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RebflAnpflV 02_03 DE

Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen

6 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung von Titel II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) und Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials (ABl. EG Nr. L 143 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden genehmigen die Neuanpflanzung von Rebflächen nach Maßgabe der in § 1 genannten Bestimmungen im Rahmen der sich aus folgender Tabelle für jedes Land ergebenden Höchstfläche: LandNeuanpflanzung (ha)Baden-Württemberg525Bayern118Brandenburg24Hessen48Mecklenburg-Vorpommern5Nordrhein-Westfalen4Rheinland-Pfalz595Saarland14Sachsen80Sachsen-Anhalt40Schleswig-Holstein10Thüringen71

LandNeuanpflanzung (ha)

Baden-Württemberg525

Bayern118

Brandenburg24

Hessen48

Mecklenburg-Vorpommern5

Nordrhein-Westfalen4

Rheinland-Pfalz595

Saarland14

Sachsen80

Sachsen-Anhalt40

Schleswig-Holstein10

Thüringen71

Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen

Die Landesregierungen regeln, soweit bundesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, in Rechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die in den § 2 vorgesehenen Höchstflächen nicht überschritten werden.

Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen

Im Falle der im Lande Schleswig-Holstein belegenen Rebflächen bedarf es nicht des Erfordernisses, dass die neuanzupflanzenden Rebflächen in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen müssen.

Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen

Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, auch in Verbindung mit § 54 Abs. 1, diese jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 3 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), von denen § 7 Abs. 2 Nr. 1 durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 710) geändert und § 53 Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 15 dieses Gesetz eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

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