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Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (sonntverkv)

5 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (5 Artikel)

Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe 1.von frischer Milch:Verkaufsstellen, für die Dauer von zwei Stunden, 2.von Bäcker- oder Konditorwaren:Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden, 3.von Blumen:Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden, 4.von Zeitungen:Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.

von frischer Milch

Verkaufsstellen, für die Dauer von zwei Stunden,

von Bäcker- oder Konditorwaren

Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden,

von Blumen

Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden,

von Zeitungen

Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.

(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.

(3) Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11, 13 bis 15 des Gesetzes über den Ladenschluß bleiben unberührt.

Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

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Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.

Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875) in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 722) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet

Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

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