Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SegelmAusbV segelmausbv DE

Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin (segelmausbv)

13 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin

Der Ausbildungsberuf des Segelmachers und der Segelmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 23, Segelmacher, der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Anfertigen und Umsetzen von technischen Unterlagen,2.Verhalten auf dem Wasser und an Bord, Sicherheit und Gewässerschutz,3.Messen und Aufschnüren von Flächen,4.Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör,5.Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,6.Zuschneiden und Vorrichten,7.Herstellen von Profilierungen,8.Ausführen von Näh-, Schweiß- und Klebearbeiten,9.Fertigstellen und Anschlagen von Segeln,10.Arbeiten an Rigg und Takelage,11.Fertigstellen und Montieren von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen,12.Durchführen von Reparatur- und Wartungsarbeiten;Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,6.Betriebliche und technische Kommunikation,7.Kundenorientierung,8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Anfertigen und Umsetzen von technischen Unterlagen,

Verhalten auf dem Wasser und an Bord, Sicherheit und Gewässerschutz,

Messen und Aufschnüren von Flächen,

Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör,

Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,

Zuschneiden und Vorrichten,

Herstellen von Profilierungen,

Ausführen von Näh-, Schweiß- und Klebearbeiten,

Fertigstellen und Anschlagen von Segeln,

Arbeiten an Rigg und Takelage,

Fertigstellen und Montieren von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen,

Durchführen von Reparatur- und Wartungsarbeiten;

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

Betriebliche und technische Kommunikation,

Kundenorientierung,

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin

(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinander fallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Prüfungsinhalte, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)technische Unterlagen anwenden, Maße nehmen, Skizzen erstellen und Berechnungen durchführen,b)Arbeitsschritte planen und festlegen,c)Fertigungsverfahren auswählen,d)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auswählen und einsetzen,e)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auswählen und einsetzen,f)Teile zuschneiden und zuordnen,g)Näh-, Schweiß-, Klebe- und Seilarbeiten ausführen,h)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowiei)fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe begründenkann;2.dem Prüfungsbereich sind die Tätigkeiten Planen und Herstellen eines Produktes unter Anwendung von verschiedenen Verbindungstechniken zugrunde zu legen;3.der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens zehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 90 Minuten durchgeführt werden.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)technische Unterlagen anwenden, Maße nehmen, Skizzen erstellen und Berechnungen durchführen,b)Arbeitsschritte planen und festlegen,c)Fertigungsverfahren auswählen,d)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auswählen und einsetzen,e)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auswählen und einsetzen,f)Teile zuschneiden und zuordnen,g)Näh-, Schweiß-, Klebe- und Seilarbeiten ausführen,h)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowiei)fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe begründenkann;

technische Unterlagen anwenden, Maße nehmen, Skizzen erstellen und Berechnungen durchführen,

Arbeitsschritte planen und festlegen,

Fertigungsverfahren auswählen,

Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auswählen und einsetzen,

Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auswählen und einsetzen,

Teile zuschneiden und zuordnen,

Näh-, Schweiß-, Klebe- und Seilarbeiten ausführen,

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie

fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe begründen

dem Prüfungsbereich sind die Tätigkeiten Planen und Herstellen eines Produktes unter Anwendung von verschiedenen Verbindungstechniken zugrunde zu legen;

der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens zehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 90 Minuten durchgeführt werden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Arbeitsauftrag II,2.Planung und Fertigung,3.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Arbeitsauftrag II,

Planung und Fertigung,

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Art und Umfang von Aufträgen erfassen, Arbeitsabläufe planen,b)Anforderungsprofile von Produkten erstellen,c)Produkte konstruieren,d)Einfluss von Werkstoffeigenschaften und verschiedener Ausrüstungen auf Produkte berücksichtigen,e)Anwenderprogramme nutzen,f)Schnittschablonen anfertigen,g)Profilierungen herstellen,h)Verstärkungen, Schlaufen und Gurte bestimmen und anbringen,i)Drahtseile konfektionieren,j)Befestigungsarten und -mittel festlegen,k)Segel fertigstellen,l)Bezüge, Planen, Zelte oder Markisen fertigstellen,m)Funktionalität der Produkte prüfen,n)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowieo)fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründenkann;2.dem Prüfungsbereich sind die Tätigkeiten Herstellen eines Segels und Herstellen eines Bezuges, einer Plane, eines Zeltes oder einer Markise zugrunde zu legen;3.der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden. Dem Prüfling muss für die einzelnen Arbeitsaufgaben eine Prüfungszeit von mindestens sechs Stunden eingeräumt werden;5.bei der Erstellung der Arbeitsaufgaben ist der Bereich, in dem der Auszubildende schwerpunktmäßig ausgebildet wurde, zu berücksichtigen.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Art und Umfang von Aufträgen erfassen, Arbeitsabläufe planen,b)Anforderungsprofile von Produkten erstellen,c)Produkte konstruieren,d)Einfluss von Werkstoffeigenschaften und verschiedener Ausrüstungen auf Produkte berücksichtigen,e)Anwenderprogramme nutzen,f)Schnittschablonen anfertigen,g)Profilierungen herstellen,h)Verstärkungen, Schlaufen und Gurte bestimmen und anbringen,i)Drahtseile konfektionieren,j)Befestigungsarten und -mittel festlegen,k)Segel fertigstellen,l)Bezüge, Planen, Zelte oder Markisen fertigstellen,m)Funktionalität der Produkte prüfen,n)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowieo)fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründenkann;

Art und Umfang von Aufträgen erfassen, Arbeitsabläufe planen,

Anforderungsprofile von Produkten erstellen,

Produkte konstruieren,

Einfluss von Werkstoffeigenschaften und verschiedener Ausrüstungen auf Produkte berücksichtigen,

Anwenderprogramme nutzen,

Schnittschablonen anfertigen,

Profilierungen herstellen,

Verstärkungen, Schlaufen und Gurte bestimmen und anbringen,

Drahtseile konfektionieren,

Befestigungsarten und -mittel festlegen,

Segel fertigstellen,

Bezüge, Planen, Zelte oder Markisen fertigstellen,

Funktionalität der Produkte prüfen,

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie

fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen

dem Prüfungsbereich sind die Tätigkeiten Herstellen eines Segels und Herstellen eines Bezuges, einer Plane, eines Zeltes oder einer Markise zugrunde zu legen;

der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden. Dem Prüfling muss für die einzelnen Arbeitsaufgaben eine Prüfungszeit von mindestens sechs Stunden eingeräumt werden;

bei der Erstellung der Arbeitsaufgaben ist der Bereich, in dem der Auszubildende schwerpunktmäßig ausgebildet wurde, zu berücksichtigen.

(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Auftragsdaten bearbeiten und technische Informationen auswerten,b)Bedingungen für den Einsatz von Produkten erfassen,c)Werkstoffeigenschaften bestimmen und Fertigungsverfahren festlegen,d)Aufbau und Funktion von Maschinen und Anlagen beschreiben,e)Art und Einsatzzweck von Profilierungen beschreiben,f)Umsetzungsvorschläge zur Herstellung und Reparatur von Produkten entwickeln,g)Umsetzungsvorschläge zum Anschlagen und zur Montage entwickeln,h)Serviceleistungen dem Kunden anbieten sowiei)qualitätssichernde Maßnahmen festlegen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Auftragsdaten bearbeiten und technische Informationen auswerten,b)Bedingungen für den Einsatz von Produkten erfassen,c)Werkstoffeigenschaften bestimmen und Fertigungsverfahren festlegen,d)Aufbau und Funktion von Maschinen und Anlagen beschreiben,e)Art und Einsatzzweck von Profilierungen beschreiben,f)Umsetzungsvorschläge zur Herstellung und Reparatur von Produkten entwickeln,g)Umsetzungsvorschläge zum Anschlagen und zur Montage entwickeln,h)Serviceleistungen dem Kunden anbieten sowiei)qualitätssichernde Maßnahmen festlegen kann;

Auftragsdaten bearbeiten und technische Informationen auswerten,

Bedingungen für den Einsatz von Produkten erfassen,

Werkstoffeigenschaften bestimmen und Fertigungsverfahren festlegen,

Aufbau und Funktion von Maschinen und Anlagen beschreiben,

Art und Einsatzzweck von Profilierungen beschreiben,

Umsetzungsvorschläge zur Herstellung und Reparatur von Produkten entwickeln,

Umsetzungsvorschläge zum Anschlagen und zur Montage entwickeln,

Serviceleistungen dem Kunden anbieten sowie

qualitätssichernde Maßnahmen festlegen

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I30 Prozent,2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II40 Prozent,3.Prüfungsbereich Planung und Fertigung20 Prozent,4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I30 Prozent,

2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II40 Prozent,

3.Prüfungsbereich Planung und Fertigung20 Prozent,

4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“bewertet worden sind.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und die Zwischenprüfung noch nicht abgelegt wurde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin

Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 567 - 572)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1.–18. Monat19.–36. Monat

1234

1Anfertigen und Umsetzen von technischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Arten und Aufbau von Segeln unter Berücksichtigung von aerodynamischen Gesichtspunkten unterscheidenb)Takelungsarten unterscheidenc)Arten, Aufbau und Funktion von Planen, Bezügen, Markisen und Zelten unterscheidend)Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwendene)technische Unterlagen, insbesondere Vermessungsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, anwendenf)Fertigungsunterlagen erstellen, Berechnungen durchführen8

Arten und Aufbau von Segeln unter Berücksichtigung von aerodynamischen Gesichtspunkten unterscheiden

Takelungsarten unterscheiden

Arten, Aufbau und Funktion von Planen, Bezügen, Markisen und Zelten unterscheiden

Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwenden

technische Unterlagen, insbesondere Vermessungsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden

Fertigungsunterlagen erstellen, Berechnungen durchführen

g)Funktion und Proportion von Produkten in ihrer Umgebung unter Einbeziehung von Wind-, Licht- und Witterungsverhältnissen berücksichtigenh)Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Einsatz, Materialeigenschaften und Profilgebung erarbeiten6

Funktion und Proportion von Produkten in ihrer Umgebung unter Einbeziehung von Wind-, Licht- und Witterungsverhältnissen berücksichtigen

Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Einsatz, Materialeigenschaften und Profilgebung erarbeiten

2Verhalten auf dem Wasser und an Bord, Sicherheit und Gewässerschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Boote am Liegeplatz wenden und verholenb)Gebrauchsknoten, insbesondere Kreuzknoten, Pahlstek, Webeleinstek und Schotstek, ausführenc)mit Tauen und Segeln umgehend)Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzene)erforderliche Maßnahmen in Notfällen ergreifenf)Vorschriften zum Gewässerschutz anwenden4

Boote am Liegeplatz wenden und verholen

Gebrauchsknoten, insbesondere Kreuzknoten, Pahlstek, Webeleinstek und Schotstek, ausführen

mit Tauen und Segeln umgehen

Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzen

erforderliche Maßnahmen in Notfällen ergreifen

Vorschriften zum Gewässerschutz anwenden

3Messen und Aufschnüren von Flächen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Maße vor Ort nehmenb)Maße aufzeichnen, aufschnüren und übertragen6

Maße vor Ort nehmen

Maße aufzeichnen, aufschnüren und übertragen

c)Maße in Anwenderprogramme eingeben und bearbeiten3

Maße in Anwenderprogramme eingeben und bearbeiten

4Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur bestimmen und auswählenb)Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach Verwendungszweck unterscheiden und beachtenc)textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien nach Eigenschaften auswählen und einsetzend)Natur-, Chemiefaser- und Drahtseile nach Eigenschaften und Konstruktion auswählen und einsetzene)Zubehör, insbesondere nach technischen Vorgaben, auswählen und einsetzenf)Metalle, Hölzer und Kunststoffe bearbeiten9

Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur bestimmen und auswählen

Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach Verwendungszweck unterscheiden und beachten

textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien nach Eigenschaften auswählen und einsetzen

Natur-, Chemiefaser- und Drahtseile nach Eigenschaften und Konstruktion auswählen und einsetzen

Zubehör, insbesondere nach technischen Vorgaben, auswählen und einsetzen

Metalle, Hölzer und Kunststoffe bearbeiten

g)Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Produkte berücksichtigenh)Auswirkungen verschiedener Ausrüstungen, insbesondere Elastizität, Reißfestigkeit und UV-Beständigkeit, berücksichtigen4

Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Produkte berücksichtigen

Auswirkungen verschiedener Ausrüstungen, insbesondere Elastizität, Reißfestigkeit und UV-Beständigkeit, berücksichtigen

5Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzenb)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten und instand haltenc)Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen5

Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzen

Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten und instand halten

Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen

d)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifene)vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile ersetzen3

Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen

vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile ersetzen

6Zuschneiden und Vorrichten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien, insbesondere nach Lastorientierung, legen und ablängenb)Schnittformen übertragen, Schnittmaße kontrollierenc)textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien materialgerecht zuschneidend)ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen und zuordnen8

textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien, insbesondere nach Lastorientierung, legen und ablängen

Schnittformen übertragen, Schnittmaße kontrollieren

textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien materialgerecht zuschneiden

ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen und zuordnen

e)Schnittschablonen anfertigen, Zuschnitt optimieren4

Schnittschablonen anfertigen, Zuschnitt optimieren

7Herstellen von Profilierungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Art und Einsatzzweck von Profilierungen unterscheiden und auswählenb)Abnähergrößen unter Berücksichtigung von Profiltiefe und Profillage ermitteln, Anwenderprogramme nutzenc)Daten übernehmen, Abnäher, insbesondere mit Straklatte und Schlagschnur, anzeichnend)Außenkanten unter Berücksichtigung der Abnäher einrichten und strakene)mehrdimensionale gewölbte Flächen aus glatten Flächen herstellen10

Art und Einsatzzweck von Profilierungen unterscheiden und auswählen

Abnähergrößen unter Berücksichtigung von Profiltiefe und Profillage ermitteln, Anwenderprogramme nutzen

Daten übernehmen, Abnäher, insbesondere mit Straklatte und Schlagschnur, anzeichnen

Außenkanten unter Berücksichtigung der Abnäher einrichten und straken

mehrdimensionale gewölbte Flächen aus glatten Flächen herstellen

8Ausführen von Näh-, Schweiß- und Klebearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Verfahren zur Herstellung von Verbindungen auswählen und festlegen, Materialkombinationen berücksichtigenb)Schnittteile, Verbindungsteile und Zubehör nach Arbeitsauftrag bereitstellen, Nähmaterialien, Naht- und Sticharten sowie Klebstoffe auswählenc)ergonomische Körperhaltung einnehmen, Grifftechniken anwendend)manuelle Näharbeiten, insbesondere Kreuz-, Liek- und Lappstich, ausführene)maschinelle Näharbeiten, insbesondere Sechs- und Vierstich-Nähte sowie Zick-Zack-Nähte, ausführenf)Klebe- und Schweißverfahren anwenden12

Verfahren zur Herstellung von Verbindungen auswählen und festlegen, Materialkombinationen berücksichtigen

Schnittteile, Verbindungsteile und Zubehör nach Arbeitsauftrag bereitstellen, Nähmaterialien, Naht- und Sticharten sowie Klebstoffe auswählen

ergonomische Körperhaltung einnehmen, Grifftechniken anwenden

manuelle Näharbeiten, insbesondere Kreuz-, Liek- und Lappstich, ausführen

maschinelle Näharbeiten, insbesondere Sechs- und Vierstich-Nähte sowie Zick-Zack-Nähte, ausführen

Klebe- und Schweißverfahren anwenden

g)Schlaufen und Gurte bestimmen und anbringenh)Verstärkungen, insbesondere Eckverstärkungen, aufbringen, Lastkonzentrationen berücksichtigen8

Schlaufen und Gurte bestimmen und anbringen

Verstärkungen, insbesondere Eckverstärkungen, aufbringen, Lastkonzentrationen berücksichtigen

9Fertigstellen und Anschlagen von Segeln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)Zubehör, insbesondere Kauschen, Beschläge, Ösen und Knöpfe, anbringenb)Kennzeichnungen, insbesondere Klassenzeichen, anbringenc)Segellatten einführen, einstellen und sichernd)Segel unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, insbesondere Rollrichtung, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen, an- und abschlagen sowie sicherne)Segel trimmen, Schotwinkel kontrollierenf)technische Funktionen der Anschlagmittel prüfen5

Zubehör, insbesondere Kauschen, Beschläge, Ösen und Knöpfe, anbringen

Kennzeichnungen, insbesondere Klassenzeichen, anbringen

Segellatten einführen, einstellen und sichern

Segel unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, insbesondere Rollrichtung, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen, an- und abschlagen sowie sichern

Segel trimmen, Schotwinkel kontrollieren

technische Funktionen der Anschlagmittel prüfen

10Arbeiten an Rigg und Takelage (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)a)Natur- und Chemiefaserseile, insbesondere durch Knoten und Spleißen, verbinden, Taklinge aufsetzen, Normen beachtenb)Zubehör, insbesondere Kauschen, Ringe und Beschläge, einarbeiten5

Natur- und Chemiefaserseile, insbesondere durch Knoten und Spleißen, verbinden, Taklinge aufsetzen, Normen beachten

Zubehör, insbesondere Kauschen, Ringe und Beschläge, einarbeiten

c)Drahtseile, insbesondere durch Pressen und Spleißen, konfektionieren, Normen beachtend)Reff- und Rollanlagen auf Funktion prüfene)Korrosionsschutz, insbesondere bei Materialkombinationen, beachten und Maßnahmen durchführenf)Masten, insbesondere durch Einstellen der Wanten und Stage, trimmeng)Verschleißteile austauschen6

Drahtseile, insbesondere durch Pressen und Spleißen, konfektionieren, Normen beachten

Reff- und Rollanlagen auf Funktion prüfen

Korrosionsschutz, insbesondere bei Materialkombinationen, beachten und Maßnahmen durchführen

Masten, insbesondere durch Einstellen der Wanten und Stage, trimmen

Verschleißteile austauschen

11Fertigstellen und Montieren von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)a)Zubehör, insbesondere Beschläge, Ösen und Beriemung, vorbereiten und anbringen2

Zubehör, insbesondere Beschläge, Ösen und Beriemung, vorbereiten und anbringen

b)Bezüge, Planen, Zelte und Zubehör unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen montierenc)Untergründe prüfen und bearbeiten, Befestigungsart und Befestigungsmittel festlegend)Markisen unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen montierene)Funktionen prüfen10

Bezüge, Planen, Zelte und Zubehör unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen montieren

Untergründe prüfen und bearbeiten, Befestigungsart und Befestigungsmittel festlegen

Markisen unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen montieren

Funktionen prüfen

12Durchführen von Reparatur- und Wartungsarbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)a)Ursachen von Störungen, Fehlern und Schäden ermittelnb)Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifenc)Reparaturarbeiten durchführen und dokumentierend)Maßnahmen zur Lagerung von Produkten durchführen4

Ursachen von Störungen, Fehlern und Schäden ermitteln

Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen

Reparaturarbeiten durchführen und dokumentieren

Maßnahmen zur Lagerung von Produkten durchführen

e)Durchführbarkeit von Reparaturen beurteilen, Reparaturvorschläge erarbeiten und mit dem Kunden, insbesondere unter Kostenaspekten, erörternf)Wartungsarbeiten durchführen3

Durchführbarkeit von Reparaturen beurteilen, Reparaturvorschläge erarbeiten und mit dem Kunden, insbesondere unter Kostenaspekten, erörtern

Wartungsarbeiten durchführen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1.–18. Monat19.–36. Monat

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährendder gesamten Ausbildungzu vermitteln

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Auftragsunterlagen prüfen und bearbeitenb)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegenc)Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und auftragsbezogen bereitstellend)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichtene)Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen5

Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten

Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen

Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und auftragsbezogen bereitstellen

Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten

Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen

f)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzeng)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentierenh)berufsbezogene Bestimmungen und Normen, insbesondere Zollvorschriften, Segelvermessungsvorschriften und kommunales Baurecht, anwenden,4

Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen

Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren

berufsbezogene Bestimmungen und Normen, insbesondere Zollvorschriften, Segelvermessungsvorschriften und kommunales Baurecht, anwenden,

6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)a)Informationen beschaffen, aufbereiten und auswertenb)auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und dokumentieren, Datenschutz beachtenc)Gespräche mit Vorgesetzen, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden3

Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten

auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und dokumentieren, Datenschutz beachten

Gespräche mit Vorgesetzen, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden

d)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme einsetzen3

Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme einsetzen

7Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)a)Gespräche mit Kunden und weiteren Beteiligten führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigenb)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragenc)Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen4

Gespräche mit Kunden und weiteren Beteiligten führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen

durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen

Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen

d)Kundenanforderungen auf Umsetzbarkeit prüfen, bei der Durchführung von Aufträgen beachten, Kosten abschätzene)Kunden beratenf)Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifeng)Produkte übergeben, Kunden in Bedienung, Wartung und Pflege einweisenh)Kunden über Serviceleistungen informieren, Serviceleistungen anbieteni)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen6

Kundenanforderungen auf Umsetzbarkeit prüfen, bei der Durchführung von Aufträgen beachten, Kosten abschätzen

Kunden beraten

Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen

Produkte übergeben, Kunden in Bedienung, Wartung und Pflege einweisen

Kunden über Serviceleistungen informieren, Serviceleistungen anbieten

Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen

8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)a)Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheidenb)Zwischen- und Endkontrollen durchführenc)Produkte kunden- und normgerecht verpacken sowie versandfertig machend)Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Produkten berücksichtigen3

Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheiden

Zwischen- und Endkontrollen durchführen

Produkte kunden- und normgerecht verpacken sowie versandfertig machen

Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Produkten berücksichtigen

e)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierenf)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitrageng)Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen, insbesondere zwischen Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit, erkennen3

Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen

Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen, insbesondere zwischen Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit, erkennen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3, und 7 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →