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Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin (prodtechausbv)

12 Provisions · Deutschland · Nationale Gesetzgebung
  1. Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
  2. 1
    Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
  3. 2
    123
  4. 3
    1Betreiben von Produktions- anlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
  5. 4
    1.1Planen und Vorbereiten von Produktionsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)a)Informationen über technische und technologische Bedingungen sowie über Vorgaben der Produktionsplanung, insbesondere Stückzahlvorgaben, beschaffenb)auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen, Aktualität von Prozessvorschriften kontrollierenc)die Bereitstellung benötigter Werkzeuge, Prüfeinrichtungen, Vorrichtungen und Arbeitsstoffe sichernd)Werkzeuge, Prüfeinrichtungen und Vorrichtungen auf Einsatzfähigkeit prüfene)Produktionsanlagen entsprechend den Prozessvorschriften einstellen, Prozessparameter abrufen, eingeben und sichern, Produktionsfähigkeit herstellen
  6. 5
    Informationen über technische und technologische Bedingungen sowie über Vorgaben der Produktionsplanung, insbesondere Stückzahlvorgaben, beschaffen
  7. 6
    auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen, Aktualität von Prozessvorschriften kontrollieren
  8. 7
    die Bereitstellung benötigter Werkzeuge, Prüfeinrichtungen, Vorrichtungen und Arbeitsstoffe sichern
  9. 8
    Werkzeuge, Prüfeinrichtungen und Vorrichtungen auf Einsatzfähigkeit prüfen
  10. 9
    Produktionsanlagen entsprechend den Prozessvorschriften einstellen, Prozessparameter abrufen, eingeben und sichern, Produktionsfähigkeit herstellen
  11. 10
    1.2Durchführen von Produktionsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)a)Werkstoffe und Bauteile abrufen, bereitstellen und hinsichtlich Qualität beurteilenb)Produktionsanlagen beschicken und bedienen, Stückzahlvorgaben sicherstellenc)Qualität der Produkte überwachend)Produkte gegen Beschädigungen schützen, transportieren und lagerne)überzählige und fehlerhafte Produkte sowie Reststoffe entsprechend den betrieblichen Vorgaben leitenf)Störungen im Prozess erkennen, Maßnahmen zur Fehlervermeidung einleiten, Anlagenverfügbarkeit sicherstellen
  12. 11
    Werkstoffe und Bauteile abrufen, bereitstellen und hinsichtlich Qualität beurteilen
  13. 12
    Produktionsanlagen beschicken und bedienen, Stückzahlvorgaben sicherstellen
  14. 13
    Qualität der Produkte überwachen
  15. 14
    Produkte gegen Beschädigungen schützen, transportieren und lagern
  16. 15
    überzählige und fehlerhafte Produkte sowie Reststoffe entsprechend den betrieblichen Vorgaben leiten
  17. 16
    Störungen im Prozess erkennen, Maßnahmen zur Fehlervermeidung einleiten, Anlagenverfügbarkeit sicherstellen
  18. 17
    1.3Abschließen von Produktionsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)a)Produkte übergeben, Abnahmeprotokolle und Prüfprotokolle erstellenb)Leistungen und Aufwendungen dokumentierenc)IT-Systeme zur Auftragsverfolgung nutzen
  19. 18
    Produkte übergeben, Abnahmeprotokolle und Prüfprotokolle erstellen
  20. 19
    Leistungen und Aufwendungen dokumentieren
  21. 20
    IT-Systeme zur Auftragsverfolgung nutzen
  22. 21
    2Einrichten und Warten von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
  23. 22
    2.1Umrüsten und Wiederinbetrieb- nehmen von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)a)Anlagenteile sowie Bearbeitungsprogramme an geänderte Prozessabläufe und unterschiedliche Produkte anpassenb)Funktionsprüfungen durchführenc)Änderungen und Prüfungen der Produktionsanlagen dokumentieren
  24. 23
    Anlagenteile sowie Bearbeitungsprogramme an geänderte Prozessabläufe und unterschiedliche Produkte anpassen
  25. 24
    Funktionsprüfungen durchführen
  26. 25
    Änderungen und Prüfungen der Produktionsanlagen dokumentieren
  27. 26
    2.2Beurteilen der Sicherheit von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)a)Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit prüfenb)Arbeitsmittel einschließlich elektrischer Betriebsmittel und Anlagen prüfenc)wiederkehrende Prüfungen nach Vorschriften und technischen Bestimmungen sowie betriebsspezifischen Vorgaben durchführen, Prüfprotokolle anfertigen
  28. 27
    Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit prüfen
  29. 28
    Arbeitsmittel einschließlich elektrischer Betriebsmittel und Anlagen prüfen
  30. 29
    wiederkehrende Prüfungen nach Vorschriften und technischen Bestimmungen sowie betriebsspezifischen Vorgaben durchführen, Prüfprotokolle anfertigen
  31. 30
    2.3Prüfen und Inspizieren von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)a)Produktionsanlagen nach Vorgaben inspizierenb)Bauteile und Signale an Schnittstellen prüfen, Test- und Diagnosesoftware einsetzenc)Störungen feststellen und beschreiben, Fehlersuche durchführend)vorbeugende Wartung unter Berücksichtigung spezifischer Produktionsbedingungen durchführen
  32. 31
    Produktionsanlagen nach Vorgaben inspizieren
  33. 32
    Bauteile und Signale an Schnittstellen prüfen, Test- und Diagnosesoftware einsetzen
  34. 33
    Störungen feststellen und beschreiben, Fehlersuche durchführen
  35. 34
    vorbeugende Wartung unter Berücksichtigung spezifischer Produktionsbedingungen durchführen
  36. 35
    3Konfigurieren von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
  37. 36
    3.1Ermitteln, Testen und Einstellen von Prozessparametern (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)a)Produkte im Hinblick auf Produktionsprozesse analysierenb)Produktionsverfahren, Prozessschritte, Produktionsanlagen, Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter auswählenc)Testreihen fahren, Prozessparameter anpassen, Ergebnisse dokumentieren sowie zur Erstellung und Optimierung von Prozessvorschriften nutzend)Prüfverfahren und -mittel auswählen, Messungen und Prüfungen planen, Anweisungen zur Probennahme sowie Prüfpläne erstellen
  38. 37
    Produkte im Hinblick auf Produktionsprozesse analysieren
  39. 38
    Produktionsverfahren, Prozessschritte, Produktionsanlagen, Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter auswählen
  40. 39
    Testreihen fahren, Prozessparameter anpassen, Ergebnisse dokumentieren sowie zur Erstellung und Optimierung von Prozessvorschriften nutzen
  41. 40
    Prüfverfahren und -mittel auswählen, Messungen und Prüfungen planen, Anweisungen zur Probennahme sowie Prüfpläne erstellen
  42. 41
    3.2Strukturieren und Programmieren von technischen Abläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)a)technische Abläufe analysieren, strukturieren und darstellenb)Steuerungsprogramme erstellen sowie eingeben, testen, ändern und optimierenc)Muster und Prototypen testen
  43. 42
    technische Abläufe analysieren, strukturieren und darstellen
  44. 43
    Steuerungsprogramme erstellen sowie eingeben, testen, ändern und optimieren
  45. 44
    Muster und Prototypen testen
  46. 45
    4Anfahren von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
  47. 46
    4.1Aufstellen von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)a)Aufstellung von Produktionsanlagen unterstützen, vorgegebene Aufstellungsbedingungen sicherstellenb)technische Prüfungen veranlassen
  48. 47
    Aufstellung von Produktionsanlagen unterstützen, vorgegebene Aufstellungsbedingungen sicherstellen
  49. 48
    technische Prüfungen veranlassen
  50. 49
    4.2Einrichten der Eingangs- und Ausgangslogistik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)a)Transport- und Lagersysteme einrichtenb)Handhabungs- und Materialflusssysteme einrichtenc)Materialfluss organisieren, Materialien, Bauteile und erstellte Produkte nach logistischen und Qualitätskriterien lagernd)Arbeitsstoffe für den Produktionsprozess kennzeichnen, nach logistischen, Haltbarkeits-, Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltkriterien den Vorschriften entsprechend lagern, bereitstellen und auf Einsatzfähigkeit prüfen
  51. 50
    Transport- und Lagersysteme einrichten
  52. 51
    Handhabungs- und Materialflusssysteme einrichten
  53. 52
    Materialfluss organisieren, Materialien, Bauteile und erstellte Produkte nach logistischen und Qualitätskriterien lagern
  54. 53
    Arbeitsstoffe für den Produktionsprozess kennzeichnen, nach logistischen, Haltbarkeits-, Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltkriterien den Vorschriften entsprechend lagern, bereitstellen und auf Einsatzfähigkeit prüfen
  55. 54
    4.3Erproben von Produktionsabläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)a)Produktionsverfahren und Prozessschritte, logistische Abläufe sowie Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter erprobenb)Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren, prozessbegleitende Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführenc)Prozessabläufe durch Nutzung von Eingriffsmöglichkeiten in die Prozesskette sichernd)Probebetrieb unter Nenn- und Grenzbedingungen sowie Dauertests durchführene)Prozessvorschriften an die Ergebnisse der Erprobung anpassen
  56. 55
    Produktionsverfahren und Prozessschritte, logistische Abläufe sowie Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter erproben
  57. 56
    Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren, prozessbegleitende Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen
  58. 57
    Prozessabläufe durch Nutzung von Eingriffsmöglichkeiten in die Prozesskette sichern
  59. 58
    Probebetrieb unter Nenn- und Grenzbedingungen sowie Dauertests durchführen
  60. 59
    Prozessvorschriften an die Ergebnisse der Erprobung anpassen
  61. 60
    4.4Übergeben oder Übernehmen von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4)a)in Pflichtenheften vereinbarte Referenzprozesse fahrenb)Fehler und Mängel dokumentieren und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifenc)Arbeits- und Wartungsanweisungen erstellend)Übernahmen dokumentieren
  62. 61
    in Pflichtenheften vereinbarte Referenzprozesse fahren
  63. 62
    Fehler und Mängel dokumentieren und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
  64. 63
    Arbeits- und Wartungsanweisungen erstellen
  65. 64
    Übernahmen dokumentieren
  66. 65
    5Gestalten und Sichern von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
  67. 66
    5.1Analysieren von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1)a)Prüfergebnisse analysieren und mit Werkzeugen der statistischen Qualitätskontrolle auswertenb)Produktrückläufe analysierenc)Produktionsprozesse anhand von Kennziffern vergleichen und beurteilend)Bestände, Liege- und Transportzeiten, Rüstzeiten sowie ungerichtete Abläufe in Produktionslinien erfassen und analysierene)interne und externe Leistungserbringung unter terminlichen und kalkulatorischen Gesichtspunkten vergleichenf)Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit von Produktionsanlagen feststellen, Ausfälle und Störungen von Produktionseinrichtungen analysiereng)Ergebnisse von Analysen dokumentieren, Ergebnisse unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozesse und Bereiche bewerten
  68. 67
    Prüfergebnisse analysieren und mit Werkzeugen der statistischen Qualitätskontrolle auswerten
  69. 68
    Produktrückläufe analysieren
  70. 69
    Produktionsprozesse anhand von Kennziffern vergleichen und beurteilen
  71. 70
    Bestände, Liege- und Transportzeiten, Rüstzeiten sowie ungerichtete Abläufe in Produktionslinien erfassen und analysieren
  72. 71
    interne und externe Leistungserbringung unter terminlichen und kalkulatorischen Gesichtspunkten vergleichen
  73. 72
    Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit von Produktionsanlagen feststellen, Ausfälle und Störungen von Produktionseinrichtungen analysieren
  74. 73
    Ergebnisse von Analysen dokumentieren, Ergebnisse unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozesse und Bereiche bewerten
  75. 74
    5.2Simulieren von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2)a)Produktionsprozesse hinsichtlich der Ablauffolge, Vollständigkeit und Qualität überprüfenb)technische Abläufe modellhaft nachbilden oder rechnergestützt simulieren sowie Abläufe erproben, optimieren und dokumentierenc)Verhalten von Werkstoffen unter Prozessbeanspruchungen überprüfen und erproben
  76. 75
    Produktionsprozesse hinsichtlich der Ablauffolge, Vollständigkeit und Qualität überprüfen
  77. 76
    technische Abläufe modellhaft nachbilden oder rechnergestützt simulieren sowie Abläufe erproben, optimieren und dokumentieren
  78. 77
    Verhalten von Werkstoffen unter Prozessbeanspruchungen überprüfen und erproben
  79. 78
    5.3Optimieren von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.3)a)anhand von Qualitätskennzahlen und Prüfergebnissen auf Prozessfehler und auf zu verändernde Prozessabläufe und Prozessparameter schließenb)Versuche zur Optimierung vorbereiten, durchführen, dokumentieren und auswertenc)Vorschläge zur Verbesserung der IT-Unterstützung bereichsübergreifender Prozesse erarbeitend)Verbesserungsmaßnahmen mit Produkt- und Prozessentwicklern, mit Produktionsmittelzulieferern und dem Produktionsteam besprechen und umsetzene)Bedienpersonal über Prozessänderungen unterrichten und einweisenf)bei der Erstellung von Bedienungs- und Wartungsanleitungen für Produktionsanlagen mitwirken
  80. 79
    anhand von Qualitätskennzahlen und Prüfergebnissen auf Prozessfehler und auf zu verändernde Prozessabläufe und Prozessparameter schließen
  81. 80
    Versuche zur Optimierung vorbereiten, durchführen, dokumentieren und auswerten
  82. 81
    Vorschläge zur Verbesserung der IT-Unterstützung bereichsübergreifender Prozesse erarbeiten
  83. 82
    Verbesserungsmaßnahmen mit Produkt- und Prozessentwicklern, mit Produktionsmittelzulieferern und dem Produktionsteam besprechen und umsetzen
  84. 83
    Bedienpersonal über Prozessänderungen unterrichten und einweisen
  85. 84
    bei der Erstellung von Bedienungs- und Wartungsanleitungen für Produktionsanlagen mitwirken
  86. 85
    5.4Organisieren von Logistikprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.4)a)technische Funktionen der Logistikkette für erforderliche Werkstoffe, Arbeitsstoffe, Werkzeuge und Spannmittel sicherstellenb)Daten der Bewegungs- und Lagerungsvorgänge erfassen, verarbeiten und ausgebenc)Logistik der Entsorgung der Reststoffe und für das Recycling sicherstellen
  87. 86
    technische Funktionen der Logistikkette für erforderliche Werkstoffe, Arbeitsstoffe, Werkzeuge und Spannmittel sicherstellen
  88. 87
    Daten der Bewegungs- und Lagerungsvorgänge erfassen, verarbeiten und ausgeben
  89. 88
    Logistik der Entsorgung der Reststoffe und für das Recycling sicherstellen
  90. 89
    Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
  91. 90
    123
  92. 91
    1Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
  93. 92
    1.1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
  94. 93
    Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
  95. 94
    gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
  96. 95
    Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
  97. 96
    wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
  98. 97
    wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
  99. 98
    1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
  100. 99
    Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
  101. 100
    Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
  102. 101
    Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
  103. 102
    Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
  104. 103
    1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
  105. 104
    Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
  106. 105
    berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
  107. 106
    Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
  108. 107
    Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
  109. 108
    1.4Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
  110. 109
    mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
  111. 110
    für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
  112. 111
    Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
  113. 112
    Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
  114. 113
    2Information, Kommunikation und Organisation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
  115. 114
    2.1Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)a)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, in deutscher und englischer Sprache recherchieren, Datenbankabfragen durchführen, Informationen auswertenb)Informationen bewerten, Sachverhalte darstellen, Grafiken erstellenc)schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführend)IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzene)Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzenf)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führeng)Aufgaben im Team planen und abstimmen, Entscheidungen im Team erarbeiten, Konflikte im Team lösen, kulturelle Identitäten berücksichtigenh)Teambesprechungen organisieren und moderieren, Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten visualisieren und präsentieren, Gesprächsergebnisse dokumentieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
  116. 115
    Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, in deutscher und englischer Sprache recherchieren, Datenbankabfragen durchführen, Informationen auswerten
  117. 116
    Informationen bewerten, Sachverhalte darstellen, Grafiken erstellen
  118. 117
    schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
  119. 118
    IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
  120. 119
    Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen
  121. 120
    Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
  122. 121
    Aufgaben im Team planen und abstimmen, Entscheidungen im Team erarbeiten, Konflikte im Team lösen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
  123. 122
    Teambesprechungen organisieren und moderieren, Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten visualisieren und präsentieren, Gesprächsergebnisse dokumentieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
  124. 123
    2.2Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)a)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltungsunterlagen in deutscher und englischer Sprache anwendenb)Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwendenc)technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwendend)technische Skizzen und Zeichnungen erstellene)Datensätze handhaben und anpassenf)Daten IT-gestützt auswerten und visualisieren
  125. 124
    Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltungsunterlagen in deutscher und englischer Sprache anwenden
  126. 125
    Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
  127. 126
    technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwenden
  128. 127
    technische Skizzen und Zeichnungen erstellen
  129. 128
    Datensätze handhaben und anpassen
  130. 129
    Daten IT-gestützt auswerten und visualisieren
  131. 130
    2.3Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3)a)Kommunikation mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen Partnern sicherstellenb)Übergabeprozesse abstimmenc)Reklamationen annehmen
  132. 131
    Kommunikation mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen Partnern sicherstellen
  133. 132
    Übergabeprozesse abstimmen
  134. 133
    Reklamationen annehmen
  135. 134
    2.4Planen der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4)a)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit von Aufträgen prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmenb)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des betrieblichen Gesamtzusammenhangs planen, Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzenc)erforderliche Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen und bereitstellend)Ist-Zustand ermitteln und analysieren, Ursachen-Wirkungszusammenhänge ermitteln,e)Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösungen erproben und optimierenf)Lösung implementieren und organisatorisch absichern
  136. 135
    Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit von Aufträgen prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
  137. 136
    Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des betrieblichen Gesamtzusammenhangs planen, Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen
  138. 137
    erforderliche Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen und bereitstellen
  139. 138
    Ist-Zustand ermitteln und analysieren, Ursachen-Wirkungszusammenhänge ermitteln,
  140. 139
    Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösungen erproben und optimieren
  141. 140
    Lösung implementieren und organisatorisch absichern
  142. 141
    2.5Projektmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.5)a)Produktionsaufgaben analysierenb)Abläufe strukturieren und Arbeitspläne erstellenc)Arbeitspakete unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben definierend)Netzpläne lesen und erstellen, Meilensteine festlegen, Prioritäten setzene)IT-Systeme zum Projektmanagement anwenden
  143. 142
    Produktionsaufgaben analysieren
  144. 143
    Abläufe strukturieren und Arbeitspläne erstellen
  145. 144
    Arbeitspakete unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben definieren
  146. 145
    Netzpläne lesen und erstellen, Meilensteine festlegen, Prioritäten setzen
  147. 146
    IT-Systeme zum Projektmanagement anwenden
  148. 147
    3Produktionsmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
  149. 148
    3.1Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)a)betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwendenb)betriebliches Umweltmanagementsystem anwendenc)Arbeitssicherheitsvorschriften und ergonomische Vorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen beachtend)bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitssicherheit erarbeiten
  150. 149
    betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
  151. 150
    betriebliches Umweltmanagementsystem anwenden
  152. 151
    Arbeitssicherheitsvorschriften und ergonomische Vorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen beachten
  153. 152
    bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitssicherheit erarbeiten
  154. 153
    3.2IT-Systeme und Vernetzung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.2)a)Standard-, Hilfs- und Testprogramme installieren, konfigurieren und nutzenb)Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren, Vorschriften zum Datenschutz anwendenc)bei der Einbindung von Produktionsanlagen in IT-Netzwerke mitwirken
  155. 154
    Standard-, Hilfs- und Testprogramme installieren, konfigurieren und nutzen
  156. 155
    Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren, Vorschriften zum Datenschutz anwenden
  157. 156
    bei der Einbindung von Produktionsanlagen in IT-Netzwerke mitwirken
  158. 157
    3.3Produkt- und Prozessdatenmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.3)a)datenbankgestützte Produktdaten zur Prozessoptimierung nutzenb)Konfigurationsmanagement und Änderungsmanagement nutzen und pflegen, Kundenapplikationen berücksichtigenc)Produkt- und Prozessdaten nutzen und pflegend)technische Dokumentationen abrufen und einstellen
  159. 158
    datenbankgestützte Produktdaten zur Prozessoptimierung nutzen
  160. 159
    Konfigurationsmanagement und Änderungsmanagement nutzen und pflegen, Kundenapplikationen berücksichtigen
  161. 160
    Produkt- und Prozessdaten nutzen und pflegen
  162. 161
    technische Dokumentationen abrufen und einstellen
  163. 162
    4Produktionstechnologien und -prozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)a)Fertigungsverfahren hinsichtlich der zu erzielenden Qualität der Teilebeschaffenheit, insbesondere Werkstoffeigenschaften, Maß-, Form- und Oberflächengenauigkeit, sowie hinsichtlich der Flexibilität, Mengenausbringung, Kosten und Ressourcenschonung beurteilenb)Werkstoffverhalten beurteilen, insbesondere bezüglich der Produktionsverfahren und der geforderten Qualitätc)Produktionsmaschinen beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktion, Aufbau, Antrieb, Kinematik und Steuerung sowie hinsichtlich Flexibilität, Mengenausbringung und Kostend)Roboter oder andere Handhabungssysteme beurteilen, insbesondere hinsichtlich Einsatzmöglichkeiten, Aufbau, Kinematik und Steuerunge)Werkzeuge beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoff, Geometrie, Komposition, Standzeiten, Kühlung und Schmierung sowie Kostenf)Spannmittel beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoffeigenschaften und Form der Werkstücke, Belastung durch die Bearbeitung sowie Flexibilität des Einsatzesg)Montageverfahren beurteilen, insbesondere hinsichtlich Anzahl der zu fügenden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und Qualitäth)Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit beurteilen, insbesondere Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und Korrosion
  164. 163
    Fertigungsverfahren hinsichtlich der zu erzielenden Qualität der Teilebeschaffenheit, insbesondere Werkstoffeigenschaften, Maß-, Form- und Oberflächengenauigkeit, sowie hinsichtlich der Flexibilität, Mengenausbringung, Kosten und Ressourcenschonung beurteilen
  165. 164
    Werkstoffverhalten beurteilen, insbesondere bezüglich der Produktionsverfahren und der geforderten Qualität
  166. 165
    Produktionsmaschinen beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktion, Aufbau, Antrieb, Kinematik und Steuerung sowie hinsichtlich Flexibilität, Mengenausbringung und Kosten
  167. 166
    Roboter oder andere Handhabungssysteme beurteilen, insbesondere hinsichtlich Einsatzmöglichkeiten, Aufbau, Kinematik und Steuerung
  168. 167
    Werkzeuge beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoff, Geometrie, Komposition, Standzeiten, Kühlung und Schmierung sowie Kosten
  169. 168
    Spannmittel beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoffeigenschaften und Form der Werkstücke, Belastung durch die Bearbeitung sowie Flexibilität des Einsatzes
  170. 169
    Montageverfahren beurteilen, insbesondere hinsichtlich Anzahl der zu fügenden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und Qualität
  171. 170
    Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit beurteilen, insbesondere Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und Korrosion
  172. 171
    5Arbeitsorganisation und Produktionssysteme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)a)Produktionsorganisationstypen, insbesondere Werkstatt- und Fließfertigung, Lager- und Auftragsproduktion, identifizierenb)Produktionstypen, insbesondere Einzel-, Serien- und Massenproduktion, identifizierenc)zentrale und dezentrale sowie vorbeugende und ereignisgesteuerte Instandhaltung in Produktionsanlagen unterscheidend)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsdefizite nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwendene)Arbeitsorganisationsformen, insbesondere Einzelarbeit und Gruppenarbeit, prozessorientierte und funktionsorientierte Organisationen, Projektorganisation, unterscheiden und zuordnenf)Methoden und Verfahren der Programmplanung, Produktionsplanung, Materialsteuerung und Fertigungssteuerung anwenden
  173. 172
    Produktionsorganisationstypen, insbesondere Werkstatt- und Fließfertigung, Lager- und Auftragsproduktion, identifizieren
  174. 173
    Produktionstypen, insbesondere Einzel-, Serien- und Massenproduktion, identifizieren
  175. 174
    zentrale und dezentrale sowie vorbeugende und ereignisgesteuerte Instandhaltung in Produktionsanlagen unterscheiden
  176. 175
    Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsdefizite nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
  177. 176
    Arbeitsorganisationsformen, insbesondere Einzelarbeit und Gruppenarbeit, prozessorientierte und funktionsorientierte Organisationen, Projektorganisation, unterscheiden und zuordnen
  178. 177
    Methoden und Verfahren der Programmplanung, Produktionsplanung, Materialsteuerung und Fertigungssteuerung anwenden
  179. § 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
  180. 1
    Der Ausbildungsberuf Produktionstechnologe/Produktionstechnologin wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
  181. Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
  182. 1
    Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten
  183. 2
    1234
  184. 3
    1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
  185. 4
    Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
  186. 5
    gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
  187. 6
    Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
  188. 7
    wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
  189. 8
    wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
  190. 9
    2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
  191. 10
    Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
  192. 11
    Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
  193. 12
    Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
  194. 13
    Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
  195. 14
    3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
  196. 15
    Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
  197. 16
    berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
  198. 17
    Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
  199. 18
    Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
  200. 19
    4Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
  201. 20
    mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
  202. 21
    für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
  203. 22
    c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
  204. 23
    Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
  205. 24
    Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
  206. 25
    Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten
  207. 26
    1234
  208. 27
    1Planen und Vorbereiten von Produktionsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)a)Informationen über technische und technologische Bedingungen sowie über Vorgaben der Produktionsplanung, insbesondere Stückzahlvorgaben, beschaffenb)auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen, Aktualität von Prozessvorschriften kontrollierenc)die Bereitstellung benötigter Werkzeuge, Prüfeinrichtungen, Vorrichtungen und Arbeitsstoffe sichernd)Werkzeuge, Prüfeinrichtungen und Vorrichtungen auf Einsatzfähigkeit prüfene)Produktionsanlagen entsprechend den Prozessvorschriften einstellen, Prozessparameter abrufen, eingeben und sichern, Produktionsfähigkeit herstellen
  209. 28
    Informationen über technische und technologische Bedingungen sowie über Vorgaben der Produktionsplanung, insbesondere Stückzahlvorgaben, beschaffen
  210. 29
    auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen, Aktualität von Prozessvorschriften kontrollieren
  211. 30
    die Bereitstellung benötigter Werkzeuge, Prüfeinrichtungen, Vorrichtungen und Arbeitsstoffe sichern
  212. 31
    Werkzeuge, Prüfeinrichtungen und Vorrichtungen auf Einsatzfähigkeit prüfen
  213. 32
    Produktionsanlagen entsprechend den Prozessvorschriften einstellen, Prozessparameter abrufen, eingeben und sichern, Produktionsfähigkeit herstellen
  214. 33
    2Durchführen von Produktionsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)a)Werkstoffe und Bauteile abrufen, bereitstellen und hinsichtlich Qualität beurteilenb)Produktionsanlagen beschicken und bedienen, Stückzahlvorgaben sicherstellenc)Qualität der Produkte überwachend)Produkte gegen Beschädigungen schützen, transportieren und lagerne)überzählige und fehlerhafte Produkte sowie Reststoffe entsprechend den betrieblichen Vorgaben leitenf)Störungen im Prozess erkennen, Maßnahmen zur Fehlervermeidung einleiten, Anlagenverfügbarkeit sicherstellen 6 bis 8
  215. 34
    Werkstoffe und Bauteile abrufen, bereitstellen und hinsichtlich Qualität beurteilen
  216. 35
    Produktionsanlagen beschicken und bedienen, Stückzahlvorgaben sicherstellen
  217. 36
    Qualität der Produkte überwachen
  218. 37
    Produkte gegen Beschädigungen schützen, transportieren und lagern
  219. 38
    überzählige und fehlerhafte Produkte sowie Reststoffe entsprechend den betrieblichen Vorgaben leiten
  220. 39
    Störungen im Prozess erkennen, Maßnahmen zur Fehlervermeidung einleiten, Anlagenverfügbarkeit sicherstellen
  221. 40
    3Abschließen von Produktionsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)a)Produkte übergeben, Abnahmeprotokolle und Prüfprotokolle erstellenb)Leistungen und Aufwendungen dokumentierenc)IT-Systeme zur Auftragsverfolgung nutzen
  222. 41
    Produkte übergeben, Abnahmeprotokolle und Prüfprotokolle erstellen
  223. 42
    Leistungen und Aufwendungen dokumentieren
  224. 43
    IT-Systeme zur Auftragsverfolgung nutzen
  225. 44
    4Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)a)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, in deutscher und englischer Sprache recherchieren, Datenbankabfragen durchführen, Informationen auswertenb)IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
  226. 45
    Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, in deutscher und englischer Sprache recherchieren, Datenbankabfragen durchführen, Informationen auswerten
  227. 46
    IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
  228. 47
    5Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltungsunterlagen in deutscher und englischer Sprache anwenden
  229. 48
    6Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)a)betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwendenb)betriebliches Umweltmanagementsystem anwenden
  230. 49
    betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
  231. 50
    betriebliches Umweltmanagementsystem anwenden
  232. 51
    Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten
  233. 52
    1234
  234. 53
    1Umrüsten und Wiederinbetriebnehmen von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)a)Anlagenteile sowie Bearbeitungsprogramme an geänderte Prozessabläufe und unterschiedliche Produkte anpassenb)Funktionsprüfungen durchführenc)Änderungen und Prüfungen der Produktionsanlagen dokumentieren
  235. 54
    Anlagenteile sowie Bearbeitungsprogramme an geänderte Prozessabläufe und unterschiedliche Produkte anpassen
  236. 55
    Funktionsprüfungen durchführen
  237. 56
    Änderungen und Prüfungen der Produktionsanlagen dokumentieren
  238. 57
    2Beurteilen der Sicherheit von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)a)Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit prüfenb)Arbeitsmittel einschließlich elektrischer Betriebsmittel und Anlagen prüfenc)wiederkehrende Prüfungen nach Vorschriften und technischen Bestimmungen sowie betriebsspezifischen Vorgaben durchführen, Prüfprotokolle anfertigen
  239. 58
    Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit prüfen
  240. 59
    Arbeitsmittel einschließlich elektrischer Betriebsmittel und Anlagen prüfen
  241. 60
    wiederkehrende Prüfungen nach Vorschriften und technischen Bestimmungen sowie betriebsspezifischen Vorgaben durchführen, Prüfprotokolle anfertigen
  242. 61
    3Prüfen und Inspizieren von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)a)Produktionsanlagen nach Vorgaben inspizierenb)Bauteile und Signale an Schnittstellen prüfen, Test- und Diagnosesoftware einsetzenc)Störungen feststellen und beschreiben, Fehlersuche durchführend)vorbeugende Wartung unter Berücksichtigung spezifischer Produktionsbedingungen durchführen
  243. 62
    Produktionsanlagen nach Vorgaben inspizieren
  244. 63
    Bauteile und Signale an Schnittstellen prüfen, Test- und Diagnosesoftware einsetzen
  245. 64
    Störungen feststellen und beschreiben, Fehlersuche durchführen
  246. 65
    vorbeugende Wartung unter Berücksichtigung spezifischer Produktionsbedingungen durchführen
  247. 66
    4Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)a)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führenb)Aufgaben im Team planen und abstimmen, Entscheidungen im Team erarbeiten, Konflikte im Team lösen, kulturelle Identitäten berücksichtigenc)Teambesprechungen organisieren und moderieren, Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten visualisieren und präsentieren, Gesprächsergebnisse dokumentieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden4 bis 6
  248. 67
    Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
  249. 68
    Aufgaben im Team planen und abstimmen, Entscheidungen im Team erarbeiten, Konflikte im Team lösen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
  250. 69
    Teambesprechungen organisieren und moderieren, Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten visualisieren und präsentieren, Gesprächsergebnisse dokumentieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
  251. 70
    5Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)a)Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwendenb)technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwendenc)technische Skizzen und Zeichnungen erstellen
  252. 71
    Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
  253. 72
    technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwenden
  254. 73
    technische Skizzen und Zeichnungen erstellen
  255. 74
    6Planen der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4)a)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit von Aufträgen prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmenb)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des betrieblichen Gesamtzusammenhangs planen, Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzenc)erforderliche Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen und bereitstellend)Ist-Zustand ermitteln und analysieren, Ursachen- Wirkungszusammenhänge ermittelne)Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösungen erproben und optimierenf)Lösung implementieren und organisatorisch absichern
  256. 75
    Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit von Aufträgen prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
  257. 76
    Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des betrieblichen Gesamtzusammenhangs planen, Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen
  258. 77
    erforderliche Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen und bereitstellen
  259. 78
    Ist-Zustand ermitteln und analysieren, Ursachen- Wirkungszusammenhänge ermitteln
  260. 79
    Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösungen erproben und optimieren
  261. 80
    Lösung implementieren und organisatorisch absichern
  262. 81
    7Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)Arbeitssicherheitsvorschriften und ergonomische Vorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen beachten
  263. 82
    Arbeitssicherheitsvorschriften und ergonomische Vorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen beachten
  264. 83
    8IT-Systeme und Vernetzung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.2)a)Standard-, Hilfs- und Testprogramme installieren, konfigurieren und nutzenb)Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren, Vorschriften zum Datenschutz anwendenc)bei der Einbindung von Produktionsanlagen in IT-Netzwerke mitwirken
  265. 84
    Standard-, Hilfs- und Testprogramme installieren, konfigurieren und nutzen
  266. 85
    Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren, Vorschriften zum Datenschutz anwenden
  267. 86
    bei der Einbindung von Produktionsanlagen in IT-Netzwerke mitwirken
  268. 87
    Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten
  269. 88
    1234
  270. 89
    1Ermitteln, Testen und Einstellen von Prozessparametern (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)a)Produkte im Hinblick auf Produktionsprozesse analysierenb)Produktionsverfahren, Prozessschritte, Produktionsanlagen, Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter auswählenc)Testreihen fahren, Prozessparameter anpassen, Ergebnisse dokumentieren sowie zur Erstellung und Optimierung von Prozessvorschriften nutzend)Prüfverfahren und -mittel auswählen, Messungen und Prüfungen planen, Anweisungen zur Probennahme sowie Prüfpläne erstellen
  271. 90
    Produkte im Hinblick auf Produktionsprozesse analysieren
  272. 91
    Produktionsverfahren, Prozessschritte, Produktionsanlagen, Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter auswählen
  273. 92
    Testreihen fahren, Prozessparameter anpassen, Ergebnisse dokumentieren sowie zur Erstellung und Optimierung von Prozessvorschriften nutzen
  274. 93
    Prüfverfahren und -mittel auswählen, Messungen und Prüfungen planen, Anweisungen zur Probennahme sowie Prüfpläne erstellen
  275. 94
    2Strukturieren und Programmieren von technischen Abläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)a)technische Abläufe analysieren, strukturieren und darstellenb)Steuerungsprogramme erstellen sowie eingeben, testen, ändern und optimierenc)Muster und Prototypen testen5 bis 7
  276. 95
    technische Abläufe analysieren, strukturieren und darstellen
  277. 96
    Steuerungsprogramme erstellen sowie eingeben, testen, ändern und optimieren
  278. 97
    Muster und Prototypen testen
  279. 98
    3Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)a)Informationen bewerten, Sachverhalte darstellen, Grafiken erstellenb)schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführenc)Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen
  280. 99
    Informationen bewerten, Sachverhalte darstellen, Grafiken erstellen
  281. 100
    schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
  282. 101
    Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen
  283. 102
    4Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)a)Datensätze handhaben und anpassenb)Daten IT-gestützt auswerten und visualisieren
  284. 103
    Datensätze handhaben und anpassen
  285. 104
    Daten IT-gestützt auswerten und visualisieren
  286. 105
    5Produkt- und Prozessdatenmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.3)a)datenbankgestützte Produktdaten zur Prozessoptimierung nutzenb)Konfigurationsmanagement und Änderungsmanagement nutzen und pflegen, Kundenapplikationen berücksichtigenc)Produkt- und Prozessdaten nutzen und pflegend)technische Dokumentationen abrufen und einstellen
  287. 106
    datenbankgestützte Produktdaten zur Prozessoptimierung nutzen
  288. 107
    Konfigurationsmanagement und Änderungsmanagement nutzen und pflegen, Kundenapplikationen berücksichtigen
  289. 108
    Produkt- und Prozessdaten nutzen und pflegen
  290. 109
    technische Dokumentationen abrufen und einstellen
  291. 110
    Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten
  292. 111
    1234
  293. 112
    1Aufstellen von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)a)Aufstellung von Produktionsanlagen unterstützen, vorgegebene Aufstellungsbedingungen sicherstellenb)technische Prüfungen veranlassen
  294. 113
    Aufstellung von Produktionsanlagen unterstützen, vorgegebene Aufstellungsbedingungen sicherstellen
  295. 114
    technische Prüfungen veranlassen
  296. 115
    2Einrichten der Eingangs- und Ausgangslogistik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)a)Transport- und Lagersysteme einrichtenb)Handhabungs- und Materialflusssysteme einrichtenc)Materialfluss organisieren, Materialien, Bauteile und erstellte Produkte nach logistischen und Qualitätskriterien lagernd)Arbeitsstoffe für den Produktionsprozess kennzeichnen, nach logistischen, Haltbarkeits-, Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltkriterien den Vorschriften entsprechend lagern, bereitstellen und auf Einsatzfähigkeit prüfen
  297. 116
    Transport- und Lagersysteme einrichten
  298. 117
    Handhabungs- und Materialflusssysteme einrichten
  299. 118
    Materialfluss organisieren, Materialien, Bauteile und erstellte Produkte nach logistischen und Qualitätskriterien lagern
  300. 119
    Arbeitsstoffe für den Produktionsprozess kennzeichnen, nach logistischen, Haltbarkeits-, Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltkriterien den Vorschriften entsprechend lagern, bereitstellen und auf Einsatzfähigkeit prüfen
  301. 120
    3Erproben von Produktionsabläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)a)Produktionsverfahren und Prozessschritte, logistische Abläufe sowie Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter erprobenb)Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren, prozessbegleitende Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführenc)Prozessabläufe durch Nutzung von Eingriffsmöglichkeiten in die Prozesskette sichernd)Probebetrieb unter Nenn- und Grenzbedingungen sowie Dauertests durchführene)Prozessvorschriften an die Ergebnisse der Erprobung anpassen
  302. 121
    Produktionsverfahren und Prozessschritte, logistische Abläufe sowie Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter erproben
  303. 122
    Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren, prozessbegleitende Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen
  304. 123
    Prozessabläufe durch Nutzung von Eingriffsmöglichkeiten in die Prozesskette sichern
  305. 124
    Probebetrieb unter Nenn- und Grenzbedingungen sowie Dauertests durchführen
  306. 125
    Prozessvorschriften an die Ergebnisse der Erprobung anpassen
  307. 126
    4Übergeben oder Übernehmen von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4)a)in Pflichtenheften vereinbarte Referenzprozesse fahrenb)Fehler und Mängel dokumentieren und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifenc)Arbeits- und Wartungsanweisungen erstellend)Übernahmen dokumentieren
  308. 127
    in Pflichtenheften vereinbarte Referenzprozesse fahren
  309. 128
    Fehler und Mängel dokumentieren und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
  310. 129
    Arbeits- und Wartungsanweisungen erstellen
  311. 130
    Übernahmen dokumentieren
  312. 131
    5Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3)a)Kommunikation mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen Partnern sicherstellenb)Übergabeprozesse abstimmenc)Reklamationen annehmen5 bis 7
  313. 132
    Kommunikation mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen Partnern sicherstellen
  314. 133
    Übergabeprozesse abstimmen
  315. 134
    Reklamationen annehmen
  316. 135
    6Projektmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.5)a)Produktionsaufgaben analysierenb)Abläufe strukturieren und Arbeitspläne erstellenc)Arbeitspakete unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben definierend)Netzpläne lesen und erstellen, Meilensteine festlegen, Prioritäten setzene)IT-Systeme zum Projektmanagement anwenden
  317. 136
    Produktionsaufgaben analysieren
  318. 137
    Abläufe strukturieren und Arbeitspläne erstellen
  319. 138
    Arbeitspakete unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben definieren
  320. 139
    Netzpläne lesen und erstellen, Meilensteine festlegen, Prioritäten setzen
  321. 140
    IT-Systeme zum Projektmanagement anwenden
  322. 141
    7Produktionstechnologien und -prozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)a)Fertigungsverfahren hinsichtlich der zu erzielenden Qualität der Teilebeschaffenheit, insbesondere Werkstoffeigenschaften, Maß-, Form- und Oberflächengenauigkeit, sowie hinsichtlich der Flexibilität, Mengenausbringung, Kosten und Ressourcenschonung beurteilenb)Werkstoffverhalten beurteilen, insbesondere bezüglich der Produktionsverfahren und der geforderten Qualitätc)Produktionsmaschinen beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktion, Aufbau, Antrieb, Kinematik und Steuerung sowie hinsichtlich Flexibilität, Mengenausbringung und Kostend)Roboter oder andere Handhabungssysteme beurteilen, insbesondere hinsichtlich Einsatzmöglichkeiten, Aufbau, Kinematik und Steuerunge)Werkzeuge beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoff, Geometrie, Komposition, Standzeiten, Kühlung und Schmierung sowie Kostenf)Spannmittel beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoffeigenschaften und Form der Werkstücke, Belastung durch die Bearbeitung sowie Flexibilität des Einsatzesg)Montageverfahren beurteilen, insbesondere hinsichtlich Anzahl der zu fügenden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und Qualitäth)Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit beurteilen, insbesondere Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und Korrosion
  323. 142
    Fertigungsverfahren hinsichtlich der zu erzielenden Qualität der Teilebeschaffenheit, insbesondere Werkstoffeigenschaften, Maß-, Form- und Oberflächengenauigkeit, sowie hinsichtlich der Flexibilität, Mengenausbringung, Kosten und Ressourcenschonung beurteilen
  324. 143
    Werkstoffverhalten beurteilen, insbesondere bezüglich der Produktionsverfahren und der geforderten Qualität
  325. 144
    Produktionsmaschinen beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktion, Aufbau, Antrieb, Kinematik und Steuerung sowie hinsichtlich Flexibilität, Mengenausbringung und Kosten
  326. 145
    Roboter oder andere Handhabungssysteme beurteilen, insbesondere hinsichtlich Einsatzmöglichkeiten, Aufbau, Kinematik und Steuerung
  327. 146
    Werkzeuge beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoff, Geometrie, Komposition, Standzeiten, Kühlung und Schmierung sowie Kosten
  328. 147
    Spannmittel beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoffeigenschaften und Form der Werkstücke, Belastung durch die Bearbeitung sowie Flexibilität des Einsatzes
  329. 148
    Montageverfahren beurteilen, insbesondere hinsichtlich Anzahl der zu fügenden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und Qualität
  330. 149
    Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit beurteilen, insbesondere Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und Korrosion
  331. 150
    Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten
  332. 151
    1234
  333. 152
    1Analysieren von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1)a)Prüfergebnisse analysieren und mit Werkzeugen der statistischen Qualitätskontrolle auswertenb)Produktrückläufe analysierenc)Produktionsprozesse anhand von Kennziffern vergleichen und beurteilend)Bestände, Liege- und Transportzeiten, Rüstzeiten sowie ungerichtete Abläufe in Produktionslinien erfassen und analysierene)interne und externe Leistungserbringung unter terminlichen und kalkulatorischen Gesichtspunkten vergleichenf)Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit von Produktionsanlagen feststellen, Ausfälle und Störungen von Produktionseinrichtungen analysiereng)Ergebnisse von Analysen dokumentieren, Ergebnisse unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozesse und Bereiche bewerten
  334. 153
    Prüfergebnisse analysieren und mit Werkzeugen der statistischen Qualitätskontrolle auswerten
  335. 154
    Produktrückläufe analysieren
  336. 155
    Produktionsprozesse anhand von Kennziffern vergleichen und beurteilen
  337. 156
    Bestände, Liege- und Transportzeiten, Rüstzeiten sowie ungerichtete Abläufe in Produktionslinien erfassen und analysieren
  338. 157
    interne und externe Leistungserbringung unter terminlichen und kalkulatorischen Gesichtspunkten vergleichen
  339. 158
    Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit von Produktionsanlagen feststellen, Ausfälle und Störungen von Produktionseinrichtungen analysieren
  340. 159
    Ergebnisse von Analysen dokumentieren, Ergebnisse unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozesse und Bereiche bewerten
  341. 160
    2Simulieren von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2)a)Produktionsprozesse hinsichtlich der Ablauffolge, Vollständigkeit und Qualität überprüfenb)technische Abläufe modellhaft nachbilden oder rechnergestützt simulieren sowie Abläufe erproben, optimieren und dokumentierenc)Verhalten von Werkstoffen unter Prozessbeanspruchungen überprüfen und erproben
  342. 161
    Produktionsprozesse hinsichtlich der Ablauffolge, Vollständigkeit und Qualität überprüfen
  343. 162
    technische Abläufe modellhaft nachbilden oder rechnergestützt simulieren sowie Abläufe erproben, optimieren und dokumentieren
  344. 163
    Verhalten von Werkstoffen unter Prozessbeanspruchungen überprüfen und erproben
  345. 164
    3Optimieren von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.3)a)anhand von Qualitätskennzahlen und Prüfergebnissen auf Prozessfehler und auf zu verändernde Prozessabläufe und Prozessparameter schließenb)Versuche zur Optimierung vorbereiten, durchführen, dokumentieren und auswertenc)Vorschläge zur Verbesserung der IT-Unterstützung bereichsübergreifender Prozesse erarbeitend)Verbesserungsmaßnahmen mit Produkt- und Prozessentwicklern, mit Produktionsmittelzulieferern und dem Produktionsteam besprechen und umsetzene)Bedienpersonal über Prozessänderungen unterrichten und einweisenf)bei der Erstellung von Bedienungs- und Wartungsanleitungen für Produktionsanlagen mitwirken11 bis 13
  346. 165
    anhand von Qualitätskennzahlen und Prüfergebnissen auf Prozessfehler und auf zu verändernde Prozessabläufe und Prozessparameter schließen
  347. 166
    Versuche zur Optimierung vorbereiten, durchführen, dokumentieren und auswerten
  348. 167
    Vorschläge zur Verbesserung der IT-Unterstützung bereichsübergreifender Prozesse erarbeiten
  349. 168
    Verbesserungsmaßnahmen mit Produkt- und Prozessentwicklern, mit Produktionsmittelzulieferern und dem Produktionsteam besprechen und umsetzen
  350. 169
    Bedienpersonal über Prozessänderungen unterrichten und einweisen
  351. 170
    bei der Erstellung von Bedienungs- und Wartungsanleitungen für Produktionsanlagen mitwirken
  352. 171
    4Organisieren von Logistikprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.4)a)technische Funktionen der Logistikkette für erforderliche Werkstoffe, Arbeitsstoffe, Werkzeuge und Spannmittel sicherstellenb)Daten der Bewegungs- und Lagerungsvorgänge erfassen, verarbeiten und ausgebenc)Logistik der Entsorgung der Reststoffe und für das Recycling sicherstellen
  353. 172
    technische Funktionen der Logistikkette für erforderliche Werkstoffe, Arbeitsstoffe, Werkzeuge und Spannmittel sicherstellen
  354. 173
    Daten der Bewegungs- und Lagerungsvorgänge erfassen, verarbeiten und ausgeben
  355. 174
    Logistik der Entsorgung der Reststoffe und für das Recycling sicherstellen
  356. 175
    5Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitssicherheit erarbeiten
  357. 176
    6Produktionstechnologien und -prozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)a)Montageverfahren hinsichtlich Anzahl der zu fügenden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und Qualität beurteilenb)Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit, insbesondere Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und Korrosion, beurteilen
  358. 177
    Montageverfahren hinsichtlich Anzahl der zu fügenden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und Qualität beurteilen
  359. 178
    Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit, insbesondere Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und Korrosion, beurteilen
  360. 179
    7Arbeitsorganisation und Produktionssysteme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)a)Produktionsorganisationstypen, insbesondere Werkstatt- und Fließfertigung, Lager- und Auftragsproduktion, identifizierenb)Produktionstypen, insbesondere Einzel-, Serien- und Massenproduktion, identifizierenc)zentrale und dezentrale sowie vorbeugende und ereignisgesteuerte Instandhaltung in Produktionsanlagen unterscheidend)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsdefizite nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwendene)Arbeitsorganisationsformen, insbesondere Einzelarbeit und Gruppenarbeit, prozessorientierte und funktionsorientierte Organisationen, Projektorganisation, unterscheiden und zuordnenf)Methoden und Verfahren der Programmplanung, Produktionsplanung, Materialsteuerung und Fertigungssteuerung anwenden
  361. 180
    Produktionsorganisationstypen, insbesondere Werkstatt- und Fließfertigung, Lager- und Auftragsproduktion, identifizieren
  362. 181
    Produktionstypen, insbesondere Einzel-, Serien- und Massenproduktion, identifizieren
  363. 182
    zentrale und dezentrale sowie vorbeugende und ereignisgesteuerte Instandhaltung in Produktionsanlagen unterscheiden
  364. 183
    Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsdefizite nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
  365. 184
    Arbeitsorganisationsformen, insbesondere Einzelarbeit und Gruppenarbeit, prozessorientierte und funktionsorientierte Organisationen, Projektorganisation, unterscheiden und zuordnen
  366. 185
    Methoden und Verfahren der Programmplanung, Produktionsplanung, Materialsteuerung und Fertigungssteuerung anwenden
  367. § 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
  368. 1
    Die Ausbildung dauert drei Jahre.
  369. § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
  370. 1
    (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
  371. 2
    (2) Die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Betreiben von Produktionsanlagen: 1.1Planen und Vorbereiten von Produktionsaufträgen,1.2Durchführen von Produktionsaufträgen,1.3Abschließen von Produktionsaufträgen;2.Einrichten und Warten von Produktionsanlagen: 2.1Umrüsten und Wiederinbetriebnehmen von Produktionsanlagen,2.2Beurteilen der Sicherheit von Produktionsanlagen,2.3Prüfen und Inspizieren von Produktionsanlagen;3.Konfigurieren von Produktionsanlagen: 3.1Ermitteln, Testen und Einstellen von Prozessparametern,3.2Strukturieren und Programmieren von technischen Abläufen;4.Anfahren von Produktionsanlagen: 4.1Aufstellen von Produktionsanlagen,4.2Einrichten der Eingangs- und Ausgangslogistik,4.3Erproben von Produktionsabläufen,4.4Übergeben oder Übernehmen von Produktionsanlagen;5.Gestalten und Sichern von Produktionsprozessen: 5.1Analysieren von Produktionsprozessen,5.2Simulieren von Produktionsprozessen,5.3Optimieren von Produktionsprozessen,5.4Organisieren von Logistikprozessen;Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Der Ausbildungsbetrieb: 1.1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.4Umweltschutz;2.Information, Kommunikation und Organisation: 2.1Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit,2.2Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,2.3Kundenorientierte Kommunikation,2.4Planen der Arbeit,2.5Projektmanagement;3.Produktionsmanagement: 3.1Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement,3.2IT-Systeme und Vernetzung,3.3Produkt- und Prozessdatenmanagement;4.Produktionstechnologien und -prozesse;5.Arbeitsorganisation und Produktionssysteme.
  372. 3
    Betreiben von Produktionsanlagen: 1.1Planen und Vorbereiten von Produktionsaufträgen,1.2Durchführen von Produktionsaufträgen,1.3Abschließen von Produktionsaufträgen;
  373. 4
    Planen und Vorbereiten von Produktionsaufträgen,
  374. 5
    Durchführen von Produktionsaufträgen,
  375. 6
    Abschließen von Produktionsaufträgen;
  376. 7
    Einrichten und Warten von Produktionsanlagen: 2.1Umrüsten und Wiederinbetriebnehmen von Produktionsanlagen,2.2Beurteilen der Sicherheit von Produktionsanlagen,2.3Prüfen und Inspizieren von Produktionsanlagen;
  377. 8
    Umrüsten und Wiederinbetriebnehmen von Produktionsanlagen,
  378. 9
    Beurteilen der Sicherheit von Produktionsanlagen,
  379. 10
    Prüfen und Inspizieren von Produktionsanlagen;
  380. 11
    Konfigurieren von Produktionsanlagen: 3.1Ermitteln, Testen und Einstellen von Prozessparametern,3.2Strukturieren und Programmieren von technischen Abläufen;
  381. 12
    Ermitteln, Testen und Einstellen von Prozessparametern,
  382. 13
    Strukturieren und Programmieren von technischen Abläufen;
  383. 14
    Anfahren von Produktionsanlagen: 4.1Aufstellen von Produktionsanlagen,4.2Einrichten der Eingangs- und Ausgangslogistik,4.3Erproben von Produktionsabläufen,4.4Übergeben oder Übernehmen von Produktionsanlagen;
  384. 15
    Aufstellen von Produktionsanlagen,
  385. 16
    Einrichten der Eingangs- und Ausgangslogistik,
  386. 17
    Erproben von Produktionsabläufen,
  387. 18
    Übergeben oder Übernehmen von Produktionsanlagen;
  388. 19
    Gestalten und Sichern von Produktionsprozessen: 5.1Analysieren von Produktionsprozessen,5.2Simulieren von Produktionsprozessen,5.3Optimieren von Produktionsprozessen,5.4Organisieren von Logistikprozessen;
  389. 20
    Analysieren von Produktionsprozessen,
  390. 21
    Simulieren von Produktionsprozessen,
  391. 22
    Optimieren von Produktionsprozessen,
  392. 23
    Organisieren von Logistikprozessen;
  393. 24
    Der Ausbildungsbetrieb: 1.1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.4Umweltschutz;
  394. 25
    Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  395. 26
    Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  396. 27
    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  397. 28
    Umweltschutz;
  398. 29
    Information, Kommunikation und Organisation: 2.1Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit,2.2Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,2.3Kundenorientierte Kommunikation,2.4Planen der Arbeit,2.5Projektmanagement;
  399. 30
    Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit,
  400. 31
    Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
  401. 32
    Kundenorientierte Kommunikation,
  402. 33
    Planen der Arbeit,
  403. 34
    Projektmanagement;
  404. 35
    Produktionsmanagement: 3.1Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement,3.2IT-Systeme und Vernetzung,3.3Produkt- und Prozessdatenmanagement;
  405. 36
    Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement,
  406. 37
    IT-Systeme und Vernetzung,
  407. 38
    Produkt- und Prozessdatenmanagement;
  408. 39
    Produktionstechnologien und -prozesse;
  409. 40
    Arbeitsorganisation und Produktionssysteme.
  410. 41
    (3) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 sind prozessbezogen in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1.Produktherstellung,2.Produktionsmittelherstellung,3.Produktionsunterstützende Dienstleistung.Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können.
  411. 42
    Produktherstellung,
  412. 43
    Produktionsmittelherstellung,
  413. 44
    Produktionsunterstützende Dienstleistung.
  414. § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
  415. 1
    (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
  416. 2
    (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
  417. 3
    (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
  418. § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
  419. 1
    (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
  420. 2
    (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.
  421. § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
  422. 1
    (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
  423. 2
    (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
  424. 3
    (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Produktionsauftrag. Hierfür bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)produktionstechnische Aufträge analysieren, technische Lösungsvarianten erarbeiten, bewerten und abstimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen,b)Betriebsmittel und Werkzeuge disponieren, Produktionsanlagen, insbesondere Fertigungs-, Montage- oder Handhabungseinheiten, umrüsten und ihre Sicherheit beurteilen,c)Prozessparameter ermitteln, technische Abläufe strukturieren, die Produktionsanlage testen sowied)mit der Produktionsanlage produzieren, die Qualität der Produkte beurteilen und die Auftragsdurchführung dokumentierenkann;2.der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die Anforderungen nach Nummer 1 bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;3.die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags beträgt neun Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
  425. 4
    Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)produktionstechnische Aufträge analysieren, technische Lösungsvarianten erarbeiten, bewerten und abstimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen,b)Betriebsmittel und Werkzeuge disponieren, Produktionsanlagen, insbesondere Fertigungs-, Montage- oder Handhabungseinheiten, umrüsten und ihre Sicherheit beurteilen,c)Prozessparameter ermitteln, technische Abläufe strukturieren, die Produktionsanlage testen sowied)mit der Produktionsanlage produzieren, die Qualität der Produkte beurteilen und die Auftragsdurchführung dokumentierenkann;
  426. 5
    produktionstechnische Aufträge analysieren, technische Lösungsvarianten erarbeiten, bewerten und abstimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen,
  427. 6
    Betriebsmittel und Werkzeuge disponieren, Produktionsanlagen, insbesondere Fertigungs-, Montage- oder Handhabungseinheiten, umrüsten und ihre Sicherheit beurteilen,
  428. 7
    Prozessparameter ermitteln, technische Abläufe strukturieren, die Produktionsanlage testen sowie
  429. 8
    mit der Produktionsanlage produzieren, die Qualität der Produkte beurteilen und die Auftragsdurchführung dokumentieren
  430. 9
    der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die Anforderungen nach Nummer 1 bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
  431. 10
    die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags beträgt neun Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
  432. § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
  433. 1
    (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
  434. 2
    (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen 1.Produktionsprozesse,2.Produktionssysteme sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
  435. 3
    Produktionsprozesse,
  436. 4
    Produktionssysteme sowie
  437. 5
    Wirtschafts- und Sozialkunde.
  438. 6
    (3) Für den Prüfungsbereich Produktionsprozesse bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Produktionsprozesse analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, bewerten und dokumentieren,b)Maßnahmen zur Prozessoptimierung erarbeiten, bewerten, abstimmen und dokumentieren sowie Änderungsdaten einpflegen,c)Normen und Spezifikationen zur Produktqualität und Prozesssicherheit beachten, Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigen sowied)Maßnahmen real oder simulativ testen, die Maschinen- und Prozessfähigkeit beurteilen und Technologie- und Prozessdaten dokumentierenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: Fertigungs-, Montage- oder Logistikprozesse oder Kombinationen dieser Prozesse;3.der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;4.die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags beträgt 19 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
  439. 7
    Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Produktionsprozesse analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, bewerten und dokumentieren,b)Maßnahmen zur Prozessoptimierung erarbeiten, bewerten, abstimmen und dokumentieren sowie Änderungsdaten einpflegen,c)Normen und Spezifikationen zur Produktqualität und Prozesssicherheit beachten, Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigen sowied)Maßnahmen real oder simulativ testen, die Maschinen- und Prozessfähigkeit beurteilen und Technologie- und Prozessdaten dokumentierenkann;
  440. 8
    Produktionsprozesse analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, bewerten und dokumentieren,
  441. 9
    Maßnahmen zur Prozessoptimierung erarbeiten, bewerten, abstimmen und dokumentieren sowie Änderungsdaten einpflegen,
  442. 10
    Normen und Spezifikationen zur Produktqualität und Prozesssicherheit beachten, Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigen sowie
  443. 11
    Maßnahmen real oder simulativ testen, die Maschinen- und Prozessfähigkeit beurteilen und Technologie- und Prozessdaten dokumentieren
  444. 12
    dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: Fertigungs-, Montage- oder Logistikprozesse oder Kombinationen dieser Prozesse;
  445. 13
    der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
  446. 14
    die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags beträgt 19 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
  447. 15
    (4) Für den Prüfungsbereich Produktionssysteme bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Produktionssysteme analysieren, Prozessabläufe und Produktionsdaten auswerten und beurteilen,b)Produktionstechnologien, -strukturen und -abläufe festlegen, Produktionsanlagen und Produktionsmittel auswählen, Lösungsvarianten unter technischen, qualitativen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Vorgaben erarbeiten, bewerten und dokumentieren, Prozessparameter festlegen sowiec)die Einführung von Lösungen in die Produktion planen und entsprechende Planungsunterlagen erstellenkann;2.der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren; dabei soll das Einsatzgebiet als thematische Grundlage berücksichtigt werden;3.die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
  448. 16
    Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Produktionssysteme analysieren, Prozessabläufe und Produktionsdaten auswerten und beurteilen,b)Produktionstechnologien, -strukturen und -abläufe festlegen, Produktionsanlagen und Produktionsmittel auswählen, Lösungsvarianten unter technischen, qualitativen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Vorgaben erarbeiten, bewerten und dokumentieren, Prozessparameter festlegen sowiec)die Einführung von Lösungen in die Produktion planen und entsprechende Planungsunterlagen erstellenkann;
  449. 17
    Produktionssysteme analysieren, Prozessabläufe und Produktionsdaten auswerten und beurteilen,
  450. 18
    Produktionstechnologien, -strukturen und -abläufe festlegen, Produktionsanlagen und Produktionsmittel auswählen, Lösungsvarianten unter technischen, qualitativen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Vorgaben erarbeiten, bewerten und dokumentieren, Prozessparameter festlegen sowie
  451. 19
    die Einführung von Lösungen in die Produktion planen und entsprechende Planungsunterlagen erstellen
  452. 20
    der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren; dabei soll das Einsatzgebiet als thematische Grundlage berücksichtigt werden;
  453. 21
    die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
  454. 22
    (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich lösen;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
  455. 23
    Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
  456. 24
    der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich lösen;
  457. 25
    die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
  458. § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
  459. 1
    (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:1.Prüfungsbereich Produktionsauftrag35 Prozent,2.Prüfungsbereich Produktionsprozesse30 Prozent,3.Prüfungsbereich Produktionssysteme25 Prozent,4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
  460. 2
    1.Prüfungsbereich Produktionsauftrag35 Prozent,
  461. 3
    2.Prüfungsbereich Produktionsprozesse30 Prozent,
  462. 4
    3.Prüfungsbereich Produktionssysteme25 Prozent,
  463. 5
    4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
  464. 6
    (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind.
  465. 7
    im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
  466. 8
    im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
  467. 9
    in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
  468. 10
    in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
  469. 11
    (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
  470. § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
  471. 1
    Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
  472. Eingangsformel Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
  473. 1
    Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung