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Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden nach dem Sozialgesetzbuch (sgbbeglv)

3 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (3 Artikel)

Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden nach dem Sozialgesetzbuch

Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 29 und 30 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.

Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden nach dem Sozialgesetzbuch

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2003 in Kraft.

Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden nach dem Sozialgesetzbuch

Auf Grund des § 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und des § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), § 29 Abs. 4 neu gefasst durch Artikel 3 Nr. 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), verordnet die Bundesregierung

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