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Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten (smvergv)

7 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten

(1) Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, für die eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt, kann eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines Dienstes 1.im Truppendienst,2.auf Grund eines Dienstplanes oder3.zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses.

im Truppendienst,

auf Grund eines Dienstplanes oder

zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses.

(2) Die Vergütung wird gewährt, wenn die Mehrarbeit 1.schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,2.aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann, wobei die Frist für Soldaten in den Streitkräften auf sechs Monate verkürzt werden kann, und3.die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl) übersteigt.

schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,

aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann, wobei die Frist für Soldaten in den Streitkräften auf sechs Monate verkürzt werden kann, und

die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl) übersteigt.

(3) Soweit nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststundenzahl für die anteilige Arbeitszeit. Sie verkürzt sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.

(4) Ist keine feste tägliche Arbeitszeit bestimmt, so ist eine Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einer Kalenderwoche, die im Vormonat begonnen hat, dem laufenden Kalendermonat zuzurechnen.

Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten

(1) Als eine Stunde Mehrarbeit gilt die volle Zeitstunde. Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet, ansonsten abgerundet.

(2) Bei Dienst in Bereitschaft wird eine Stunde Mehrarbeit nur entsprechend der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche angemessen anzurechnen.

Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten

Die Vergütung beträgt je Stunde für Vollzeitbeschäftigte 1.in den Besoldungsgruppen A 3 und A 415,42 Euro,2.in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 818,22 Euro,3.in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 1225,03 Euro,4.in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 1634,46 Euro.

1.in den Besoldungsgruppen A 3 und A 415,42 Euro,

2.in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 818,22 Euro,

3.in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 1225,03 Euro,

4.in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 1634,46 Euro.

Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten

(1) Teilzeitbeschäftigte erhalten je Stunde Mehrarbeit bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter.

(2) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen, bleiben unberücksichtigt.

(3) Mehrarbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach § 3 vergütet.

Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten

(1) Die Vergütung wird nicht gewährt neben 1.einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes,2.Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,3.einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.

einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes,

Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann eine Mehrarbeitsvergütung neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes für soldatische Tätigkeiten in den Streitkräften gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung aus den folgenden Gründen nicht möglich ist: 1.Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung,2.Teilnahme an angeordnetem Dienst außerhalb des Grundbetriebs nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder3.dienstlich notwendige Teilnahme an militärfachlichen und laufbahnspezifischen Ausbildungen.

Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung,

Teilnahme an angeordnetem Dienst außerhalb des Grundbetriebs nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder

dienstlich notwendige Teilnahme an militärfachlichen und laufbahnspezifischen Ausbildungen.

Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten

Auf Grund des § 50 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen

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