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SVBezGrG 2007 DE

Gesetz über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007

5 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (5 Artikel)

Gesetz über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2005 beträgt 29.202 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2007 beträgt 29.488 Euro.

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

Gesetz über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007 29.400 Euro jährlich und 2.450 Euro monatlich.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007 25.200 Euro jährlich und 2.100 Euro monatlich.

Gesetz über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2007 1.in der allgemeinen Rentenversicherung 63.000 Euro jährlich und 5.250 Euro monatlich, 2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung 77.400 Euro jährlich und 6.450 Euro monatlich. Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2007 - 31. 12. 2007" um die Jahresbeträge ergänzt.

in der allgemeinen Rentenversicherung 63.000 Euro jährlich und 5.250 Euro monatlich,

in der knappschaftlichen Rentenversicherung 77.400 Euro jährlich und 6.450 Euro monatlich.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2007 1.in der allgemeinen Rentenversicherung 54.600 Euro jährlich und 4.550 Euro monatlich, 2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung 66.600 Euro jährlich und 5.550 Euro monatlich. Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2007 - 31. 12. 2007" um die Jahresbeträge ergänzt.

in der allgemeinen Rentenversicherung 54.600 Euro jährlich und 4.550 Euro monatlich,

in der knappschaftlichen Rentenversicherung 66.600 Euro jährlich und 5.550 Euro monatlich.

Gesetz über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2007 beträgt 47.700 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2007 beträgt 42.750 Euro.

Gesetz über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt: JahrUmrechnungswertvorläufigerUmrechnungswert20051,1827 2007 1,1622

JahrUmrechnungswertvorläufigerUmrechnungswert

20051,1827

2007 1,1622

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