Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PsychKVVerbG psychkvverbg DE

Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker (psychkvverbg)

2 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.

(2) Verträge nach § 368n Abs. 6 Sätze 2 bis 9 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar 1986 spätestens bis zum 1. Januar 1987 abzuschließen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →