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Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt (see-bav)

35 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (35)

Gesetzestext (35 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3574 – 3585)

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr1231234Schiffsbetriebsführung Deck und Maschine, Grundkenntnisse im WachdienstGesamt 12,5 Wochen1Grundsätze der Sozialkompetenz, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nummer 1 Buchstabe a)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)berufliche Bildungswege in der Seeschifffahrt erläuterne)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenf)wesentliche Bestimmungen der für die ausbildende Reederei geltenden Tarifverträge nenneng)Auswirkungen der wesentlichen tarif- und sozialrechtlichen Bestimmungen auf die Besatzungsmitglieder erläuternh)Gefahren des Missbrauchs von Drogen und Alkohol nenneni)soziale Verantwortung erläuternj)Beanspruchung und Belastung (unter anderem Übermüdung) beschreibenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln Grundlagen im 1. Jahr2Aufbau und Organisation des Reederei- und Schiffsbetriebes (§ 5 Nummer 1 Buchstabe b)a)Aufbau, Aufgaben und Organisation der ausbildenden Reederei und des Schiffsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen der ausbildenden Reederei, wie Akquisition, Transport und Verwaltung erklärenc)Beziehungen der ausbildenden Reederei und ihrer Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe der ausbildenden Reederei beschreibene)Auswirkungen der wesentlichen Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes auf die Seeschifffahrt erläuternwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln3Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Erste-Hilfe-Maßnahmen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe c)a)Aufgaben des Arbeitsschutzes auf Schiffen sowie die entsprechenden Kontrollorgane erläuternb)wesentliche Bestimmungen und Leitlinien der auf Schiffen geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzes nennenc)sichere Arbeitsmethoden und persönliche Sicherheitsmaßnahmen an Bord nennen und anwendend)Gefahren, die von gefährlichen Stoffen, wie Giften, Dämpfen, Gasen, ätzenden und leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, nennen und beachtene)neu an Bord gekommene Besatzungsmitglieder auf die Besonderheiten des Schiffes in Bezug auf sicheres Verhalten einweisenf)sich bei Unfallsituationen an Bord sachgerecht verhalteng)Sofortmaßnahmen bei Unfällen und sonstigen medizinischen Notfällen an Bord kennen und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Grundlagen im 1. und 2. Jahr4Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe d)a)Arbeitsschritte festlegenb)Bedarf abschätzen und Arbeitsmittel festlegenc)Kontrollmittel zur Überprüfung der Arbeitsergebnisse festlegend)Hilfsmittel bereitstellene)Arbeitsplatz einrichtenf)Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Notwendigkeit personeller Unterstützung abschätzeng)Arbeitsabläufe entsprechend der rechtlichen Vorgaben sicherstellenh)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffeni)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewertenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln5Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe e)a)technische Unterlagen lesen und anwendenb)Skizzen anfertigenc)Mess- und Prüfprotokolle erstellend)Normen kennen und anwendene)Instandhaltungsanleitungen lesen und verstehenf)Schalt-, Ablauf-, Sicherheits- und Funktionspläne lesen und anwendeng)Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und auswertenh)Maschinen- und Geräteausführung erkennen und bestimmen, Ersatzteile aus technischen Unterlagen zuordneni)Protokolle anfertigen und auswertenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln6Gefahrenabwehr (§ 5 Nummer 1 Buchstabe f)a)Aufbau und Struktur der Gefahrenabwehr erläuternb)Notwendigkeit und Methoden ständiger Gefahrenabwehr beschreibenc)Gefahrensituationen auf See und im Hafen beschreibend)Sicherheitsplan für die Gefahrenabwehr verstehen und anwendene)Gefahren und Risiken für das Schiff einschätzen und dokumentierenf)Rundgänge zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff erläuterng)Sicherheitsausrüstung und Sicherheitssysteme bedienenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln7Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache (§ 5 Nummer 1 Buchstabe g)a)Fähigkeit, sich im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache zu verständigen aa)übliche Kommandos, Meldungen, seemännische Fachausdrücke und Definitionen im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache verstehen und verwendenbb)Kommunikationsmittel handhabenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)Signale und Alarme aa)relevante Alarme erkennenbb)Aufgaben gemäß Sicherheitsrolle erfassen und notwendige Maßnahmen durchführenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln Schwerpunkt im 1. Jahr8Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialien (§ 5 Nummer 1 Buchstabe h)a)Umweltschutzvorschriften, insbesondere über den Gewässerschutz, die Reinhaltung der Luft sowie die Lärm- und Abfallvermeidung, nennen und anwendenb)Auswirkungen der Schifffahrt und betriebsbedingter sowie unbeabsichtigter Verunreinigungen auf die Meeresumwelt beschreibenc)grundlegende Umweltschutzmaßnahmen nennend)Komplexität und Vielfalt der Meeresumwelt beschreibene)auf Schiffen verwendete Energiearten und Materialien nennen und Möglichkeiten rationeller Verwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln Schwerpunkt im 1. Jahr

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

123

1234

Schiffsbetriebsführung Deck und Maschine, Grundkenntnisse im WachdienstGesamt 12,5 Wochen

1Grundsätze der Sozialkompetenz, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nummer 1 Buchstabe a)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)berufliche Bildungswege in der Seeschifffahrt erläuterne)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenf)wesentliche Bestimmungen der für die ausbildende Reederei geltenden Tarifverträge nenneng)Auswirkungen der wesentlichen tarif- und sozialrechtlichen Bestimmungen auf die Besatzungsmitglieder erläuternh)Gefahren des Missbrauchs von Drogen und Alkohol nenneni)soziale Verantwortung erläuternj)Beanspruchung und Belastung (unter anderem Übermüdung) beschreibenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln Grundlagen im 1. Jahr

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

berufliche Bildungswege in der Seeschifffahrt erläutern

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für die ausbildende Reederei geltenden Tarifverträge nennen

Auswirkungen der wesentlichen tarif- und sozialrechtlichen Bestimmungen auf die Besatzungsmitglieder erläutern

Gefahren des Missbrauchs von Drogen und Alkohol nennen

soziale Verantwortung erläutern

Beanspruchung und Belastung (unter anderem Übermüdung) beschreiben

2Aufbau und Organisation des Reederei- und Schiffsbetriebes (§ 5 Nummer 1 Buchstabe b)a)Aufbau, Aufgaben und Organisation der ausbildenden Reederei und des Schiffsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen der ausbildenden Reederei, wie Akquisition, Transport und Verwaltung erklärenc)Beziehungen der ausbildenden Reederei und ihrer Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe der ausbildenden Reederei beschreibene)Auswirkungen der wesentlichen Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes auf die Seeschifffahrt erläuternwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln

Aufbau, Aufgaben und Organisation der ausbildenden Reederei und des Schiffsbetriebes erläutern

Grundfunktionen der ausbildenden Reederei, wie Akquisition, Transport und Verwaltung erklären

Beziehungen der ausbildenden Reederei und ihrer Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe der ausbildenden Reederei beschreiben

Auswirkungen der wesentlichen Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes auf die Seeschifffahrt erläutern

3Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Erste-Hilfe-Maßnahmen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe c)a)Aufgaben des Arbeitsschutzes auf Schiffen sowie die entsprechenden Kontrollorgane erläuternb)wesentliche Bestimmungen und Leitlinien der auf Schiffen geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzes nennenc)sichere Arbeitsmethoden und persönliche Sicherheitsmaßnahmen an Bord nennen und anwendend)Gefahren, die von gefährlichen Stoffen, wie Giften, Dämpfen, Gasen, ätzenden und leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, nennen und beachtene)neu an Bord gekommene Besatzungsmitglieder auf die Besonderheiten des Schiffes in Bezug auf sicheres Verhalten einweisenf)sich bei Unfallsituationen an Bord sachgerecht verhalteng)Sofortmaßnahmen bei Unfällen und sonstigen medizinischen Notfällen an Bord kennen und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Grundlagen im 1. und 2. Jahr

Aufgaben des Arbeitsschutzes auf Schiffen sowie die entsprechenden Kontrollorgane erläutern

wesentliche Bestimmungen und Leitlinien der auf Schiffen geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzes nennen

sichere Arbeitsmethoden und persönliche Sicherheitsmaßnahmen an Bord nennen und anwenden

Gefahren, die von gefährlichen Stoffen, wie Giften, Dämpfen, Gasen, ätzenden und leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, nennen und beachten

neu an Bord gekommene Besatzungsmitglieder auf die Besonderheiten des Schiffes in Bezug auf sicheres Verhalten einweisen

sich bei Unfallsituationen an Bord sachgerecht verhalten

Sofortmaßnahmen bei Unfällen und sonstigen medizinischen Notfällen an Bord kennen und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten

4Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe d)a)Arbeitsschritte festlegenb)Bedarf abschätzen und Arbeitsmittel festlegenc)Kontrollmittel zur Überprüfung der Arbeitsergebnisse festlegend)Hilfsmittel bereitstellene)Arbeitsplatz einrichtenf)Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Notwendigkeit personeller Unterstützung abschätzeng)Arbeitsabläufe entsprechend der rechtlichen Vorgaben sicherstellenh)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffeni)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewertenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln

Arbeitsschritte festlegen

Bedarf abschätzen und Arbeitsmittel festlegen

Kontrollmittel zur Überprüfung der Arbeitsergebnisse festlegen

Hilfsmittel bereitstellen

Arbeitsplatz einrichten

Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Notwendigkeit personeller Unterstützung abschätzen

Arbeitsabläufe entsprechend der rechtlichen Vorgaben sicherstellen

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen

Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten

5Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe e)a)technische Unterlagen lesen und anwendenb)Skizzen anfertigenc)Mess- und Prüfprotokolle erstellend)Normen kennen und anwendene)Instandhaltungsanleitungen lesen und verstehenf)Schalt-, Ablauf-, Sicherheits- und Funktionspläne lesen und anwendeng)Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und auswertenh)Maschinen- und Geräteausführung erkennen und bestimmen, Ersatzteile aus technischen Unterlagen zuordneni)Protokolle anfertigen und auswertenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln

technische Unterlagen lesen und anwenden

Skizzen anfertigen

Mess- und Prüfprotokolle erstellen

Normen kennen und anwenden

Instandhaltungsanleitungen lesen und verstehen

Schalt-, Ablauf-, Sicherheits- und Funktionspläne lesen und anwenden

Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und auswerten

Maschinen- und Geräteausführung erkennen und bestimmen, Ersatzteile aus technischen Unterlagen zuordnen

Protokolle anfertigen und auswerten

6Gefahrenabwehr (§ 5 Nummer 1 Buchstabe f)a)Aufbau und Struktur der Gefahrenabwehr erläuternb)Notwendigkeit und Methoden ständiger Gefahrenabwehr beschreibenc)Gefahrensituationen auf See und im Hafen beschreibend)Sicherheitsplan für die Gefahrenabwehr verstehen und anwendene)Gefahren und Risiken für das Schiff einschätzen und dokumentierenf)Rundgänge zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff erläuterng)Sicherheitsausrüstung und Sicherheitssysteme bedienenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln

Aufbau und Struktur der Gefahrenabwehr erläutern

Notwendigkeit und Methoden ständiger Gefahrenabwehr beschreiben

Gefahrensituationen auf See und im Hafen beschreiben

Sicherheitsplan für die Gefahrenabwehr verstehen und anwenden

Gefahren und Risiken für das Schiff einschätzen und dokumentieren

Rundgänge zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff erläutern

Sicherheitsausrüstung und Sicherheitssysteme bedienen

7Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache (§ 5 Nummer 1 Buchstabe g)a)Fähigkeit, sich im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache zu verständigen aa)übliche Kommandos, Meldungen, seemännische Fachausdrücke und Definitionen im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache verstehen und verwendenbb)Kommunikationsmittel handhabenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln

Fähigkeit, sich im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache zu verständigen aa)übliche Kommandos, Meldungen, seemännische Fachausdrücke und Definitionen im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache verstehen und verwendenbb)Kommunikationsmittel handhaben

übliche Kommandos, Meldungen, seemännische Fachausdrücke und Definitionen im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache verstehen und verwenden

Kommunikationsmittel handhaben

b)Signale und Alarme aa)relevante Alarme erkennenbb)Aufgaben gemäß Sicherheitsrolle erfassen und notwendige Maßnahmen durchführenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln Schwerpunkt im 1. Jahr

Signale und Alarme aa)relevante Alarme erkennenbb)Aufgaben gemäß Sicherheitsrolle erfassen und notwendige Maßnahmen durchführen

relevante Alarme erkennen

Aufgaben gemäß Sicherheitsrolle erfassen und notwendige Maßnahmen durchführen

8Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialien (§ 5 Nummer 1 Buchstabe h)a)Umweltschutzvorschriften, insbesondere über den Gewässerschutz, die Reinhaltung der Luft sowie die Lärm- und Abfallvermeidung, nennen und anwendenb)Auswirkungen der Schifffahrt und betriebsbedingter sowie unbeabsichtigter Verunreinigungen auf die Meeresumwelt beschreibenc)grundlegende Umweltschutzmaßnahmen nennend)Komplexität und Vielfalt der Meeresumwelt beschreibene)auf Schiffen verwendete Energiearten und Materialien nennen und Möglichkeiten rationeller Verwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln Schwerpunkt im 1. Jahr

Umweltschutzvorschriften, insbesondere über den Gewässerschutz, die Reinhaltung der Luft sowie die Lärm- und Abfallvermeidung, nennen und anwenden

Auswirkungen der Schifffahrt und betriebsbedingter sowie unbeabsichtigter Verunreinigungen auf die Meeresumwelt beschreiben

grundlegende Umweltschutzmaßnahmen nennen

Komplexität und Vielfalt der Meeresumwelt beschreiben

auf Schiffen verwendete Energiearten und Materialien nennen und Möglichkeiten rationeller Verwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr1231234Schiffsbetriebsführung Deck und Maschine,Wachdienst1Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst (§ 5 Nummer 2 Buchstabe a)a)Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Brückenwachdienst und Wachübergabe aa)meteorologische Daten mit Hilfe von Mess-, Prüf- und Anzeigegeräten ermitteln sowie Wetter und Gezeiten beobachtenbb)Nachweis von Kenntnissen: –über die Benutzung und Korrektur nautischer Veröffentlichungen–bei der Auswahl von Seekarten mit angemessenem Maßstab–beim Absetzen und Überprüfen von Kursen–bei der Berechnung und Überprüfung der voraussichtlichen Ankunftszeit–beim Ermitteln von Kursen und Peilungen–beim Ermitteln der Schiffsposition–über die Bedienung der elektronischen Navigationsinstrumente–bei der Vorbereitung für die Seereise–über die Erfassung und Berechnung der Zeit in Bezug auf die an Bord gültigen Zeiteinheitenb)Steuern des Schiffes und Ausführen von deutsch- und englischsprachigen Ruderkommandos aa)Schiff nach Kompass, Landmarken und Seezeichen auf See und auf Revierfahrt unter Beachtung der Steuereigenschaften des Schiffes steuernbb)Kapitän und Wachoffizier auf der Brücke beim Ein- und Auslaufen unterstützencc)Manövrierverhalten des Schiffes beschreibenc)Wahrnehmen der Aufgaben des Ausgucks aa)Schiffe nach Typ und Größe sowie nach Lage unter Beachtung der Ausweichregeln (KVR) erkennen und meldenbb)Objekte auf See und an Land, insbesondere internationale Betonnungs- und Befeuerungssysteme nach Funktion und Kennung erkennen und meldend)Wahrnehmen der Aufgaben des Signaldienstes aa)Signale geben und erkennenbb)Signalmittel handhabencc)Notsignale nennen und erläutern6511e)Los- und Festmachen sowie Ankern des Schiffes aa)Schiff los- und festmachen, verholen sowie Schleppverbindungen herstellenbb)Ankergeschirr bedienencc)Einrichtungen für die Lotsenübernahme und Lotsengeschirr klarmachendd)Landverbindungen herstellen, insbesondere mit Landgang, Rampen und Pforten sowie Ver- und Entsorgungsleitungen1112Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst (§ 5 Nummer 2 Buchstabe b)a)Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Schiffsmaschinenbetrieb und Wachübergabe aa)Betriebswerte von Maschinen und Anlagen, wie Temperaturen, Fördermengen, Füllstände, Drücke und Umdrehungsfrequenzen ablesen, aufzeichnen und einschätzenbb)Betriebswerte von elektrischen Anlagen ablesen, aufzeichnen und einschätzencc)auf Anweisung transportable Messeinrichtungen auswählen, vorbereiten und einsetzendd)nach Anweisung Messwerte mit den Soll- und Grenzwerten vergleichen und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen einleitenee)Betriebswerte von Kesseln und Wärmeübertragungsmedien (Dampftechnik) ablesen, aufzeichnen und einschätzenff)Funktion und Betriebsweise von Treibstoffanlagen und Durchführung von Ölwechseln, Bilge- und Ballastsystem kennen1056b)Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen aa)Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung und Inspektion erkennen und eingrenzenbb)Funktionspläne und Fehlersuchanleitungen lesencc)Fehler und Störungen bestimmen, auf mögliche Ursachen untersuchen und protokollierendd)Maßnahmen zur Behebung von Fehlern und Störungen nach Anweisung festlegen und einleitenc)Bunker, Ver- und Entsorgung aa)Bunker-, Ölwechsel- und andere Abgabevorgänge vorbereitenbb)Schlauchverbindungen bei Bunker-, Abgabe- und Ölwechselvorgängen vorschriftsmäßig herstellen und lösencc)vorschriftsmäßiges Verhalten bei Zwischenfällen bei Bunker-, Abgabe- und Ölwechselvorgängendd)Sicherheitsmaßnahmen nach Bunker, Abgabe- und Ölwechselvorgängen nennen und erläuternee)Messgeräte auswählen, Tankfüllstände messen und einschätzen111Ladungs- und Umschlagstechnik3Ladungs- und Umschlagstechnik (§ 5 Nummer 2 Buchstabe c)a)Arbeiten mit Tauwerk aa)Tauwerk sowie laufendes und stehendes Gut nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen und handhabenbb)Knoten und Steke nach Anwendungszweck herstellencc)nach guter Seemannschaft spleißen, knoten, bekleiden und betakelndd)Zustand von Tauwerk sowie laufendem und stehendem Gut einschätzen11b)Handhaben von Ladungsgütern und Stores aa)die Besonderheiten der unterschiedlichen Ladungen und Stores beachten und diese entsprechend handhabenbb)feste, flüssige und gasförmige Ladungsgüter sowie Stores nach ihren typischen Eigenschaften, Verpackungen und Kennzeichnungen (zum Beispiel nach IMDG-Code) erkennen und ihre Behandlungshinweise beachtenc)Vorbereiten von Laderäumen, Ladetanks und Decks aa)Laderäume, Ladetanks und Decks zum Laden und Löschen von üblichen Ladungsgütern vorbereiten, zum Beispiel durch Aufklaren und Bereitlegen von Laschmaterialienbb)Reinigen von Laderäumen und Tanksd)Ausführen von Arbeiten zur Sicherung von Ladung und Stores aa)Techniken der Ladungs- und Storesicherung sowie geeignete Hilfsmittel auswählenbb)Vorrichtungen zur Ladungs- und Storesicherung aus Holz und anderen Materialien herstellencc)Laschmaterialien und ihre Wirkungsweise kennen und auf Funktionsfähigkeit kontrollierendd)Arbeiten zur Ladungs- und Storesicherung ausführen234e)Ausführen von Arbeiten zur Ladungsfürsorge aa)bei der Überwachung von Umschlag und Stauung mitwirkenbb)Laderaum- und Ladetankpläne lesencc)Ladung hinsichtlich ihrer Sicherheit und Beschaffenheit sowie Laderäume, Ladetanks und Decks während der Reise kontrollierendd)Kontrolle der Laderäume und Dokumentation der Ergebnissef)Handhaben von Ladungs- und Umschlagseinrichtungen aa)Anschlaggeschirre nach Einsatz und Belastbarkeit auswählen und handhabenbb)Ladebäume, Kräne, Hub- und Flaschenzüge, Winden, Gabelstapler, Förderbänder und Pumpen beim Ladungsumschlag handhabencc)Ladeluken- und Ladetankverschlüsse handhabendd)Ladekühlanlagen unter Anleitung bedienenSchiffssicherheithinsichtlich Brandabwehr und Rettung4Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung (§ 5 Nummer 2 Buchstabe d)a)Aufrechterhalten der Seetüchtigkeit des Schiffes aa)die wichtigsten schiffbaulichen Verbände eines Schiffes und deren korrekte Bezeichnungen nennenbb)Verhalten und Maßnahmen in Notfällenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln Schwerpunkt im 1. Jahrb)Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen aa)Möglichkeiten einer Brandgefährdung auf Schiffen hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Verbrennung und der Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe erkennenbb)Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe beurteilencc)baulichen Brandschutz anhand von Sicherheitsplänen erfassendd)Wirkungswege einer Branderkennungsanlage an Bord verfolgenee)Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und durchführenff)Atemschutzgeräte, Gasschutzmessgeräte, Hitzeschutzanzüge und sonstige Brandschutzausrüstungen auswählen und handhabengg)Probleme bei der Schiffsbrandbekämpfung erkennen und Verhaltensmaßregeln bei der Brandbekämpfung anwendenhh)Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte dem Einsatzfall zuordnenii)Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte handhabenjj)Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte und -anlagen warten, auf Funktion prüfen und instand setzenkk)beim Einsatz von Großfeuerlöschanlagen mitwirken221c)Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst aa)Rettungsboote, Rettungsflöße und sonstige Rettungsmittel dem Seenotfall zuordnenbb)Signalmittel und Seenotsignale dem Seenotfall zuordnencc)Aussetzvorrichtungen für Rettungsmittel auf Funktion prüfendd)Rettungsmittel und Aussetzvorrichtungen handhabenee)Verhaltensmaßnahmen im Seenotfall anwendenff)Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und durchführengg)Rettungsmittel auf Funktion prüfen und instand setzenhh)Ausrüstung zum Rettungsdienst auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit prüfen und protokollieren221d)Verhalten und Durchführen von Maßnahmen in Notfällen sowie Versorgen von Verletzten aa)Verhaltensmaßregeln im Notfall anwendenbb)bei der Hilfeleistung für andere Schiffe und deren Besatzungen in Notfällen mitwirkencc)Bedürfnisse von Unfallopfern und eigene Sicherheitsrisiken erkennendd)Körperbau und Körperfunktionen kennenee)Sofortmaßnahmen in Notfällen kennen und durchführen0,5SchiffsbetriebstechnikElektrotechnik, Leittechnik und Elektronik5Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik (§ 5 Nummer 2 Buchstabe e)a)Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen, ihrer Eigenschaft und der Bearbeitung nach zuordnen und nach Verwendungszweck auswählen11b)Bedienen von Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparaten und Rohrleitungsanlagen sowie von elektrischen Maschinen und Anlagen aa)Funktion von Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparaten und Rohrleitungsanlagen im Gesamtsystem erfassenbb)Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparate und Rohrleitungsanlagen in Betrieb nehmen, während des Betriebes überwachen und außer Betrieb nehmencc)Elektromotoren und Generatoren in Betrieb nehmen, während des Betriebes überwachen und außer Betrieb nehmendd)Rohrleitungssysteme für den Schiffsbetrieb erfassen und bedienen 4 6c)Grundkenntnisse der pneumatischen und hydraulischen Steuer- und Regeleinrichtungen und deren Bedienung aa)Bauteile und ihre Systeme in ihrer Funktion und Wirkungsweise kennenbb)pneumatische und hydraulische Bauelemente einschließlich Rohrleitungen austauschen22Wartung und Instandsetzung6Wartung und Instandsetzung (§ 5 Nummer 2 Buchstabe f)a)Warten von Maschinen, Anlagen und Betriebsmitteln aa)Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel aus technischen Unterlagen ermitteln und bereitstellenbb)Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützencc)Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkeiten nach Wartungsangaben kontrollieren, nachfüllen, wechseln und umweltgerecht lagern und entsorgendd)Maschinen- und Anlagenteile nach Wartungsangaben überprüfen, austauschen, schmieren, ölen und reinigenee)Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen und austauschenff)mechanische Verbindungen einschließlich Sicherungselemente kontrollierengg)elektrische Bauteile sowie Leitungen und deren Anschlüsse kontrollierenhh)Baugruppen und Systeme auf Dichtheit und Geräuschentwicklung kontrollierenb)Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen aa)Hilfsmittel, wie Hebezeuge und Anschlagmittel auswählen und bereitstellenbb)Demontagehilfen auf- und abbauencc)Bauteile, Baugruppen und Systeme unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktionen nach Demontageangaben ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen und im Hinblick auf ihre Montage kennzeichnen und ablegendd)Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und montagegerecht lagern51010c)Montage vorbereiten aa)Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben und Kennzeichnungen den Montagevorgängen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfenbb)Bauteile und Baugruppen für den funktionsgerechten Einbau prüfen, insbesondere Fügeflächen hinsichtlich Dichtigkeitsanforderungen, Oberflächenform und -beschaffenheit anpassend)Montieren aa)Bauteile, Baugruppen und Systeme durch Sichtprüfen, Lehren und Messen funktionsgerecht ausrichten sowie unter Beachtung der Maßtoleranzen passen, justieren, verbinden und sichernbb)während des Montagevorgangs Einzelfunktionen zwischenprüfencc)Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien unter Beachtung von Herstellerangaben abdichtendd)Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen herstellene)Transportieren aa)handbediente Hebezeuge handhabenbb)Bauteile und Baugruppen zum Transport sichern und transportierenf)Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen aa)Bauteile auf Verschleiß, Beschädigung und Wiederverwendbarkeit prüfenbb)Bauteile mit messtechnischen Methoden prüfencc)Bauteile durch Spanen, Trennen, Umformen und Fügen bearbeitendd)Ersatzteile aus Metallen herstellenee)Rohrleitungen verlegen, auswechseln und instand setzeng)Ausführen von Konservierungs- und Anstricharbeiten aa)Oberflächenbearbeitungsmethoden kennen und anwendenbb)mit Materialien und Geräten für Konservierungs-, Reinigungs- und Schmierarbeiten fachgerecht umgehencc)turnusmäßige Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten erläutern und durchführendd)Sicherheitshinweise und Anweisungen an Bord nennen und durchführenee)sichere Entsorgung von Abfallstoffen beschreiben und durchführenff)Handwerkzeuge und Elektrowerkzeuge beschreiben, instand halten und handhaben11Bearbeiten von Metallen7Bearbeiten von Metallen (§ 5 Nummer 2 Buchstabe g)a)Prüfen, Messen, Lehren aa)Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck auswählenbb)Längen mit den jeweils spezifischen Messgeräten ermittelncc)Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Winkelmessern messendd)Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Rundungslehren prüfenee)mit festen und verstellbaren Lehren prüfenff)Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prüfenb)Anreißen, Körnen, Kennzeichnen aa)Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und -oberflächen anreißenbb)Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Messpunkte körnencc)Werkstücke und Bauteile kennzeichnen 3 1c)Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken aa)Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen auswählen und befestigenbb)Werkstücke oder Bauteile unter Beachtung der Stabilität und des Oberflächenschutzes ausrichten und spannencc)Werkzeuge ausrichten und spannend)manuelles Spanen aa)Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstückes auswählenbb)Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilencc)Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Anriss sägendd)Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe schneidenee)Rohrgewinde herstellen21e)maschinelles Spanen vorbereiten aa)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählenbb)Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohr-, Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellencc)Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen herstellenf)Bohren, Senken, Reiben aa)Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkstoffen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsenken herstellenbb)Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohrmaschinen durch Rundreiben herstellen 1 2 1g)Drehen aa)Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-, Plan- und Längs-Runddrehen herstellenh)Sägen aa)Werkstücke mit Sägemaschinen sägeni)Anschleifen aa)Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel, am Schleifbock anschleifenj)Trennen aa)Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss scherenbb)Rohre mit Rohrabschneidern trennencc)Bleche, Rohre und Profile von Hand thermisch trennen121k)Umformen aa)Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen kalt umformenbb)Rohre aus Stahl kalt umformencc)Bleche, Rohre und Profile warm umformendd)Bleche, Rohre und Profile biegerichtenl)Fügen (Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen) aa)Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixierenbb)Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sicherncc)Bolzen- und Stiftverbindungen herstellendd)Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen herstellenee)Rohrschraubverbindungen herstellenff)Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfenm)Grundkenntnisse und Fertigkeiten (ohne Zertifizierung) des Lichtbogenschweißens, Gasschmelzschweißens und Lötens aa)Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung herstellenbb)Werkzeuge und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählencc)Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten vorbereitendd)Feinbleche aus Stahl auf Stoß schweißenee)Kehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl schweißen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

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Schiffsbetriebsführung Deck und Maschine,Wachdienst

1Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst (§ 5 Nummer 2 Buchstabe a)a)Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Brückenwachdienst und Wachübergabe aa)meteorologische Daten mit Hilfe von Mess-, Prüf- und Anzeigegeräten ermitteln sowie Wetter und Gezeiten beobachtenbb)Nachweis von Kenntnissen: –über die Benutzung und Korrektur nautischer Veröffentlichungen–bei der Auswahl von Seekarten mit angemessenem Maßstab–beim Absetzen und Überprüfen von Kursen–bei der Berechnung und Überprüfung der voraussichtlichen Ankunftszeit–beim Ermitteln von Kursen und Peilungen–beim Ermitteln der Schiffsposition–über die Bedienung der elektronischen Navigationsinstrumente–bei der Vorbereitung für die Seereise–über die Erfassung und Berechnung der Zeit in Bezug auf die an Bord gültigen Zeiteinheiten

Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Brückenwachdienst und Wachübergabe aa)meteorologische Daten mit Hilfe von Mess-, Prüf- und Anzeigegeräten ermitteln sowie Wetter und Gezeiten beobachtenbb)Nachweis von Kenntnissen: –über die Benutzung und Korrektur nautischer Veröffentlichungen–bei der Auswahl von Seekarten mit angemessenem Maßstab–beim Absetzen und Überprüfen von Kursen–bei der Berechnung und Überprüfung der voraussichtlichen Ankunftszeit–beim Ermitteln von Kursen und Peilungen–beim Ermitteln der Schiffsposition–über die Bedienung der elektronischen Navigationsinstrumente–bei der Vorbereitung für die Seereise–über die Erfassung und Berechnung der Zeit in Bezug auf die an Bord gültigen Zeiteinheiten

meteorologische Daten mit Hilfe von Mess-, Prüf- und Anzeigegeräten ermitteln sowie Wetter und Gezeiten beobachten

Nachweis von Kenntnissen: –über die Benutzung und Korrektur nautischer Veröffentlichungen–bei der Auswahl von Seekarten mit angemessenem Maßstab–beim Absetzen und Überprüfen von Kursen–bei der Berechnung und Überprüfung der voraussichtlichen Ankunftszeit–beim Ermitteln von Kursen und Peilungen–beim Ermitteln der Schiffsposition–über die Bedienung der elektronischen Navigationsinstrumente–bei der Vorbereitung für die Seereise–über die Erfassung und Berechnung der Zeit in Bezug auf die an Bord gültigen Zeiteinheiten

über die Benutzung und Korrektur nautischer Veröffentlichungen

bei der Auswahl von Seekarten mit angemessenem Maßstab

beim Absetzen und Überprüfen von Kursen

bei der Berechnung und Überprüfung der voraussichtlichen Ankunftszeit

beim Ermitteln von Kursen und Peilungen

beim Ermitteln der Schiffsposition

über die Bedienung der elektronischen Navigationsinstrumente

bei der Vorbereitung für die Seereise

über die Erfassung und Berechnung der Zeit in Bezug auf die an Bord gültigen Zeiteinheiten

b)Steuern des Schiffes und Ausführen von deutsch- und englischsprachigen Ruderkommandos aa)Schiff nach Kompass, Landmarken und Seezeichen auf See und auf Revierfahrt unter Beachtung der Steuereigenschaften des Schiffes steuernbb)Kapitän und Wachoffizier auf der Brücke beim Ein- und Auslaufen unterstützencc)Manövrierverhalten des Schiffes beschreibenc)Wahrnehmen der Aufgaben des Ausgucks aa)Schiffe nach Typ und Größe sowie nach Lage unter Beachtung der Ausweichregeln (KVR) erkennen und meldenbb)Objekte auf See und an Land, insbesondere internationale Betonnungs- und Befeuerungssysteme nach Funktion und Kennung erkennen und meldend)Wahrnehmen der Aufgaben des Signaldienstes aa)Signale geben und erkennenbb)Signalmittel handhabencc)Notsignale nennen und erläutern6511

Steuern des Schiffes und Ausführen von deutsch- und englischsprachigen Ruderkommandos aa)Schiff nach Kompass, Landmarken und Seezeichen auf See und auf Revierfahrt unter Beachtung der Steuereigenschaften des Schiffes steuernbb)Kapitän und Wachoffizier auf der Brücke beim Ein- und Auslaufen unterstützencc)Manövrierverhalten des Schiffes beschreiben

Schiff nach Kompass, Landmarken und Seezeichen auf See und auf Revierfahrt unter Beachtung der Steuereigenschaften des Schiffes steuern

Kapitän und Wachoffizier auf der Brücke beim Ein- und Auslaufen unterstützen

Manövrierverhalten des Schiffes beschreiben

Wahrnehmen der Aufgaben des Ausgucks aa)Schiffe nach Typ und Größe sowie nach Lage unter Beachtung der Ausweichregeln (KVR) erkennen und meldenbb)Objekte auf See und an Land, insbesondere internationale Betonnungs- und Befeuerungssysteme nach Funktion und Kennung erkennen und melden

Schiffe nach Typ und Größe sowie nach Lage unter Beachtung der Ausweichregeln (KVR) erkennen und melden

Objekte auf See und an Land, insbesondere internationale Betonnungs- und Befeuerungssysteme nach Funktion und Kennung erkennen und melden

Wahrnehmen der Aufgaben des Signaldienstes aa)Signale geben und erkennenbb)Signalmittel handhabencc)Notsignale nennen und erläutern

Signale geben und erkennen

Signalmittel handhaben

Notsignale nennen und erläutern

e)Los- und Festmachen sowie Ankern des Schiffes aa)Schiff los- und festmachen, verholen sowie Schleppverbindungen herstellenbb)Ankergeschirr bedienencc)Einrichtungen für die Lotsenübernahme und Lotsengeschirr klarmachendd)Landverbindungen herstellen, insbesondere mit Landgang, Rampen und Pforten sowie Ver- und Entsorgungsleitungen111

Los- und Festmachen sowie Ankern des Schiffes aa)Schiff los- und festmachen, verholen sowie Schleppverbindungen herstellenbb)Ankergeschirr bedienencc)Einrichtungen für die Lotsenübernahme und Lotsengeschirr klarmachendd)Landverbindungen herstellen, insbesondere mit Landgang, Rampen und Pforten sowie Ver- und Entsorgungsleitungen

Schiff los- und festmachen, verholen sowie Schleppverbindungen herstellen

Ankergeschirr bedienen

Einrichtungen für die Lotsenübernahme und Lotsengeschirr klarmachen

Landverbindungen herstellen, insbesondere mit Landgang, Rampen und Pforten sowie Ver- und Entsorgungsleitungen

2Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst (§ 5 Nummer 2 Buchstabe b)a)Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Schiffsmaschinenbetrieb und Wachübergabe aa)Betriebswerte von Maschinen und Anlagen, wie Temperaturen, Fördermengen, Füllstände, Drücke und Umdrehungsfrequenzen ablesen, aufzeichnen und einschätzenbb)Betriebswerte von elektrischen Anlagen ablesen, aufzeichnen und einschätzencc)auf Anweisung transportable Messeinrichtungen auswählen, vorbereiten und einsetzendd)nach Anweisung Messwerte mit den Soll- und Grenzwerten vergleichen und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen einleitenee)Betriebswerte von Kesseln und Wärmeübertragungsmedien (Dampftechnik) ablesen, aufzeichnen und einschätzenff)Funktion und Betriebsweise von Treibstoffanlagen und Durchführung von Ölwechseln, Bilge- und Ballastsystem kennen1056

Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Schiffsmaschinenbetrieb und Wachübergabe aa)Betriebswerte von Maschinen und Anlagen, wie Temperaturen, Fördermengen, Füllstände, Drücke und Umdrehungsfrequenzen ablesen, aufzeichnen und einschätzenbb)Betriebswerte von elektrischen Anlagen ablesen, aufzeichnen und einschätzencc)auf Anweisung transportable Messeinrichtungen auswählen, vorbereiten und einsetzendd)nach Anweisung Messwerte mit den Soll- und Grenzwerten vergleichen und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen einleitenee)Betriebswerte von Kesseln und Wärmeübertragungsmedien (Dampftechnik) ablesen, aufzeichnen und einschätzenff)Funktion und Betriebsweise von Treibstoffanlagen und Durchführung von Ölwechseln, Bilge- und Ballastsystem kennen

Betriebswerte von Maschinen und Anlagen, wie Temperaturen, Fördermengen, Füllstände, Drücke und Umdrehungsfrequenzen ablesen, aufzeichnen und einschätzen

Betriebswerte von elektrischen Anlagen ablesen, aufzeichnen und einschätzen

auf Anweisung transportable Messeinrichtungen auswählen, vorbereiten und einsetzen

nach Anweisung Messwerte mit den Soll- und Grenzwerten vergleichen und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen einleiten

Betriebswerte von Kesseln und Wärmeübertragungsmedien (Dampftechnik) ablesen, aufzeichnen und einschätzen

Funktion und Betriebsweise von Treibstoffanlagen und Durchführung von Ölwechseln, Bilge- und Ballastsystem kennen

b)Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen aa)Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung und Inspektion erkennen und eingrenzenbb)Funktionspläne und Fehlersuchanleitungen lesencc)Fehler und Störungen bestimmen, auf mögliche Ursachen untersuchen und protokollierendd)Maßnahmen zur Behebung von Fehlern und Störungen nach Anweisung festlegen und einleiten

Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen aa)Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung und Inspektion erkennen und eingrenzenbb)Funktionspläne und Fehlersuchanleitungen lesencc)Fehler und Störungen bestimmen, auf mögliche Ursachen untersuchen und protokollierendd)Maßnahmen zur Behebung von Fehlern und Störungen nach Anweisung festlegen und einleiten

Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung und Inspektion erkennen und eingrenzen

Funktionspläne und Fehlersuchanleitungen lesen

Fehler und Störungen bestimmen, auf mögliche Ursachen untersuchen und protokollieren

Maßnahmen zur Behebung von Fehlern und Störungen nach Anweisung festlegen und einleiten

c)Bunker, Ver- und Entsorgung aa)Bunker-, Ölwechsel- und andere Abgabevorgänge vorbereitenbb)Schlauchverbindungen bei Bunker-, Abgabe- und Ölwechselvorgängen vorschriftsmäßig herstellen und lösencc)vorschriftsmäßiges Verhalten bei Zwischenfällen bei Bunker-, Abgabe- und Ölwechselvorgängendd)Sicherheitsmaßnahmen nach Bunker, Abgabe- und Ölwechselvorgängen nennen und erläuternee)Messgeräte auswählen, Tankfüllstände messen und einschätzen111

Bunker, Ver- und Entsorgung aa)Bunker-, Ölwechsel- und andere Abgabevorgänge vorbereitenbb)Schlauchverbindungen bei Bunker-, Abgabe- und Ölwechselvorgängen vorschriftsmäßig herstellen und lösencc)vorschriftsmäßiges Verhalten bei Zwischenfällen bei Bunker-, Abgabe- und Ölwechselvorgängendd)Sicherheitsmaßnahmen nach Bunker, Abgabe- und Ölwechselvorgängen nennen und erläuternee)Messgeräte auswählen, Tankfüllstände messen und einschätzen

Bunker-, Ölwechsel- und andere Abgabevorgänge vorbereiten

Schlauchverbindungen bei Bunker-, Abgabe- und Ölwechselvorgängen vorschriftsmäßig herstellen und lösen

vorschriftsmäßiges Verhalten bei Zwischenfällen bei Bunker-, Abgabe- und Ölwechselvorgängen

Sicherheitsmaßnahmen nach Bunker, Abgabe- und Ölwechselvorgängen nennen und erläutern

Messgeräte auswählen, Tankfüllstände messen und einschätzen

Ladungs- und Umschlagstechnik

3Ladungs- und Umschlagstechnik (§ 5 Nummer 2 Buchstabe c)a)Arbeiten mit Tauwerk aa)Tauwerk sowie laufendes und stehendes Gut nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen und handhabenbb)Knoten und Steke nach Anwendungszweck herstellencc)nach guter Seemannschaft spleißen, knoten, bekleiden und betakelndd)Zustand von Tauwerk sowie laufendem und stehendem Gut einschätzen11

Arbeiten mit Tauwerk aa)Tauwerk sowie laufendes und stehendes Gut nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen und handhabenbb)Knoten und Steke nach Anwendungszweck herstellencc)nach guter Seemannschaft spleißen, knoten, bekleiden und betakelndd)Zustand von Tauwerk sowie laufendem und stehendem Gut einschätzen

Tauwerk sowie laufendes und stehendes Gut nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen und handhaben

Knoten und Steke nach Anwendungszweck herstellen

nach guter Seemannschaft spleißen, knoten, bekleiden und betakeln

Zustand von Tauwerk sowie laufendem und stehendem Gut einschätzen

b)Handhaben von Ladungsgütern und Stores aa)die Besonderheiten der unterschiedlichen Ladungen und Stores beachten und diese entsprechend handhabenbb)feste, flüssige und gasförmige Ladungsgüter sowie Stores nach ihren typischen Eigenschaften, Verpackungen und Kennzeichnungen (zum Beispiel nach IMDG-Code) erkennen und ihre Behandlungshinweise beachten

Handhaben von Ladungsgütern und Stores aa)die Besonderheiten der unterschiedlichen Ladungen und Stores beachten und diese entsprechend handhabenbb)feste, flüssige und gasförmige Ladungsgüter sowie Stores nach ihren typischen Eigenschaften, Verpackungen und Kennzeichnungen (zum Beispiel nach IMDG-Code) erkennen und ihre Behandlungshinweise beachten

die Besonderheiten der unterschiedlichen Ladungen und Stores beachten und diese entsprechend handhaben

feste, flüssige und gasförmige Ladungsgüter sowie Stores nach ihren typischen Eigenschaften, Verpackungen und Kennzeichnungen (zum Beispiel nach IMDG-Code) erkennen und ihre Behandlungshinweise beachten

c)Vorbereiten von Laderäumen, Ladetanks und Decks aa)Laderäume, Ladetanks und Decks zum Laden und Löschen von üblichen Ladungsgütern vorbereiten, zum Beispiel durch Aufklaren und Bereitlegen von Laschmaterialienbb)Reinigen von Laderäumen und Tanks

Vorbereiten von Laderäumen, Ladetanks und Decks aa)Laderäume, Ladetanks und Decks zum Laden und Löschen von üblichen Ladungsgütern vorbereiten, zum Beispiel durch Aufklaren und Bereitlegen von Laschmaterialienbb)Reinigen von Laderäumen und Tanks

Laderäume, Ladetanks und Decks zum Laden und Löschen von üblichen Ladungsgütern vorbereiten, zum Beispiel durch Aufklaren und Bereitlegen von Laschmaterialien

Reinigen von Laderäumen und Tanks

d)Ausführen von Arbeiten zur Sicherung von Ladung und Stores aa)Techniken der Ladungs- und Storesicherung sowie geeignete Hilfsmittel auswählenbb)Vorrichtungen zur Ladungs- und Storesicherung aus Holz und anderen Materialien herstellencc)Laschmaterialien und ihre Wirkungsweise kennen und auf Funktionsfähigkeit kontrollierendd)Arbeiten zur Ladungs- und Storesicherung ausführen234

Ausführen von Arbeiten zur Sicherung von Ladung und Stores aa)Techniken der Ladungs- und Storesicherung sowie geeignete Hilfsmittel auswählenbb)Vorrichtungen zur Ladungs- und Storesicherung aus Holz und anderen Materialien herstellencc)Laschmaterialien und ihre Wirkungsweise kennen und auf Funktionsfähigkeit kontrollierendd)Arbeiten zur Ladungs- und Storesicherung ausführen

Techniken der Ladungs- und Storesicherung sowie geeignete Hilfsmittel auswählen

Vorrichtungen zur Ladungs- und Storesicherung aus Holz und anderen Materialien herstellen

Laschmaterialien und ihre Wirkungsweise kennen und auf Funktionsfähigkeit kontrollieren

Arbeiten zur Ladungs- und Storesicherung ausführen

e)Ausführen von Arbeiten zur Ladungsfürsorge aa)bei der Überwachung von Umschlag und Stauung mitwirkenbb)Laderaum- und Ladetankpläne lesencc)Ladung hinsichtlich ihrer Sicherheit und Beschaffenheit sowie Laderäume, Ladetanks und Decks während der Reise kontrollierendd)Kontrolle der Laderäume und Dokumentation der Ergebnisse

Ausführen von Arbeiten zur Ladungsfürsorge aa)bei der Überwachung von Umschlag und Stauung mitwirkenbb)Laderaum- und Ladetankpläne lesencc)Ladung hinsichtlich ihrer Sicherheit und Beschaffenheit sowie Laderäume, Ladetanks und Decks während der Reise kontrollierendd)Kontrolle der Laderäume und Dokumentation der Ergebnisse

bei der Überwachung von Umschlag und Stauung mitwirken

Laderaum- und Ladetankpläne lesen

Ladung hinsichtlich ihrer Sicherheit und Beschaffenheit sowie Laderäume, Ladetanks und Decks während der Reise kontrollieren

Kontrolle der Laderäume und Dokumentation der Ergebnisse

f)Handhaben von Ladungs- und Umschlagseinrichtungen aa)Anschlaggeschirre nach Einsatz und Belastbarkeit auswählen und handhabenbb)Ladebäume, Kräne, Hub- und Flaschenzüge, Winden, Gabelstapler, Förderbänder und Pumpen beim Ladungsumschlag handhabencc)Ladeluken- und Ladetankverschlüsse handhabendd)Ladekühlanlagen unter Anleitung bedienen

Handhaben von Ladungs- und Umschlagseinrichtungen aa)Anschlaggeschirre nach Einsatz und Belastbarkeit auswählen und handhabenbb)Ladebäume, Kräne, Hub- und Flaschenzüge, Winden, Gabelstapler, Förderbänder und Pumpen beim Ladungsumschlag handhabencc)Ladeluken- und Ladetankverschlüsse handhabendd)Ladekühlanlagen unter Anleitung bedienen

Anschlaggeschirre nach Einsatz und Belastbarkeit auswählen und handhaben

Ladebäume, Kräne, Hub- und Flaschenzüge, Winden, Gabelstapler, Förderbänder und Pumpen beim Ladungsumschlag handhaben

Ladeluken- und Ladetankverschlüsse handhaben

Ladekühlanlagen unter Anleitung bedienen

Schiffssicherheithinsichtlich Brandabwehr und Rettung

4Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung (§ 5 Nummer 2 Buchstabe d)a)Aufrechterhalten der Seetüchtigkeit des Schiffes aa)die wichtigsten schiffbaulichen Verbände eines Schiffes und deren korrekte Bezeichnungen nennenbb)Verhalten und Maßnahmen in Notfällenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln Schwerpunkt im 1. Jahr

Aufrechterhalten der Seetüchtigkeit des Schiffes aa)die wichtigsten schiffbaulichen Verbände eines Schiffes und deren korrekte Bezeichnungen nennenbb)Verhalten und Maßnahmen in Notfällen

die wichtigsten schiffbaulichen Verbände eines Schiffes und deren korrekte Bezeichnungen nennen

Verhalten und Maßnahmen in Notfällen

b)Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen aa)Möglichkeiten einer Brandgefährdung auf Schiffen hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Verbrennung und der Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe erkennenbb)Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe beurteilencc)baulichen Brandschutz anhand von Sicherheitsplänen erfassendd)Wirkungswege einer Branderkennungsanlage an Bord verfolgenee)Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und durchführenff)Atemschutzgeräte, Gasschutzmessgeräte, Hitzeschutzanzüge und sonstige Brandschutzausrüstungen auswählen und handhabengg)Probleme bei der Schiffsbrandbekämpfung erkennen und Verhaltensmaßregeln bei der Brandbekämpfung anwendenhh)Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte dem Einsatzfall zuordnenii)Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte handhabenjj)Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte und -anlagen warten, auf Funktion prüfen und instand setzenkk)beim Einsatz von Großfeuerlöschanlagen mitwirken221

Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen aa)Möglichkeiten einer Brandgefährdung auf Schiffen hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Verbrennung und der Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe erkennenbb)Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe beurteilencc)baulichen Brandschutz anhand von Sicherheitsplänen erfassendd)Wirkungswege einer Branderkennungsanlage an Bord verfolgenee)Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und durchführenff)Atemschutzgeräte, Gasschutzmessgeräte, Hitzeschutzanzüge und sonstige Brandschutzausrüstungen auswählen und handhabengg)Probleme bei der Schiffsbrandbekämpfung erkennen und Verhaltensmaßregeln bei der Brandbekämpfung anwendenhh)Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte dem Einsatzfall zuordnenii)Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte handhabenjj)Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte und -anlagen warten, auf Funktion prüfen und instand setzenkk)beim Einsatz von Großfeuerlöschanlagen mitwirken

Möglichkeiten einer Brandgefährdung auf Schiffen hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Verbrennung und der Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe erkennen

Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe beurteilen

baulichen Brandschutz anhand von Sicherheitsplänen erfassen

Wirkungswege einer Branderkennungsanlage an Bord verfolgen

Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und durchführen

Atemschutzgeräte, Gasschutzmessgeräte, Hitzeschutzanzüge und sonstige Brandschutzausrüstungen auswählen und handhaben

Probleme bei der Schiffsbrandbekämpfung erkennen und Verhaltensmaßregeln bei der Brandbekämpfung anwenden

Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte dem Einsatzfall zuordnen

Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte handhaben

Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte und -anlagen warten, auf Funktion prüfen und instand setzen

beim Einsatz von Großfeuerlöschanlagen mitwirken

c)Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst aa)Rettungsboote, Rettungsflöße und sonstige Rettungsmittel dem Seenotfall zuordnenbb)Signalmittel und Seenotsignale dem Seenotfall zuordnencc)Aussetzvorrichtungen für Rettungsmittel auf Funktion prüfendd)Rettungsmittel und Aussetzvorrichtungen handhabenee)Verhaltensmaßnahmen im Seenotfall anwendenff)Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und durchführengg)Rettungsmittel auf Funktion prüfen und instand setzenhh)Ausrüstung zum Rettungsdienst auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit prüfen und protokollieren221

Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst aa)Rettungsboote, Rettungsflöße und sonstige Rettungsmittel dem Seenotfall zuordnenbb)Signalmittel und Seenotsignale dem Seenotfall zuordnencc)Aussetzvorrichtungen für Rettungsmittel auf Funktion prüfendd)Rettungsmittel und Aussetzvorrichtungen handhabenee)Verhaltensmaßnahmen im Seenotfall anwendenff)Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und durchführengg)Rettungsmittel auf Funktion prüfen und instand setzenhh)Ausrüstung zum Rettungsdienst auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit prüfen und protokollieren

Rettungsboote, Rettungsflöße und sonstige Rettungsmittel dem Seenotfall zuordnen

Signalmittel und Seenotsignale dem Seenotfall zuordnen

Aussetzvorrichtungen für Rettungsmittel auf Funktion prüfen

Rettungsmittel und Aussetzvorrichtungen handhaben

Verhaltensmaßnahmen im Seenotfall anwenden

Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und durchführen

Rettungsmittel auf Funktion prüfen und instand setzen

Ausrüstung zum Rettungsdienst auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit prüfen und protokollieren

d)Verhalten und Durchführen von Maßnahmen in Notfällen sowie Versorgen von Verletzten aa)Verhaltensmaßregeln im Notfall anwendenbb)bei der Hilfeleistung für andere Schiffe und deren Besatzungen in Notfällen mitwirkencc)Bedürfnisse von Unfallopfern und eigene Sicherheitsrisiken erkennendd)Körperbau und Körperfunktionen kennenee)Sofortmaßnahmen in Notfällen kennen und durchführen0,5

Verhalten und Durchführen von Maßnahmen in Notfällen sowie Versorgen von Verletzten aa)Verhaltensmaßregeln im Notfall anwendenbb)bei der Hilfeleistung für andere Schiffe und deren Besatzungen in Notfällen mitwirkencc)Bedürfnisse von Unfallopfern und eigene Sicherheitsrisiken erkennendd)Körperbau und Körperfunktionen kennenee)Sofortmaßnahmen in Notfällen kennen und durchführen

Verhaltensmaßregeln im Notfall anwenden

bei der Hilfeleistung für andere Schiffe und deren Besatzungen in Notfällen mitwirken

Bedürfnisse von Unfallopfern und eigene Sicherheitsrisiken erkennen

Körperbau und Körperfunktionen kennen

Sofortmaßnahmen in Notfällen kennen und durchführen

SchiffsbetriebstechnikElektrotechnik, Leittechnik und Elektronik

5Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik (§ 5 Nummer 2 Buchstabe e)a)Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen, ihrer Eigenschaft und der Bearbeitung nach zuordnen und nach Verwendungszweck auswählen11

Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen, ihrer Eigenschaft und der Bearbeitung nach zuordnen und nach Verwendungszweck auswählen

b)Bedienen von Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparaten und Rohrleitungsanlagen sowie von elektrischen Maschinen und Anlagen aa)Funktion von Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparaten und Rohrleitungsanlagen im Gesamtsystem erfassenbb)Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparate und Rohrleitungsanlagen in Betrieb nehmen, während des Betriebes überwachen und außer Betrieb nehmencc)Elektromotoren und Generatoren in Betrieb nehmen, während des Betriebes überwachen und außer Betrieb nehmendd)Rohrleitungssysteme für den Schiffsbetrieb erfassen und bedienen 4 6

Bedienen von Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparaten und Rohrleitungsanlagen sowie von elektrischen Maschinen und Anlagen aa)Funktion von Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparaten und Rohrleitungsanlagen im Gesamtsystem erfassenbb)Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparate und Rohrleitungsanlagen in Betrieb nehmen, während des Betriebes überwachen und außer Betrieb nehmencc)Elektromotoren und Generatoren in Betrieb nehmen, während des Betriebes überwachen und außer Betrieb nehmendd)Rohrleitungssysteme für den Schiffsbetrieb erfassen und bedienen

Funktion von Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparaten und Rohrleitungsanlagen im Gesamtsystem erfassen

Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparate und Rohrleitungsanlagen in Betrieb nehmen, während des Betriebes überwachen und außer Betrieb nehmen

Elektromotoren und Generatoren in Betrieb nehmen, während des Betriebes überwachen und außer Betrieb nehmen

Rohrleitungssysteme für den Schiffsbetrieb erfassen und bedienen

c)Grundkenntnisse der pneumatischen und hydraulischen Steuer- und Regeleinrichtungen und deren Bedienung aa)Bauteile und ihre Systeme in ihrer Funktion und Wirkungsweise kennenbb)pneumatische und hydraulische Bauelemente einschließlich Rohrleitungen austauschen22

Grundkenntnisse der pneumatischen und hydraulischen Steuer- und Regeleinrichtungen und deren Bedienung aa)Bauteile und ihre Systeme in ihrer Funktion und Wirkungsweise kennenbb)pneumatische und hydraulische Bauelemente einschließlich Rohrleitungen austauschen

Bauteile und ihre Systeme in ihrer Funktion und Wirkungsweise kennen

pneumatische und hydraulische Bauelemente einschließlich Rohrleitungen austauschen

Wartung und Instandsetzung

6Wartung und Instandsetzung (§ 5 Nummer 2 Buchstabe f)a)Warten von Maschinen, Anlagen und Betriebsmitteln aa)Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel aus technischen Unterlagen ermitteln und bereitstellenbb)Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützencc)Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkeiten nach Wartungsangaben kontrollieren, nachfüllen, wechseln und umweltgerecht lagern und entsorgendd)Maschinen- und Anlagenteile nach Wartungsangaben überprüfen, austauschen, schmieren, ölen und reinigenee)Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen und austauschenff)mechanische Verbindungen einschließlich Sicherungselemente kontrollierengg)elektrische Bauteile sowie Leitungen und deren Anschlüsse kontrollierenhh)Baugruppen und Systeme auf Dichtheit und Geräuschentwicklung kontrollieren

Warten von Maschinen, Anlagen und Betriebsmitteln aa)Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel aus technischen Unterlagen ermitteln und bereitstellenbb)Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützencc)Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkeiten nach Wartungsangaben kontrollieren, nachfüllen, wechseln und umweltgerecht lagern und entsorgendd)Maschinen- und Anlagenteile nach Wartungsangaben überprüfen, austauschen, schmieren, ölen und reinigenee)Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen und austauschenff)mechanische Verbindungen einschließlich Sicherungselemente kontrollierengg)elektrische Bauteile sowie Leitungen und deren Anschlüsse kontrollierenhh)Baugruppen und Systeme auf Dichtheit und Geräuschentwicklung kontrollieren

Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel aus technischen Unterlagen ermitteln und bereitstellen

Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen

Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkeiten nach Wartungsangaben kontrollieren, nachfüllen, wechseln und umweltgerecht lagern und entsorgen

Maschinen- und Anlagenteile nach Wartungsangaben überprüfen, austauschen, schmieren, ölen und reinigen

Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen und austauschen

mechanische Verbindungen einschließlich Sicherungselemente kontrollieren

elektrische Bauteile sowie Leitungen und deren Anschlüsse kontrollieren

Baugruppen und Systeme auf Dichtheit und Geräuschentwicklung kontrollieren

b)Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen aa)Hilfsmittel, wie Hebezeuge und Anschlagmittel auswählen und bereitstellenbb)Demontagehilfen auf- und abbauencc)Bauteile, Baugruppen und Systeme unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktionen nach Demontageangaben ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen und im Hinblick auf ihre Montage kennzeichnen und ablegendd)Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und montagegerecht lagern51010

Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen aa)Hilfsmittel, wie Hebezeuge und Anschlagmittel auswählen und bereitstellenbb)Demontagehilfen auf- und abbauencc)Bauteile, Baugruppen und Systeme unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktionen nach Demontageangaben ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen und im Hinblick auf ihre Montage kennzeichnen und ablegendd)Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und montagegerecht lagern

Hilfsmittel, wie Hebezeuge und Anschlagmittel auswählen und bereitstellen

Demontagehilfen auf- und abbauen

Bauteile, Baugruppen und Systeme unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktionen nach Demontageangaben ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen und im Hinblick auf ihre Montage kennzeichnen und ablegen

Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und montagegerecht lagern

c)Montage vorbereiten aa)Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben und Kennzeichnungen den Montagevorgängen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfenbb)Bauteile und Baugruppen für den funktionsgerechten Einbau prüfen, insbesondere Fügeflächen hinsichtlich Dichtigkeitsanforderungen, Oberflächenform und -beschaffenheit anpassend)Montieren aa)Bauteile, Baugruppen und Systeme durch Sichtprüfen, Lehren und Messen funktionsgerecht ausrichten sowie unter Beachtung der Maßtoleranzen passen, justieren, verbinden und sichernbb)während des Montagevorgangs Einzelfunktionen zwischenprüfencc)Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien unter Beachtung von Herstellerangaben abdichtendd)Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen herstellene)Transportieren aa)handbediente Hebezeuge handhabenbb)Bauteile und Baugruppen zum Transport sichern und transportieren

Montage vorbereiten aa)Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben und Kennzeichnungen den Montagevorgängen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfenbb)Bauteile und Baugruppen für den funktionsgerechten Einbau prüfen, insbesondere Fügeflächen hinsichtlich Dichtigkeitsanforderungen, Oberflächenform und -beschaffenheit anpassen

Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben und Kennzeichnungen den Montagevorgängen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen

Bauteile und Baugruppen für den funktionsgerechten Einbau prüfen, insbesondere Fügeflächen hinsichtlich Dichtigkeitsanforderungen, Oberflächenform und -beschaffenheit anpassen

Montieren aa)Bauteile, Baugruppen und Systeme durch Sichtprüfen, Lehren und Messen funktionsgerecht ausrichten sowie unter Beachtung der Maßtoleranzen passen, justieren, verbinden und sichernbb)während des Montagevorgangs Einzelfunktionen zwischenprüfencc)Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien unter Beachtung von Herstellerangaben abdichtendd)Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen herstellen

Bauteile, Baugruppen und Systeme durch Sichtprüfen, Lehren und Messen funktionsgerecht ausrichten sowie unter Beachtung der Maßtoleranzen passen, justieren, verbinden und sichern

während des Montagevorgangs Einzelfunktionen zwischenprüfen

Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien unter Beachtung von Herstellerangaben abdichten

Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen herstellen

Transportieren aa)handbediente Hebezeuge handhabenbb)Bauteile und Baugruppen zum Transport sichern und transportieren

handbediente Hebezeuge handhaben

Bauteile und Baugruppen zum Transport sichern und transportieren

f)Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen aa)Bauteile auf Verschleiß, Beschädigung und Wiederverwendbarkeit prüfenbb)Bauteile mit messtechnischen Methoden prüfencc)Bauteile durch Spanen, Trennen, Umformen und Fügen bearbeitendd)Ersatzteile aus Metallen herstellenee)Rohrleitungen verlegen, auswechseln und instand setzen

Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen aa)Bauteile auf Verschleiß, Beschädigung und Wiederverwendbarkeit prüfenbb)Bauteile mit messtechnischen Methoden prüfencc)Bauteile durch Spanen, Trennen, Umformen und Fügen bearbeitendd)Ersatzteile aus Metallen herstellenee)Rohrleitungen verlegen, auswechseln und instand setzen

Bauteile auf Verschleiß, Beschädigung und Wiederverwendbarkeit prüfen

Bauteile mit messtechnischen Methoden prüfen

Bauteile durch Spanen, Trennen, Umformen und Fügen bearbeiten

Ersatzteile aus Metallen herstellen

Rohrleitungen verlegen, auswechseln und instand setzen

g)Ausführen von Konservierungs- und Anstricharbeiten aa)Oberflächenbearbeitungsmethoden kennen und anwendenbb)mit Materialien und Geräten für Konservierungs-, Reinigungs- und Schmierarbeiten fachgerecht umgehencc)turnusmäßige Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten erläutern und durchführendd)Sicherheitshinweise und Anweisungen an Bord nennen und durchführenee)sichere Entsorgung von Abfallstoffen beschreiben und durchführenff)Handwerkzeuge und Elektrowerkzeuge beschreiben, instand halten und handhaben11

Ausführen von Konservierungs- und Anstricharbeiten aa)Oberflächenbearbeitungsmethoden kennen und anwendenbb)mit Materialien und Geräten für Konservierungs-, Reinigungs- und Schmierarbeiten fachgerecht umgehencc)turnusmäßige Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten erläutern und durchführendd)Sicherheitshinweise und Anweisungen an Bord nennen und durchführenee)sichere Entsorgung von Abfallstoffen beschreiben und durchführenff)Handwerkzeuge und Elektrowerkzeuge beschreiben, instand halten und handhaben

Oberflächenbearbeitungsmethoden kennen und anwenden

mit Materialien und Geräten für Konservierungs-, Reinigungs- und Schmierarbeiten fachgerecht umgehen

turnusmäßige Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten erläutern und durchführen

Sicherheitshinweise und Anweisungen an Bord nennen und durchführen

sichere Entsorgung von Abfallstoffen beschreiben und durchführen

Handwerkzeuge und Elektrowerkzeuge beschreiben, instand halten und handhaben

Bearbeiten von Metallen

7Bearbeiten von Metallen (§ 5 Nummer 2 Buchstabe g)a)Prüfen, Messen, Lehren aa)Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck auswählenbb)Längen mit den jeweils spezifischen Messgeräten ermittelncc)Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Winkelmessern messendd)Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Rundungslehren prüfenee)mit festen und verstellbaren Lehren prüfenff)Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prüfen

Prüfen, Messen, Lehren aa)Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck auswählenbb)Längen mit den jeweils spezifischen Messgeräten ermittelncc)Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Winkelmessern messendd)Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Rundungslehren prüfenee)mit festen und verstellbaren Lehren prüfenff)Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prüfen

Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck auswählen

Längen mit den jeweils spezifischen Messgeräten ermitteln

Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Winkelmessern messen

Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Rundungslehren prüfen

mit festen und verstellbaren Lehren prüfen

Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prüfen

b)Anreißen, Körnen, Kennzeichnen aa)Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und -oberflächen anreißenbb)Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Messpunkte körnencc)Werkstücke und Bauteile kennzeichnen 3 1

Anreißen, Körnen, Kennzeichnen aa)Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und -oberflächen anreißenbb)Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Messpunkte körnencc)Werkstücke und Bauteile kennzeichnen

Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und -oberflächen anreißen

Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Messpunkte körnen

Werkstücke und Bauteile kennzeichnen

c)Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken aa)Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen auswählen und befestigenbb)Werkstücke oder Bauteile unter Beachtung der Stabilität und des Oberflächenschutzes ausrichten und spannencc)Werkzeuge ausrichten und spannen

Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken aa)Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen auswählen und befestigenbb)Werkstücke oder Bauteile unter Beachtung der Stabilität und des Oberflächenschutzes ausrichten und spannencc)Werkzeuge ausrichten und spannen

Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen auswählen und befestigen

Werkstücke oder Bauteile unter Beachtung der Stabilität und des Oberflächenschutzes ausrichten und spannen

Werkzeuge ausrichten und spannen

d)manuelles Spanen aa)Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstückes auswählenbb)Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilencc)Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Anriss sägendd)Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe schneidenee)Rohrgewinde herstellen21

manuelles Spanen aa)Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstückes auswählenbb)Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilencc)Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Anriss sägendd)Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe schneidenee)Rohrgewinde herstellen

Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstückes auswählen

Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilen

Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Anriss sägen

Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe schneiden

Rohrgewinde herstellen

e)maschinelles Spanen vorbereiten aa)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählenbb)Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohr-, Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellencc)Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen herstellen

maschinelles Spanen vorbereiten aa)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählenbb)Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohr-, Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellencc)Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen herstellen

Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen

Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohr-, Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen

Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen herstellen

f)Bohren, Senken, Reiben aa)Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkstoffen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsenken herstellenbb)Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohrmaschinen durch Rundreiben herstellen 1 2 1

Bohren, Senken, Reiben aa)Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkstoffen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsenken herstellenbb)Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohrmaschinen durch Rundreiben herstellen

Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkstoffen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsenken herstellen

Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohrmaschinen durch Rundreiben herstellen

g)Drehen aa)Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-, Plan- und Längs-Runddrehen herstellenh)Sägen aa)Werkstücke mit Sägemaschinen sägeni)Anschleifen aa)Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel, am Schleifbock anschleifen

Drehen aa)Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-, Plan- und Längs-Runddrehen herstellen

Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-, Plan- und Längs-Runddrehen herstellen

Sägen aa)Werkstücke mit Sägemaschinen sägen

Werkstücke mit Sägemaschinen sägen

Anschleifen aa)Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel, am Schleifbock anschleifen

Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel, am Schleifbock anschleifen

j)Trennen aa)Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss scherenbb)Rohre mit Rohrabschneidern trennencc)Bleche, Rohre und Profile von Hand thermisch trennen121

Trennen aa)Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss scherenbb)Rohre mit Rohrabschneidern trennencc)Bleche, Rohre und Profile von Hand thermisch trennen

Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss scheren

Rohre mit Rohrabschneidern trennen

Bleche, Rohre und Profile von Hand thermisch trennen

k)Umformen aa)Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen kalt umformenbb)Rohre aus Stahl kalt umformencc)Bleche, Rohre und Profile warm umformendd)Bleche, Rohre und Profile biegerichten

Umformen aa)Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen kalt umformenbb)Rohre aus Stahl kalt umformencc)Bleche, Rohre und Profile warm umformendd)Bleche, Rohre und Profile biegerichten

Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen kalt umformen

Rohre aus Stahl kalt umformen

Bleche, Rohre und Profile warm umformen

Bleche, Rohre und Profile biegerichten

l)Fügen (Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen) aa)Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixierenbb)Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sicherncc)Bolzen- und Stiftverbindungen herstellendd)Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen herstellenee)Rohrschraubverbindungen herstellenff)Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen

Fügen (Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen) aa)Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixierenbb)Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sicherncc)Bolzen- und Stiftverbindungen herstellendd)Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen herstellenee)Rohrschraubverbindungen herstellenff)Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen

Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren

Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern

Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen

Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen herstellen

Rohrschraubverbindungen herstellen

Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen

m)Grundkenntnisse und Fertigkeiten (ohne Zertifizierung) des Lichtbogenschweißens, Gasschmelzschweißens und Lötens aa)Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung herstellenbb)Werkzeuge und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählencc)Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten vorbereitendd)Feinbleche aus Stahl auf Stoß schweißenee)Kehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl schweißen

Grundkenntnisse und Fertigkeiten (ohne Zertifizierung) des Lichtbogenschweißens, Gasschmelzschweißens und Lötens aa)Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung herstellenbb)Werkzeuge und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählencc)Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten vorbereitendd)Feinbleche aus Stahl auf Stoß schweißenee)Kehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl schweißen

Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung herstellen

Werkzeuge und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen

Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten vorbereiten

Feinbleche aus Stahl auf Stoß schweißen

Kehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl schweißen

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

(1) „STCW-Übereinkommen“ bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) „STCW-Code“ bedeutet die mit Entschließung 2 zur Schlussakte der Konferenz der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 7. Juli 1995 angenommenen Änderungen der Anlage zum Übereinkommen (BGBl. 1997 II S. 1118, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) „Unterstützungsebene“ bezeichnet die Verantwortungsebene, zu der typischerweise gehört, dass ein Besatzungsmitglied nach Weisung des Kapitäns oder eines Schiffsoffiziers zugewiesene Aufgaben, Pflichten und Verantwortung wahrnimmt.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3586 – 3590)

Lfd. Nr.Bearbeiten von Metallen (§ 5 Nummer 2 Buchstabe g)Zeitliche Richtwerte in Stunden1231 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln)Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe d)während der gesamten Ausbildung zu vermitteln2 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln)Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe e)3Prüfen, Messen, Lehren 30 404Anreißen, Körnen, Kennzeichnen5Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken6Manuelles Spanen 50 80*7Maschinelles Spanen 50 80*8Trennen 30 45*9Umformen10Fügen120195*Summe280440*_______________

Lfd. Nr.Bearbeiten von Metallen (§ 5 Nummer 2 Buchstabe g)Zeitliche Richtwerte in Stunden

123

1 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln)Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe d)während der gesamten Ausbildung zu vermitteln

2 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln)Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe e)

3Prüfen, Messen, Lehren 30 40

4Anreißen, Körnen, Kennzeichnen

5Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken

6Manuelles Spanen 50 80*

7Maschinelles Spanen 50 80*

8Trennen 30 45*

9Umformen

10Fügen120195*

Summe280440*

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesKenntnisse, Verständnis und FachkundeZeitliche Richtwerte in Stunden12341 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln)Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe d)a)Arbeitsschritte festlegenb)Bedarf abschätzen und Arbeitsmittel festlegenc)Kontrollmittel zur Überprüfung der Arbeitsergebnisse festlegend)Hilfsmittel bereitstellene)Arbeitsplatz einrichtenf)Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Notwendigkeit personeller Unterstützung abschätzeng)Arbeitsabläufe entsprechend der rechtlichen Vorgaben sicherstellenh)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffeni)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewertenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln)Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe e)a)technische Unterlagen lesen und anwendenb)Skizzen anfertigenc)Mess- und Prüfprotokolle erstellend)Normen kennen und anwendene)Instandhaltungsanleitungen lesen und verstehenf)Schalt-, Ablauf-, Sicherheits- und Funktionspläne lesen und anwendeng)Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und auswertenh)Maschinen- und Geräteausführung erkennen und bestimmen, Ersatzteile aus technischen Unterlagen zuordneni)Protokolle anfertigen und auswertenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln3Prüfen, Messen, Lehrena)Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck auswählenb)Längen mit den jeweils spezifischen Messgeräten ermittelnc)Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Winkelmessern messend)Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Rundungslehren prüfene)mit festen und verstellbaren Lehren prüfenf)Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prüfen4Anreißen, Körnen, Kennzeichnena)Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Oberflächen anreißenb)Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Messpunkte körnenc)Werkstücke und Bauteile kennzeichnen 30 40*5Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstückena)Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen auswählen und befestigenb)Werkstücke oder Bauteile unter Beachtung der Stabilität und des Oberflächenschutzes ausrichten und spannenc)Werkzeuge ausrichten und spannen6Manuelles Spanena)Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstücks auswählenb)Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilenc)Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Anriss sägend)Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe schneidene)Rohrgewinde herstellen5080*7Maschinelles SpanenVorbereiten a)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählenb)Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohr- und Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellenc)Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen herstellenBohren, Senken, Reiben d)Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkstoffen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsenken herstellene)Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohrmaschinen durch Rundreiben herstellenDrehen f)Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-, Plan- und Längs-Runddrehen herstellenSägen g)Werkstücke mit Sägemaschinen sägenScharfschleifen h)Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer, und Meißel am Schleifbock anschleifen5080*8Trennena)Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss scherenb)Rohre mit Rohrabschneidern trennenc)Bleche, Rohre und Profile von Hand thermisch trennen9Umformena)Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen kalt umformenb)Rohre aus Stahl kalt umformenc)Bleche, Rohre und Profile warm umformend)Bleche, Rohre und Profile biegerichten3045*10FügenSchraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen a)Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixierenb)Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichernc)Bolzen- und Stiftverbindungen herstellend)Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen herstellene)Rohrschraubverbindungen herstellenf)Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfenGrundkenntnisse und Fertigkeiten des Lichtbogenschweißens, Gasschmelzschweißens und Lötensg)Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung herstellenh)Werkzeuge und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswähleni)Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten vorbereitenj)Feinbleche aus Stahl auf Stoß schweißenk)Kehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl schweißen120195_______________

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesKenntnisse, Verständnis und FachkundeZeitliche Richtwerte in Stunden

1234

1 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln)Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe d)a)Arbeitsschritte festlegenb)Bedarf abschätzen und Arbeitsmittel festlegenc)Kontrollmittel zur Überprüfung der Arbeitsergebnisse festlegend)Hilfsmittel bereitstellene)Arbeitsplatz einrichtenf)Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Notwendigkeit personeller Unterstützung abschätzeng)Arbeitsabläufe entsprechend der rechtlichen Vorgaben sicherstellenh)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffeni)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewertenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln

Arbeitsschritte festlegen

Bedarf abschätzen und Arbeitsmittel festlegen

Kontrollmittel zur Überprüfung der Arbeitsergebnisse festlegen

Hilfsmittel bereitstellen

Arbeitsplatz einrichten

Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Notwendigkeit personeller Unterstützung abschätzen

Arbeitsabläufe entsprechend der rechtlichen Vorgaben sicherstellen

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen

Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten

2 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln)Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe e)a)technische Unterlagen lesen und anwendenb)Skizzen anfertigenc)Mess- und Prüfprotokolle erstellend)Normen kennen und anwendene)Instandhaltungsanleitungen lesen und verstehenf)Schalt-, Ablauf-, Sicherheits- und Funktionspläne lesen und anwendeng)Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und auswertenh)Maschinen- und Geräteausführung erkennen und bestimmen, Ersatzteile aus technischen Unterlagen zuordneni)Protokolle anfertigen und auswertenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln

technische Unterlagen lesen und anwenden

Skizzen anfertigen

Mess- und Prüfprotokolle erstellen

Normen kennen und anwenden

Instandhaltungsanleitungen lesen und verstehen

Schalt-, Ablauf-, Sicherheits- und Funktionspläne lesen und anwenden

Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und auswerten

Maschinen- und Geräteausführung erkennen und bestimmen, Ersatzteile aus technischen Unterlagen zuordnen

Protokolle anfertigen und auswerten

3Prüfen, Messen, Lehrena)Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck auswählenb)Längen mit den jeweils spezifischen Messgeräten ermittelnc)Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Winkelmessern messend)Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Rundungslehren prüfene)mit festen und verstellbaren Lehren prüfenf)Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prüfen

Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck auswählen

Längen mit den jeweils spezifischen Messgeräten ermitteln

Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Winkelmessern messen

Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Rundungslehren prüfen

mit festen und verstellbaren Lehren prüfen

Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prüfen

4Anreißen, Körnen, Kennzeichnena)Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Oberflächen anreißenb)Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Messpunkte körnenc)Werkstücke und Bauteile kennzeichnen 30 40*

Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Oberflächen anreißen

Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Messpunkte körnen

Werkstücke und Bauteile kennzeichnen

5Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstückena)Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen auswählen und befestigenb)Werkstücke oder Bauteile unter Beachtung der Stabilität und des Oberflächenschutzes ausrichten und spannenc)Werkzeuge ausrichten und spannen

Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen auswählen und befestigen

Werkstücke oder Bauteile unter Beachtung der Stabilität und des Oberflächenschutzes ausrichten und spannen

Werkzeuge ausrichten und spannen

6Manuelles Spanena)Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstücks auswählenb)Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilenc)Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Anriss sägend)Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe schneidene)Rohrgewinde herstellen5080*

Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstücks auswählen

Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilen

Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Anriss sägen

Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe schneiden

Rohrgewinde herstellen

7Maschinelles SpanenVorbereiten a)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählenb)Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohr- und Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellenc)Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen herstellenBohren, Senken, Reiben d)Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkstoffen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsenken herstellene)Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohrmaschinen durch Rundreiben herstellenDrehen f)Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-, Plan- und Längs-Runddrehen herstellenSägen g)Werkstücke mit Sägemaschinen sägenScharfschleifen h)Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer, und Meißel am Schleifbock anschleifen5080*

Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen

Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohr- und Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen

Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen herstellen

Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkstoffen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsenken herstellen

Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohrmaschinen durch Rundreiben herstellen

Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-, Plan- und Längs-Runddrehen herstellen

Werkstücke mit Sägemaschinen sägen

Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer, und Meißel am Schleifbock anschleifen

8Trennena)Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss scherenb)Rohre mit Rohrabschneidern trennenc)Bleche, Rohre und Profile von Hand thermisch trennen

Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss scheren

Rohre mit Rohrabschneidern trennen

Bleche, Rohre und Profile von Hand thermisch trennen

9Umformena)Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen kalt umformenb)Rohre aus Stahl kalt umformenc)Bleche, Rohre und Profile warm umformend)Bleche, Rohre und Profile biegerichten3045*

Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen kalt umformen

Rohre aus Stahl kalt umformen

Bleche, Rohre und Profile warm umformen

Bleche, Rohre und Profile biegerichten

10FügenSchraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen a)Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixierenb)Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichernc)Bolzen- und Stiftverbindungen herstellend)Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen herstellene)Rohrschraubverbindungen herstellenf)Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfenGrundkenntnisse und Fertigkeiten des Lichtbogenschweißens, Gasschmelzschweißens und Lötensg)Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung herstellenh)Werkzeuge und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswähleni)Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten vorbereitenj)Feinbleche aus Stahl auf Stoß schweißenk)Kehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl schweißen120195

Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren

Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern

Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen

Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen herstellen

Rohrschraubverbindungen herstellen

Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen

Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung herstellen

Werkzeuge und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen

Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten vorbereiten

Feinbleche aus Stahl auf Stoß schweißen

Kehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl schweißen

........................................ Name des Auszubildenden........................................ Vorname............................................................ Ausbildende Reederei............................................................ Berufsausbildungsvertrag-Nummer beziehungsweise Bezeichnung der Ausbildunghat vom ....................bis ....................an der überbetrieblichen Ausbildungsstätte in:............................................................ an einer 7-wöchigen/11-wöchigen Ausbildung in der Metallbearbeitung teilgenommen.Bemerkungen: ...................................................................................................................................................................................... Ort und Datum............................................................ Unterschrift und Stempel der überbetrieblichen Ausbildungsstätte_______________

........................................ Name des Auszubildenden........................................ Vorname

............................................................ Ausbildende Reederei

............................................................ Berufsausbildungsvertrag-Nummer beziehungsweise Bezeichnung der Ausbildung

hat vom ....................bis ....................

an der überbetrieblichen Ausbildungsstätte in:............................................................ an einer 7-wöchigen/11-wöchigen Ausbildung in der Metallbearbeitung teilgenommen.

Bemerkungen: ..............................................................................................................................................

........................................ Ort und Datum............................................................ Unterschrift und Stempel der überbetrieblichen Ausbildungsstätte

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

Der Ausbildungsberuf in der Seeschifffahrt „Schiffsmechaniker“ oder „Schiffsmechanikerin“ ist staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3591 – 3593)

Lfd. Nr.Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung (§ 5 Nummer 2 Buchstabe d)Zeitliche Richtwerte in Stunden

123

1Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen

a) Brandschutzausrüstung und Brandschutzkleidung4

b) Atemschutzgeräte8

c) Messgeräte4

d) Brandlöschgeräte6

e) Rettung von Personen6

f) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen8

2Überleben auf See; Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst

a) Rettungsboote (Boote mit fester Überdachung und Freifallboote)8

b) aufblasbare Rettungsflöße8

c) sonstige Rettungsmittel6

d) Rettung von Personen6

e) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen8

3Gefahrenabwehr (§ 5 Nummer 1 Buchstabe f)

a) Grundkenntnisse über Struktur und Aufbau der Gefahrenabwehr2

b) Erkennen von Gefahrensituationen auf See und im Hafen3

c) Verstehen und Anwenden des Sicherheitsplanes sowie aktuelle Einschätzung von Gefahren und Risiken und ihre Dokumentation3

Summe80

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesKenntnisse, Verständnis und FachkundeZeitliche Richtwerte in Stunden

1234

1Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagena) Brandschutzausrüstung und Brandschutzkleidung Umgang mit der Brandschutzausrüstung nach SOLAS, FSS-Code und Schiffssicherheitsverordnung4

b) Atemschutzgeräte Aufbau und Wirkungsweise des Pressluftatmers kennen; Überprüfung und Gebrauch des Pressluftatmers, Trage- und Einsatzdauer des Pressluftatmers sowie Einsatzrisiken kennen und einschätzen; Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft8

c) Messgeräte Anwendungsgebiete und Wirkungsweise von Gasmess- und Gasspürgeräten kennen; Kenntnisse im Umgang mit den Geräten; mögliche Sicherheitsrisiken einschätzen lernen4

d) Brandlöschgeräte Einsatzbereitschaft von Brandlöschgeräten überprüfen; Umgang mit und Einsatzmöglichkeiten der Brandlöschgeräte (feste und tragbare) kennen; Entstehungsbrände der verschiedenen Brandklassen mit verschiedenen Brandlöschgeräten löschen; Einsatzbereitschaft wiederherstellen6

e) Retten von Personen Verhaltensregeln beim Betreten gefährlicher Räume anwenden sowie Personen aus einem Gefahrenbereich retten6

f) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen Grundkenntnisse in verschiedenen Löschtaktiken und -techniken, Aufgaben nach der Sicherheitsrolle sowie als Mitglied einer Einsatzgruppe beherrschen, Umgang und Handhabung der Brandlöschgeräte im Einsatz8

2Überleben auf See; Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdiensta) Rettungsboote (Boote mit fester Überdachung und Freifallboote) Einsatzbereitschaft von Rettungsbooten und ihren Aussetzvorrichtungen überprüfen; Rettungsboote und Aussetzvorrichtungen klarmachen und Rettungsboote aussetzen; Rettungsbootsmotor starten und bedienen; Rettungsboot fahren, Kenntnisse im Umgang mit der Ausrüstung8

b) aufblasbare Rettungsflöße Rettungsfloß klarmachen sowie von Hand und mit Aussetzkran aussetzen; Rettungsfloß aufrichten; Verhalten im Notfall, Kenntnisse im Umgang mit der Ausrüstung, Kontrolle der Einsatzbereitschaft8

c) Persönliche und sonstige Rettungsmittel Kenntnisse im Umgang mit den persönlichen und sonstigen Rettungsmitteln; Notsignale und Signalmittel sowie Leinenwurfgerät (Modell) handhaben; Überlebensanzug (verschiedene Typen) anlegen; verschiedene Einsatzübungen mit angelegtem Überlebensanzug und Eintauchanzug; sicheres Anlegen und Kontrollieren der Rettungswesten und Arbeitssicherheitswesten, Kenntnisse bei der Kontrolle und im Umgang mit den funktechnischen Rettungsmitteln6

d) Rettung von Personen Grundkenntnisse über die Organisation der Hilfeleistung im Seenotfall; Personen im Rahmen von Seenotrettungsübungen retten; Hubschrauberrettungsschlinge und Rettungsmulde oder -trage handhaben; Erstversorgung von Verletzten und Unterkühlten6

e) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen Vorbereitung zum Verlassen des Schiffes; Wahrnehmung der Aufgaben nach der Sicherheitsrolle sowie als Mitglied einer Einsatzgruppe8

3Gefahrenabwehr (§ 5 Nummer 1 Buchstabe f)a) Grundkenntnisse über Struktur und Aufbau der Gefahrenabwehr Grundkenntnisse über die Vorschriften und Empfehlungen, Beispiele aktueller Sicherheitsbedrohungen, Kenntnisse über die Gefahrenabwehr für Reederei, Hafen, Schiff2

b) Erkennen von Gefahrensituationen auf See und im Hafen Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen; Kenntnisse im Umgang mit der Ausrüstung; Methoden der Durchsuchungen, Erkennen potenzieller Gefahren, Erkennen und Auffinden von Waffen und sonstigen gefährlichen Stoffen3

c) Verstehen und Anwenden des Sicherheitsplanes sowie aktuelle Einschätzung von Gefahren und Risiken und ihre Dokumentation Erhaltung der Sicherheit betreffend Schiff und Hafen, Kenntnisse über die verschiedenen Sicherheitsverfahren und -stufen; Übungen nach Notfallplänen, Verhalten in der Zitadelle, Dokumentation und Aufzeichnung3

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

Die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. 1.überwacht die Durchführung der Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildung außerhalb von Ausbildungsstätten nach § 10 und fördert sie durch Beratung der Ausbildenden und der Auszubildenden,2.richtet ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein,3.prüft die Berufsausbildungsverträge nach § 81 des Seearbeitsgesetzes und trägt deren wesentliche Inhalte und gegebenenfalls Änderungen in das Verzeichnis nach Nummer 2 ein,4.erkennt auf Antrag der Ausbildenden Schiffe als nach Art und Einrichtung geeignete Ausbildungsstätten an, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind, und5.unterstützt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bei der Anerkennung von ausländischen Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen, soweit Facharbeiterberufe des Decksdienstes oder des Maschinendienstes betroffen sind.

überwacht die Durchführung der Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildung außerhalb von Ausbildungsstätten nach § 10 und fördert sie durch Beratung der Ausbildenden und der Auszubildenden,

richtet ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein,

prüft die Berufsausbildungsverträge nach § 81 des Seearbeitsgesetzes und trägt deren wesentliche Inhalte und gegebenenfalls Änderungen in das Verzeichnis nach Nummer 2 ein,

erkennt auf Antrag der Ausbildenden Schiffe als nach Art und Einrichtung geeignete Ausbildungsstätten an, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind, und

unterstützt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bei der Anerkennung von ausländischen Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen, soweit Facharbeiterberufe des Decksdienstes oder des Maschinendienstes betroffen sind.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

(1) Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

(2) Um das Ausbildungsziel zu erreichen, kann die zuständige Stelle auf Antrag eines Auszubildenden nach Anhörung des Ausbildenden und der Ausbilder die Ausbildungsdauer verlängern.

(3) Wird die Berufsausbildung in einem Ausbildungsjahr um insgesamt mehr als acht Wochen unterbrochen, so verlängert sich die Ausbildung in dem entsprechenden Ausbildungsjahr um den Zeitraum der Unterbrechung.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

Gegenstand der Berufsausbildung sind die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: a)Grundsätze der Sozialkompetenz, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,b)Aufbau und Organisation des Reederei- und Schiffsbetriebes,c)Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Erste-Hilfe-Maßnahmen,d)Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,e)Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,f)Gefahrenabwehr,g)Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache,h)Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialien;2.Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: a)Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst,b)Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst,c)Ladungs- und Umschlagstechnik,d)Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung,e)Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik,f)Wartung und Instandsetzung,g)Bearbeiten von Metallen.

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: a)Grundsätze der Sozialkompetenz, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,b)Aufbau und Organisation des Reederei- und Schiffsbetriebes,c)Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Erste-Hilfe-Maßnahmen,d)Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,e)Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,f)Gefahrenabwehr,g)Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache,h)Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialien;

Grundsätze der Sozialkompetenz, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Reederei- und Schiffsbetriebes,

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Erste-Hilfe-Maßnahmen,

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,

Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

Gefahrenabwehr,

Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache,

Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialien;

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: a)Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst,b)Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst,c)Ladungs- und Umschlagstechnik,d)Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung,e)Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik,f)Wartung und Instandsetzung,g)Bearbeiten von Metallen.

Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst,

Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst,

Ladungs- und Umschlagstechnik,

Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung,

Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik,

Wartung und Instandsetzung,

Bearbeiten von Metallen.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

Die in § 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) so vermittelt werden, dass Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren am Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 14 und 15 nachzuweisen.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

(1) Zum Ausbilder oder zur Ausbilderin (Ausbilder) können unbeschadet der sich aus den nachstehenden Vorschriften ergebenden Anforderungen nur Schiffsoffiziere und Schiffsmechaniker bestellt werden, die auf folgenden Teilgebieten der Berufs- und Arbeitspädagogik eine Ausbildung nachweisen: 1.allgemeine Grundlagen der Berufsbildung in der Seeschifffahrt,2.Planung der Berufsausbildung an Bord und an Land und3.Durchführung der Berufsausbildung an Bord.

allgemeine Grundlagen der Berufsbildung in der Seeschifffahrt,

Planung der Berufsausbildung an Bord und an Land und

Durchführung der Berufsausbildung an Bord.

(2) Der Sitz des Ausbildenden oder des mit der Ausbildung unmittelbar beauftragten Unternehmens muss sich im Inland befinden. Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.

(3) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.

(4) Unter der Verantwortung der Ausbilder kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder ist, aber abweichend von den besonderen Anforderungen des Absatzes 7 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.

(5) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer 1.Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder2.wiederholt oder schwer gegen diese Verordnung verstoßen hat.

Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder

wiederholt oder schwer gegen diese Verordnung verstoßen hat.

(6) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen und die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

(7) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist und 1.die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden oder2.eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden oder3.eine Abschlussprüfung an einer deutschen Fachschule oder Fachhochschule vergleichbaren Ausbildungsstätte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat.Eine angemessene Zeit der praktischen Tätigkeit ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass der Ausbilder auf Grund seiner persönlichen und beruflichen Reife in der Lage ist, einem Auszubildenden die für den Ausbildungsberuf erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden oder

eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden oder

eine Abschlussprüfung an einer deutschen Fachschule oder Fachhochschule vergleichbaren Ausbildungsstätte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

Ein Schiff ist als Ausbildungsstätte von der zuständigen Stelle als Ausbildungsstätte anzuerkennen, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt werden: 1.der Flaggenstaat des Schiffes ist die Bundesrepublik Deutschland oder eine andere Vertragspartei der im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die allgemein anerkannte internationale Regeln und Normen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt enthalten,2.für die Auszubildenden wird im Hinblick auf allgemeine arbeits-, sozial- und jugendschutzrechtliche Vorschriften ein gleichwertiges Schutzniveau wie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährleistet,3.die zuständige Behörde des ausländischen Flaggenstaates hat schriftlich ihr Einverständnis bezüglich der Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung durch die zuständige Stelle erklärt,4.das Schiff ist von einer Klassifikationsgesellschaft klassifiziert, die nach Maßgabe der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47) in ihrer jeweils geltenden Fassung in Deutschland anerkannt ist, und5.an Bord des Schiffes sind mindestens zwei deutschsprachige Ausbilder im Sinne des § 7 vorhanden, die ausdrücklich mit der Durchführung der Ausbildung an Bord beauftragt sind, von denen einer ein Schiffsmechaniker sein soll.

der Flaggenstaat des Schiffes ist die Bundesrepublik Deutschland oder eine andere Vertragspartei der im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die allgemein anerkannte internationale Regeln und Normen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt enthalten,

für die Auszubildenden wird im Hinblick auf allgemeine arbeits-, sozial- und jugendschutzrechtliche Vorschriften ein gleichwertiges Schutzniveau wie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährleistet,

die zuständige Behörde des ausländischen Flaggenstaates hat schriftlich ihr Einverständnis bezüglich der Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung durch die zuständige Stelle erklärt,

das Schiff ist von einer Klassifikationsgesellschaft klassifiziert, die nach Maßgabe der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47) in ihrer jeweils geltenden Fassung in Deutschland anerkannt ist, und

an Bord des Schiffes sind mindestens zwei deutschsprachige Ausbilder im Sinne des § 7 vorhanden, die ausdrücklich mit der Durchführung der Ausbildung an Bord beauftragt sind, von denen einer ein Schiffsmechaniker sein soll.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn 1.die Ausbildungsstätte nach § 8 nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist,2.die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird, und3.im Falle der Ausbildung an Bord eines Schiffes, das nicht die Bundesflagge führt, die besondere Anforderung des Absatzes 3 erfüllt wird.

die Ausbildungsstätte nach § 8 nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist,

die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird, und

im Falle der Ausbildung an Bord eines Schiffes, das nicht die Bundesflagge führt, die besondere Anforderung des Absatzes 3 erfüllt wird.

(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn die fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.

(3) Soweit die Ausbildung an Bord eines Schiffes einer anderen Vertragspartei der im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die allgemein anerkannte internationale Regeln und Normen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt enthalten, erfolgt, hat sich der Reeder des Schiffes vor Beginn der Ausbildung gegenüber der zuständigen Stelle zu verpflichten, auf die Ausbildung deutsches Recht anzuwenden und dies im Berufsausbildungsvertrag mit dem Auszubildenden zu vereinbaren.

(4) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung nach § 7 vorliegen.

(5) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Stelle den Ausbildenden aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beheben. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige Stelle das Einstellen und Ausbilden zu untersagen.

(6) Vor der Untersagung sind die Beteiligten nach Maßgabe des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu hören.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

(1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans, soweit die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden können. Die Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte ist unter Beachtung der Pflicht der Auszubildenden zum Besuch des Berufsschulunterrichts zu gestalten.

(2) Die überbetriebliche Ausbildung in der Metallbearbeitung ist Teil der betrieblichen Berufsausbildung nach Anlage 2 im ersten Ausbildungsjahr. Sie ist in Abstimmung mit dem Berufsschulunterricht für Auszubildende zu organisieren und durchzuführen.

(3) Die überbetriebliche Ausbildung in der Schiffssicherheit hinsichtlich der Brandabwehr und Rettung sowie in der Gefahrenabwehr sind Teile der betrieblichen Berufsausbildung nach Anlage 3. Sie sind zu Beginn der Ausbildung an einer seefahrtbezogenen berufsbildenden Schule durchzuführen. Für den Erwerb der Befähigungsnachweise nach den Regeln VI/1 und VI/6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen müssen die Ausbildungsnormen nach den Abschnitten A-VI/1 und A-VI/6 des STCW-Codes erfüllt werden.

(4) Die Dauer der überbetrieblichen Ausbildung beträgt: 1.in der Metallbearbeitung 280 Stunden in sieben Wochen und2.in der Brandabwehr und Rettung sowie Gefahrenabwehr 80 Stunden in zwei Wochen.

in der Metallbearbeitung 280 Stunden in sieben Wochen und

in der Brandabwehr und Rettung sowie Gefahrenabwehr 80 Stunden in zwei Wochen.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

(1) Der Ausbildungsnachweis dient dem Nachweis der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit nach den Abschnitten A-II/1, A-II/5, A-III/1 und A-III/5 des STCW-Codes in Verbindung mit Regel VII/2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen. Er setzt sich zusammen aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und dem Tätigkeitsnachweis. Der Ausbildungsnachweis ist von dem Auszubildenden zu unterzeichnen und von den Ausbildern gegenzuzeichnen.

(2) Der betriebliche Ausbildungsplan ist von den Ausbildern als Ausbildungs- und Bewertungsnachweis nach Regel I/6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen zu führen und zu unterschreiben.

(3) Der Tätigkeitsnachweis ist von dem Auszubildenden als Ausbildungsnachweis handschriftlich zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, den Tätigkeitsnachweis während der Arbeitszeit zu führen. Der Tätigkeitsnachweis ist von dem Auszubildenden zu unterzeichnen und von den Ausbildern regelmäßig und spätestens am Ende des Borddienstes der Auszubildenden oder der Ausbilder gegenzuzeichnen.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

Ausbilder oder Ausbildende haben Auszubildenden bei jedem Ende des Borddienstes der Auszubildenden oder der Ausbilder ein Bordzeugnis auszustellen, mindestens jedoch ein Zeugnis in jedem Ausbildungsjahr. Es soll Angaben enthalten über Art und Dauer der Berufsausbildung sowie die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2 und ist für Auszubildende gebührenfrei. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn hinsichtlich der Anfertigung der Prüfungsstücke und der Durchführung der Arbeitsproben (praktische Prüfung) und in der schriftlichen Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

(3) Für die jeweilige Ermittlung des Gesamtergebnisses der praktischen Prüfung und der schriftlichen Prüfung wird jeweils der Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und der Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.

(4) Nach bestandener Abschlussprüfung ist den Prüflingen ein Abschlusszeugnis nach dem von der zuständigen Stelle bekannt gegebenen Muster auszustellen.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

(1) Die Abschlussprüfung Teil 1 soll frühestens drei Monate vor und spätestens drei Monate nach Ablauf der Hälfte der Ausbildungsdauer nach § 4 stattfinden, eine verlängerte Ausbildung nach § 4 Absatz 2 oder 3 ist dabei zu berücksichtigen. Sie erstreckt sich auf die in Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich der Anforderungen nach den Abschnitten A-II/4, A-III/4 und A-VI/2 Absatz 1 des STCW-Codes und auf den im Berufsschulunterricht nach dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff.

(2) Zur Abschlussprüfung Teil 1 ist von der zuständigen Stelle zuzulassen, wer die Ausbildungszeit nach Absatz 1 zurückgelegt und den Ausbildungsnachweis nach § 11 für die für die Zulassung zur Prüfung maßgebliche Ausbildungszeit geführt hat.

(3) Prüflinge sollen in insgesamt höchstens 270 Minuten zwei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens 200 Minuten drei Arbeitsproben durchführen. Dieses sind: 1.als Prüfungsstücke in den Bereichen: a)Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,b)Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik);2.als Arbeitsproben in den Bereichen: a)Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,b)Brandabwehr,c)Rettung.

als Prüfungsstücke in den Bereichen: a)Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,b)Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik);

Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,

Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik);

als Arbeitsproben in den Bereichen: a)Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,b)Brandabwehr,c)Rettung.

Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,

Brandabwehr,

Rettung.

(4) Prüflinge sollen in insgesamt 265 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen schriftlich lösen: 1.Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,2.Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,3.Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unterstützungsebene,4.Brandabwehr,5.Rettung,6.Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik auf der Unterstützungsebene,7.Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion, Instandsetzung, auf der Unterstützungsebene,8.Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik),9.Berufsgrundlagen und rechtliche Rahmenbedingungen, hinsichtlich der Gefahrenabwehr, der Wirtschaft und der Sozialkunde.

Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,

Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,

Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unterstützungsebene,

Brandabwehr,

Rettung,

Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik auf der Unterstützungsebene,

Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion, Instandsetzung, auf der Unterstützungsebene,

Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik),

Berufsgrundlagen und rechtliche Rahmenbedingungen, hinsichtlich der Gefahrenabwehr, der Wirtschaft und der Sozialkunde.

(5) Für den Erwerb der Befähigungsnachweise nach den Regeln II/4, III/4 und VI/2 Absatz 1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen müssen die Prüfungsstücke und Arbeitsproben nach Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und c und Absatz 4 Nummer 1, 2 und 5 mindestens mit jeweils ausreichenden Leistungen bewertet sein.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

(1) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist von der zuständigen Stelle zuzulassen: 1.wer die vollständige Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,2.wer an der Abschlussprüfung Teil 1 teilgenommen und den Ausbildungsnachweis nach § 11 für die vollständige Ausbildungszeit geführt hat,3.wer die in § 12 vorgeschriebenen Zeugnisse besitzt,4.wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.

wer die vollständige Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

wer an der Abschlussprüfung Teil 1 teilgenommen und den Ausbildungsnachweis nach § 11 für die vollständige Ausbildungszeit geführt hat,

wer die in § 12 vorgeschriebenen Zeugnisse besitzt,

wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.

(2) Die Abschlussprüfung Teil 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich der Anforderungen nach den Abschnitten A-II/5, A-III/5, A-VI/1 und A-VI/2 Absatz 1 des STCW-Codes und auf den im Berufsschulunterricht nach dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff.

(3) Prüflinge sollen in insgesamt höchstens 600 Minuten vier Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens 130 Minuten vier Arbeitsproben durchführen. Dieses sind: 1.als Prüfungsstücke in den Bereichen: a)Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,b)Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik auf der Unterstützungsebene,c)Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion, Instandsetzung, auf der Unterstützungsebene,d)Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik);2.als Arbeitsproben in den Bereichen: a)Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,b)Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unterstützungsebene,c)Brandabwehr,d)Rettung.

als Prüfungsstücke in den Bereichen: a)Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,b)Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik auf der Unterstützungsebene,c)Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion, Instandsetzung, auf der Unterstützungsebene,d)Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik);

Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,

Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik auf der Unterstützungsebene,

Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion, Instandsetzung, auf der Unterstützungsebene,

Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik);

als Arbeitsproben in den Bereichen: a)Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,b)Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unterstützungsebene,c)Brandabwehr,d)Rettung.

Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,

Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unterstützungsebene,

Brandabwehr,

Rettung.

(4) Prüflinge sollen in insgesamt 360 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen schriftlich lösen: 1.Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,2.Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,3.Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unterstützungsebene,4.Brandabwehr,5.Rettung,6.Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik auf der Unterstützungsebene,7.Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion, Instandsetzung, auf der Unterstützungsebene,8.Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik),9.Berufsgrundlagen und rechtliche Rahmenbedingungen hinsichtlich der Gefahrenabwehr, der Wirtschaft und der Sozialkunde.

Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,

Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,

Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unterstützungsebene,

Brandabwehr,

Rettung,

Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik auf der Unterstützungsebene,

Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion, Instandsetzung, auf der Unterstützungsebene,

Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik),

Berufsgrundlagen und rechtliche Rahmenbedingungen hinsichtlich der Gefahrenabwehr, der Wirtschaft und der Sozialkunde.

(5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder auf Anordnung des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung in höchstens drei Prüfungsgebieten von jeweils höchstens 25 Minuten Dauer zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

Für die Abnahme der Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

(1) Ein Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft der seefahrtsbezogenen beruflichen Schule angehören. Zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.

(3) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden vom Verband Deutscher Reeder, die Beauftragten der Arbeitnehmer von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vorgeschlagen. Die Lehrkräfte werden von der zuständigen Behörde des Landes vorgeschlagen.

(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen. Sie können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(5) Die zuständige Stelle kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ergänzend zu der Zusammensetzung nach Absatz 1 weitere Personen zu Mitgliedern eines Prüfungsausschusses berufen, soweit dafür ein konkreter Bedarf besteht. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden den Prüflingen zu Beginn der Prüfung vorgestellt.

(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit entstehen, und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, von der zuständigen Stelle eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur festgesetzt wird.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

(1) Die zuständige Stelle setzt die Prüfungstermine für ein Jahr im Voraus unter Berücksichtigung des Ablaufs der Berufsausbildung und des Schuljahres fest und gibt sie einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise rechtzeitig bekannt.

(2) Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich vom Ausbildenden an die zuständige Stelle zu richten. In besonderen Fällen, insbesondere bei Wiederholungsprüfungen und bei einer Zulassung nach § 20, kann sich der Prüfling selbst anmelden.

(3) Die Zulassung, die Prüfungstermine und der Prüfungsort sind den Prüflingen rechtzeitig mitzuteilen. Eine Zulassung kann von der zuständigen Stelle widerrufen werden, wenn sie auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben erteilt wurde.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

(1) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist auch zuzulassen, wer nachweist 1.den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffsleute, die Brückenwache gehen nach Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes und a)eine Ausbildung entsprechend der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten nach § 5 Nummer 2 Buchstabe a, c und d oderb)eine mindestens dreijährige Seefahrtzeit im Decksdienst oder2.den Besitz eines Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen des Decksdienstes nach Abschnitt A-II/5 des STCW-Codes oder3.eine militärfachliche Ausbildung und Verwendung von mindestens vier Jahren in der Deutschen Marine im seemännischen Dienst oder Navigationsdienst.Zusätzlich zu einer der in Satz 1 bezeichneten Anforderungen müssen vom Bewerber nachgewiesen werden 1.eine mindestens neunmonatige von der zuständigen Stelle überwachte praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebanlagen von über 750 Kilowatt Leistung,2.die Teilnahme an einem von den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten durchgeführten Lehrgang im Maschinendienst von mindestens zwölf Wochen und3.der Besitz der Befähigungsnachweise über die Sicherheitsgrundausbildung nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes und des Befähigungsnachweises über die Grundausbildung in der Gefahrenabwehr nach Abschnitt A-VI/6 des STCW-Codes.

den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffsleute, die Brückenwache gehen nach Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes und a)eine Ausbildung entsprechend der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten nach § 5 Nummer 2 Buchstabe a, c und d oderb)eine mindestens dreijährige Seefahrtzeit im Decksdienst oder

eine Ausbildung entsprechend der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten nach § 5 Nummer 2 Buchstabe a, c und d oder

eine mindestens dreijährige Seefahrtzeit im Decksdienst oder

den Besitz eines Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen des Decksdienstes nach Abschnitt A-II/5 des STCW-Codes oder

eine militärfachliche Ausbildung und Verwendung von mindestens vier Jahren in der Deutschen Marine im seemännischen Dienst oder Navigationsdienst.

eine mindestens neunmonatige von der zuständigen Stelle überwachte praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebanlagen von über 750 Kilowatt Leistung,

die Teilnahme an einem von den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten durchgeführten Lehrgang im Maschinendienst von mindestens zwölf Wochen und

der Besitz der Befähigungsnachweise über die Sicherheitsgrundausbildung nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes und des Befähigungsnachweises über die Grundausbildung in der Gefahrenabwehr nach Abschnitt A-VI/6 des STCW-Codes.

(2) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist ferner zuzulassen, wer nachweist 1.eine mindestens einjährige Seefahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebsanlagen von über 750 Kilowatt Leistung und a)den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik undb)den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffsleute, die Maschinenwache gehen nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes oder2.den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffsleute, die Maschinenwache gehen nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes und a)eine Ausbildung entsprechend der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten nach § 5 Nummer 2 Buchstabe b, d, e, f und g oderb)eine mindestens dreijährige Seefahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebsanlagen von über 750 Kilowatt Leistung oder3.den Besitz des Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen im Maschinenbereich nach Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes oder4.eine militärfachliche Ausbildung und Verwendung von mindestens vier Jahren in der Deutschen Marine im Marinetechnikdienst (Antriebstechnik, Elektrotechnik oder Schiffsbetriebstechnik).Zusätzlich zu einer der in Satz 1 bezeichneten Anforderung müssen vom Bewerber nachgewiesen werden 1.eine mindestens neunmonatige von der zuständigen Stelle überwachte praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Decksdienst und2.die Teilnahme an einem von den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten durchgeführten Lehrgang im Decksdienst von mindestens zwölf Wochen und3.der Besitz der Befähigungsnachweise über die Sicherheitsgrundausbildung nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes und des Befähigungsnachweises über die Grundausbildung in der Gefahrenabwehr nach Abschnitt A-VI/6 des STCW-Codes.

eine mindestens einjährige Seefahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebsanlagen von über 750 Kilowatt Leistung und a)den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik undb)den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffsleute, die Maschinenwache gehen nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes oder

den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik und

den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffsleute, die Maschinenwache gehen nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes oder

den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffsleute, die Maschinenwache gehen nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes und a)eine Ausbildung entsprechend der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten nach § 5 Nummer 2 Buchstabe b, d, e, f und g oderb)eine mindestens dreijährige Seefahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebsanlagen von über 750 Kilowatt Leistung oder

eine Ausbildung entsprechend der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten nach § 5 Nummer 2 Buchstabe b, d, e, f und g oder

eine mindestens dreijährige Seefahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebsanlagen von über 750 Kilowatt Leistung oder

den Besitz des Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen im Maschinenbereich nach Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes oder

eine militärfachliche Ausbildung und Verwendung von mindestens vier Jahren in der Deutschen Marine im Marinetechnikdienst (Antriebstechnik, Elektrotechnik oder Schiffsbetriebstechnik).

eine mindestens neunmonatige von der zuständigen Stelle überwachte praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Decksdienst und

die Teilnahme an einem von den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten durchgeführten Lehrgang im Decksdienst von mindestens zwölf Wochen und

der Besitz der Befähigungsnachweise über die Sicherheitsgrundausbildung nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes und des Befähigungsnachweises über die Grundausbildung in der Gefahrenabwehr nach Abschnitt A-VI/6 des STCW-Codes.

(3) Die Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 ist in Fällen, in denen die Abschlussprüfung aus Gründen, die weder von den Auszubildenden noch den Ausbildenden zu vertreten sind, erst nach Ablauf der Ausbildungsdauer nach § 4 Absatz 1 durchgeführt werden kann, als genehmigte Verlängerung der Ausbildungsdauer im Sinne des § 4 Absatz 2 zu werten.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

(1) Die zuständige Stelle errichtet Ausschüsse zur Erstellung von Prüfungsaufgaben, die für die Arbeitsproben, Prüfungsstücke und sonstigen Prüfungsgebiete Aufgaben entwickeln und überarbeiten. Die Mitglieder der Aufgabenerstellungsausschüsse müssen für die jeweiligen Gebiete fach- und sachkundig sein. Bei Aufgaben, die Ausbildungsnormen nach den Regeln II/5 und III/5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen betreffen, ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu beteiligen.

(2) Die zuständige Stelle wählt die zu bearbeitenden Kenntnisprüfungen vor der Prüfung aus und stellt diese dem Prüfungsausschuss bereit.

(3) Die Prüfungsstücke nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d werden von der zuständigen Stelle nach Verfügbarkeit der Halbzeuge an den Prüfungsstandorten ausgewählt.

(4) Die Prüfungsstücke und Arbeitsproben werden mit Ausnahme der Prüfungsstücke nach Absatz 3 durch die Prüfer vor der Prüfung ausgewählt.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

Die Abschlussprüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und der zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Anwesenheit anderer Personen zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

(1) Die Abschlussprüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt. Der Prüfungsausschuss gibt die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel zu Beginn einer Prüfung bekannt.

(2) Bei schriftlichen Abschlussprüfungen und bei der Anfertigung von Prüfungsstücken stellt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Aufsichtsführung sicher, die gewährleisten soll, dass die Prüflinge die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.

(3) Die Anfertigung von Arbeitsproben ist in der Regel von zwei, nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die von diesem bestimmt werden, zu beaufsichtigen. Jedes Mitglied berichtet dem Prüfungsausschuss über seine Beobachtungen und schlägt die Bewertung vor.

(4) Besteht eine Arbeitsprobe aus zwei oder mehr Modulen, so kann die Aufsicht auch durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses für jedes Modul erfolgen. Die an dieser Arbeitsprobe beteiligten Mitglieder des Prüfungsausschusses führen die Leistungen zusammen und geben einen Bewertungsvorschlag für die Arbeitsprobe ab.

(5) Über den Ablauf der Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(6) Soweit Personen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung an der Abschlussprüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

(1) Die Leistungen in den praktischen und schriftlichen Teilen der Abschlussprüfung werden wie folgt bewertet: 1.„sehr gut“ (1) = 100 bis 92 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,2.„gut" (2) = unter 92 bis 81 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,3.„befriedigend“ (3) = unter 81 bis 67 Punkte, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,4.„ausreichend“ (4) = unter 67 bis 50 Punkte, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,5.„mangelhaft“ (5) = unter 50 bis 30 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundlagen vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,6.„ungenügend“ (6) = unter 30 bis 0 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundlagen so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

„sehr gut“ (1) = 100 bis 92 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

„gut" (2) = unter 92 bis 81 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

„befriedigend“ (3) = unter 81 bis 67 Punkte, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

„ausreichend“ (4) = unter 67 bis 50 Punkte, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

„mangelhaft“ (5) = unter 50 bis 30 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundlagen vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

„ungenügend“ (6) = unter 30 bis 0 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundlagen so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Jede Prüfungsleistung ist vom Prüfungsausschuss einzeln zu beurteilen und zu bewerten. Bei den Arbeitsproben erfolgt die Bewertung auf Grund der Berichte nach § 23 Absatz 3 Satz 2.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

(1) Werden in den schriftlichen Prüfungsgebieten, den einzelnen Arbeitsproben oder Prüfungsstücken von dem Prüfling keine ausreichenden Leistungen erbracht, so sind die nicht bestandenen Prüfungsteile auf Antrag des Prüflings zu wiederholen. Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung zur Wiederholungsprüfung gestellt werden.

(2) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, kann der Prüfungsausschuss unbeschadet des Absatzes 1 beschließen, dass für bestimmte Prüfungsstücke und Arbeitsproben der praktischen Prüfung oder für bestimmte Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung eine Wiederholungsprüfung erforderlich ist, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die betroffenen Prüflinge, deren gesetzliche Vertreter und die Ausbildenden von der zuständigen Stelle jeweils einen schriftlichen Bescheid, in dem angegeben ist, für welche Prüfungsstücke und Arbeitsproben sowie in welchen Prüfungsgebieten keine ausreichenden Leistungen erbracht wurden. Gleichfalls werden die Prüfungsleistungen angegeben, die nicht wiederholt werden müssen.

(4) Der Prüfungsausschuss legt den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Anmeldung für die Wiederholungsprüfung fest.

(5) Die Vorschriften über die Anmeldung zur Prüfung nach § 19 Absatz 2 gelten entsprechend. Bei der Anmeldung sind Ort und Datum der vorausgegangenen Abschlussprüfung anzugeben.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

(1) Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen können nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Abschlussprüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle zurücktreten. In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht abgelegt.

(2) Treten Prüflinge nach Beginn der Abschlussprüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Abschlussprüfung oder nehmen Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen an der Abschlussprüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit, Unfall und Todesfall in der Familie.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

(1) Der Prüfungsausschuss kann einen Prüfling, der eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht hat, nach dessen Anhörung von der Prüfung ausschließen und die Leistungen in dem betreffenden Prüfungsteil als nicht ausreichend erklären. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von einem Jahr nach Abschluss der Prüfung nicht mehr zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehende Prüflinge, insbesondere wenn sie sich selbst oder andere gefährden, nach deren Anhörung von der weiteren Prüfung auszuschließen.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

(1) Die zuständige Stelle gewährt Prüflingen auf Anfrage Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften nach § 23 Absatz 5 sind zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

Vor dem 15. September 2013 begonnene Ausbildungsverhältnisse können nach bisher geltenden Ausbildungsvorschriften weitergeführt und beendet werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich die Anwendung dieser Verordnung.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

(1) Diese Verordnung tritt am 15. September 2013 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 12. April 1994 (BGBl. I S. 797), die zuletzt durch Artikel 29 Nummer 4 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, außer Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund –des § 92 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und nach Anhörung der für Berufsbildungsfragen zuständigen obersten Landesbehörden der Küstenländer und–des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2 und mit Absatz 2 Satz 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) neu gefasst, § 9 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert und § 9 Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

des § 92 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und nach Anhörung der für Berufsbildungsfragen zuständigen obersten Landesbehörden der Küstenländer und

des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2 und mit Absatz 2 Satz 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) neu gefasst, § 9 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert und § 9 Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

§ 1Begriffsbestimmungen

§ 2Berufsbezeichnung, staatliche Anerkennung

§ 3Aufgaben der zuständigen Stelle

§ 4Ausbildungsdauer

§ 5Ausbildungsberufsbild

§ 6Ausbildungsrahmenplan

§ 7Ausbilder, Ausbildender

§ 8Ausbildungsstätte Schiff

§ 9Eignung der Ausbildungsstätten

§ 10Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte

§ 11Ausbildungsnachweis

§ 12Bordzeugnis

§ 13Abschlussprüfung

§ 14Abschlussprüfung Teil 1

§ 15Abschlussprüfung Teil 2

§ 16Prüfungsausschüsse

§ 17Zusammensetzung und Berufung eines Prüfungsausschusses

§ 18Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung des Prüfungsausschusses

§ 19Anmeldung zur Abschlussprüfung

§ 20Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 in besonderen Fällen

§ 21Prüfungsaufgaben

§ 22Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfungen

§ 23Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfungen

§ 24Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 25Nichtbestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung Teil 2

§ 26Rücktritt von der Abschlussprüfung, Nichtteilnahme

§ 27Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Ausschluss von der Abschlussprüfung

§ 28Prüfungsunterlagen

§ 29Übergangsregelung

§ 30Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung

§ 31Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker und zur Schiffsmechanikerin

Anlage 2Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung

Anlage 3Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr, Rettung und Gefahrenabwehr (nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes; ausgenommen Absatz 2.1.3)

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