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SeilAusbV 2008 DE

Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin

11 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin

Der Ausbildungsberuf Seiler/Seilerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 29, Seiler, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einen der Schwerpunkte Seilherstellung, Seilkonfektion oder Netzkonfektion.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin gliedert sich wie folgt:Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,2.Herstellen von Seilen,3.Herstellen und Konfektionieren von Netzen,4.Herstellen und Einsetzen von Seilverbindungen und Anschlagmitteln,5.Fertigstellen und Montieren von Seilen und Netzen,6.Durchführen von Messungen und Prüfungen,7.Lagern, Verpacken und versandfertig Machen von Produkten;Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten: 1.Seilherstellung,2.Seilkonfektion,3.Netzkonfektion;Abschnitt C Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,6.Betriebliche und technische Kommunikation,7.Kundenorientierung,8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

Herstellen von Seilen,

Herstellen und Konfektionieren von Netzen,

Herstellen und Einsetzen von Seilverbindungen und Anschlagmitteln,

Fertigstellen und Montieren von Seilen und Netzen,

Durchführen von Messungen und Prüfungen,

Lagern, Verpacken und versandfertig Machen von Produkten;

Seilherstellung,

Seilkonfektion,

Netzkonfektion;

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

Betriebliche und technische Kommunikation,

Kundenorientierung,

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen Gelegenheit während der Ausbildungszeit zu geben. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Seile und Netze statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Seile und Netze bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Garne oder Drähte zu Litzen oder Seilen verarbeiten,b)Netze flechten und knoten,c)Seilverbindungen durch Spleißen und Verpressen herstellen,d)Werkstoffe, Arten, Fertigungsverfahren und Konstruktionsarten von Seilen und Netzen unterscheiden,e)Längen- und Flächenmessungen sowie massebezogene und netzgeometrische Berechnungen durchführen,f)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten,g)berufsbezogene gesetzliche Bestimmungen und Normen sowie technische Unterlagen anwenden,h)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen undi)relevante fachliche Hintergründe aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsproben begründenkann.2.Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.3.Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens fünfzehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in einer Stunde durchgeführt werden.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Garne oder Drähte zu Litzen oder Seilen verarbeiten,b)Netze flechten und knoten,c)Seilverbindungen durch Spleißen und Verpressen herstellen,d)Werkstoffe, Arten, Fertigungsverfahren und Konstruktionsarten von Seilen und Netzen unterscheiden,e)Längen- und Flächenmessungen sowie massebezogene und netzgeometrische Berechnungen durchführen,f)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten,g)berufsbezogene gesetzliche Bestimmungen und Normen sowie technische Unterlagen anwenden,h)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen undi)relevante fachliche Hintergründe aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsproben begründenkann.

Garne oder Drähte zu Litzen oder Seilen verarbeiten,

Netze flechten und knoten,

Seilverbindungen durch Spleißen und Verpressen herstellen,

Werkstoffe, Arten, Fertigungsverfahren und Konstruktionsarten von Seilen und Netzen unterscheiden,

Längen- und Flächenmessungen sowie massebezogene und netzgeometrische Berechnungen durchführen,

Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten,

berufsbezogene gesetzliche Bestimmungen und Normen sowie technische Unterlagen anwenden,

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen und

relevante fachliche Hintergründe aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsproben begründen

Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.

Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens fünfzehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in einer Stunde durchgeführt werden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Schwerpunktspezifische Produkte,2.Seil- und Netztechnik,3.Konfektion,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Schwerpunktspezifische Produkte,

Seil- und Netztechnik,

Konfektion,

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Schwerpunktspezifische Produkte bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Seil- und Netzzubehör auswählen und einarbeiten,b)Berechnungen zu Verbindungsarten und Belastbarkeit durchführen,c)Seile oder Netze vormontieren,d)berufsbezogene gesetzliche Bestimmungen und Normen sowie technische Unterlagen anwenden,e)Messungen und Prüfungen an Seilen oder Netzen durchführen, dokumentieren und bewerten,f)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,g)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen, durchführen und dokumentieren undh)die für das schwerpunktspezifische Produkt relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigenkann. Im Schwerpunkt Seilherstellung soll der Prüfling zusätzlich nachweisen, dass er a)Fertigungsverfahren, Seilkonstruktion und Material festlegen,b)Konstruktionsberechnungen durchführen sowiec)Nachbehandlungen ausführenkann. Im Schwerpunkt Seilkonfektion soll der Prüfling zusätzlich nachweisen, dass er a)Anschlagmittel, Anschlagart und Beschläge festlegen,b)Seilkonstruktion und Durchmesser festlegen,c)Verbindungstechniken ausführen undd)Seile und Beschläge zu Anschlagmitteln verarbeitenkann. Im Schwerpunkt Netzkonfektion soll der Prüfling zusätzlich nachweisen, dass er a)Netzkonstruktion und Material festlegen,b)Netzparameter messen, Ansetz- und Schnittrhythmen berechnen undc)Netzteile zuschneiden und zusammensetzenkann.2.Im Schwerpunkt Seilherstellung ist aus den folgenden Tätigkeiten auszuwählen: a)Herstellen eines Doppelgeflechts,b)Schlagen und Fertigstellen eines mehrlagigen Drahtseiles,c)Schlagen und Fertigstellen eines mehrlitzigen Faserseiles,d)Herstellen eines Litzengeflechts.Im Schwerpunkt Seilkonfektion ist aus folgenden Tätigkeiten auszuwählen: a)Herstellen eines Langspleißes im Drahtseil,b)Konfektionieren von Seilen zu gebrauchsfertigen Produkten mit mindestens zwei verschiedenen Endverbindungen.Im Schwerpunkt Netzkonfektion ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:Konfektionieren von Netzteilen zu einem gebrauchsfertigen Netz.3.Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und hierüber ein situatives Fachgespräch führen.4.Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Seil- und Netzzubehör auswählen und einarbeiten,b)Berechnungen zu Verbindungsarten und Belastbarkeit durchführen,c)Seile oder Netze vormontieren,d)berufsbezogene gesetzliche Bestimmungen und Normen sowie technische Unterlagen anwenden,e)Messungen und Prüfungen an Seilen oder Netzen durchführen, dokumentieren und bewerten,f)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,g)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen, durchführen und dokumentieren undh)die für das schwerpunktspezifische Produkt relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigenkann. Im Schwerpunkt Seilherstellung soll der Prüfling zusätzlich nachweisen, dass er a)Fertigungsverfahren, Seilkonstruktion und Material festlegen,b)Konstruktionsberechnungen durchführen sowiec)Nachbehandlungen ausführenkann. Im Schwerpunkt Seilkonfektion soll der Prüfling zusätzlich nachweisen, dass er a)Anschlagmittel, Anschlagart und Beschläge festlegen,b)Seilkonstruktion und Durchmesser festlegen,c)Verbindungstechniken ausführen undd)Seile und Beschläge zu Anschlagmitteln verarbeitenkann. Im Schwerpunkt Netzkonfektion soll der Prüfling zusätzlich nachweisen, dass er a)Netzkonstruktion und Material festlegen,b)Netzparameter messen, Ansetz- und Schnittrhythmen berechnen undc)Netzteile zuschneiden und zusammensetzenkann.

Seil- und Netzzubehör auswählen und einarbeiten,

Berechnungen zu Verbindungsarten und Belastbarkeit durchführen,

Seile oder Netze vormontieren,

berufsbezogene gesetzliche Bestimmungen und Normen sowie technische Unterlagen anwenden,

Messungen und Prüfungen an Seilen oder Netzen durchführen, dokumentieren und bewerten,

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,

Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen, durchführen und dokumentieren und

die für das schwerpunktspezifische Produkt relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen

Fertigungsverfahren, Seilkonstruktion und Material festlegen,

Konstruktionsberechnungen durchführen sowie

Nachbehandlungen ausführen

Anschlagmittel, Anschlagart und Beschläge festlegen,

Seilkonstruktion und Durchmesser festlegen,

Verbindungstechniken ausführen und

Seile und Beschläge zu Anschlagmitteln verarbeiten

Netzkonstruktion und Material festlegen,

Netzparameter messen, Ansetz- und Schnittrhythmen berechnen und

Netzteile zuschneiden und zusammensetzen

Im Schwerpunkt Seilherstellung ist aus den folgenden Tätigkeiten auszuwählen: a)Herstellen eines Doppelgeflechts,b)Schlagen und Fertigstellen eines mehrlagigen Drahtseiles,c)Schlagen und Fertigstellen eines mehrlitzigen Faserseiles,d)Herstellen eines Litzengeflechts.Im Schwerpunkt Seilkonfektion ist aus folgenden Tätigkeiten auszuwählen: a)Herstellen eines Langspleißes im Drahtseil,b)Konfektionieren von Seilen zu gebrauchsfertigen Produkten mit mindestens zwei verschiedenen Endverbindungen.Im Schwerpunkt Netzkonfektion ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:Konfektionieren von Netzteilen zu einem gebrauchsfertigen Netz.

Herstellen eines Doppelgeflechts,

Schlagen und Fertigstellen eines mehrlagigen Drahtseiles,

Schlagen und Fertigstellen eines mehrlitzigen Faserseiles,

Herstellen eines Litzengeflechts.

Herstellen eines Langspleißes im Drahtseil,

Konfektionieren von Seilen zu gebrauchsfertigen Produkten mit mindestens zwei verschiedenen Endverbindungen.

Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und hierüber ein situatives Fachgespräch führen.

Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Seil- und Netztechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Werkstoffeigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen,b)Seil- und Netzarten nach Verwendungszweck und Belastbarkeit auswählen,c)Seil- und Netzverbindungen herstellen,d)Imprägniermittel und Schmiermittel festlegen und einsetzen,e)Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruktion auf den Produktionsprozess und das Fertigprodukt berücksichtigen,f)Werkzeuge handhaben, Maschinen bedienen und Sicherheitsvorgaben einhalten,g)massebezogene Berechnungen durchführen undh)rechtliche Bestimmungen, Normen und technische Zeichnungen anwendenkann.2.Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.3.Die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Werkstoffeigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen,b)Seil- und Netzarten nach Verwendungszweck und Belastbarkeit auswählen,c)Seil- und Netzverbindungen herstellen,d)Imprägniermittel und Schmiermittel festlegen und einsetzen,e)Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruktion auf den Produktionsprozess und das Fertigprodukt berücksichtigen,f)Werkzeuge handhaben, Maschinen bedienen und Sicherheitsvorgaben einhalten,g)massebezogene Berechnungen durchführen undh)rechtliche Bestimmungen, Normen und technische Zeichnungen anwendenkann.

Werkstoffeigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen,

Seil- und Netzarten nach Verwendungszweck und Belastbarkeit auswählen,

Seil- und Netzverbindungen herstellen,

Imprägniermittel und Schmiermittel festlegen und einsetzen,

Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruktion auf den Produktionsprozess und das Fertigprodukt berücksichtigen,

Werkzeuge handhaben, Maschinen bedienen und Sicherheitsvorgaben einhalten,

massebezogene Berechnungen durchführen und

rechtliche Bestimmungen, Normen und technische Zeichnungen anwenden

Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(5) Für den Prüfungsbereich Konfektion bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Netze unter Berücksichtigung der Ansetz- und Schnittrhythmen konfektionieren,b)rechtliche Bestimmungen und Normen beim Herstellen, Lagern und Verpacken anwenden,c)Anforderungen an die Montage von Seilen und Netzen einhalten,d)Anschlagmittel und Beschläge nach Verwendungszweck und Belastbarkeit auswählen,e)Anschlagmittel mit verschiedenen Verbindungstechniken herstellen undf)Mess- und Prüftechniken anwenden und Qualitätsvorgaben einhaltenkann.2.Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.3.Die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Netze unter Berücksichtigung der Ansetz- und Schnittrhythmen konfektionieren,b)rechtliche Bestimmungen und Normen beim Herstellen, Lagern und Verpacken anwenden,c)Anforderungen an die Montage von Seilen und Netzen einhalten,d)Anschlagmittel und Beschläge nach Verwendungszweck und Belastbarkeit auswählen,e)Anschlagmittel mit verschiedenen Verbindungstechniken herstellen undf)Mess- und Prüftechniken anwenden und Qualitätsvorgaben einhaltenkann.

Netze unter Berücksichtigung der Ansetz- und Schnittrhythmen konfektionieren,

rechtliche Bestimmungen und Normen beim Herstellen, Lagern und Verpacken anwenden,

Anforderungen an die Montage von Seilen und Netzen einhalten,

Anschlagmittel und Beschläge nach Verwendungszweck und Belastbarkeit auswählen,

Anschlagmittel mit verschiedenen Verbindungstechniken herstellen und

Mess- und Prüftechniken anwenden und Qualitätsvorgaben einhalten

Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen die folgenden Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.2.Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.3.Die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.

(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Schwerpunkt- spezifische Produkte50 Prozent,2.Prüfungsbereich Seil- und Netztechnik20 Prozent,3.Prüfungsbereich Konfektion20 Prozent,4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

1.Prüfungsbereich Schwerpunkt- spezifische Produkte50 Prozent,

2.Prüfungsbereich Seil- und Netztechnik20 Prozent,

3.Prüfungsbereich Konfektion20 Prozent,

4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(8) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Schwerpunktspezifische Produkte mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet worden sind.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

im Prüfungsbereich Schwerpunktspezifische Produkte mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“

(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen

1.–18. Monat19.–36. Monat

1234

1Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählen, Werkzeuge und Geräte einsetzenb)Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe für die Produktion vorbereiten und kennzeichnenc)Maschinen einrichten, Prozessdaten einstellen, Funktionen prüfen, Maschinen und technische Einrichtungen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmend)Produktionsprozesse und Materialführungssysteme überwachen, Verfahrensparameter korrigierene)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifenf)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen reinigen, warten und instand halten8

Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählen, Werkzeuge und Geräte einsetzen

Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe für die Produktion vorbereiten und kennzeichnen

Maschinen einrichten, Prozessdaten einstellen, Funktionen prüfen, Maschinen und technische Einrichtungen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen

Produktionsprozesse und Materialführungssysteme überwachen, Verfahrensparameter korrigieren

Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen

Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen reinigen, warten und instand halten

g)Wartungsintervalle und Wartungsumfänge festlegen, Wartungspläne beachten, Wartungsarbeiten dokumentierenh)maschinen- und prozessbezogene Berechnungen durchführen5

Wartungsintervalle und Wartungsumfänge festlegen, Wartungspläne beachten, Wartungsarbeiten dokumentieren

maschinen- und prozessbezogene Berechnungen durchführen

2Herstellen von Seilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)a)Werkstoffe, insbesondere für Naturfaser-, Chemiefaser- und Drahtseile, auswählen und prüfenb)Seilarten nach Eigenschaften und Einsatzgebiet unterscheidenc)Fertigungsverfahren von Garnen, Drähten und Seilen unterscheiden, nach Eigenschaften und Einsatzgebiet auswählend)Längen messen und massebezogene Berechnungen durchführen, insbesondere Seilstärken und Schlaglängene)Konstruktionsarten unterscheiden sowie nach Eigenschaften, Einsatzgebiet und Belastungsart bestimmenf)Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruktion auf den Produktionsprozess und die Fertigprodukte berücksichtigeng)Garne oder Drähte zu Litzen oder Seilen verarbeiten16

Werkstoffe, insbesondere für Naturfaser-, Chemiefaser- und Drahtseile, auswählen und prüfen

Seilarten nach Eigenschaften und Einsatzgebiet unterscheiden

Fertigungsverfahren von Garnen, Drähten und Seilen unterscheiden, nach Eigenschaften und Einsatzgebiet auswählen

Längen messen und massebezogene Berechnungen durchführen, insbesondere Seilstärken und Schlaglängen

Konstruktionsarten unterscheiden sowie nach Eigenschaften, Einsatzgebiet und Belastungsart bestimmen

Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruktion auf den Produktionsprozess und die Fertigprodukte berücksichtigen

Garne oder Drähte zu Litzen oder Seilen verarbeiten

h)Auswirkungen von Imprägniermitteln und Schmiermitteln unterscheiden2

Auswirkungen von Imprägniermitteln und Schmiermitteln unterscheiden

3Herstellen und Konfektionieren von Netzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)a)Netzarten nach Einsatzgebiet und Belastungsart unterscheidenb)Fertigungsverfahren von Netzen unterscheiden und nach Eigenschaften und Einsatzgebiet auswählenc)Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruktion auf den Fertigungsprozess und die Fertigprodukte berücksichtigend)Grundberechnungen durchführen, insbesondere netzgeometrische Berechnungen und Flächenberechnungene)Netze von Hand herstellen, insbesondere durch Flechten und Knotenf)Endverbindungen herstellen, insbesondere bei Rand- und Netzleinen16

Netzarten nach Einsatzgebiet und Belastungsart unterscheiden

Fertigungsverfahren von Netzen unterscheiden und nach Eigenschaften und Einsatzgebiet auswählen

Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruktion auf den Fertigungsprozess und die Fertigprodukte berücksichtigen

Grundberechnungen durchführen, insbesondere netzgeometrische Berechnungen und Flächenberechnungen

Netze von Hand herstellen, insbesondere durch Flechten und Knoten

Endverbindungen herstellen, insbesondere bei Rand- und Netzleinen

g)Netz- und Seilzubehör auswählen, anbringen und einarbeiten6

Netz- und Seilzubehör auswählen, anbringen und einarbeiten

4Herstellen und Einsetzen von Seilverbindungen und Anschlagmitteln (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)a)Seilverbindungen nach Einsatzbedingungen und Anschlagart unterscheiden und festlegenb)gesetzliche Bestimmungen und Normen für Seilverbindungen anwendenc)Seilverbindungen durch Spleißen, Vergießen und Verpressen oder durch Spleißen, Verpressen und Knoten herstellen12

Seilverbindungen nach Einsatzbedingungen und Anschlagart unterscheiden und festlegen

gesetzliche Bestimmungen und Normen für Seilverbindungen anwenden

Seilverbindungen durch Spleißen, Vergießen und Verpressen oder durch Spleißen, Verpressen und Knoten herstellen

d)Seilzubehör auswählen und einarbeitene)Berechnungen zu Verbindungsarten und Belastbarkeit durchführen8

Seilzubehör auswählen und einarbeiten

Berechnungen zu Verbindungsarten und Belastbarkeit durchführen

5Fertigstellen und Montieren von Seilen und Netzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a)Seile oder Netze nach Maß ablängen, Toleranzen beachtenb)Lauflängen ermittelnc)Seile oder Netze durch Schneiden trennen6

Seile oder Netze nach Maß ablängen, Toleranzen beachten

Lauflängen ermitteln

Seile oder Netze durch Schneiden trennen

d)Seile oder Netze, insbesondere nach Kundenanforderungen, vormontieren, Sicherheitsvorschriften und Normen beachten6

Seile oder Netze, insbesondere nach Kundenanforderungen, vormontieren, Sicherheitsvorschriften und Normen beachten

6Durchführen von Messungen und Prüfungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)a)Mess- und Prüfverfahren nach Verwendungszweck auswählenb)Längen- und Flächenmessungen durchführen4

Mess- und Prüfverfahren nach Verwendungszweck auswählen

Längen- und Flächenmessungen durchführen

c)Messungen und Prüfungen unter Berücksichtigung von Vorgaben, Toleranzen und Normen durchführen, insbesondere Zugfestigkeit und Dehnungd)Seile oder Netze prüfen, insbesondere auf Bruchstellen, Strukturveränderungen und mechanische Beschädigungene)Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren und bewertenf)Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführeng)Kenndaten ermitteln, Fehler erfassen und auswerten, Messprotokolle und Prüfbescheinigungen erstellen und auswerten8

Messungen und Prüfungen unter Berücksichtigung von Vorgaben, Toleranzen und Normen durchführen, insbesondere Zugfestigkeit und Dehnung

Seile oder Netze prüfen, insbesondere auf Bruchstellen, Strukturveränderungen und mechanische Beschädigungen

Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten

Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen

Kenndaten ermitteln, Fehler erfassen und auswerten, Messprotokolle und Prüfbescheinigungen erstellen und auswerten

7Lagern, Verpacken und versandfertig Machen von Produkten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)a)Kriterien für das Lagern von Werkstoffen, Seilen und Netzen berücksichtigenb)Fertigprodukte aufwickeln, aufspulen und kennzeichnen2

Kriterien für das Lagern von Werkstoffen, Seilen und Netzen berücksichtigen

Fertigprodukte aufwickeln, aufspulen und kennzeichnen

c)Transportmöglichkeiten festlegen, Transportsysteme nutzend)Produkte kunden- und normgerecht verpacken sowie versandfertig machen3

Transportmöglichkeiten festlegen, Transportsysteme nutzen

Produkte kunden- und normgerecht verpacken sowie versandfertig machen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen

1.–18. Monat19.–36. Monat

1234

1. Seilherstellung

Herstellen von Seilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)a)Seilkonstruktion und Material nach Auftrag festlegen, Normen anwendenb)Fertigungsverfahren festlegen, insbesondere Schlagen und Flechtenc)Konstruktionsberechnungen durchführen, Materialbedarf ermittelnd)Garne, Zwirne oder Drähte umspulene)Vorprodukte herstellenf)ein- und mehrlagige Drahtseile oder mehrlitzige Faserseile schlageng)Einfach-, Doppel- und Litzengeflechte herstellenh)Kabelschlagseile herstelleni)Imprägnier- und Schmiermittel einsetzenj)Nachbehandlungen zur Sicherung von Formstabilität und Gebrauchseigenschaften ausführen26

Seilkonstruktion und Material nach Auftrag festlegen, Normen anwenden

Fertigungsverfahren festlegen, insbesondere Schlagen und Flechten

Konstruktionsberechnungen durchführen, Materialbedarf ermitteln

Garne, Zwirne oder Drähte umspulen

Vorprodukte herstellen

ein- und mehrlagige Drahtseile oder mehrlitzige Faserseile schlagen

Einfach-, Doppel- und Litzengeflechte herstellen

Kabelschlagseile herstellen

Imprägnier- und Schmiermittel einsetzen

Nachbehandlungen zur Sicherung von Formstabilität und Gebrauchseigenschaften ausführen

2. Seilkonfektion

Herstellen und Einsetzen von Seilverbindungen und Anschlagmitteln (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)a)Anschlagmittel nach Einsatzbedingungen und Anschlagart unterscheiden und festlegenb)Seilkonstruktion und Durchmesser unter Berücksichtigung der Verwendung festlegenc)Beschläge für Seile und für die Herstellung von Anschlagmitteln festlegend)gesetzliche Bestimmungen und Normen für Anschlagmittel und Seile anwendene)Verbindungstechniken nach Seilbeschaffenheit und Einsatzbedingungen festlegenf)Seile und Beschläge zu Anschlagmitteln verbinden durch Spleißen und Pressen, insbesondere Endlosseile herstelleng)Anschlagmittel normgerecht kennzeichnen26

Anschlagmittel nach Einsatzbedingungen und Anschlagart unterscheiden und festlegen

Seilkonstruktion und Durchmesser unter Berücksichtigung der Verwendung festlegen

Beschläge für Seile und für die Herstellung von Anschlagmitteln festlegen

gesetzliche Bestimmungen und Normen für Anschlagmittel und Seile anwenden

Verbindungstechniken nach Seilbeschaffenheit und Einsatzbedingungen festlegen

Seile und Beschläge zu Anschlagmitteln verbinden durch Spleißen und Pressen, insbesondere Endlosseile herstellen

Anschlagmittel normgerecht kennzeichnen

h)Seilendverbindungen herstellen, insbesondere Flämisches Auge legen, Terminal aufwalzen, Geflechte spleißen, mit Metall und Kunstharz vergießeni)Seile zu gebrauchsfertigen Produkten konfektionieren

Seilendverbindungen herstellen, insbesondere Flämisches Auge legen, Terminal aufwalzen, Geflechte spleißen, mit Metall und Kunstharz vergießen

Seile zu gebrauchsfertigen Produkten konfektionieren

3. Netzkonfektion

Herstellen und Konfektionieren von Netzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)a)Netzkonstruktion und Material nach Auftrag festlegen, Normen anwendenb)Maschenweite, Maschenöffnung und Garnstärke messenc)Netze nach Vorgaben formgerecht zuschneiden, Zuschnitt optimierend)Ansetz- und Schnittrhythmus berechnene)Netzteile zusammensetzen, insbesondere durch Stricken und Ketteln, Ansetzrhythmus berücksichtigenf)Netztuchkanten bestricken, laschen und kettelng)Netzsäume mit Randleinen verbindenh)Netze für den Gebrauch fertigstelleni)Netze montieren, sicherheitstechnische Anforderungen und Normen berücksichtigenj)Reparaturaufwand ermitteln, Netze reparieren26

Netzkonstruktion und Material nach Auftrag festlegen, Normen anwenden

Maschenweite, Maschenöffnung und Garnstärke messen

Netze nach Vorgaben formgerecht zuschneiden, Zuschnitt optimieren

Ansetz- und Schnittrhythmus berechnen

Netzteile zusammensetzen, insbesondere durch Stricken und Ketteln, Ansetzrhythmus berücksichtigen

Netztuchkanten bestricken, laschen und ketteln

Netzsäume mit Randleinen verbinden

Netze für den Gebrauch fertigstellen

Netze montieren, sicherheitstechnische Anforderungen und Normen berücksichtigen

Reparaturaufwand ermitteln, Netze reparieren

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen

1.–18. Monat19.–36. Monat

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 5)a)Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen Arbeitsbereich festlegenb)Skizzen und Zeichnungen prüfen und anwendenc)Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellend)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegene)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichernf)Material- und Zeitbedarf ermitteln4

Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen Arbeitsbereich festlegen

Skizzen und Zeichnungen prüfen und anwenden

Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen

Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen

Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern

Material- und Zeitbedarf ermitteln

g)Aufgaben im Team planen und durchführenh)produktspezifische Vorschriften anwendeni)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren4

Aufgaben im Team planen und durchführen

produktspezifische Vorschriften anwenden

Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 6)a)Informationsstrukturen nutzen, insbesondere Datenverwaltung und externe Datenbankenb)Informationen beschaffen, aufbereiten und auswertenc)technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien handhaben und umsetzen, Normen anwendend)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, Fachausdrücke anwenden4

Informationsstrukturen nutzen, insbesondere Datenverwaltung und externe Datenbanken

Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten

technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien handhaben und umsetzen, Normen anwenden

Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, Fachausdrücke anwenden

e)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeitenf)auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren, Datenschutz beachteng)Anwenderprogramme einsetzen4

Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten

auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren, Datenschutz beachten

Anwenderprogramme einsetzen

7Kundenorientierung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 7)a)Gespräche mit internen oder externen Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Kunden berücksichtigenb)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen2

Gespräche mit internen oder externen Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Kunden berücksichtigen

durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen

c)Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzend)Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informieren3

Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzen

Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informieren

8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 8)a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenc)Zwischen- und Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführend)produktions-, qualitäts- und verfahrenstechnische Daten dokumentieren4

Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden

Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen

Zwischen- und Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen

produktions-, qualitäts- und verfahrenstechnische Daten dokumentieren

e)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifenf)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen, insbesondere Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwendeng)Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen erkennen, insbesondere zwischen Fertigung, Wirtschaftlichkeit und Kundenorientierung3

Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen, insbesondere Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden

Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen erkennen, insbesondere zwischen Fertigung, Wirtschaftlichkeit und Kundenorientierung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin

Auf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

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