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Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller (schauhv)

6 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller

(1) Wer selbständig als Schausteller oder nach Schaustellerart eine nach Absatz 2 versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.

(2) Versicherungspflichtig sind: 1.Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden, 2.Schießgeschäfte, 3.Schaufahren mit Kraftfahrzeugen, Steilwandbahnen, 4.Zirkusse, 5.Schaustellungen von gefährlichen Tieren, 6.Reitbetriebe.

Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden,

Schießgeschäfte,

Schaufahren mit Kraftfahrzeugen, Steilwandbahnen,

Zirkusse,

Schaustellungen von gefährlichen Tieren,

Reitbetriebe.

(3) Die Mindesthöhe der Versicherungssummen beträgt je Schadenereignis 1.in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 für Personenschäden 1.000.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro, 2.in den übrigen Fällen für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro.

in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 für Personenschäden 1.000.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro,

in den übrigen Fällen für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro.

Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller

(1) Der Inhaber einer Reisegewerbekarte oder einer Zweitschrift (§ 60c Abs. 2 der Gewerbeordnung) ist verpflichtet, während der Ausübung des Gewerbebetriebs Unterlagen, aus denen sich das Bestehen der nach § 1 erforderlichen Haftpflichtversicherung ergibt, auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzuzeigen.

(2) Dies gilt auch für Gewerbetreibende aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die der Versicherungspflicht nach § 1 unterliegen.

Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 eine Versicherung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe abschließt oder aufrechterhält, 2.entgegen § 2 die Versicherungsunterlagen auf Verlangen nicht vorzeigt.

entgegen § 1 eine Versicherung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe abschließt oder aufrechterhält,

entgegen § 2 die Versicherungsunterlagen auf Verlangen nicht vorzeigt.

Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin.

Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller

Auf Grund des § 55f der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97), der durch Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates

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