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Sonderungsplanverordnung (spv)

23 Provisions · Deutschland · Nationale Gesetzgebung
  1. Anlage 1 Sonderungsplanverordnung
  2. 1
    (Fundstelle: BGBl. I 1994, 3705 - 3707)
  3. 2
    Sonderungsbehörde:Kataster-(Vermessungs-)amt: Hoyerswerda
  4. 3
    Amtsgericht (Grundbuchamt): Hoyerswerda
  5. 4
    Grundbuchbezirk: Wittichenau
  6. 5
    Finanzamt: Hoyerswerda
  7. 6
    Gemeinde: WittichenauGemarkung: WittichenauFlur: 5
  8. 7
    Grundstücksliste
  9. 8
    Aufgestelltam 28.03.94durch Muster
  10. 9
    Geändertam durch
  11. 10
    Grundstückskarte
  12. 11
    Aufgestelltam 28.03.94durch Muster
  13. 12
    Geändertam durch
  14. 13
    Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom31. März 1994
  15. 14
    Alter Bestand
  16. 15
    lfd. Nr.FlurFlurstück (Ant.-Nr.)Fläche m2GrundbuchblattEigentürmer(in)
  17. 16
    12345
  18. 17
    1550005000574unvermessene Hofräume
  19. 18
    189
  20. 19
    25(5333)1782Müller, Max
  21. 20
    35(5334)1845Mustermann, Erich
  22. 21
    45(5335)1740Schneider, Paul
  23. 22
    55(5336)1647Schuster, Gerhard
  24. 23
    65(5337)2031Meier, Gustav
  25. 24
    75(5338)1097Schulze, Horst
  26. 25
    85(5372)1043Scholze, Heinz
  27. 26
    95(5373)2014Lehmann, Anna
  28. 27
    105(5374)1810Kindermann, Paul
  29. 28
    Neuer Bestand
  30. 29
    zu lfd. Nr.FlurFlurstückFläche m2NutzungsartLageGrundbuchblattEigentürmer(in)
  31. 30
    6789101112
  32. 31
    1,25414123Gebäude- und FreiflächeEinzelhausKamenzer Str. 261782Müller, Max
  33. 32
    1,35415178Gebäude- und FreiflächeEinzelhausKamenzer Str. 241845Mustermann, Erich
  34. 33
    1,45416308Gebäude- und FreiflächeEinzelhausKamenzer Str. 221740Schneider, Paul
  35. 34
    1,55417578Gebäude- und FreiflächeEinzelhausAmselweg 11647Schuster, Gerhard
  36. 35
    1,65418822Gebäude- und FreiflächeEinzelhausKamenzer Str. 202031Meier, Gustav
  37. 36
    1,75419180Gebäude- und FreiflächeEinzelhausGewerbe und IndustrieAmselweg 71097Schulze, Horst
  38. 37
    15420656StraßeKurze Straße4518Stadt Wittichenau
  39. 38
    1,85421837Gebäude- und FreiflächeEinzelhausKamenzer Str. 161043Scholze, Heinz
  40. 39
    1,95422650Gebäude- und FreiflächeEinzelhausKamenzer Str. 142014Lehmann, Anna
  41. 40
    1,105423668Gebäude- und FreiflächeEinzelhausKamenzer Str. 121810Kindermann, Paul
  42. 41
    5000
  43. 42
    Gemeinde: WittichenauGemarkung: WittichenauFlur: 5
  44. 43
    Grundstückskarte
  45. 44
    Maßstab 1 : 1000
  46. 45
    (Grafik in Bearbeitung)
  47. § 1 Sonderungsplanverordnung
  48. 1
    (1) Die Grenze des nach § 6 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes zu bestimmenden Plangebietes (Umringsgrenze) muß vermessungstechnisch nach den Vorschriften des Landesrechts über Katastervermessungen bestimmt sein. Diese Voraussetzung ist dem Grundbuchamt durch eine Bescheinigung der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde nachzuweisen.
  49. 2
    (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 genügt es, wenn die Umringsgrenze aus den Grenzen von Flurstücken nach ihrer Darstellung in dem amtlichen Verzeichnis (Liegenschaftskarte) gebildet wird und gegen diese Umringsgrenze Bedenken seitens der das Liegenschaftskataster führenden Behörde nicht nach Maßgabe des Verfahrens der nachfolgenden Sätze geltend gemacht werden. Die Sonderungsbehörde übersendet der das Liegenschaftskataster führenden Behörde eine Kopie der Karte nach Satz 1. Erhebt diese Behörde gegen die Karte ganz oder teilweise Bedenken, hat sie dies der Sonderungsbehörde umgehend mitzuteilen und die Umringsgrenze insoweit innerhalb von zwei Monaten von der Übersendung der Karte an vermessungstechnisch zu bestimmen. Erfolgt die Bestimmung nicht, so gelten die Bedenken als nicht erhoben. Wird die Umringsgrenze nach diesem Absatz gebildet, tritt an die Stelle der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Bescheinigung die Erklärung der Sonderungsbehörde, daß die Umringsgrenze nach diesem Absatz gebildet worden ist.
  50. 3
    (3) Die Bodensonderung verändert die Grenze von an das Plangebiet angrenzenden Flurstücken nicht.
  51. Anlage 2 Sonderungsplanverordnung
  52. 1
    (Fundstelle: BGBl. I 1994, 3708 - 3710)
  53. 2
    Sonderungsbehörde:Kataster-(Vermessungs-)amt: Teltow-Fläming
  54. 3
    Amtsgericht (Grundbuchamt): Luckenwalde
  55. 4
    Grundbuchbezirk: Luckenwalde
  56. 5
    Finanzamt: Luckenwalde
  57. 6
    Gemeinde: LuckenwaldeGemarkung: LuckenwaldeFlur: 5
  58. 7
    Grundstücksliste
  59. 8
    Aufgestelltam 02.03.94durch Paar
  60. 9
    Geändertam durch
  61. 10
    Grundstückskarte
  62. 11
    Aufgestelltam 02.03.94durch Paar
  63. 12
    Geändertam durch
  64. 13
    Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom9. März 1994
  65. 14
    Alter Bestand
  66. 15
    lfd. Nr.FlurFlurstück (Ant.-Nr.)Fläche m2GrundbuchblattGebäudegrundbuchblattEigentürmer(in)Nutzungsberechtigte(r)
  67. 16
    123456
  68. 17
    156421109874-Eigentum des Volkes - Gebäudewirtschaft
  69. 18
    2552Hoffmann, HeinzHoffmann, Heidi
  70. 19
    256534145467-Sonnenschein, Maria
  71. 20
    2552Hoffmann, HeinzHoffmann, Heidi
  72. 21
    2554Johannson, JohannJohannson, Janna
  73. 22
    Neuer Bestand
  74. 23
    zu lfd. Nr.FlurFlurstückFläche m2NutzungsartLageGrundbuchblattGebäudegrundbuchblattEigentürmer(in)Nutzungsberechtigte(r)
  75. 24
    7891011121314
  76. 25
    152311940Landwirtschaftsfläche AckerlandAm Bahnhof9874-Eigentum des Volkes
  77. 26
    5232170 Gebäude- und Freifläche EinzelhausAm Bahnhof 102552
  78. 27
    2110Hoffmann, HeinzHoffmann, Heidi
  79. 28
    252352584Landwirtschaftsfläche AckerlandAm Bahnhof5467-Sonnenschein, Maria
  80. 29
    3414
  81. 30
    5234500Gebäude- und FreiflächeEinzelhausAm Bahnhof 122554Johannson, JohannJohannson, Janna
  82. 31
    5233330Gebäude- und FreiflächeEinzelhausAm Bahnhof 102552Hoffmann, HeinzHoffmann, Heidi
  83. 32
    Gemeinde: LuckenwaldeGemarkung: LuckenwaldeFlur: 5
  84. 33
    Grundstückskarte
  85. 34
    Maßstab 1 : 1000
  86. 35
    (Grafik in Bearbeitung)
  87. § 2 Sonderungsplanverordnung
  88. 1
    Der Sonderungsplan ist nach den in §§ 3 bis 5 bestimmten Grundsätzen zu gestalten. Hierbei sind die für die einzelnen Arten der Sonderungsverfahren in den Anlagen 1 bis 6 zu dieser Verordnung festgelegten Muster zu verwenden. Die zeichnerische Ausgestaltung richtet sich nach Landesrecht.
  89. Anlage 3 Sonderungsplanverordnung
  90. 1
    (Fundstelle: BGBl. I 1994, 3711 - 3713)
  91. 2
    Sonderungsbehörde:Kataster-(Vermessungs-)amt: Frankfurt/Oder
  92. 3
    Amtsgericht (Grundbuchamt): Frankfurt/OderGrundbuchbezirk: Frankfurt/OderFinanzamt: Frankfurt/Oder
  93. 4
    Gemeinde: Frankfurt/OderGemarkung: Frankfurt/OderFlur: 9
  94. 5
    Grundstücksliste
  95. 6
    Aufgestelltam02.03.94durchPaar
  96. 7
    Geändertam durch
  97. 8
    Grundstückskarte
  98. 9
    Aufgestelltam02.03.94durchPaar
  99. 10
    Geändertam durch
  100. 11
    Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom 9. März 1994
  101. 12
    Alter Bestand
  102. 13
    lfd.Nr.FlurFlurstückFlächem2Grund-buchblattGebäude-grund-buchblattEigentümer(in)Nutzungsberechtigte(r)
  103. 14
    123456
  104. 15
    1914453094711-Eigentum des Volkes -
  105. 16
    Gebäudewirtschaft
  106. 17
    5712Müller, Michael
  107. 18
    Müller, Martina
  108. 19
    5713Lehmann, Ludwig
  109. 20
    Lehmann, Lena
  110. 21
    5714Konrad, Karl
  111. 22
    Konrad, Karin
  112. 23
    Neuer Bestand
  113. 24
    lfd.Nr.FlurFlurstückFlächem2NutzungsartLageGrund-buchblattEigentümer(in)Erbbauberechtigte(r)
  114. 25
    78910111213
  115. 26
    19210500Gebäude- und Frei-fläche EinzelhausBuchenweg 1(neu)Müller, MichaelMüller, Martina
  116. 27
    240 740Gebäude- und Frei-fläche Einzelhaus
  117. 28
    9211500Gebäude- und Frei-fläche EinzelhausBuchenweg 3(neu)Lehmann, LudwigLehmann, Lena
  118. 29
    320 820Gebäude- und Frei-fläche Einzelhaus
  119. 30
    9212 500 Gebäude- und Frei-fläche EinzelhausBuchenweg 54711Eigentum des Volkes -Gebäudewirtschaft
  120. 31
    (neu)Konrad, KarlKonrad, Karin
  121. 32
    9213600Gebäude- und Frei-fläche EinzelhausBuchenweg 54711Eigentum des Volkes -Gebäudewirtschaft
  122. 33
    92142649 5309Land-wirtschafts-flächeGrünlandBuchenweg 1/54711Eigentum des Volkes -Gebäudewirtschaft
  123. 34
    Gemeinde: Frankfurt/OderGemarkung: Frankfurt/OderFlur: 9
  124. 35
    (Grafik in Bearbeitung)
  125. § 3 Sonderungsplanverordnung
  126. 1
    (1) In der Grundstückskarte sind die Grenze des Plangebietes sowie Grenzen und Bezeichnungen der Flurstücke nach den Vorschriften zur Führung des Liegenschaftskatasters entsprechend den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Bodensonderungsgesetzes grafisch darzustellen. Die zur Festlegung der Grenzen erforderlichen topographischen Gegenstände sind darzustellen. Wenn in dem Sonderungsbescheid auch bestimmt werden soll, auf welche Flächen sich unvermessene Nutzungsrechte (§ 1 Nr. 1 des Bodensonderungsgesetzes) erstrecken oder auf welchen Flächen sich Gebäudeeigentum nach Artikel 233 § 2b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche befindet, so ist das vorhandene Gebäude nebst der Fläche, auf der das Nutzungsrecht ausgeübt werden darf, bei Gebäudeeigentum ohne Nutzungsrecht nebst der Funktionsfläche, darzustellen.
  127. 2
    (2) Beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken sollen im übrigen nur dargestellt werden, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich sind und ihre Darstellung in der Karte zweckmäßig erscheint. Sie müssen dargestellt werden, wenn sie im Zuge der Bodensonderung begründet oder geändert werden oder wenn das Grundstück, auf dem ein Recht lastet, verändert wird.
  128. 3
    (3) In den Fällen der ergänzenden Bodenneuordnung ist in der Grundstückskarte kenntlich zu machen, welcher Teil der Karte Gegenstand des Sonderungsbescheids ist.
  129. 4
    (4) Ist der bisherige Grundstücksbestand in der Grundstückskarte nicht übersichtlich darstellbar, so kann dieser Teil der Grundstückskarte in einer gesonderten Bestandskarte dargestellt werden.
  130. Anlage 4 Sonderungsplanverordnung
  131. 1
    (Fundstelle: BGBl. I 1994, 3714 - 3717)
  132. 2
    Sonderungsbehörde:Stadt (Gemeinde) Erfurt
  133. 3
    Kataster-(Vermessungs-)amt: ErfurtAmtsgericht (Grundbuchamt): ErfurtGrundbuchbezirk: ErfurtFinanzamt: Erfurt
  134. 4
    Gemeinde: ErfurtGemarkung: Gispersleben/KilianiFlur: 4
  135. 5
    Grundstücksliste
  136. 6
    Aufgestelltam20.03.94durchMeier
  137. 7
    Geändertam durch
  138. 8
    Grundstückskarte
  139. 9
    Aufgestelltam20.03.94durchMeier
  140. 10
    Geändertam durch
  141. 11
    Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom 28. März 1994
  142. 12
    Alter Bestand
  143. 13
    lfd.Nr.FlurFlurstück(Ant.-Nr.)Flächem2Grund-buchblattEigentümer(in)
  144. 14
    12345
  145. 15
    15161 513242257Lehmann, GustavLehmann, Margarete
  146. 16
    Neuer Bestand
  147. 17
    zulfd.Nr.FlurFlurstückFlächem2NutzungsartLageGrund-buchblattEigentümer(in)
  148. 18
    6789101112
  149. 19
    1451 1452Gebäude- und Frei-fläche freistehenderWohnblockBerliner Platz 33(neu)KOWO m.b.H. mit demSitz in Erfurt
  150. 20
    451 23Gebäude- und Frei-fläche freistehenderWohnblockBerliner Platz(neu)KOWO m.b.H. mit demSitz in Erfurt
  151. 21
    451 3315Verkehrsfl.Straße,einbahnigBerliner Platz(neu)Stadt Erfurt
  152. 22
    451 4315Gebäude- und Frei-fläche freistehenderWohnblockBerliner Platz(neu)KOWO m.b.H. mit demSitz in Erfurt
  153. 23
    451 5162Gebäude- und Frei-fläche freistehenderWohnblockBerliner Platz(neu)KOWO m.b.H. mit demSitz in Erfurt
  154. 24
    451 6987Gebäude- und Frei-fläche freistehenderWohnblockPrager Straße 5(neu)WohnungsgenossenschaftErfurtmit dem Sitz in Erfurt
  155. 25
    451 7126Verkehrsfl.Straße,einbahnigPrager Straße(neu)Stadt Erfurt
  156. 26
    451 8756Erholungsfl.Spielplatz,BolzplatzPrager Straße(neu)Stadt Erfurt
  157. 27
    451 9126 3242Verkehrsfl.Straße,einbahnigNordhäuser Straße(neu)Stadt Erfurt
  158. 28
    Gemeinde: ErfurtGemarkung: Gisperlsleben/KilianiFlur: 4
  159. 29
    (Grafik in Bearbeitung)
  160. 30
    Gemeinde: ErfurtGemarkung: Gisperlsleben/KilianiFlur: 4
  161. 31
    (Grafik in Bearbeitung)
  162. § 4 Sonderungsplanverordnung
  163. 1
    (1) Die Grundstücksliste weist in einer Übersicht über den bisherigen Bestand 1.die bei Einleitung des Verfahrens vorhandenen Grundstücke, 2.deren Eigentümer und, 3.sofern diese festgestellt werden sollen, dingliche Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum sowie deren Inhaber aus. In einer Übersicht über den neuen Bestand weist die Grundstücksliste die Eigentümer oder Nutzer aus, denen die in der Grundstückskarte bezeichneten Grundstücke und dinglichen Nutzungs- sowie Gebäudeeigentumsrechte zustehen oder übertragen werden. Soweit ehemaliges Volkseigentum noch nicht zugeordnet ist oder durch den Sonderungsbescheid übertragen wird, ist es als Eigentum des Volkes unter Angabe des Rechtsträgers zu bezeichnen.
  164. 2
    die bei Einleitung des Verfahrens vorhandenen Grundstücke,
  165. 3
    deren Eigentümer und,
  166. 4
    sofern diese festgestellt werden sollen, dingliche Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum sowie deren Inhaber
  167. 5
    (2) Die Bezeichnung der Flurstücke und deren Flächengröße sind im alten Bestand aus dem Liegenschaftskataster zu entnehmen. Außerdem sind im neuen Bestand die Nutzungsart und die Lagebezeichnung nach den Vorschriften zur Führung des Liegenschaftskatasters aufzuführen.
  168. 6
    (3) Werden mit dem Sonderungsbescheid nur einzelne beschränkte dingliche Rechte oder Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben, sind diese in ein besonderes Lastenverzeichnis gemäß Anlage 7, das Teil der Grundstücksliste ist, unter genauer Beschreibung des Inhalts aufzunehmen, soweit nicht auf eine Bewilligung oder eine Verwaltungsakte Bezug genommen werden kann. Hierbei ist kenntlich zu machen, ob das Recht eine Gesamtbelastung darstellt und auf welchen weiteren Grundstücken es lastet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn alle an Grundstücken im Sonderungsgebiet bestehenden Rechte aufgehoben werden; in diesem Fall genügt eine entsprechende Anordnung im Sonderungsbescheid.
  169. 7
    (4) Die Grundstücksliste kann für jedes Grundstück gesondert aufgestellt werden.
  170. Anlage 5 Sonderungsplanverordnung
  171. 1
    (Fundstelle: BGBl. I 1994, 3718 - 3721)
  172. 2
    Sonderungsbehörde:Stadt (Gemeinde): Wittichenau
  173. 3
    Kataster-(Vermessungs-)amt: Hoyerswerda
  174. 4
    Amtsgericht (Grundbuchamt): Hoyerswerda
  175. 5
    Grundbuchbezirk: Wittichenau
  176. 6
    Finanzamt: Hoyerswerda
  177. 7
    Gemeinde: WittichenauGemarkung: WittichenauFlur: 5
  178. 8
    Grundstücksliste
  179. 9
    Aufgestelltam 25.03.94durch Muster
  180. 10
    Geändertam durch
  181. 11
    Grundstückskarte
  182. 12
    Aufgestelltam 25.03.94durch Muster
  183. 13
    Geändertam durch
  184. 14
    Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom31. März 1994
  185. 15
    Alter Bestand
  186. 16
    lfd. Nr.FlurFlurstück (Ant.-Nr.)Fläche m2GrundbuchblattEigentümer(in)
  187. 17
    12345
  188. 18
    1550004548576ungetrennte Hofräume
  189. 19
    189
  190. 20
    25(5118)1038Köperich, Karl
  191. 21
    35(5119)1057Schulz, Karl
  192. 22
    45(5120)2118Hörold, Max
  193. 23
    55(5121)2214Junge, Edwin
  194. 24
    65(5122)1487Schroda, Arno
  195. 25
    75(5123)1423Männich, Horst
  196. 26
    (Zu gleichen Anteilen, § 2 Abs. 3 BoSoG)
  197. 27
    Neuer Bestand
  198. 28
    zu lfd. Nr.FlurFlurstückFläche m2NutzungsartLageGrundbuchblattEigentümer(in)
  199. 29
    6789101112
  200. 30
    154871164Gebäude- und FreiflächeGruppenhausMeisenweg 2(neu)Wohungsges. mbH Wittichenau mit Sitz in Wittichenau
  201. 31
    5488890Gebäude- und FreiflächeGruppenhausKamenzer Str. 17(neu)Wohungsges. mbH Wittichenau mit Sitz in Wittichenau
  202. 32
    5489525Verkehrsfl. Straße,mehrbahnigMeisenweg(neu)Stadt Wittichenau
  203. 33
    54901084Gebäude- und FreiflächeGruppenhausMeisenweg 3(neu)Wohungsges. mbH Wittichenau mit Sitz in Wittichenau
  204. 34
    5491885Gebäude- und FreiflächeGruppenhausKamenzer Str. 19(neu)Wohungsges. mbH Wittichenau mit Sitz in Wittichenau
  205. 35
    4548
  206. 36
    Gemeinde: WittichenauGemarkung: WittichenauFlur: 5
  207. 37
    Bestandskarte
  208. 38
    Maßstab 1 : 1000
  209. 39
    (Grafik in Bearbeitung)
  210. 40
    Gemeinde: WittichenauGemarkung: WittichenauFlur: 5
  211. 41
    Grundstückskarte
  212. 42
    Maßstab 1 : 1000
  213. 43
    (Grafik in Bearbeitung)
  214. § 5 Sonderungsplanverordnung
  215. 1
    (1) In den Fällen der ergänzenden oder komplexen Bodenneuordnung umfaßt der Bescheid unbeschadet des § 15 Abs. 6 des Bodensonderungsgesetzes auch eine Entschädigungs- und Ausgleichsliste.
  216. 2
    (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind, wenn Verwirrung zu besorgen ist, eingetragene beschränkte dingliche Rechte entweder gegen Entschädigung oder unter Begründung entsprechender neuer Rechte an einem oder mehreren der neu gebildeten Grundstücke aufzuheben.
  217. Anlage 6 Sonderungsplanverordnung
  218. 1
    (Fundstelle: BGBl. I 1994, 3722 - 3725)
  219. 2
    Sonderungsbehörde:Stadt (Gemeinde): Astadt
  220. 3
    Kataster-(Vermessungs-)amt: Astadt
  221. 4
    Amtsgericht (Grundbuchamt): Astadt
  222. 5
    Grundbuchbezirk: Astadt
  223. 6
    Finanzamt: Astadt
  224. 7
    Gemeinde: AstadtGemarkung: MusterhausenFlur: 2
  225. 8
    Grundstücksliste
  226. 9
    Aufgestelltam 16.03.94durch Schulze
  227. 10
    Geändertam durch
  228. 11
    Grundstückskarte
  229. 12
    Aufgestelltam 16.03.94durch Schulze
  230. 13
    Geändertam durch
  231. 14
    Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom22.04.1994
  232. 15
    Alter Bestand
  233. 16
    lfd. Nr.FlurFlurstück (Ant.-Nr.)Fläche m2GrundbuchblattEigentümer(in)
  234. 17
    12345
  235. 18
    12352341134Reichmann, Hermine
  236. 19
    22353194435Müller, Emil
  237. 20
    32354109474Schmidt, Gustav
  238. 21
    6449
  239. 22
    Neuer Bestand
  240. 23
    zu lfd. Nr.FlurFlurstückFläche m2NutzungsartLageGrundbuchblattEigentümer(in)
  241. 24
    6789101112
  242. 25
    12352604Gebäude- und FreiflächeReihenhausNarzissenweg 8(neu)Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
  243. 26
    1
  244. 27
    12352459Gebäude- und FreiflächeReihenhausNarzissenweg 10(neu)Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
  245. 28
    2
  246. 29
    12352440Gebäude- und FreiflächeReihenhausNarzissenweg 12(neu)Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
  247. 30
    3
  248. 31
    12352485Gebäude- und FreiflächeReihenhausNarzissenweg 14(neu)Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
  249. 32
    4
  250. 33
    12352506Gebäude- und FreiflächeReihenhausNarzissenweg 16(neu)Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
  251. 34
    5
  252. 35
    12352719Gebäude- und FreiflächeReihenhausNarzissenweg 18(neu)Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
  253. 36
    6
  254. 37
    1,22352451Verkehrsfl. Straße,einbahnigNarzissenweg(neu)Gemeinde Musterhausen
  255. 38
    7
  256. 39
    2,323532785Gebäude- und FreiflächeReihenhausNarzissenweg 7-15(neu)Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
  257. 40
    1
  258. 41
    6449
  259. 42
    Gemeinde: AstadtGemarkung: MusterhausenFlur: 2
  260. 43
    Bestandskarte
  261. 44
    Maßstab 1 : 1000
  262. 45
    (Grafik in Bearbeitung)
  263. 46
    Gemeinde: AstadtGemarkung: MusterhausenFlur: 2
  264. 47
    Grundstückskarte
  265. 48
    Maßstab 1 : 1000
  266. 49
    (Grafik in Bearbeitung)
  267. § 6 Sonderungsplanverordnung
  268. 1
    Der Sonderungsbescheid besteht aus der Angabe der Beteiligten oder einer Kurzbezeichnung des Sonderungsgebiets, der Entscheidung und dem Sonderungsplan. Er ist so herzustellen, daß durch eine fortlaufende Paginierung oder in ähnlicher Form eindeutig festgestellt werden kann, welche Teile er umfaßt.
  269. Anlage 7 Sonderungsplanverordnung
  270. 1
    (Fundstelle: BGBl. I 1994, 3726)
  271. 2
    Sonderungsbehörde:Stadt (Gemeinde) Astadt
  272. 3
    An den Grundstücken des neuen Bestandes werden folgende beschränkten dinglichen Rechte oder Baulasten geändert, aufgehoben oder neu begründet
  273. 4
    1. Aufhebung, Änderung
  274. 5
    lfd. Nr. des alten BestandesFlurFlurstückbeschränkte dingliche RechteBaulasten
  275. 6
    2. Begründung
  276. 7
    lfd. Nr. des neuen BestandesFlurFlurstückbeschränkte dingliche RechteBaulasten
  277. § 7 Sonderungsplanverordnung
  278. 1
    (1) Nach Auslegung des Sonderungsbescheids wartet die Sonderungsbehörde ab, bis der Sonderungsbescheid ganz oder teilweise bestandskräftig wird.
  279. 2
    (2) Wird der Sonderungsbescheid in vollem Umfang bestandskräftig, so wird dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Sonderungsbescheids zugeleitet. Dieses berichtigt dann die Grundbücher von Amts wegen entsprechend den Festlegungen des Sonderungsbescheids.
  280. 3
    (3) Wird der Sonderungsbescheid nur teilweise bestandskräftig, so erhält das Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift, aus welcher der Umfang der Bestandskraft hervorgeht. Das Grundbuchamt berichtigt dann von Amts wegen insoweit die Grundbücher. Wird ein gebuchtes Flurstück nur teilweise bestandskräftig neu geordnet, so sind für die in Bestandskraft erwachsenen Teile neue Grundbuchblätter anzulegen und bei dem in dem bisherigen Grundbuchblatt gebuchten Grundstück in der zweiten Abteilung ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Buchung dieses Grundstücks einzutragen; der Eintragung eines Begünstigten bedarf es hierbei nicht.
  281. 4
    (4) Ein etwaiges Gemeinschaftsverhältnis ist entsprechend den Angaben in dem Bescheid in das Grundbuch einzutragen. Weist der Bescheid Eheleute als dinglich Berechtigte an einem Grundstück, Gebäude oder an einem sonstigen in das Grundbuch einzutragenden Recht aus, so gilt, wenn nicht der Bescheid ausdrücklich etwas anderes besagt, Artikel 234 § 4a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sinngemäß.
  282. 5
    (5) Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Teilungsgenehmigungen, Grundstücksverkehrsgenehmigungen und sonstige für Eintragungen in das Grundbuch erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Zustimmungen sind nicht beizubringen. Die Eintragung des Eigentümers eines Grundstücks oder Gebäudes oder eines Erbbauberechtigten ist dem Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder Gebäude liegt, mitzuteilen.
  283. § 8 Sonderungsplanverordnung
  284. 1
    (1) Ersucht die Sonderungsbehörde gemäß § 6 Abs. 4 des Bodensonderungsgesetzes um Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts, so trägt das Grundbuchamt in der zweiten Abteilung folgenden Sonderungsvermerk ein: "Zustimmungsvorbehalt gemäß § 6 Abs. 4 BoSoG. Eingetragen auf Grund des Ersuchens der (Namen der Sonderungsbehörde) vom (Datum des Ersuchens, Geschäftszeichen) am (Datum der Eintragung)."
  285. 2
    (2) Solange ein Sonderungsvermerk im Grundbuch eingetragen ist, erhält die Sonderungsbehörde von sämtlichen Eintragungen eine Mitteilung.
  286. § 9 Sonderungsplanverordnung
  287. 1
    (1) Ist die Gemeinde Sonderungsbehörde, so gibt sie beglaubigte Abschriften des Sonderungsbescheids an die das Liegenschaftskataster führende Behörde ab, aus denen der Umfang der Bestandskraft ersichtlich ist.
  288. 2
    (2) Die Sonderungsbehörde führt für das Verfahren eine Verfahrensakte, in der alle das Verfahren betreffenden Verfügungen und Unterlagen, insbesondere die Urschrift des Sonderungsbescheids, und die Nachweise seiner Auslegung und Zustellung, aufbewahrt werden. Für die Führung der Akten sind die in dem Land geltenden Bestimmungen über die Führung von Verwaltungsakten anzuwenden. Nach Abschluß des Verfahrens sind die Akten an die das Liegenschaftskataster führende Behörde mit dem Ersuchen abzugeben, die Ergebnisse der Bodensonderung in das Liegenschaftskataster zu übernehmen und, falls erforderlich, bis dahin die Fortschreibung des Sonderungsplans vorzunehmen.
  289. § 10 Sonderungsplanverordnung
  290. 1
    Die nach § 20 des Bodensonderungsgesetzes vorzunehmende Fortschreibung des Sonderungsplans bei Veränderungen der in dem Plan enthaltenen Bestimmungen zu den dinglichen Rechtsverhältnissen soll nach den Vorschriften des Landesrechts erfolgen, die für die Fortschreibung des Liegenschaftskatasters gelten.
  291. § 11 Sonderungsplanverordnung
  292. 1
    (1) Wird zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung eine Grundstücksfeststellung durch Sonderungsbescheid beantragt, so sind in der Grundstückskarte die Flächen, auf die sich die Ansprüche der Nutzer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz beziehen, unter Änderung des bisherigen Bestandes als Grundstücke darzustellen. In dem Sonderungsbescheid sind die Wirkungen des Bescheids davon abhängig zu machen, daß im Verfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz Verträge über den Ankauf der in dem Bescheid ausgewiesenen Grundstücke oder die Bestellung der dargestellten Erbbaurechte abgeschlossen werden und die zum Vollzug erforderlichen Anträge bei dem Grundbuchamt eingehen. Der Sonderungsbescheid ist dem Grundbuchamt erst nach Eintritt der in Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen zuzuleiten. § 7 Abs. 5 gilt nicht.
  293. 2
    (2) Wird zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung eine Rechtsbegründung durch Sonderungsbescheid beantragt, so werden in dem Sonderungsplan die in dem Verfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf Grund des Planentwurfs bestimmten oder vereinbarten Grundstücke und Erbbaurechte dargestellt. In dem Sonderungsbescheid ist in diesem Fall zu bestimmen, daß sich die Grundstücksgrenzen mit der Bestandskraft des Bescheids in der darin dargestellten Weise ändern und die in der Grundstücksliste eingetragenen Rechte nach Maßgabe der zugrundeliegenden Verträge entstehen. Der Sonderungsbescheid ergeht in diesem Fall erst, wenn der Notar mitgeteilt hat oder sonst nachgewiesen worden ist, daß die vertraglichen Voraussetzungen für den Rechtserwerb eingetreten sind. Der Sonderungsbescheid ist dem Grundbuchamt erst nach Eintritt der in Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen zuzuleiten. Auf Antrag des Notars berichtigt das Grundbuchamt die Grundbücher entsprechend dem Inhalt des Bescheids und den abgeschlossenen Verträgen.
  294. § 12 Sonderungsplanverordnung
  295. 1
    § 1, § 7 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 gelten für das Zuordnungsverfahren nach § 2 Abs. 2a und 2b des Vermögenszuordnungsgesetzes sinngemäß. Die Flurstücke sind entsprechend den Vorschriften des Landesrechts zur Führung des Liegenschaftskatasters zu bezeichnen.
  296. § 13 Sonderungsplanverordnung
  297. 1
    Diese Verordnung tritt am 27. Dezember 1994 in Kraft.
  298. Anlagen Sonderungsplanverordnung
  299. 1
    Anlage 1 Sonderungsplan für unvermessenes Eigentum Anlage 2 Sonderungsplan für unvermessene Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum ohne Nutzungsrecht Anlage 3 Sonderungsplan für unvermessene Nutzungsrechte in Verbindung mit Sachenrechtsbereinigung Anlage 4 Sonderungsplan für ergänzende Bodenneuordnung Anlage 5 Sonderungsplan für eine komplexe Bodenneuordnung Anlage 6 Sonderungsplan für eine komplexe Bodenneuordnung in Verbindung mit unvermessenem Eigentum Anlage 7 Lastenverzeichnis
  300. 2
    Anlage 1 Sonderungsplan für unvermessenes Eigentum
  301. 3
    Anlage 2 Sonderungsplan für unvermessene Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum ohne Nutzungsrecht
  302. 4
    Anlage 3 Sonderungsplan für unvermessene Nutzungsrechte in Verbindung mit Sachenrechtsbereinigung
  303. 5
    Anlage 4 Sonderungsplan für ergänzende Bodenneuordnung
  304. 6
    Anlage 5 Sonderungsplan für eine komplexe Bodenneuordnung
  305. 7
    Anlage 6 Sonderungsplan für eine komplexe Bodenneuordnung in Verbindung mit unvermessenem Eigentum
  306. 8
    Anlage 7 Lastenverzeichnis
  307. Eingangsformel Sonderungsplanverordnung
  308. 1
    Auf Grund des § 8 Abs. 6 und des § 18 Abs. 1 Satz 4 des Bodensonderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), des § 1 Abs. 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), und des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) verordnet das Bundesministerium der Justiz
  309. Schlußformel Sonderungsplanverordnung
  310. 1
    Der Bundesrat hat zugestimmt.