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Gesetz zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt (raüg)

4 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (4 Artikel)

Gesetz zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt

(1) Die für Raumfahrtangelegenheiten zuständigen obersten Bundesbehörden verleihen dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) die Befugnis, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen.

(2) Verwaltungsaufgaben im Sinne des Absatzes 1 sind 1.die Erstellung der deutschen Raumfahrtplanung, 2.die Durchführung der deutschen Raumfahrtprogramme, insbesondere durch Vergabe von Aufträgen und Zuwendungen, 3.die Wahrnehmung deutscher Raumfahrtinteressen im internationalen Bereich, insbesondere gegenüber der Europäischen Weltraumorganisation.

die Erstellung der deutschen Raumfahrtplanung,

die Durchführung der deutschen Raumfahrtprogramme, insbesondere durch Vergabe von Aufträgen und Zuwendungen,

die Wahrnehmung deutscher Raumfahrtinteressen im internationalen Bereich, insbesondere gegenüber der Europäischen Weltraumorganisation.

(3) Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die das DLR aufgrund der ihm übertragenen Befugnisse erlassen hat, entscheidet dieses selbst.

(4) Das DLR unterliegt hinsichtlich der Durchführung der übertragenen Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt der Aufsicht der auftraggebenden obersten Bundesbehörden.

Gesetz zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt

Soweit das DLR im Rahmen der von ihm wahrgenommenen Aufgaben Haushaltsmittel weiterleitet, sollen ihm diese Mittel zur Bewirtschaftung übertragen werden.

Gesetz zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt

Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des DLR. Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 89, 90, 91, 94, 95, 96 und 100 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.

Gesetz zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt

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