 Jahre 460.000

25 bis 29 Jahre 600.000

30 bis 34 Jahre 740.000

35 bis 39 Jahre 940.000

40 bis 44 Jahre 1.180.000

45 bis 49 Jahre 1.460.000

50 bis 54 Jahre 1.840.000

55 bis 59 Jahre 2.260.000

60 bis 64 Jahre 2.820.000

65 bis 69 Jahre 3.160.000

70 bis 74 Jahre 2.640.000

75 bis 79 Jahre 2.160.000

80 bis 84 Jahre 1.720.000

85 bis 89 Jahre 1.340.000

90 bis 94 Jahre 1.020.000

95 bis 99 Jahre 760.000

100 Jahre 640.000

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

(1) Eine Sparanlage gilt als für die begünstigten Zwecke gebunden, wenn das Vermögen des Berechtigten am 19. Dezember 1958 nach der Satzung oder der Verfassung oder einer sonst getroffenen verbindlichen Regelung für diese Zwecke zu verwenden war.

(2) Zugunsten der Einrichtungen der Wohlfahrtspflege im Sinne des § 8 der Gemeinnützigkeitsverordnung wird vermutet, daß ihr Vermögen in vollem Umfange für die begünstigten Zwecke gebunden war. Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Centralausschuß für die Innere Mission der Deutschen Evangelischen Kirche einschließlich des Hilfswerks der Evangelischen Kirchen in Deutschland, Deutscher Caritas-Verband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt Hauptausschuß e.V., Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.), der Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen, der Deutsche Blindenverband e.V. und der Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V., ihre Untergliederungen und angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten gelten als Einrichtungen der Wohlfahrtspflege im Sinne des Satzes 1.

(3) Die Vermutung des Absatzes 2 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß aus dem Vermögen der Unterhalt und die Versorgung der zur Durchführung der satzungsmäßigen oder verfassungsmäßigen Zwecke tätigen Personen zu bestreiten waren.

(4) Das Vermögen von Pfründenstiftungen und gleichartigen Einrichtungen gilt als für die begünstigten Zwecke gebunden. Entsprechendes gilt für das Vermögen von Stiftungen, Legaten und ähnlichen Vermögensmassen, sofern diese überwiegend dazu bestimmt waren, Hilfe in Fällen der Not zu ermöglichen.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

Diente das Vermögen des Berechtigten am 19. Dezember 1958 nur teilweise den begünstigten Zwecken, so gilt folgendes: 1.Waren bestimmte Sparanlagen abgrenzbar für die begünstigten Zwecke festgelegt, gelten sie als für diese Zwecke gebunden. 2.Waren aus dem Vermögen auch die Aufwendungen zur Versorgung eines bestimmten Personenkreises zu bestreiten, sind zu dem Vermögen gehörige, nicht im Sinne der Nummer 1 abgrenzbare Sparanlagen bis zur Höhe einer nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden Rückstellung als für Zwecke der Versorgung natürlicher Personen gebunden anzusehen; der Berechnung der Rückstellung ist eine von der Vollendung des 65. Lebensjahres ab oder im Falle der Erwerbsunfähigkeit zu gewährende jährliche Rente im Betrag von 360.000 Franken zugunsten des nach den Verhältnissen am 19. Dezember 1958 in die Versorgung einbezogenen Personenkreises nach Maßgabe der Tabelle in Anlage 2 zugrunde zu legen. 3.Waren aus dem Vermögen auch die Aufwendungen zur Unterstützung natürlicher Personen zu bestreiten, sind zu dem Vermögen gehörige, nicht im Sinne von Nummer 1 abgrenzbare Sparanlagen bis zur Höhe des zwanzigfachen Jahresbetrages der in den Jahren 1953 bis 1958 durchschnittlich für die Unterstützung natürlicher Personen aufgewendeten Beträge als für Zwecke der Unterstützung natürlicher Personen gebunden anzusehen.

Waren bestimmte Sparanlagen abgrenzbar für die begünstigten Zwecke festgelegt, gelten sie als für diese Zwecke gebunden.

Waren aus dem Vermögen auch die Aufwendungen zur Versorgung eines bestimmten Personenkreises zu bestreiten, sind zu dem Vermögen gehörige, nicht im Sinne der Nummer 1 abgrenzbare Sparanlagen bis zur Höhe einer nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden Rückstellung als für Zwecke der Versorgung natürlicher Personen gebunden anzusehen; der Berechnung der Rückstellung ist eine von der Vollendung des 65. Lebensjahres ab oder im Falle der Erwerbsunfähigkeit zu gewährende jährliche Rente im Betrag von 360.000 Franken zugunsten des nach den Verhältnissen am 19. Dezember 1958 in die Versorgung einbezogenen Personenkreises nach Maßgabe der Tabelle in Anlage 2 zugrunde zu legen.

Waren aus dem Vermögen auch die Aufwendungen zur Unterstützung natürlicher Personen zu bestreiten, sind zu dem Vermögen gehörige, nicht im Sinne von Nummer 1 abgrenzbare Sparanlagen bis zur Höhe des zwanzigfachen Jahresbetrages der in den Jahren 1953 bis 1958 durchschnittlich für die Unterstützung natürlicher Personen aufgewendeten Beträge als für Zwecke der Unterstützung natürlicher Personen gebunden anzusehen.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

Die Leistung nach § 5 des Gesetzes wird in den Fällen des § 1 Abs. 1 nur auf Antrag gewährt. Über die Anträge entscheidet die Oberfinanzdirektion Saarbrücken.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 23 des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland auch im Land Berlin.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 6. Juli 1959 in Kraft.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 367) verordnet die Bundesregierung

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