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Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021

9 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021

(1) Zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für bedarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetzliche Leistungen werden entsprechend § 28 Absatz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte nach den §§ 2 bis 4 vorgenommen.

(2) Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach Absatz 1 werden entsprechend § 28 Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Zwölfte und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbedarfsstufen nach den §§ 5 bis 8 ermittelt.

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021

Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde: 1.Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte) und2Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte).Die Familienhaushalte werden nach Altersgruppen der Kinder differenziert. Die Altersgruppen umfassen die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte) und

Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte).

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021

(1) Von den Haushalten nach § 2 sind vor der Bestimmung der Referenzhaushalte diejenigen Haushalte auszuschließen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum eine der folgenden Leistungen bezogen haben: 1.Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,2.Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,3.Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,4.Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

(2) Nicht auszuschließen sind Haushalte, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Erwerbseinkommen bezogen haben.

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021

(1) Zur Bestimmung der Referenzhaushalte werden die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte je Haushaltstyp nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend gereiht. Als Referenzhaushalte werden berücksichtigt: 1.von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent der Haushalte und2.von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 Prozent der Haushalte.

von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent der Haushalte und

von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 Prozent der Haushalte.

(2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021

(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant): Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)150,93 EuroAbteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)36,09 EuroAbteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)36,87 EuroAbteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)26,49 EuroAbteilung 6 (Gesundheitspflege)16,60 EuroAbteilung 7 (Verkehr)39,01 EuroAbteilung 8 (Post und Telekommunikation)38,89 EuroAbteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)42,44 EuroAbteilung 10 (Bildungswesen)1,57 EuroAbteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)11,36 EuroAbteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)34,71 Euro

Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)150,93 Euro

Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)36,09 Euro

Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)36,87 Euro

Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)26,49 Euro

Abteilung 6 (Gesundheitspflege)16,60 Euro

Abteilung 7 (Verkehr)39,01 Euro

Abteilung 8 (Post und Telekommunikation)38,89 Euro

Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)42,44 Euro

Abteilung 10 (Bildungswesen)1,57 Euro

Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)11,36 Euro

Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)34,71 Euro

(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 434,96 Euro.

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021

(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt: 1.Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)90,52 EuroAbteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)44,15 EuroAbteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)8,63 EuroAbteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)15,83 EuroAbteilung 6 (Gesundheitspflege)8,06 EuroAbteilung 7 (Verkehr)25,39 EuroAbteilung 8 (Post und Telekommunikation)24,14 EuroAbteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)44,16 EuroAbteilung 10 (Bildungswesen)1,49 EuroAbteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)3,11 EuroAbteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)10,37 Euro2.Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)118,02 EuroAbteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)36,49 EuroAbteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)13,90 EuroAbteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)12,89 EuroAbteilung 6 (Gesundheitspflege)7,94 EuroAbteilung 7 (Verkehr)23,99 EuroAbteilung 8 (Post und Telekommunikation)26,10 EuroAbteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)43,13 EuroAbteilung 10 (Bildungswesen)1,56 EuroAbteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)6,81 EuroAbteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)10,34 Euro3.Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)160,38 EuroAbteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)43,38 EuroAbteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)19,73 EuroAbteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)16,59 EuroAbteilung 6 (Gesundheitspflege)10,73 EuroAbteilung 7 (Verkehr)22,92 EuroAbteilung 8 (Post und Telekommunikation)26,05 EuroAbteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)38,19 EuroAbteilung 10 (Bildungswesen)0,64 EuroAbteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)10,26 EuroAbteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)14,60 Euro

Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)90,52 EuroAbteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)44,15 EuroAbteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)8,63 EuroAbteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)15,83 EuroAbteilung 6 (Gesundheitspflege)8,06 EuroAbteilung 7 (Verkehr)25,39 EuroAbteilung 8 (Post und Telekommunikation)24,14 EuroAbteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)44,16 EuroAbteilung 10 (Bildungswesen)1,49 EuroAbteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)3,11 EuroAbteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)10,37 Euro

Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)90,52 Euro

Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)44,15 Euro

Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)8,63 Euro

Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)15,83 Euro

Abteilung 6 (Gesundheitspflege)8,06 Euro

Abteilung 7 (Verkehr)25,39 Euro

Abteilung 8 (Post und Telekommunikation)24,14 Euro

Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)44,16 Euro

Abteilung 10 (Bildungswesen)1,49 Euro

Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)3,11 Euro

Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)10,37 Euro

Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)118,02 EuroAbteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)36,49 EuroAbteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)13,90 EuroAbteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)12,89 EuroAbteilung 6 (Gesundheitspflege)7,94 EuroAbteilung 7 (Verkehr)23,99 EuroAbteilung 8 (Post und Telekommunikation)26,10 EuroAbteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)43,13 EuroAbteilung 10 (Bildungswesen)1,56 EuroAbteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)6,81 EuroAbteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)10,34 Euro

Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)118,02 Euro

Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)36,49 Euro

Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)13,90 Euro

Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)12,89 Euro

Abteilung 6 (Gesundheitspflege)7,94 Euro

Abteilung 7 (Verkehr)23,99 Euro

Abteilung 8 (Post und Telekommunikation)26,10 Euro

Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)43,13 Euro

Abteilung 10 (Bildungswesen)1,56 Euro

Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)6,81 Euro

Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)10,34 Euro

Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)160,38 EuroAbteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)43,38 EuroAbteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)19,73 EuroAbteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)16,59 EuroAbteilung 6 (Gesundheitspflege)10,73 EuroAbteilung 7 (Verkehr)22,92 EuroAbteilung 8 (Post und Telekommunikation)26,05 EuroAbteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)38,19 EuroAbteilung 10 (Bildungswesen)0,64 EuroAbteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)10,26 EuroAbteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)14,60 Euro

Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)160,38 Euro

Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)43,38 Euro

Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)19,73 Euro

Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)16,59 Euro

Abteilung 6 (Gesundheitspflege)10,73 Euro

Abteilung 7 (Verkehr)22,92 Euro

Abteilung 8 (Post und Telekommunikation)26,05 Euro

Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)38,19 Euro

Abteilung 10 (Bildungswesen)0,64 Euro

Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)10,26 Euro

Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)14,60 Euro

(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt 1.nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 275,85 Euro,2.nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 301,17 Euro und3.nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 363,47 Euro.

nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 275,85 Euro,

nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 301,17 Euro und

nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 363,47 Euro.

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021

(1) Die Summen der für das Jahr 2018 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.

(2) Abweichend von § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderungsrate des Mischindex für die Fortschreibung zum 1. Januar 2021 aus der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Zeitraum Januar bis Dezember 2018 bis zum Zeitraum Juli 2019 bis Juni 2020. Die entsprechende Veränderungsrate beträgt 2,57 Prozent.

(3) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Einpersonenhaushalte nach § 5 Absatz 2 auf 446 Euro.

(4) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Kinder und Jugendliche 1.bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 283 Euro,2.vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf 309 Euro und3.vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 auf 373 Euro.

bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 283 Euro,

vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf 309 Euro und

vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 auf 373 Euro.

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021

Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2021 1.in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,2.in der Regelbedarfsstufe 2 auf 401 Euro für jede erwachsene Person, die a)in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oderb)nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind,3.in der Regelbedarfsstufe 3 auf 357 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),4.in der Regelbedarfsstufe 4 auf 373 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,5.in der Regelbedarfsstufe 5 auf 309 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und6.in der Regelbedarfsstufe 6 auf 283 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,

in der Regelbedarfsstufe 2 auf 401 Euro für jede erwachsene Person, die a)in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oderb)nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind,

in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder

nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind,

in der Regelbedarfsstufe 3 auf 357 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),

in der Regelbedarfsstufe 4 auf 373 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

in der Regelbedarfsstufe 5 auf 309 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und

in der Regelbedarfsstufe 6 auf 283 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021

Der Teilbetrag für Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf beläuft sich 1.für das im Kalenderjahr 2021 beginnende erste Schulhalbjahr auf 103 Euro und2.für das im Kalenderjahr 2021 beginnende zweite Schulhalbjahr auf 51,50 Euro.

für das im Kalenderjahr 2021 beginnende erste Schulhalbjahr auf 103 Euro und

für das im Kalenderjahr 2021 beginnende zweite Schulhalbjahr auf 51,50 Euro.

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