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Verordnung über die Gleichstellung von aus dem Saargebiet verdrängten Deutschen (saarglv)

4 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (4 Artikel)

Verordnung über die Gleichstellung von aus dem Saargebiet verdrängten Deutschen

(1) Deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige, die im Zeitpunkt der Besetzung ihren Wohnsitz im Saargebiet hatten und diesen auf Grund politisch bedingter und von ihnen nicht zu vertretender Maßnahmen der Besatzungsmacht oder der Saarbehörden aufgeben mußten oder aus den gleichen Gründen dorthin nicht zurückkehren konnten, werden Sowjetzonenflüchtlingen im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellt.

(2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes findet sinngemäß Anwendung.

Verordnung über die Gleichstellung von aus dem Saargebiet verdrängten Deutschen

Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 gilt diese Verordnung auch im Land Berlin.

Verordnung über die Gleichstellung von aus dem Saargebiet verdrängten Deutschen

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Verordnung über die Gleichstellung von aus dem Saargebiet verdrängten Deutschen

Auf Grund des § 14 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates

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