Verordnung über die Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler/zur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin (softwareentwausbv)
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
Der Ausbildungsberuf Mathematisch-technischer Softwareentwickler/Mathematisch-technische Softwareentwicklerin wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler/zur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Entwurf, Anwendung und programmtechnische Umsetzung mathematischer Methoden, Modelle und Algorithmen:1.1Mathematische Modellierung, 1.2Methoden, Modelle und Algorithmen der Diskreten Mathematik, 1.3Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Analysis, 1.4Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Linearen Algebra, 1.5Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Stochastik; 2.Software-technische Analyse und Planung von Softwarelösungen:2.1Bedarfsanalyse, 2.2Datenschutz, Datensicherheit und Urheberrecht, 2.3DV-Konzept, 2.4Algorithmen, 2.5Datenmodellierung über Datenstrukturen und in Datenbanken, 2.6Systemkomponenten für die Softwareentwicklung; 3.Softwareerstellung:3.1Programmiersprachen, 3.2Programmsysteme, 3.3Softwarequalität und Test; 4.Softwareübergabe und Support:4.1Softwaredokumentation und Benutzerunterstützung, 4.2Mathematische Dokumentation und Interpretation der Ergebnisse. Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Der Ausbildungsbetrieb:1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, 1.4Umweltschutz; 2.Geschäftsprozesse:2.1Leistungsprozesse, 2.2Betriebliche Organisation; 3.Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:3.1Information und Kommunikation, 3.2Arbeitsplanung, 3.3Teamarbeit, Projektmanagement.
Entwurf, Anwendung und programmtechnische Umsetzung mathematischer Methoden, Modelle und Algorithmen:1.1Mathematische Modellierung, 1.2Methoden, Modelle und Algorithmen der Diskreten Mathematik, 1.3Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Analysis, 1.4Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Linearen Algebra, 1.5Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Stochastik;
Mathematische Modellierung,
Methoden, Modelle und Algorithmen der Diskreten Mathematik,
Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Analysis,
Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Linearen Algebra,
Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Stochastik;
Software-technische Analyse und Planung von Softwarelösungen:2.1Bedarfsanalyse, 2.2Datenschutz, Datensicherheit und Urheberrecht, 2.3DV-Konzept, 2.4Algorithmen, 2.5Datenmodellierung über Datenstrukturen und in Datenbanken, 2.6Systemkomponenten für die Softwareentwicklung;
Bedarfsanalyse,
Datenschutz, Datensicherheit und Urheberrecht,
DV-Konzept,
Algorithmen,
Datenmodellierung über Datenstrukturen und in Datenbanken,
Systemkomponenten für die Softwareentwicklung;
Softwareerstellung:3.1Programmiersprachen, 3.2Programmsysteme, 3.3Softwarequalität und Test;
Programmiersprachen,
Programmsysteme,
Softwarequalität und Test;
Softwareübergabe und Support:4.1Softwaredokumentation und Benutzerunterstützung, 4.2Mathematische Dokumentation und Interpretation der Ergebnisse.
Softwaredokumentation und Benutzerunterstützung,
Mathematische Dokumentation und Interpretation der Ergebnisse.
Der Ausbildungsbetrieb:1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, 1.4Umweltschutz;
Stellung, Rechtsform und Struktur,
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
Umweltschutz;
Geschäftsprozesse:2.1Leistungsprozesse, 2.2Betriebliche Organisation;
Leistungsprozesse,
Betriebliche Organisation;
Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:3.1Information und Kommunikation, 3.2Arbeitsplanung, 3.3Teamarbeit, Projektmanagement.
Information und Kommunikation,
Arbeitsplanung,
Teamarbeit, Projektmanagement.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen 1.Mathematische Methoden, 2.Objektorientierte Modelle und Algorithmen statt.
Mathematische Methoden,
Objektorientierte Modelle und Algorithmen
(4) Für den Prüfungsbereich Mathematische Methoden bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er bei vorgegebenen mathematischen Modellen anwendungsbezogene Aufgaben lösen sowie die Ergebnisse darstellen und bewerten kann; 2.der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen; 3.die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er bei vorgegebenen mathematischen Modellen anwendungsbezogene Aufgaben lösen sowie die Ergebnisse darstellen und bewerten kann;
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;
die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Objektorientierte Modelle und Algorithmen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er vorgegebene Lösungsalgorithmen programmieren sowie Programme dokumentieren kann; 2.der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen; 3.die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er vorgegebene Lösungsalgorithmen programmieren sowie Programme dokumentieren kann;
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;
die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Mathematische Modelle und Methoden,2.Softwareentwurf und Programmierung,3.Entwicklung eines Softwaresystems,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Mathematische Modelle und Methoden,
Softwareentwurf und Programmierung,
Entwicklung eines Softwaresystems,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Mathematische Modelle und Methoden bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Problemstellungen aus unterschiedlichen Anwendungsbereichen erfassen, analysieren und in mathematische Modelle umsetzen,b)mathematische Methoden und Algorithmen auswählen und anwenden undc)Ergebnisse darstellen und mathematisch interpretierenkann;2.der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;3.die Prüfungszeit beträgt höchstens 135 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Problemstellungen aus unterschiedlichen Anwendungsbereichen erfassen, analysieren und in mathematische Modelle umsetzen,b)mathematische Methoden und Algorithmen auswählen und anwenden undc)Ergebnisse darstellen und mathematisch interpretieren
Problemstellungen aus unterschiedlichen Anwendungsbereichen erfassen, analysieren und in mathematische Modelle umsetzen,
mathematische Methoden und Algorithmen auswählen und anwenden und
Ergebnisse darstellen und mathematisch interpretieren
kann;
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;
die Prüfungszeit beträgt höchstens 135 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Softwareentwurf und Programmierung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Verfahren und Lösungsalgorithmen programmtechnisch umsetzen,b)Methoden und Modelle der Informatik auswählen und einsetzen, unter Verwendung mindestens einer der nachfolgenden Vorgehensweisenaa)Entwerfen und Implementieren objektorientierter Modelle,bb)Darstellen von Vorgehensmodellen des Softwareengineerings,cc)Modellieren von Datenbanken,dd)Anwenden von Techniken verteilter Applikationenundc)Datenschutz beachten und Maßnahmen zur Datensicherheit ergreifenkann;2.der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;3.die Prüfungszeit beträgt höchstens 120 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Verfahren und Lösungsalgorithmen programmtechnisch umsetzen,b)Methoden und Modelle der Informatik auswählen und einsetzen, unter Verwendung mindestens einer der nachfolgenden Vorgehensweisenaa)Entwerfen und Implementieren objektorientierter Modelle,bb)Darstellen von Vorgehensmodellen des Softwareengineerings,cc)Modellieren von Datenbanken,dd)Anwenden von Techniken verteilter Applikationenundc)Datenschutz beachten und Maßnahmen zur Datensicherheit ergreifen
Verfahren und Lösungsalgorithmen programmtechnisch umsetzen,
Methoden und Modelle der Informatik auswählen und einsetzen, unter Verwendung mindestens einer der nachfolgenden Vorgehensweisenaa)Entwerfen und Implementieren objektorientierter Modelle,bb)Darstellen von Vorgehensmodellen des Softwareengineerings,cc)Modellieren von Datenbanken,dd)Anwenden von Techniken verteilter Applikationen
Entwerfen und Implementieren objektorientierter Modelle,
Darstellen von Vorgehensmodellen des Softwareengineerings,
Modellieren von Datenbanken,
Anwenden von Techniken verteilter Applikationen
und
Datenschutz beachten und Maßnahmen zur Datensicherheit ergreifen
kann;
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;
die Prüfungszeit beträgt höchstens 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Entwicklung eines Softwaresystems bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)ein Softwaresystem auf der Grundlage von Modellen aus Mathematik und Informatik zu Problemstellungen aus einem vom Prüfungsausschuss festzulegenden Anwendungsbereich konzipieren und algorithmisch beschreiben,b)Softwaresysteme realisieren und dokumentieren,c)Vorgehensmodelle des Softwareengineerings nutzen,d)Methoden des Projektmanagements anwenden,e)Qualitätssicherungsmaßnahmen planen und durchführen,f)Testprinzipien und -verfahren sowie Testtools einsetzen undg)Ergebnisse darstellen und mathematisch interpretierenund dabei die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen, seine Vorgehensweisen begründen, zugrunde liegende mathematische Modelle und Methoden erläutern und Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz beachten kann;2.die Prüfung besteht aus einer Aufgabenstellung, die sich in eine schriftliche Aufgabe, ein Prüfungsprodukt und ein auftragsbezogenes Fachgespräch gliedert, wobei der Prüflinga)im Rahmen der schriftlichen Aufgabe die Aufgabenanalyse und einen Lösungsentwurf erstellen und dabei die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a erfüllen,b)seinen Lösungsentwurf in einem Prüfungsprodukt realisieren undc)in dem auftragsbezogenen Fachgespräch Aufgabenanalyse und Lösungsentwurf begründen und das Prüfungsprodukt erläuternsoll;3.die Prüfungszeit, die im Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Arbeitstagen liegen soll, beträgt für die schriftliche Aufgabe höchstens sieben Stunden und für das Prüfungsprodukt höchstens 28 Stunden; die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt darüber hinaus höchstens 30 Minuten;4.bei der Ermittlung des Ergebnisses in diesem Prüfungsbereich werden die schriftliche Aufgabe mit 30 Prozent, das Prüfungsprodukt und das auftragsbezogene Fachgespräch mit insgesamt 70 Prozent gewichtet.
Der Prüfling soll nachweisen, dass era)ein Softwaresystem auf der Grundlage von Modellen aus Mathematik und Informatik zu Problemstellungen aus einem vom Prüfungsausschuss festzulegenden Anwendungsbereich konzipieren und algorithmisch beschreiben,b)Softwaresysteme realisieren und dokumentieren,c)Vorgehensmodelle des Softwareengineerings nutzen,d)Methoden des Projektmanagements anwenden,e)Qualitätssicherungsmaßnahmen planen und durchführen,f)Testprinzipien und -verfahren sowie Testtools einsetzen undg)Ergebnisse darstellen und mathematisch interpretieren
ein Softwaresystem auf der Grundlage von Modellen aus Mathematik und Informatik zu Problemstellungen aus einem vom Prüfungsausschuss festzulegenden Anwendungsbereich konzipieren und algorithmisch beschreiben,
Softwaresysteme realisieren und dokumentieren,
Vorgehensmodelle des Softwareengineerings nutzen,
Methoden des Projektmanagements anwenden,
Qualitätssicherungsmaßnahmen planen und durchführen,
Testprinzipien und -verfahren sowie Testtools einsetzen und
Ergebnisse darstellen und mathematisch interpretieren
und dabei die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen, seine Vorgehensweisen begründen, zugrunde liegende mathematische Modelle und Methoden erläutern und Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz beachten kann;
die Prüfung besteht aus einer Aufgabenstellung, die sich in eine schriftliche Aufgabe, ein Prüfungsprodukt und ein auftragsbezogenes Fachgespräch gliedert, wobei der Prüflinga)im Rahmen der schriftlichen Aufgabe die Aufgabenanalyse und einen Lösungsentwurf erstellen und dabei die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a erfüllen,b)seinen Lösungsentwurf in einem Prüfungsprodukt realisieren undc)in dem auftragsbezogenen Fachgespräch Aufgabenanalyse und Lösungsentwurf begründen und das Prüfungsprodukt erläutern
im Rahmen der schriftlichen Aufgabe die Aufgabenanalyse und einen Lösungsentwurf erstellen und dabei die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a erfüllen,
seinen Lösungsentwurf in einem Prüfungsprodukt realisieren und
in dem auftragsbezogenen Fachgespräch Aufgabenanalyse und Lösungsentwurf begründen und das Prüfungsprodukt erläutern
soll;
die Prüfungszeit, die im Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Arbeitstagen liegen soll, beträgt für die schriftliche Aufgabe höchstens sieben Stunden und für das Prüfungsprodukt höchstens 28 Stunden; die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt darüber hinaus höchstens 30 Minuten;
bei der Ermittlung des Ergebnisses in diesem Prüfungsbereich werden die schriftliche Aufgabe mit 30 Prozent, das Prüfungsprodukt und das auftragsbezogene Fachgespräch mit insgesamt 70 Prozent gewichtet.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;3.die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;
die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.
(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.PrüfungsbereichMathematische Methoden und Modelle25 Prozent,2.PrüfungsbereichSoftwareentwurf und Programmierung15 Prozent,3.PrüfungsbereichEntwicklung eines Softwaresystems50 Prozent,4.PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
1.PrüfungsbereichMathematische Methoden und Modelle25 Prozent,
2.PrüfungsbereichSoftwareentwurf und Programmierung15 Prozent,
3.PrüfungsbereichEntwicklung eines Softwaresystems50 Prozent,
4.PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",2.im Prüfungsbereich Mathematische Methoden und Modelle mit mindestens "ausreichend",3.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend" und4.in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"bewertet worden sind.
im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
im Prüfungsbereich Mathematische Methoden und Modelle mit mindestens "ausreichend",
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend" und
in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"
(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Mathematisch-technischer Assistent/Mathematisch-technische Assistentin sind vorbehaltlich des § 8 nicht mehr anzuwenden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 329 - 334)Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisseund FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 12312341Entwurf, Anwendung und programmtechnische Umsetzung mathematischer Methoden, Modelle und Algorithmen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) 1.1Mathematische Modellierung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)a)betriebliche Aufgabenstellungen, insbesondere naturwissenschaftliche, wirtschaftliche oder technische, in interdisziplinärer Kooperation analysierenb)betriebliche Aufgabenstellungen unter Anleitung auf mathematische Modelle übertragen 81.2Methoden, Modelle und Algorithmen der Diskreten Mathematik(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)a)logische Probleme in die formalisierte Schreibweise überführen und gemäß den Gesetzen der elementaren Aussagenlogik modellieren und auswertenb)in verschiedenen Zahlenräumen und in verschiedenen Stellenwertsystemen rechnen sowie Gleichungen analytisch und iterativ lösenc)Problemstellungen mit Hilfe von Mengen modellieren und Operationen auf Mengen durchführend)betriebliche und alltägliche Sachverhalte zu Abbildungen oder Relationen abstrahierene)Mengen und auf ihnen definierte Operationen als Gruppen und Körper identifizieren und darin rechnen7 f)Aufgabenstellung der Kombinatorik lösen und die Mächtigkeit von Mengen bestimmeng)Fehlerarten bei der Verarbeitung von Messdaten unterscheiden und beachten 2 1.3Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Analysis(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)a)kontinuierliche Vorgänge mit Hilfe von Funktionen modellieren, darstellen und auswertenb)stetige und unstetige Vorgänge unterscheiden und behandeln2 c)diskrete Vorgänge mit Hilfe von Folgen und Reihen untersuchen und Grenzwerte ermittelnd)Änderungsverhalten von Vorgängen mit Differentialrechnung beschreiben und berechnene)betriebliche Problemstellungen, die auf funktionalen Zusammenhängen auch mehrerer Größen beruhen, erkennen, grafisch darstellen und optimierenf)Reihendarstellung von Funktionen berechneng)Messwertreihen interpolieren und und approximierenh)Problemstellungen, insbesondere Wachstums- und Zerfallprozesse, die sich durch lineare explizite Differentialgleichungen erster Ordnung beschreiben lassen, mit Richtungsfeldern visualisieren, analytisch und mit dem Euler-Cauchy-Verfahren numerisch lösen 11 i)Integrale analytisch und numerisch berechnen 91.4Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Linearen Algebra(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.4)a)im dreidimensionalen Vektorraum rechnen, dabei Winkel, Flächen und Volumen berechnen sowie Lagebeziehungen und Abstände von Geraden und Ebenen ermittelnb)Erkenntnisse auf betriebsspezifische Fälle von Vektorräumen höherer Dimensionen übertragenc)lineare Zusammenhänge mit Matrizen modellierend)lineare Gleichungssysteme auf Lösbarkeit prüfen und durch Gauß- Elimination mit Spaltenpivotwahl lösen8 e)iterative Lösungsverfahren rechnergestützt anwenden 2 1.5Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Stochastik(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.5)a)Methoden der beschreibenden Statistik anwendenb)Wahrscheinlichkeiten berechnenc)diskrete und stetige zufallsabhängige Vorgänge mit Zufallsvariablen modellieren, Wahrscheinlichkeiten und Momente berechnend)Simulationen von Zufallsexperimenten mit Hilfe von Zufallszahlengeneratoren für unterschiedliche Verteilungen programmierene)Grundgesamtheit und Stichprobe unterscheiden, Punkt- und Konfidenzschätzungen für Erwartungswerte werte und Streuungen berechnenf)Tests anhand eines Testverfahrens durchführen, Fehler erster und zweiter Art unterscheideng)Regressionsparameter zu zufallsabhängigen Messgrößen in linearen Modellen nach der Methode der kleinsten Fehlerquadrate berechnen und testenh)Korrelationskoeffizienten als Maß für den linearen Zusammenhang von Messgrößen berechnen 10 2Software-technische Analyse und Planung von Softwarelösungen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) 2.1Bedarfsanalyse(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)a)Anforderungen und Kundenaufträge analysieren und Lastenhefte auswertenb)Ist-Analysen durchführen und dokumentierenc)Soll-Konzepte entwickeln 62.2Datenschutz, Datensicherheit und Urheberrecht(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)a)rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwendenb)Vorgaben und Vorschriften zur Datensicherheit, Datensicherung und Archivierung beim Umgang mit Daten beachtenc)Vorschriften zum Urheberrecht anwenden 2 d)kryptografische Methoden anwenden 22.3DV-Konzept(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)a)Objektmodellierungen durchführen, insbesondere mit einer standardisierten Beschreibungsspracheb)Lösungsansätze entwickeln und mit standardisierten Methoden beschreiben4 c)betriebliche Vorgaben zur programmtechnischen Implementierung beachtend)Qualitätsanforderungen berücksichtigen sowie Versionskontrolle planen 4 2.4Algorithmen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4)Algorithmen bei der Umsetzung von Pflichtenheften auswählen, insbesonderea)die Grundkonstrukte wie Sequenz, Selektion und Iteration berücksichtigen8 b)iterative und rekursive Algorithmen einsetzenc)Komplexität von Algorithmen bezüglich Laufzeit und Speicherplatz sowie ihre Fehleranfälligkeit analysieren und den Programmieraufwand beurteilend)die Algorithmen Binäres Suchen, Textsuche, Breiten- und Tiefensuche, Backtracking und Hash-Verfahren anwendene)Sortierverfahren in Abhängigkeit von Datenmengen und -struktur auswählen 8 f)parallele Algorithmen einsetzen 22.5Datenmodellierung über Datenstrukturen und in Datenbanken(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A -Nr. 2.5)a)Objektmodelle in die elementaren Datentypen und die zusammengesetzten Datenstrukturen umsetzen, hinsichtlich der Speicherungsarten beurteilen sowie Zugriffsmethoden anwenden4 b)relationale oder objektorientierte Datenbankmodelle entwickelnc)ein Datenbankmanagementsystem und eine Datenbanksprache anwenden 6 2.6Systemkomponenten für die Software-entwicklung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.6)a)Systemkomponenten für die Softwareentwicklung einsetzenb)Eigenschaften der genutzten Betriebssysteme berücksichtigenc)die Client-Server-Architektur beachtend)Protokolle gemäß dem Schichtenmodell bei Datenkommunikationsanwendungen nutzene)Modelle und Protokolle zur Prozesskommunikation nutzen 63Softwareerstellung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) 3.1Programmiersprachen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)a)Programmiersprachen einordnen und unterscheidenb)in einer objektorientierten Sprache programmieren, Programme dokumentierenc)eine Entwicklungsumgebung zur Programmierung anwenden12 d)eine Skriptsprache anwenden 23.2Programmsysteme(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)a)Vorgehensmodelle des Softwareengineering einsetzen und Verfahren der Dokumentation, Planung und Organisation anwendenb)Modularisierung und Komponentenbildung durchführenc)Softwarekomponenten auswählend)Versionsverwaltung durchführene)Werkzeuge zum automatisierten Erzeugen von Programmen aus Quelltexten anwenden 63.3Softwarequalität und Test(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.3)a)Prüf- und Testmethoden planen und anwenden, Testwerkzeuge einsetzenb)Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich planen und anwendenc)Qualitätskriterien bei der Entwicklung von Software anwenden 64Softwareübergabe und Support(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) 4.1Softwaredokumentation und Benutzerunterstützung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)a)Benutzerdokumentationen erstellenb)Entwicklerdokumentationen erstellenc)Benutzer beratend)beim Softwareeinsatz auftretende Fragen systematisieren, Antworten kundengerecht aufbereiten 34.2Mathematische Dokumentation und Interpretation der Ergebnisse(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)a)numerische Ergebnisse mit grafischen Mitteln veranschaulichen, Grafiktypen der Statistik verwendenb)Auftraggeber bei der mathematischen Interpretation der Ergebnisse unterstützen und mathematische Problemstellungen und Resultate interdisziplinär kommunizierenc)betriebliche Werkzeuge zum Formalsatz einsetzen 5 Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1Der Ausbildungsbetrieb(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln1.1Stellung, Rechtsform und Struktur(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)a)Aufgaben, Aufbau und Entscheidungsstrukturen des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Verbänden, Gewerkschaften und Behörden beschreibend)Zielsetzung und Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt erläutern1.2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)a)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis beachtenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit dem Ausbildungsrahmenplan vergleichenc)arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen, für das Unternehmen wichtige tarifvertragliche Regelungen, Dienst- und Betriebsvereinbarungen sowie Mitbestimmungsrechte beachtend)wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennene)Bereitschaft zu lebensbegleitendem Lernen entwickeln und berufsgezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)a)Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Geschäftsprozesse(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) 2.1Leistungsprozesse(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)a)den Prozess der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb beschreibenb)Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beurteilenc)die Rolle von Kunden und Lieferanten für die Leistungserstellung erläutern2 2.2Betriebliche Organisation(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)a)Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Aufgaben im Ausbildungsbetrieb unterscheiden und die eigene Tätigkeit in Geschäftsprozesse einordnenb)die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organisationseinheiten beschreiben, insbesondere Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse darstellen3Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) 3.1Information und Kommunikation(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)a)fachbezogene, auch englischsprachige, Informationsquellen auswertenb)Gespräche situationsgerecht führen und Informationen aufgabenbezogen bewerten, Protokolle anfertigenc)Daten und Sachverhalte adressatengerecht präsentierend)betriebsspezifische Dokumentationswerkzeuge auswählen und anwendene)Präsentationswerkzeuge und -techniken einsetzenf)betriebsspezifische Fachterminologie anwendeng)Ergebnisse des Softwareentwicklungsprozesses präsentieren 2 3.2Arbeitsplanung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.2)a)Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegen, Termine planen und abstimmenb)den eigenen Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Aspekte gestaltenc)Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsgestaltung vorschlagend)Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich einsetzen2 3.3Teamarbeit, Projektmanagement(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.3)a)Aufgabenanalyse durchführen und über die Form der Arbeitsorganisation entscheidenb)Aufgaben planen und im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten3 c)Methoden des Projektmanagements anwendend)Zusammenarbeit aktiv gestalten, Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden 2
Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisseund FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Entwurf, Anwendung und programmtechnische Umsetzung mathematischer Methoden, Modelle und Algorithmen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
1.1Mathematische Modellierung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)a)betriebliche Aufgabenstellungen, insbesondere naturwissenschaftliche, wirtschaftliche oder technische, in interdisziplinärer Kooperation analysierenb)betriebliche Aufgabenstellungen unter Anleitung auf mathematische Modelle übertragen 8
betriebliche Aufgabenstellungen, insbesondere naturwissenschaftliche, wirtschaftliche oder technische, in interdisziplinärer Kooperation analysieren
betriebliche Aufgabenstellungen unter Anleitung auf mathematische Modelle übertragen
1.2Methoden, Modelle und Algorithmen der Diskreten Mathematik(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)a)logische Probleme in die formalisierte Schreibweise überführen und gemäß den Gesetzen der elementaren Aussagenlogik modellieren und auswertenb)in verschiedenen Zahlenräumen und in verschiedenen Stellenwertsystemen rechnen sowie Gleichungen analytisch und iterativ lösenc)Problemstellungen mit Hilfe von Mengen modellieren und Operationen auf Mengen durchführend)betriebliche und alltägliche Sachverhalte zu Abbildungen oder Relationen abstrahierene)Mengen und auf ihnen definierte Operationen als Gruppen und Körper identifizieren und darin rechnen7
logische Probleme in die formalisierte Schreibweise überführen und gemäß den Gesetzen der elementaren Aussagenlogik modellieren und auswerten
in verschiedenen Zahlenräumen und in verschiedenen Stellenwertsystemen rechnen sowie Gleichungen analytisch und iterativ lösen
Problemstellungen mit Hilfe von Mengen modellieren und Operationen auf Mengen durchführen
betriebliche und alltägliche Sachverhalte zu Abbildungen oder Relationen abstrahieren
Mengen und auf ihnen definierte Operationen als Gruppen und Körper identifizieren und darin rechnen
f)Aufgabenstellung der Kombinatorik lösen und die Mächtigkeit von Mengen bestimmeng)Fehlerarten bei der Verarbeitung von Messdaten unterscheiden und beachten 2
Aufgabenstellung der Kombinatorik lösen und die Mächtigkeit von Mengen bestimmen
Fehlerarten bei der Verarbeitung von Messdaten unterscheiden und beachten
1.3Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Analysis(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)a)kontinuierliche Vorgänge mit Hilfe von Funktionen modellieren, darstellen und auswertenb)stetige und unstetige Vorgänge unterscheiden und behandeln2
kontinuierliche Vorgänge mit Hilfe von Funktionen modellieren, darstellen und auswerten
stetige und unstetige Vorgänge unterscheiden und behandeln
c)diskrete Vorgänge mit Hilfe von Folgen und Reihen untersuchen und Grenzwerte ermittelnd)Änderungsverhalten von Vorgängen mit Differentialrechnung beschreiben und berechnene)betriebliche Problemstellungen, die auf funktionalen Zusammenhängen auch mehrerer Größen beruhen, erkennen, grafisch darstellen und optimierenf)Reihendarstellung von Funktionen berechneng)Messwertreihen interpolieren und und approximierenh)Problemstellungen, insbesondere Wachstums- und Zerfallprozesse, die sich durch lineare explizite Differentialgleichungen erster Ordnung beschreiben lassen, mit Richtungsfeldern visualisieren, analytisch und mit dem Euler-Cauchy-Verfahren numerisch lösen 11
diskrete Vorgänge mit Hilfe von Folgen und Reihen untersuchen und Grenzwerte ermitteln
Änderungsverhalten von Vorgängen mit Differentialrechnung beschreiben und berechnen
betriebliche Problemstellungen, die auf funktionalen Zusammenhängen auch mehrerer Größen beruhen, erkennen, grafisch darstellen und optimieren
Reihendarstellung von Funktionen berechnen
Messwertreihen interpolieren und und approximieren
Problemstellungen, insbesondere Wachstums- und Zerfallprozesse, die sich durch lineare explizite Differentialgleichungen erster Ordnung beschreiben lassen, mit Richtungsfeldern visualisieren, analytisch und mit dem Euler-Cauchy-Verfahren numerisch lösen
i)Integrale analytisch und numerisch berechnen 9
Integrale analytisch und numerisch berechnen
1.4Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Linearen Algebra(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.4)a)im dreidimensionalen Vektorraum rechnen, dabei Winkel, Flächen und Volumen berechnen sowie Lagebeziehungen und Abstände von Geraden und Ebenen ermittelnb)Erkenntnisse auf betriebsspezifische Fälle von Vektorräumen höherer Dimensionen übertragenc)lineare Zusammenhänge mit Matrizen modellierend)lineare Gleichungssysteme auf Lösbarkeit prüfen und durch Gauß- Elimination mit Spaltenpivotwahl lösen8
im dreidimensionalen Vektorraum rechnen, dabei Winkel, Flächen und Volumen berechnen sowie Lagebeziehungen und Abstände von Geraden und Ebenen ermitteln
Erkenntnisse auf betriebsspezifische Fälle von Vektorräumen höherer Dimensionen übertragen
lineare Zusammenhänge mit Matrizen modellieren
lineare Gleichungssysteme auf Lösbarkeit prüfen und durch Gauß- Elimination mit Spaltenpivotwahl lösen
e)iterative Lösungsverfahren rechnergestützt anwenden 2
iterative Lösungsverfahren rechnergestützt anwenden
1.5Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Stochastik(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.5)a)Methoden der beschreibenden Statistik anwendenb)Wahrscheinlichkeiten berechnenc)diskrete und stetige zufallsabhängige Vorgänge mit Zufallsvariablen modellieren, Wahrscheinlichkeiten und Momente berechnend)Simulationen von Zufallsexperimenten mit Hilfe von Zufallszahlengeneratoren für unterschiedliche Verteilungen programmierene)Grundgesamtheit und Stichprobe unterscheiden, Punkt- und Konfidenzschätzungen für Erwartungswerte werte und Streuungen berechnenf)Tests anhand eines Testverfahrens durchführen, Fehler erster und zweiter Art unterscheideng)Regressionsparameter zu zufallsabhängigen Messgrößen in linearen Modellen nach der Methode der kleinsten Fehlerquadrate berechnen und testenh)Korrelationskoeffizienten als Maß für den linearen Zusammenhang von Messgrößen berechnen 10
Methoden der beschreibenden Statistik anwenden
Wahrscheinlichkeiten berechnen
diskrete und stetige zufallsabhängige Vorgänge mit Zufallsvariablen modellieren, Wahrscheinlichkeiten und Momente berechnen
Simulationen von Zufallsexperimenten mit Hilfe von Zufallszahlengeneratoren für unterschiedliche Verteilungen programmieren
Grundgesamtheit und Stichprobe unterscheiden, Punkt- und Konfidenzschätzungen für Erwartungswerte werte und Streuungen berechnen
Tests anhand eines Testverfahrens durchführen, Fehler erster und zweiter Art unterscheiden
Regressionsparameter zu zufallsabhängigen Messgrößen in linearen Modellen nach der Methode der kleinsten Fehlerquadrate berechnen und testen
Korrelationskoeffizienten als Maß für den linearen Zusammenhang von Messgrößen berechnen
2Software-technische Analyse und Planung von Softwarelösungen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
2.1Bedarfsanalyse(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)a)Anforderungen und Kundenaufträge analysieren und Lastenhefte auswertenb)Ist-Analysen durchführen und dokumentierenc)Soll-Konzepte entwickeln 6
Anforderungen und Kundenaufträge analysieren und Lastenhefte auswerten
Ist-Analysen durchführen und dokumentieren
Soll-Konzepte entwickeln
2.2Datenschutz, Datensicherheit und Urheberrecht(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)a)rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwendenb)Vorgaben und Vorschriften zur Datensicherheit, Datensicherung und Archivierung beim Umgang mit Daten beachtenc)Vorschriften zum Urheberrecht anwenden 2
rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwenden
Vorgaben und Vorschriften zur Datensicherheit, Datensicherung und Archivierung beim Umgang mit Daten beachten
Vorschriften zum Urheberrecht anwenden
d)kryptografische Methoden anwenden 2
kryptografische Methoden anwenden
2.3DV-Konzept(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)a)Objektmodellierungen durchführen, insbesondere mit einer standardisierten Beschreibungsspracheb)Lösungsansätze entwickeln und mit standardisierten Methoden beschreiben4
Objektmodellierungen durchführen, insbesondere mit einer standardisierten Beschreibungssprache
Lösungsansätze entwickeln und mit standardisierten Methoden beschreiben
c)betriebliche Vorgaben zur programmtechnischen Implementierung beachtend)Qualitätsanforderungen berücksichtigen sowie Versionskontrolle planen 4
betriebliche Vorgaben zur programmtechnischen Implementierung beachten
Qualitätsanforderungen berücksichtigen sowie Versionskontrolle planen
2.4Algorithmen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4)Algorithmen bei der Umsetzung von Pflichtenheften auswählen, insbesonderea)die Grundkonstrukte wie Sequenz, Selektion und Iteration berücksichtigen8
die Grundkonstrukte wie Sequenz, Selektion und Iteration berücksichtigen
b)iterative und rekursive Algorithmen einsetzenc)Komplexität von Algorithmen bezüglich Laufzeit und Speicherplatz sowie ihre Fehleranfälligkeit analysieren und den Programmieraufwand beurteilend)die Algorithmen Binäres Suchen, Textsuche, Breiten- und Tiefensuche, Backtracking und Hash-Verfahren anwendene)Sortierverfahren in Abhängigkeit von Datenmengen und -struktur auswählen 8
iterative und rekursive Algorithmen einsetzen
Komplexität von Algorithmen bezüglich Laufzeit und Speicherplatz sowie ihre Fehleranfälligkeit analysieren und den Programmieraufwand beurteilen
die Algorithmen Binäres Suchen, Textsuche, Breiten- und Tiefensuche, Backtracking und Hash-Verfahren anwenden
Sortierverfahren in Abhängigkeit von Datenmengen und -struktur auswählen
f)parallele Algorithmen einsetzen 2
parallele Algorithmen einsetzen
2.5Datenmodellierung über Datenstrukturen und in Datenbanken(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A -Nr. 2.5)a)Objektmodelle in die elementaren Datentypen und die zusammengesetzten Datenstrukturen umsetzen, hinsichtlich der Speicherungsarten beurteilen sowie Zugriffsmethoden anwenden4
Objektmodelle in die elementaren Datentypen und die zusammengesetzten Datenstrukturen umsetzen, hinsichtlich der Speicherungsarten beurteilen sowie Zugriffsmethoden anwenden
b)relationale oder objektorientierte Datenbankmodelle entwickelnc)ein Datenbankmanagementsystem und eine Datenbanksprache anwenden 6
relationale oder objektorientierte Datenbankmodelle entwickeln
ein Datenbankmanagementsystem und eine Datenbanksprache anwenden
2.6Systemkomponenten für die Software-entwicklung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.6)a)Systemkomponenten für die Softwareentwicklung einsetzenb)Eigenschaften der genutzten Betriebssysteme berücksichtigenc)die Client-Server-Architektur beachtend)Protokolle gemäß dem Schichtenmodell bei Datenkommunikationsanwendungen nutzene)Modelle und Protokolle zur Prozesskommunikation nutzen 6
Systemkomponenten für die Softwareentwicklung einsetzen
Eigenschaften der genutzten Betriebssysteme berücksichtigen
die Client-Server-Architektur beachten
Protokolle gemäß dem Schichtenmodell bei Datenkommunikationsanwendungen nutzen
Modelle und Protokolle zur Prozesskommunikation nutzen
3Softwareerstellung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
3.1Programmiersprachen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)a)Programmiersprachen einordnen und unterscheidenb)in einer objektorientierten Sprache programmieren, Programme dokumentierenc)eine Entwicklungsumgebung zur Programmierung anwenden12
Programmiersprachen einordnen und unterscheiden
in einer objektorientierten Sprache programmieren, Programme dokumentieren
eine Entwicklungsumgebung zur Programmierung anwenden
d)eine Skriptsprache anwenden 2
eine Skriptsprache anwenden
3.2Programmsysteme(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)a)Vorgehensmodelle des Softwareengineering einsetzen und Verfahren der Dokumentation, Planung und Organisation anwendenb)Modularisierung und Komponentenbildung durchführenc)Softwarekomponenten auswählend)Versionsverwaltung durchführene)Werkzeuge zum automatisierten Erzeugen von Programmen aus Quelltexten anwenden 6
Vorgehensmodelle des Softwareengineering einsetzen und Verfahren der Dokumentation, Planung und Organisation anwenden
Modularisierung und Komponentenbildung durchführen
Softwarekomponenten auswählen
Versionsverwaltung durchführen
Werkzeuge zum automatisierten Erzeugen von Programmen aus Quelltexten anwenden
3.3Softwarequalität und Test(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.3)a)Prüf- und Testmethoden planen und anwenden, Testwerkzeuge einsetzenb)Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich planen und anwendenc)Qualitätskriterien bei der Entwicklung von Software anwenden 6
Prüf- und Testmethoden planen und anwenden, Testwerkzeuge einsetzen
Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich planen und anwenden
Qualitätskriterien bei der Entwicklung von Software anwenden
4Softwareübergabe und Support(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
4.1Softwaredokumentation und Benutzerunterstützung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)a)Benutzerdokumentationen erstellenb)Entwicklerdokumentationen erstellenc)Benutzer beratend)beim Softwareeinsatz auftretende Fragen systematisieren, Antworten kundengerecht aufbereiten 3
Benutzerdokumentationen erstellen
Entwicklerdokumentationen erstellen
Benutzer beraten
beim Softwareeinsatz auftretende Fragen systematisieren, Antworten kundengerecht aufbereiten
4.2Mathematische Dokumentation und Interpretation der Ergebnisse(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)a)numerische Ergebnisse mit grafischen Mitteln veranschaulichen, Grafiktypen der Statistik verwendenb)Auftraggeber bei der mathematischen Interpretation der Ergebnisse unterstützen und mathematische Problemstellungen und Resultate interdisziplinär kommunizierenc)betriebliche Werkzeuge zum Formalsatz einsetzen 5
numerische Ergebnisse mit grafischen Mitteln veranschaulichen, Grafiktypen der Statistik verwenden
Auftraggeber bei der mathematischen Interpretation der Ergebnisse unterstützen und mathematische Problemstellungen und Resultate interdisziplinär kommunizieren
betriebliche Werkzeuge zum Formalsatz einsetzen
Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1Der Ausbildungsbetrieb(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)a)Aufgaben, Aufbau und Entscheidungsstrukturen des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Verbänden, Gewerkschaften und Behörden beschreibend)Zielsetzung und Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt erläutern
Aufgaben, Aufbau und Entscheidungsstrukturen des Ausbildungsbetriebes erläutern
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes beschreiben
die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Verbänden, Gewerkschaften und Behörden beschreiben
Zielsetzung und Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt erläutern
1.2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)a)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis beachtenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit dem Ausbildungsrahmenplan vergleichenc)arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen, für das Unternehmen wichtige tarifvertragliche Regelungen, Dienst- und Betriebsvereinbarungen sowie Mitbestimmungsrechte beachtend)wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennene)Bereitschaft zu lebensbegleitendem Lernen entwickeln und berufsgezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis beachten
den betrieblichen Ausbildungsplan mit dem Ausbildungsrahmenplan vergleichen
arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen, für das Unternehmen wichtige tarifvertragliche Regelungen, Dienst- und Betriebsvereinbarungen sowie Mitbestimmungsrechte beachten
wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennen
Bereitschaft zu lebensbegleitendem Lernen entwickeln und berufsgezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)a)Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1.4Umweltschutz(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
2Geschäftsprozesse(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
2.1Leistungsprozesse(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)a)den Prozess der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb beschreibenb)Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beurteilenc)die Rolle von Kunden und Lieferanten für die Leistungserstellung erläutern2
den Prozess der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb beschreiben
Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beurteilen
die Rolle von Kunden und Lieferanten für die Leistungserstellung erläutern
2.2Betriebliche Organisation(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)a)Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Aufgaben im Ausbildungsbetrieb unterscheiden und die eigene Tätigkeit in Geschäftsprozesse einordnenb)die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organisationseinheiten beschreiben, insbesondere Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse darstellen
Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Aufgaben im Ausbildungsbetrieb unterscheiden und die eigene Tätigkeit in Geschäftsprozesse einordnen
die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organisationseinheiten beschreiben, insbesondere Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse darstellen
3Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
3.1Information und Kommunikation(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)a)fachbezogene, auch englischsprachige, Informationsquellen auswertenb)Gespräche situationsgerecht führen und Informationen aufgabenbezogen bewerten, Protokolle anfertigenc)Daten und Sachverhalte adressatengerecht präsentierend)betriebsspezifische Dokumentationswerkzeuge auswählen und anwendene)Präsentationswerkzeuge und -techniken einsetzenf)betriebsspezifische Fachterminologie anwendeng)Ergebnisse des Softwareentwicklungsprozesses präsentieren 2
fachbezogene, auch englischsprachige, Informationsquellen auswerten
Gespräche situationsgerecht führen und Informationen aufgabenbezogen bewerten, Protokolle anfertigen
Daten und Sachverhalte adressatengerecht präsentieren
betriebsspezifische Dokumentationswerkzeuge auswählen und anwenden
Präsentationswerkzeuge und -techniken einsetzen
betriebsspezifische Fachterminologie anwenden
Ergebnisse des Softwareentwicklungsprozesses präsentieren
3.2Arbeitsplanung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.2)a)Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegen, Termine planen und abstimmenb)den eigenen Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Aspekte gestaltenc)Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsgestaltung vorschlagend)Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich einsetzen2
Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegen, Termine planen und abstimmen
den eigenen Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Aspekte gestalten
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsgestaltung vorschlagen
Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich einsetzen
3.3Teamarbeit, Projektmanagement(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.3)a)Aufgabenanalyse durchführen und über die Form der Arbeitsorganisation entscheidenb)Aufgaben planen und im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten3
Aufgabenanalyse durchführen und über die Form der Arbeitsorganisation entscheiden
Aufgaben planen und im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten
c)Methoden des Projektmanagements anwendend)Zusammenarbeit aktiv gestalten, Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden 2
Methoden des Projektmanagements anwenden
Zusammenarbeit aktiv gestalten, Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Bildung und Forschung