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Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker (psychkvverbg)
2 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
Gesetzestext (2 Artikel)
Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker
Art 4 Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker
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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker
Art 5 Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker
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(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.
(2) Verträge nach § 368n Abs. 6 Sätze 2 bis 9 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar 1986 spätestens bis zum 1. Januar 1987 abzuschließen.