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Verordnung zum Schutz des Namens Solingen (solingenv)

6 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Verordnung zum Schutz des Namens Solingen

Der Name Solingen darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Schneidwaren benutzt werden, die 1.in allen wesentlichen Herstellungsstufen innerhalb des Solinger Industriegebiets bearbeitet und fertiggestellt worden sind und 2.nach Rohstoff und Bearbeitung geeignet sind, ihren arteigenen Verwendungszweck zu erfüllen.

in allen wesentlichen Herstellungsstufen innerhalb des Solinger Industriegebiets bearbeitet und fertiggestellt worden sind und

nach Rohstoff und Bearbeitung geeignet sind, ihren arteigenen Verwendungszweck zu erfüllen.

Verordnung zum Schutz des Namens Solingen

Das Solinger Industriegebiet umfaßt das Gebiet der kreisfreien Stadt Solingen und das Gebiet der im Kreis Mettmann gelegenen Stadt Haan.

Verordnung zum Schutz des Namens Solingen

Schneidwaren im Sinne des § 1 sind insbesondere: 1.Scheren, Messer und Klingen aller Art, 2.Bestecke aller Art und Teile von solchen, 3.Tafelhilfsgeräte, wie Tortenheber, Gebäckzangen, Zuckerzangen, Traubenscheren und Vorleger, 4.Tafelwerkzeuge, wie Zigarrenabschneider, Brieföffner, Nußknacker und Korkenzieher, sowie schneidende Küchenwerkzeuge, wie Dosenöffner und Messerschärfer, 5.Rasiermesser, Rasierklingen und Rasierapparate, 6.Haarschneidemaschinen und Schermaschinen, 7.Hand- und Fußpflegegeräte, wie Nagelfeilen, Haut- und Nagelzangen, Nagelknipser und Pinzetten, 8.blanke Waffen aller Art.

Scheren, Messer und Klingen aller Art,

Bestecke aller Art und Teile von solchen,

Tafelhilfsgeräte, wie Tortenheber, Gebäckzangen, Zuckerzangen, Traubenscheren und Vorleger,

Tafelwerkzeuge, wie Zigarrenabschneider, Brieföffner, Nußknacker und Korkenzieher, sowie schneidende Küchenwerkzeuge, wie Dosenöffner und Messerschärfer,

Rasiermesser, Rasierklingen und Rasierapparate,

Haarschneidemaschinen und Schermaschinen,

Hand- und Fußpflegegeräte, wie Nagelfeilen, Haut- und Nagelzangen, Nagelknipser und Pinzetten,

blanke Waffen aller Art.

Verordnung zum Schutz des Namens Solingen

Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags die hiernach geschützte Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über den Antrag anderweitig abschließend entscheidet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

Verordnung zum Schutz des Namens Solingen

Auf Grund des § 137 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Gesundheit

Verordnung zum Schutz des Namens Solingen

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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