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Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus (reblv)

10 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus

Verfügungsberechtigte und Besitzer von Reben sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens der Reblaus unter Angabe des Standorts der Reben unverzüglich anzuzeigen.

Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus

Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, soweit die zuständige Behörde es zur Bekämpfung der Reblaus anordnet, 1.Reben auf das Auftreten der Reblaus zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, 2.Befallsgegenstände zu vernichten, zu entseuchen oder entseuchen zu lassen, 3.befallenes oder befallsverdächtiges Anbaumaterial von Rebe (Pflanzgut von Rebe) nicht in den Verkehr zu bringen, 4.befallene oder befallsverdächtige Grundstücke von solchen Reben, die anfällig für die Wurzelreblaus sind, freizumachen oder freizuhalten, 5.Befallsgegenstände von befallenen oder befallsverdächtigen Grundstücken nicht zu entfernen, 6.die Reblaus auf andere Weise zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen.

Reben auf das Auftreten der Reblaus zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen,

Befallsgegenstände zu vernichten, zu entseuchen oder entseuchen zu lassen,

befallenes oder befallsverdächtiges Anbaumaterial von Rebe (Pflanzgut von Rebe) nicht in den Verkehr zu bringen,

befallene oder befallsverdächtige Grundstücke von solchen Reben, die anfällig für die Wurzelreblaus sind, freizumachen oder freizuhalten,

Befallsgegenstände von befallenen oder befallsverdächtigen Grundstücken nicht zu entfernen,

die Reblaus auf andere Weise zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen.

Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus

(1) Aus von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen darf bewurzeltes Pflanzgut von Rebe in von der Reblaus nicht befallene Gemeinden und Ortsteile nur verbracht werden, wenn es wirksam entseucht worden ist und die zuständige Behörde die Entseuchung bescheinigt hat.

(2) Die weinbautreibenden Länder geben die nicht von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteile des Weinanbaugebietes im Bundesanzeiger bekannt.

Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus

(1) In von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen dürfen nur Wurzelreben, die nicht für die Wurzelreblaus anfällig sind, angebaut werden.

(2) Eine Wurzelrebe gilt als nicht anfällig für die Wurzelreblaus, wenn sie einer Sorte angehört, die 1.in der Prüfung zur Sortenzulassung oder2.als Ergebnis einer Prüfung durch das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,auf den Befall durch diesen Schadorganismus keine oder gegenüber dem Leitbündel deutlich abgegrenzte Knoten (Tuberositäten) ausbildet. Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, gibt die Rebsorten, die als nicht anfällig für die Wurzelreblaus gelten, im Bundesanzeiger bekannt.

in der Prüfung zur Sortenzulassung oder

als Ergebnis einer Prüfung durch das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,

(3) Die zuständige Behörde kann 1.Anordnungen über die Beschränkung des Anbaus nach Absatz 1 treffen,2.für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von dieser Beschränkung zulassen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Reblaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung entsteht.

Anordnungen über die Beschränkung des Anbaus nach Absatz 1 treffen,

für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von dieser Beschränkung zulassen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Reblaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung entsteht.

Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus

(1) Das Züchten und das Halten der Reblaus sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann in Einzelfall für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von diesem Verbot genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Reblaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung entsteht.

Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus

Unberührt bleiben die Befugnisse der Länder nach § 3 Abs. 3 und § 42 Satz 2 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes, weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der Reblaus zu treffen.

Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,1a.einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 4 Absatz 3 Nummer 1 zuwiderhandelt,2.entgegen § 3 Abs. 1 Pflanzgut von Rebe in eine nicht befallene Gemeinde oder einen nicht befallenen Ortsteil verbringt,3.entgegen § 4 Abs. 1 Wurzelreben anbaut,4.entgegen § 5 Abs. 1 die Reblaus züchtet oder hält oder mit ihr arbeitet oder5.einer mit einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

entgegen § 1 die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 4 Absatz 3 Nummer 1 zuwiderhandelt,

entgegen § 3 Abs. 1 Pflanzgut von Rebe in eine nicht befallene Gemeinde oder einen nicht befallenen Ortsteil verbringt,

entgegen § 4 Abs. 1 Wurzelreben anbaut,

entgegen § 5 Abs. 1 die Reblaus züchtet oder hält oder mit ihr arbeitet oder

einer mit einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus

Auf Grund des § 42 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 11 Buchstabe a, Nr. 12, 13 und 14 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) wird verordnet

Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

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