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Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit (sozsichabksweg)

6 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (6 Artikel)

Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit

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Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit

(weggefallen)

Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit

(1) In den Fällen, in denen nach Artikel 20 Abs. 1 und 2 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland ein Träger der Krankenversicherung Sachleistungen gewährt, haben ihm die deutschen Träger der Unfallversicherung die Kosten für diese Leistungen zu erstatten.

(2) Die Kosten werden zu gleichen Teilen auf alle Träger der Unfallversicherung umgelegt. Dies gilt auch für die Aufwendungen der Unfallversicherungsträger nach Artikel 20 Abs. 3 des Abkommens und Nummer 13 des Schlußprotokolls zum Abkommen. Die Erstattung und Umlage führt der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. als Verbindungsstelle für die Unfallversicherung durch.

Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)

Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen

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