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Seilbahndurchführungsgesetzgebührenverordnung (seilbdggebv)

5 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (5 Artikel)

Seilbahndurchführungsgesetzgebührenverordnung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der notifizierenden Behörde in Zusammenhang mit der Bewertung, Notifizierung, Überwachung und Befugniserteilung von Konformitätsbewertungsstellen im Seilbahnbereich werden von der notifizierenden Behörde im Sinne von § 1 des Seilbahndurchführungsgesetzes (SeilbDG) Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben.

(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

Seilbahndurchführungsgesetzgebührenverordnung

Auslagen werden nach § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

Seilbahndurchführungsgesetzgebührenverordnung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Seilbahndurchführungsgesetzgebührenverordnung

(Fundstelle: BAnz AT 25.9.2017 V1)

Laufende NummerGebührenpflichtige TatbeständeGebühr

1Verfahren nach § 1 SeilbDG

1.1Befugnis und Notifizierung500 bis 20 000 Euro

1.2Erneute Befugniserteilung und Notifizierung500 bis 20 000 Euro

1.3Änderung einer Befugnis und Notifizierung

1.3.1mit Begutachtung500 bis 20 000 Euro

1.3.2ohne Begutachtung250 bis 10 000 Euro

1.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen des Befugniserteilungssystems einschließlich Beratung, Überwachung und Begutachtung vor Ort während der Dauer der Befugnis250 bis 10 000 Euro

2Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

2.1Im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach der laufenden Nummer 1100 bis 10 000 Euro

2.2Beantragtes Fachgesprächbis zwei Stunden ohne Gebühr; darüber: 200 bis 800 Euro

Seilbahndurchführungsgesetzgebührenverordnung

Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

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