Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen (schwpestmonv)
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
(1) Die Länder führen jährlich ein Monitoring zur Früherkennung 1.der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei a)verendet aufgefundenen Wildschweinen undb)erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen,sowie2.der Klassischen Schweinepest bei a)Hausschweinen undb)erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen,durch.
der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei a)verendet aufgefundenen Wildschweinen undb)erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen,sowie
verendet aufgefundenen Wildschweinen und
erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen,
der Klassischen Schweinepest bei a)Hausschweinen undb)erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen,
Hausschweinen und
erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen,
(2) Im Rahmen des jeweiligen Monitorings sind Tupferproben, Blutproben oder Organproben zu untersuchen. Bei der Gewinnung, Lagerung und Beförderung sind hinsichtlich der Proben zur Untersuchung auf 1.Afrikanische Schweinepest die Vorgaben des Kapitels V Buchstabe B und C des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 35),2.Klassische Schweinepest die Vorgaben des Kapitels V Buchstabe B und C des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71)zu beachten.
Afrikanische Schweinepest die Vorgaben des Kapitels V Buchstabe B und C des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 35),
Klassische Schweinepest die Vorgaben des Kapitels V Buchstabe B und C des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71)
(3) Die Proben sind im Falle des Monitorings 1.nach Absatz 1 Nummer 1 virologisch (Virus-, Antigen- oder Genomnachweis),2.nach Absatz 1 Nummer 2 serologisch (Antikörpernachweis)zu untersuchen.
nach Absatz 1 Nummer 1 virologisch (Virus-, Antigen- oder Genomnachweis),
nach Absatz 1 Nummer 2 serologisch (Antikörpernachweis)
(4) Für die nach Absatz 1 Nummer 2 durchzuführenden Monitoringuntersuchungen bestimmt sich die Gesamtzahl der im jeweiligen Land mindestens zu untersuchenden Proben nach der Anlage.
Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde 1.Proben a)zur Untersuchung auf Klassische und Afrikanische Schweinepest von im Rahmen der Ausführung der Jagd aa)verendet aufgefundenen Wildschweinen undbb)erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen,nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 für die jeweilige Seuche genannten Bestimmungen sowieb)zur Untersuchung auf Klassische Schweinepest von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen, nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Bestimmungzu entnehmen,2.der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und3.mit der Zuleitung nach Nummer 2 Angaben zu a)dem Abschussort oder dem Fundort des jeweiligen Tieres,b)dem Datum des Abschusses oder des Fundes undc)den festgestellten Auffälligkeitenmitzuteilen.
Proben a)zur Untersuchung auf Klassische und Afrikanische Schweinepest von im Rahmen der Ausführung der Jagd aa)verendet aufgefundenen Wildschweinen undbb)erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen,nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 für die jeweilige Seuche genannten Bestimmungen sowieb)zur Untersuchung auf Klassische Schweinepest von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen, nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Bestimmungzu entnehmen,
zur Untersuchung auf Klassische und Afrikanische Schweinepest von im Rahmen der Ausführung der Jagd aa)verendet aufgefundenen Wildschweinen undbb)erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen,nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 für die jeweilige Seuche genannten Bestimmungen sowie
verendet aufgefundenen Wildschweinen und
erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen,
zur Untersuchung auf Klassische Schweinepest von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen, nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Bestimmung
der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und
mit der Zuleitung nach Nummer 2 Angaben zu a)dem Abschussort oder dem Fundort des jeweiligen Tieres,b)dem Datum des Abschusses oder des Fundes undc)den festgestellten Auffälligkeitenmitzuteilen.
dem Abschussort oder dem Fundort des jeweiligen Tieres,
dem Datum des Abschusses oder des Fundes und
den festgestellten Auffälligkeiten
Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 30. März des Folgejahres die Anzahl der im Rahmen des jeweiligen Monitorings untersuchten Tiere für das zurückliegende Kalenderjahr.
Diese Verordnung steht der Befugnis der zuständigen Behörden, nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 10 des Tiergesundheitsgesetzes weitergehende Anordnungen zu Umfang und Methodik der Untersuchungen zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest oder Klassischen Schweinepest zu treffen, nicht entgegen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2520)
Spalte 1Spalte 2Spalte 3
LandMindestprobenzahl WildschweinMindestprobenzahl Hausschwein
Baden-Württemberg2 5861 190
Bayern3 6201 719
Berlin 66 0
Brandenburg3 334 610
Hessen2 766 289
Mecklenburg-Vorpommern2 513 598
Niedersachsen2 0573 440
Nordrhein-Westfalen1 1782 920
Rheinland-Pfalz2 127 98
Saarland 183 0
Sachsen1 380 475
Sachsen-Anhalt1 4701 006
Schleswig-Holstein 483 630
Thüringen1 237 665
Auf Grund des § 10 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Der Bundesrat hat zugestimmt.