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Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin (prodtechausbv)
12 Provisions · Deutschland · Nationale Gesetzgebung
- Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
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1
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1Betreiben von Produktions- anlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
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1.1Planen und Vorbereiten von Produktionsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)a)Informationen über technische und technologische Bedingungen sowie über Vorgaben der Produktionsplanung, insbesondere Stückzahlvorgaben, beschaffenb)auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen, Aktualität von Prozessvorschriften kontrollierenc)die Bereitstellung benötigter Werkzeuge, Prüfeinrichtungen, Vorrichtungen und Arbeitsstoffe sichernd)Werkzeuge, Prüfeinrichtungen und Vorrichtungen auf Einsatzfähigkeit prüfene)Produktionsanlagen entsprechend den Prozessvorschriften einstellen, Prozessparameter abrufen, eingeben und sichern, Produktionsfähigkeit herstellen
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Informationen über technische und technologische Bedingungen sowie über Vorgaben der Produktionsplanung, insbesondere Stückzahlvorgaben, beschaffen
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auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen, Aktualität von Prozessvorschriften kontrollieren
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die Bereitstellung benötigter Werkzeuge, Prüfeinrichtungen, Vorrichtungen und Arbeitsstoffe sichern
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Werkzeuge, Prüfeinrichtungen und Vorrichtungen auf Einsatzfähigkeit prüfen
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Produktionsanlagen entsprechend den Prozessvorschriften einstellen, Prozessparameter abrufen, eingeben und sichern, Produktionsfähigkeit herstellen
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1.2Durchführen von Produktionsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)a)Werkstoffe und Bauteile abrufen, bereitstellen und hinsichtlich Qualität beurteilenb)Produktionsanlagen beschicken und bedienen, Stückzahlvorgaben sicherstellenc)Qualität der Produkte überwachend)Produkte gegen Beschädigungen schützen, transportieren und lagerne)überzählige und fehlerhafte Produkte sowie Reststoffe entsprechend den betrieblichen Vorgaben leitenf)Störungen im Prozess erkennen, Maßnahmen zur Fehlervermeidung einleiten, Anlagenverfügbarkeit sicherstellen
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Werkstoffe und Bauteile abrufen, bereitstellen und hinsichtlich Qualität beurteilen
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Produktionsanlagen beschicken und bedienen, Stückzahlvorgaben sicherstellen
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Qualität der Produkte überwachen
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Produkte gegen Beschädigungen schützen, transportieren und lagern
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überzählige und fehlerhafte Produkte sowie Reststoffe entsprechend den betrieblichen Vorgaben leiten
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Störungen im Prozess erkennen, Maßnahmen zur Fehlervermeidung einleiten, Anlagenverfügbarkeit sicherstellen
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1.3Abschließen von Produktionsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)a)Produkte übergeben, Abnahmeprotokolle und Prüfprotokolle erstellenb)Leistungen und Aufwendungen dokumentierenc)IT-Systeme zur Auftragsverfolgung nutzen
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Produkte übergeben, Abnahmeprotokolle und Prüfprotokolle erstellen
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Leistungen und Aufwendungen dokumentieren
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IT-Systeme zur Auftragsverfolgung nutzen
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2Einrichten und Warten von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
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2.1Umrüsten und Wiederinbetrieb- nehmen von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)a)Anlagenteile sowie Bearbeitungsprogramme an geänderte Prozessabläufe und unterschiedliche Produkte anpassenb)Funktionsprüfungen durchführenc)Änderungen und Prüfungen der Produktionsanlagen dokumentieren
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Anlagenteile sowie Bearbeitungsprogramme an geänderte Prozessabläufe und unterschiedliche Produkte anpassen
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Funktionsprüfungen durchführen
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Änderungen und Prüfungen der Produktionsanlagen dokumentieren
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2.2Beurteilen der Sicherheit von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)a)Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit prüfenb)Arbeitsmittel einschließlich elektrischer Betriebsmittel und Anlagen prüfenc)wiederkehrende Prüfungen nach Vorschriften und technischen Bestimmungen sowie betriebsspezifischen Vorgaben durchführen, Prüfprotokolle anfertigen
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Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit prüfen
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Arbeitsmittel einschließlich elektrischer Betriebsmittel und Anlagen prüfen
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wiederkehrende Prüfungen nach Vorschriften und technischen Bestimmungen sowie betriebsspezifischen Vorgaben durchführen, Prüfprotokolle anfertigen
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2.3Prüfen und Inspizieren von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)a)Produktionsanlagen nach Vorgaben inspizierenb)Bauteile und Signale an Schnittstellen prüfen, Test- und Diagnosesoftware einsetzenc)Störungen feststellen und beschreiben, Fehlersuche durchführend)vorbeugende Wartung unter Berücksichtigung spezifischer Produktionsbedingungen durchführen
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Produktionsanlagen nach Vorgaben inspizieren
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Bauteile und Signale an Schnittstellen prüfen, Test- und Diagnosesoftware einsetzen
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Störungen feststellen und beschreiben, Fehlersuche durchführen
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vorbeugende Wartung unter Berücksichtigung spezifischer Produktionsbedingungen durchführen
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3Konfigurieren von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
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3.1Ermitteln, Testen und Einstellen von Prozessparametern (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)a)Produkte im Hinblick auf Produktionsprozesse analysierenb)Produktionsverfahren, Prozessschritte, Produktionsanlagen, Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter auswählenc)Testreihen fahren, Prozessparameter anpassen, Ergebnisse dokumentieren sowie zur Erstellung und Optimierung von Prozessvorschriften nutzend)Prüfverfahren und -mittel auswählen, Messungen und Prüfungen planen, Anweisungen zur Probennahme sowie Prüfpläne erstellen
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Produkte im Hinblick auf Produktionsprozesse analysieren
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38
Produktionsverfahren, Prozessschritte, Produktionsanlagen, Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter auswählen
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Testreihen fahren, Prozessparameter anpassen, Ergebnisse dokumentieren sowie zur Erstellung und Optimierung von Prozessvorschriften nutzen
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Prüfverfahren und -mittel auswählen, Messungen und Prüfungen planen, Anweisungen zur Probennahme sowie Prüfpläne erstellen
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3.2Strukturieren und Programmieren von technischen Abläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)a)technische Abläufe analysieren, strukturieren und darstellenb)Steuerungsprogramme erstellen sowie eingeben, testen, ändern und optimierenc)Muster und Prototypen testen
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technische Abläufe analysieren, strukturieren und darstellen
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43
Steuerungsprogramme erstellen sowie eingeben, testen, ändern und optimieren
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Muster und Prototypen testen
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4Anfahren von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
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4.1Aufstellen von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)a)Aufstellung von Produktionsanlagen unterstützen, vorgegebene Aufstellungsbedingungen sicherstellenb)technische Prüfungen veranlassen
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Aufstellung von Produktionsanlagen unterstützen, vorgegebene Aufstellungsbedingungen sicherstellen
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technische Prüfungen veranlassen
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4.2Einrichten der Eingangs- und Ausgangslogistik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)a)Transport- und Lagersysteme einrichtenb)Handhabungs- und Materialflusssysteme einrichtenc)Materialfluss organisieren, Materialien, Bauteile und erstellte Produkte nach logistischen und Qualitätskriterien lagernd)Arbeitsstoffe für den Produktionsprozess kennzeichnen, nach logistischen, Haltbarkeits-, Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltkriterien den Vorschriften entsprechend lagern, bereitstellen und auf Einsatzfähigkeit prüfen
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50
Transport- und Lagersysteme einrichten
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Handhabungs- und Materialflusssysteme einrichten
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52
Materialfluss organisieren, Materialien, Bauteile und erstellte Produkte nach logistischen und Qualitätskriterien lagern
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53
Arbeitsstoffe für den Produktionsprozess kennzeichnen, nach logistischen, Haltbarkeits-, Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltkriterien den Vorschriften entsprechend lagern, bereitstellen und auf Einsatzfähigkeit prüfen
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4.3Erproben von Produktionsabläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)a)Produktionsverfahren und Prozessschritte, logistische Abläufe sowie Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter erprobenb)Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren, prozessbegleitende Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführenc)Prozessabläufe durch Nutzung von Eingriffsmöglichkeiten in die Prozesskette sichernd)Probebetrieb unter Nenn- und Grenzbedingungen sowie Dauertests durchführene)Prozessvorschriften an die Ergebnisse der Erprobung anpassen
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Produktionsverfahren und Prozessschritte, logistische Abläufe sowie Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter erproben
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Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren, prozessbegleitende Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen
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Prozessabläufe durch Nutzung von Eingriffsmöglichkeiten in die Prozesskette sichern
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Probebetrieb unter Nenn- und Grenzbedingungen sowie Dauertests durchführen
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Prozessvorschriften an die Ergebnisse der Erprobung anpassen
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60
4.4Übergeben oder Übernehmen von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4)a)in Pflichtenheften vereinbarte Referenzprozesse fahrenb)Fehler und Mängel dokumentieren und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifenc)Arbeits- und Wartungsanweisungen erstellend)Übernahmen dokumentieren
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in Pflichtenheften vereinbarte Referenzprozesse fahren
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Fehler und Mängel dokumentieren und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
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Arbeits- und Wartungsanweisungen erstellen
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Übernahmen dokumentieren
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5Gestalten und Sichern von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
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5.1Analysieren von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1)a)Prüfergebnisse analysieren und mit Werkzeugen der statistischen Qualitätskontrolle auswertenb)Produktrückläufe analysierenc)Produktionsprozesse anhand von Kennziffern vergleichen und beurteilend)Bestände, Liege- und Transportzeiten, Rüstzeiten sowie ungerichtete Abläufe in Produktionslinien erfassen und analysierene)interne und externe Leistungserbringung unter terminlichen und kalkulatorischen Gesichtspunkten vergleichenf)Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit von Produktionsanlagen feststellen, Ausfälle und Störungen von Produktionseinrichtungen analysiereng)Ergebnisse von Analysen dokumentieren, Ergebnisse unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozesse und Bereiche bewerten
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67
Prüfergebnisse analysieren und mit Werkzeugen der statistischen Qualitätskontrolle auswerten
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Produktrückläufe analysieren
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69
Produktionsprozesse anhand von Kennziffern vergleichen und beurteilen
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Bestände, Liege- und Transportzeiten, Rüstzeiten sowie ungerichtete Abläufe in Produktionslinien erfassen und analysieren
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71
interne und externe Leistungserbringung unter terminlichen und kalkulatorischen Gesichtspunkten vergleichen
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72
Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit von Produktionsanlagen feststellen, Ausfälle und Störungen von Produktionseinrichtungen analysieren
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73
Ergebnisse von Analysen dokumentieren, Ergebnisse unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozesse und Bereiche bewerten
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5.2Simulieren von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2)a)Produktionsprozesse hinsichtlich der Ablauffolge, Vollständigkeit und Qualität überprüfenb)technische Abläufe modellhaft nachbilden oder rechnergestützt simulieren sowie Abläufe erproben, optimieren und dokumentierenc)Verhalten von Werkstoffen unter Prozessbeanspruchungen überprüfen und erproben
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75
Produktionsprozesse hinsichtlich der Ablauffolge, Vollständigkeit und Qualität überprüfen
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technische Abläufe modellhaft nachbilden oder rechnergestützt simulieren sowie Abläufe erproben, optimieren und dokumentieren
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Verhalten von Werkstoffen unter Prozessbeanspruchungen überprüfen und erproben
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5.3Optimieren von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.3)a)anhand von Qualitätskennzahlen und Prüfergebnissen auf Prozessfehler und auf zu verändernde Prozessabläufe und Prozessparameter schließenb)Versuche zur Optimierung vorbereiten, durchführen, dokumentieren und auswertenc)Vorschläge zur Verbesserung der IT-Unterstützung bereichsübergreifender Prozesse erarbeitend)Verbesserungsmaßnahmen mit Produkt- und Prozessentwicklern, mit Produktionsmittelzulieferern und dem Produktionsteam besprechen und umsetzene)Bedienpersonal über Prozessänderungen unterrichten und einweisenf)bei der Erstellung von Bedienungs- und Wartungsanleitungen für Produktionsanlagen mitwirken
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79
anhand von Qualitätskennzahlen und Prüfergebnissen auf Prozessfehler und auf zu verändernde Prozessabläufe und Prozessparameter schließen
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80
Versuche zur Optimierung vorbereiten, durchführen, dokumentieren und auswerten
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81
Vorschläge zur Verbesserung der IT-Unterstützung bereichsübergreifender Prozesse erarbeiten
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82
Verbesserungsmaßnahmen mit Produkt- und Prozessentwicklern, mit Produktionsmittelzulieferern und dem Produktionsteam besprechen und umsetzen
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83
Bedienpersonal über Prozessänderungen unterrichten und einweisen
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84
bei der Erstellung von Bedienungs- und Wartungsanleitungen für Produktionsanlagen mitwirken
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85
5.4Organisieren von Logistikprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.4)a)technische Funktionen der Logistikkette für erforderliche Werkstoffe, Arbeitsstoffe, Werkzeuge und Spannmittel sicherstellenb)Daten der Bewegungs- und Lagerungsvorgänge erfassen, verarbeiten und ausgebenc)Logistik der Entsorgung der Reststoffe und für das Recycling sicherstellen
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technische Funktionen der Logistikkette für erforderliche Werkstoffe, Arbeitsstoffe, Werkzeuge und Spannmittel sicherstellen
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Daten der Bewegungs- und Lagerungsvorgänge erfassen, verarbeiten und ausgeben
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Logistik der Entsorgung der Reststoffe und für das Recycling sicherstellen
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Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
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92
1.1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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93
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
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94
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
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95
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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96
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
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97
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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98
1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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99
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
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100
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
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101
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
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102
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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103
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
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104
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
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105
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
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106
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
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107
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
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108
1.4Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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109
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
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110
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
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111
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
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112
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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113
2Information, Kommunikation und Organisation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
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114
2.1Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)a)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, in deutscher und englischer Sprache recherchieren, Datenbankabfragen durchführen, Informationen auswertenb)Informationen bewerten, Sachverhalte darstellen, Grafiken erstellenc)schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführend)IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzene)Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzenf)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führeng)Aufgaben im Team planen und abstimmen, Entscheidungen im Team erarbeiten, Konflikte im Team lösen, kulturelle Identitäten berücksichtigenh)Teambesprechungen organisieren und moderieren, Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten visualisieren und präsentieren, Gesprächsergebnisse dokumentieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
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115
Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, in deutscher und englischer Sprache recherchieren, Datenbankabfragen durchführen, Informationen auswerten
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116
Informationen bewerten, Sachverhalte darstellen, Grafiken erstellen
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117
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
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118
IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
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119
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen
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120
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
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121
Aufgaben im Team planen und abstimmen, Entscheidungen im Team erarbeiten, Konflikte im Team lösen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
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122
Teambesprechungen organisieren und moderieren, Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten visualisieren und präsentieren, Gesprächsergebnisse dokumentieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
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123
2.2Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)a)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltungsunterlagen in deutscher und englischer Sprache anwendenb)Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwendenc)technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwendend)technische Skizzen und Zeichnungen erstellene)Datensätze handhaben und anpassenf)Daten IT-gestützt auswerten und visualisieren
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124
Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltungsunterlagen in deutscher und englischer Sprache anwenden
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125
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
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126
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwenden
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127
technische Skizzen und Zeichnungen erstellen
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128
Datensätze handhaben und anpassen
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129
Daten IT-gestützt auswerten und visualisieren
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130
2.3Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3)a)Kommunikation mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen Partnern sicherstellenb)Übergabeprozesse abstimmenc)Reklamationen annehmen
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131
Kommunikation mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen Partnern sicherstellen
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132
Übergabeprozesse abstimmen
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133
Reklamationen annehmen
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134
2.4Planen der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4)a)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit von Aufträgen prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmenb)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des betrieblichen Gesamtzusammenhangs planen, Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzenc)erforderliche Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen und bereitstellend)Ist-Zustand ermitteln und analysieren, Ursachen-Wirkungszusammenhänge ermitteln,e)Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösungen erproben und optimierenf)Lösung implementieren und organisatorisch absichern
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135
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit von Aufträgen prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
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136
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des betrieblichen Gesamtzusammenhangs planen, Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen
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137
erforderliche Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen und bereitstellen
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138
Ist-Zustand ermitteln und analysieren, Ursachen-Wirkungszusammenhänge ermitteln,
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139
Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösungen erproben und optimieren
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140
Lösung implementieren und organisatorisch absichern
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141
2.5Projektmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.5)a)Produktionsaufgaben analysierenb)Abläufe strukturieren und Arbeitspläne erstellenc)Arbeitspakete unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben definierend)Netzpläne lesen und erstellen, Meilensteine festlegen, Prioritäten setzene)IT-Systeme zum Projektmanagement anwenden
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142
Produktionsaufgaben analysieren
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143
Abläufe strukturieren und Arbeitspläne erstellen
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144
Arbeitspakete unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben definieren
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145
Netzpläne lesen und erstellen, Meilensteine festlegen, Prioritäten setzen
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146
IT-Systeme zum Projektmanagement anwenden
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147
3Produktionsmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
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148
3.1Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)a)betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwendenb)betriebliches Umweltmanagementsystem anwendenc)Arbeitssicherheitsvorschriften und ergonomische Vorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen beachtend)bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitssicherheit erarbeiten
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149
betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
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150
betriebliches Umweltmanagementsystem anwenden
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151
Arbeitssicherheitsvorschriften und ergonomische Vorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen beachten
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152
bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitssicherheit erarbeiten
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153
3.2IT-Systeme und Vernetzung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.2)a)Standard-, Hilfs- und Testprogramme installieren, konfigurieren und nutzenb)Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren, Vorschriften zum Datenschutz anwendenc)bei der Einbindung von Produktionsanlagen in IT-Netzwerke mitwirken
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154
Standard-, Hilfs- und Testprogramme installieren, konfigurieren und nutzen
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155
Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren, Vorschriften zum Datenschutz anwenden
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156
bei der Einbindung von Produktionsanlagen in IT-Netzwerke mitwirken
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157
3.3Produkt- und Prozessdatenmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.3)a)datenbankgestützte Produktdaten zur Prozessoptimierung nutzenb)Konfigurationsmanagement und Änderungsmanagement nutzen und pflegen, Kundenapplikationen berücksichtigenc)Produkt- und Prozessdaten nutzen und pflegend)technische Dokumentationen abrufen und einstellen
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158
datenbankgestützte Produktdaten zur Prozessoptimierung nutzen
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159
Konfigurationsmanagement und Änderungsmanagement nutzen und pflegen, Kundenapplikationen berücksichtigen
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160
Produkt- und Prozessdaten nutzen und pflegen
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161
technische Dokumentationen abrufen und einstellen
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162
4Produktionstechnologien und -prozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)a)Fertigungsverfahren hinsichtlich der zu erzielenden Qualität der Teilebeschaffenheit, insbesondere Werkstoffeigenschaften, Maß-, Form- und Oberflächengenauigkeit, sowie hinsichtlich der Flexibilität, Mengenausbringung, Kosten und Ressourcenschonung beurteilenb)Werkstoffverhalten beurteilen, insbesondere bezüglich der Produktionsverfahren und der geforderten Qualitätc)Produktionsmaschinen beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktion, Aufbau, Antrieb, Kinematik und Steuerung sowie hinsichtlich Flexibilität, Mengenausbringung und Kostend)Roboter oder andere Handhabungssysteme beurteilen, insbesondere hinsichtlich Einsatzmöglichkeiten, Aufbau, Kinematik und Steuerunge)Werkzeuge beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoff, Geometrie, Komposition, Standzeiten, Kühlung und Schmierung sowie Kostenf)Spannmittel beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoffeigenschaften und Form der Werkstücke, Belastung durch die Bearbeitung sowie Flexibilität des Einsatzesg)Montageverfahren beurteilen, insbesondere hinsichtlich Anzahl der zu fügenden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und Qualitäth)Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit beurteilen, insbesondere Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und Korrosion
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163
Fertigungsverfahren hinsichtlich der zu erzielenden Qualität der Teilebeschaffenheit, insbesondere Werkstoffeigenschaften, Maß-, Form- und Oberflächengenauigkeit, sowie hinsichtlich der Flexibilität, Mengenausbringung, Kosten und Ressourcenschonung beurteilen
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164
Werkstoffverhalten beurteilen, insbesondere bezüglich der Produktionsverfahren und der geforderten Qualität
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165
Produktionsmaschinen beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktion, Aufbau, Antrieb, Kinematik und Steuerung sowie hinsichtlich Flexibilität, Mengenausbringung und Kosten
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166
Roboter oder andere Handhabungssysteme beurteilen, insbesondere hinsichtlich Einsatzmöglichkeiten, Aufbau, Kinematik und Steuerung
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167
Werkzeuge beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoff, Geometrie, Komposition, Standzeiten, Kühlung und Schmierung sowie Kosten
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168
Spannmittel beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoffeigenschaften und Form der Werkstücke, Belastung durch die Bearbeitung sowie Flexibilität des Einsatzes
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169
Montageverfahren beurteilen, insbesondere hinsichtlich Anzahl der zu fügenden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und Qualität
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170
Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit beurteilen, insbesondere Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und Korrosion
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171
5Arbeitsorganisation und Produktionssysteme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)a)Produktionsorganisationstypen, insbesondere Werkstatt- und Fließfertigung, Lager- und Auftragsproduktion, identifizierenb)Produktionstypen, insbesondere Einzel-, Serien- und Massenproduktion, identifizierenc)zentrale und dezentrale sowie vorbeugende und ereignisgesteuerte Instandhaltung in Produktionsanlagen unterscheidend)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsdefizite nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwendene)Arbeitsorganisationsformen, insbesondere Einzelarbeit und Gruppenarbeit, prozessorientierte und funktionsorientierte Organisationen, Projektorganisation, unterscheiden und zuordnenf)Methoden und Verfahren der Programmplanung, Produktionsplanung, Materialsteuerung und Fertigungssteuerung anwenden
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172
Produktionsorganisationstypen, insbesondere Werkstatt- und Fließfertigung, Lager- und Auftragsproduktion, identifizieren
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173
Produktionstypen, insbesondere Einzel-, Serien- und Massenproduktion, identifizieren
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174
zentrale und dezentrale sowie vorbeugende und ereignisgesteuerte Instandhaltung in Produktionsanlagen unterscheiden
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175
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsdefizite nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
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176
Arbeitsorganisationsformen, insbesondere Einzelarbeit und Gruppenarbeit, prozessorientierte und funktionsorientierte Organisationen, Projektorganisation, unterscheiden und zuordnen
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177
Methoden und Verfahren der Programmplanung, Produktionsplanung, Materialsteuerung und Fertigungssteuerung anwenden
- § 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
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1
Der Ausbildungsberuf Produktionstechnologe/Produktionstechnologin wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
- Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
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1
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten
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2
1234
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3
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
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4
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
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5
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
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6
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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7
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
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8
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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9
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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10
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
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11
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
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12
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
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13
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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14
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
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15
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
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16
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
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17
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
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18
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
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19
4Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
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20
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
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21
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
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22
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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23
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
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24
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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25
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten
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1234
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27
1Planen und Vorbereiten von Produktionsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)a)Informationen über technische und technologische Bedingungen sowie über Vorgaben der Produktionsplanung, insbesondere Stückzahlvorgaben, beschaffenb)auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen, Aktualität von Prozessvorschriften kontrollierenc)die Bereitstellung benötigter Werkzeuge, Prüfeinrichtungen, Vorrichtungen und Arbeitsstoffe sichernd)Werkzeuge, Prüfeinrichtungen und Vorrichtungen auf Einsatzfähigkeit prüfene)Produktionsanlagen entsprechend den Prozessvorschriften einstellen, Prozessparameter abrufen, eingeben und sichern, Produktionsfähigkeit herstellen
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28
Informationen über technische und technologische Bedingungen sowie über Vorgaben der Produktionsplanung, insbesondere Stückzahlvorgaben, beschaffen
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29
auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen, Aktualität von Prozessvorschriften kontrollieren
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30
die Bereitstellung benötigter Werkzeuge, Prüfeinrichtungen, Vorrichtungen und Arbeitsstoffe sichern
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31
Werkzeuge, Prüfeinrichtungen und Vorrichtungen auf Einsatzfähigkeit prüfen
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32
Produktionsanlagen entsprechend den Prozessvorschriften einstellen, Prozessparameter abrufen, eingeben und sichern, Produktionsfähigkeit herstellen
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33
2Durchführen von Produktionsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)a)Werkstoffe und Bauteile abrufen, bereitstellen und hinsichtlich Qualität beurteilenb)Produktionsanlagen beschicken und bedienen, Stückzahlvorgaben sicherstellenc)Qualität der Produkte überwachend)Produkte gegen Beschädigungen schützen, transportieren und lagerne)überzählige und fehlerhafte Produkte sowie Reststoffe entsprechend den betrieblichen Vorgaben leitenf)Störungen im Prozess erkennen, Maßnahmen zur Fehlervermeidung einleiten, Anlagenverfügbarkeit sicherstellen 6 bis 8
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34
Werkstoffe und Bauteile abrufen, bereitstellen und hinsichtlich Qualität beurteilen
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35
Produktionsanlagen beschicken und bedienen, Stückzahlvorgaben sicherstellen
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36
Qualität der Produkte überwachen
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37
Produkte gegen Beschädigungen schützen, transportieren und lagern
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38
überzählige und fehlerhafte Produkte sowie Reststoffe entsprechend den betrieblichen Vorgaben leiten
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39
Störungen im Prozess erkennen, Maßnahmen zur Fehlervermeidung einleiten, Anlagenverfügbarkeit sicherstellen
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40
3Abschließen von Produktionsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)a)Produkte übergeben, Abnahmeprotokolle und Prüfprotokolle erstellenb)Leistungen und Aufwendungen dokumentierenc)IT-Systeme zur Auftragsverfolgung nutzen
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41
Produkte übergeben, Abnahmeprotokolle und Prüfprotokolle erstellen
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42
Leistungen und Aufwendungen dokumentieren
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43
IT-Systeme zur Auftragsverfolgung nutzen
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44
4Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)a)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, in deutscher und englischer Sprache recherchieren, Datenbankabfragen durchführen, Informationen auswertenb)IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
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45
Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, in deutscher und englischer Sprache recherchieren, Datenbankabfragen durchführen, Informationen auswerten
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46
IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
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47
5Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltungsunterlagen in deutscher und englischer Sprache anwenden
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48
6Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)a)betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwendenb)betriebliches Umweltmanagementsystem anwenden
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49
betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
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50
betriebliches Umweltmanagementsystem anwenden
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51
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten
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52
1234
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53
1Umrüsten und Wiederinbetriebnehmen von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)a)Anlagenteile sowie Bearbeitungsprogramme an geänderte Prozessabläufe und unterschiedliche Produkte anpassenb)Funktionsprüfungen durchführenc)Änderungen und Prüfungen der Produktionsanlagen dokumentieren
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54
Anlagenteile sowie Bearbeitungsprogramme an geänderte Prozessabläufe und unterschiedliche Produkte anpassen
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55
Funktionsprüfungen durchführen
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56
Änderungen und Prüfungen der Produktionsanlagen dokumentieren
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57
2Beurteilen der Sicherheit von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)a)Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit prüfenb)Arbeitsmittel einschließlich elektrischer Betriebsmittel und Anlagen prüfenc)wiederkehrende Prüfungen nach Vorschriften und technischen Bestimmungen sowie betriebsspezifischen Vorgaben durchführen, Prüfprotokolle anfertigen
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58
Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit prüfen
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59
Arbeitsmittel einschließlich elektrischer Betriebsmittel und Anlagen prüfen
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60
wiederkehrende Prüfungen nach Vorschriften und technischen Bestimmungen sowie betriebsspezifischen Vorgaben durchführen, Prüfprotokolle anfertigen
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61
3Prüfen und Inspizieren von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)a)Produktionsanlagen nach Vorgaben inspizierenb)Bauteile und Signale an Schnittstellen prüfen, Test- und Diagnosesoftware einsetzenc)Störungen feststellen und beschreiben, Fehlersuche durchführend)vorbeugende Wartung unter Berücksichtigung spezifischer Produktionsbedingungen durchführen
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62
Produktionsanlagen nach Vorgaben inspizieren
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63
Bauteile und Signale an Schnittstellen prüfen, Test- und Diagnosesoftware einsetzen
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64
Störungen feststellen und beschreiben, Fehlersuche durchführen
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65
vorbeugende Wartung unter Berücksichtigung spezifischer Produktionsbedingungen durchführen
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66
4Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)a)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führenb)Aufgaben im Team planen und abstimmen, Entscheidungen im Team erarbeiten, Konflikte im Team lösen, kulturelle Identitäten berücksichtigenc)Teambesprechungen organisieren und moderieren, Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten visualisieren und präsentieren, Gesprächsergebnisse dokumentieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden4 bis 6
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67
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
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68
Aufgaben im Team planen und abstimmen, Entscheidungen im Team erarbeiten, Konflikte im Team lösen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
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69
Teambesprechungen organisieren und moderieren, Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten visualisieren und präsentieren, Gesprächsergebnisse dokumentieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
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70
5Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)a)Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwendenb)technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwendenc)technische Skizzen und Zeichnungen erstellen
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71
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
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72
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwenden
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73
technische Skizzen und Zeichnungen erstellen
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74
6Planen der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4)a)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit von Aufträgen prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmenb)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des betrieblichen Gesamtzusammenhangs planen, Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzenc)erforderliche Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen und bereitstellend)Ist-Zustand ermitteln und analysieren, Ursachen- Wirkungszusammenhänge ermittelne)Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösungen erproben und optimierenf)Lösung implementieren und organisatorisch absichern
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75
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit von Aufträgen prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
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76
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des betrieblichen Gesamtzusammenhangs planen, Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen
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77
erforderliche Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen und bereitstellen
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78
Ist-Zustand ermitteln und analysieren, Ursachen- Wirkungszusammenhänge ermitteln
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79
Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösungen erproben und optimieren
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80
Lösung implementieren und organisatorisch absichern
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81
7Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)Arbeitssicherheitsvorschriften und ergonomische Vorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen beachten
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82
Arbeitssicherheitsvorschriften und ergonomische Vorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen beachten
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83
8IT-Systeme und Vernetzung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.2)a)Standard-, Hilfs- und Testprogramme installieren, konfigurieren und nutzenb)Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren, Vorschriften zum Datenschutz anwendenc)bei der Einbindung von Produktionsanlagen in IT-Netzwerke mitwirken
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84
Standard-, Hilfs- und Testprogramme installieren, konfigurieren und nutzen
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85
Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren, Vorschriften zum Datenschutz anwenden
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86
bei der Einbindung von Produktionsanlagen in IT-Netzwerke mitwirken
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87
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten
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88
1234
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89
1Ermitteln, Testen und Einstellen von Prozessparametern (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)a)Produkte im Hinblick auf Produktionsprozesse analysierenb)Produktionsverfahren, Prozessschritte, Produktionsanlagen, Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter auswählenc)Testreihen fahren, Prozessparameter anpassen, Ergebnisse dokumentieren sowie zur Erstellung und Optimierung von Prozessvorschriften nutzend)Prüfverfahren und -mittel auswählen, Messungen und Prüfungen planen, Anweisungen zur Probennahme sowie Prüfpläne erstellen
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90
Produkte im Hinblick auf Produktionsprozesse analysieren
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91
Produktionsverfahren, Prozessschritte, Produktionsanlagen, Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter auswählen
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92
Testreihen fahren, Prozessparameter anpassen, Ergebnisse dokumentieren sowie zur Erstellung und Optimierung von Prozessvorschriften nutzen
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93
Prüfverfahren und -mittel auswählen, Messungen und Prüfungen planen, Anweisungen zur Probennahme sowie Prüfpläne erstellen
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94
2Strukturieren und Programmieren von technischen Abläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)a)technische Abläufe analysieren, strukturieren und darstellenb)Steuerungsprogramme erstellen sowie eingeben, testen, ändern und optimierenc)Muster und Prototypen testen5 bis 7
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95
technische Abläufe analysieren, strukturieren und darstellen
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96
Steuerungsprogramme erstellen sowie eingeben, testen, ändern und optimieren
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97
Muster und Prototypen testen
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98
3Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)a)Informationen bewerten, Sachverhalte darstellen, Grafiken erstellenb)schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführenc)Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen
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99
Informationen bewerten, Sachverhalte darstellen, Grafiken erstellen
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100
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
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101
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen
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102
4Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)a)Datensätze handhaben und anpassenb)Daten IT-gestützt auswerten und visualisieren
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103
Datensätze handhaben und anpassen
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104
Daten IT-gestützt auswerten und visualisieren
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105
5Produkt- und Prozessdatenmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.3)a)datenbankgestützte Produktdaten zur Prozessoptimierung nutzenb)Konfigurationsmanagement und Änderungsmanagement nutzen und pflegen, Kundenapplikationen berücksichtigenc)Produkt- und Prozessdaten nutzen und pflegend)technische Dokumentationen abrufen und einstellen
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106
datenbankgestützte Produktdaten zur Prozessoptimierung nutzen
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107
Konfigurationsmanagement und Änderungsmanagement nutzen und pflegen, Kundenapplikationen berücksichtigen
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108
Produkt- und Prozessdaten nutzen und pflegen
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109
technische Dokumentationen abrufen und einstellen
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110
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten
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111
1234
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112
1Aufstellen von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)a)Aufstellung von Produktionsanlagen unterstützen, vorgegebene Aufstellungsbedingungen sicherstellenb)technische Prüfungen veranlassen
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113
Aufstellung von Produktionsanlagen unterstützen, vorgegebene Aufstellungsbedingungen sicherstellen
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114
technische Prüfungen veranlassen
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115
2Einrichten der Eingangs- und Ausgangslogistik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)a)Transport- und Lagersysteme einrichtenb)Handhabungs- und Materialflusssysteme einrichtenc)Materialfluss organisieren, Materialien, Bauteile und erstellte Produkte nach logistischen und Qualitätskriterien lagernd)Arbeitsstoffe für den Produktionsprozess kennzeichnen, nach logistischen, Haltbarkeits-, Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltkriterien den Vorschriften entsprechend lagern, bereitstellen und auf Einsatzfähigkeit prüfen
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116
Transport- und Lagersysteme einrichten
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117
Handhabungs- und Materialflusssysteme einrichten
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118
Materialfluss organisieren, Materialien, Bauteile und erstellte Produkte nach logistischen und Qualitätskriterien lagern
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119
Arbeitsstoffe für den Produktionsprozess kennzeichnen, nach logistischen, Haltbarkeits-, Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltkriterien den Vorschriften entsprechend lagern, bereitstellen und auf Einsatzfähigkeit prüfen
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120
3Erproben von Produktionsabläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)a)Produktionsverfahren und Prozessschritte, logistische Abläufe sowie Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter erprobenb)Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren, prozessbegleitende Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführenc)Prozessabläufe durch Nutzung von Eingriffsmöglichkeiten in die Prozesskette sichernd)Probebetrieb unter Nenn- und Grenzbedingungen sowie Dauertests durchführene)Prozessvorschriften an die Ergebnisse der Erprobung anpassen
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121
Produktionsverfahren und Prozessschritte, logistische Abläufe sowie Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter erproben
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122
Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren, prozessbegleitende Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen
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123
Prozessabläufe durch Nutzung von Eingriffsmöglichkeiten in die Prozesskette sichern
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124
Probebetrieb unter Nenn- und Grenzbedingungen sowie Dauertests durchführen
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125
Prozessvorschriften an die Ergebnisse der Erprobung anpassen
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126
4Übergeben oder Übernehmen von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4)a)in Pflichtenheften vereinbarte Referenzprozesse fahrenb)Fehler und Mängel dokumentieren und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifenc)Arbeits- und Wartungsanweisungen erstellend)Übernahmen dokumentieren
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127
in Pflichtenheften vereinbarte Referenzprozesse fahren
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128
Fehler und Mängel dokumentieren und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
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129
Arbeits- und Wartungsanweisungen erstellen
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130
Übernahmen dokumentieren
-
131
5Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3)a)Kommunikation mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen Partnern sicherstellenb)Übergabeprozesse abstimmenc)Reklamationen annehmen5 bis 7
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132
Kommunikation mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen Partnern sicherstellen
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133
Übergabeprozesse abstimmen
-
134
Reklamationen annehmen
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135
6Projektmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.5)a)Produktionsaufgaben analysierenb)Abläufe strukturieren und Arbeitspläne erstellenc)Arbeitspakete unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben definierend)Netzpläne lesen und erstellen, Meilensteine festlegen, Prioritäten setzene)IT-Systeme zum Projektmanagement anwenden
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136
Produktionsaufgaben analysieren
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137
Abläufe strukturieren und Arbeitspläne erstellen
-
138
Arbeitspakete unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben definieren
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139
Netzpläne lesen und erstellen, Meilensteine festlegen, Prioritäten setzen
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140
IT-Systeme zum Projektmanagement anwenden
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141
7Produktionstechnologien und -prozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)a)Fertigungsverfahren hinsichtlich der zu erzielenden Qualität der Teilebeschaffenheit, insbesondere Werkstoffeigenschaften, Maß-, Form- und Oberflächengenauigkeit, sowie hinsichtlich der Flexibilität, Mengenausbringung, Kosten und Ressourcenschonung beurteilenb)Werkstoffverhalten beurteilen, insbesondere bezüglich der Produktionsverfahren und der geforderten Qualitätc)Produktionsmaschinen beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktion, Aufbau, Antrieb, Kinematik und Steuerung sowie hinsichtlich Flexibilität, Mengenausbringung und Kostend)Roboter oder andere Handhabungssysteme beurteilen, insbesondere hinsichtlich Einsatzmöglichkeiten, Aufbau, Kinematik und Steuerunge)Werkzeuge beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoff, Geometrie, Komposition, Standzeiten, Kühlung und Schmierung sowie Kostenf)Spannmittel beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoffeigenschaften und Form der Werkstücke, Belastung durch die Bearbeitung sowie Flexibilität des Einsatzesg)Montageverfahren beurteilen, insbesondere hinsichtlich Anzahl der zu fügenden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und Qualitäth)Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit beurteilen, insbesondere Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und Korrosion
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142
Fertigungsverfahren hinsichtlich der zu erzielenden Qualität der Teilebeschaffenheit, insbesondere Werkstoffeigenschaften, Maß-, Form- und Oberflächengenauigkeit, sowie hinsichtlich der Flexibilität, Mengenausbringung, Kosten und Ressourcenschonung beurteilen
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143
Werkstoffverhalten beurteilen, insbesondere bezüglich der Produktionsverfahren und der geforderten Qualität
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144
Produktionsmaschinen beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktion, Aufbau, Antrieb, Kinematik und Steuerung sowie hinsichtlich Flexibilität, Mengenausbringung und Kosten
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145
Roboter oder andere Handhabungssysteme beurteilen, insbesondere hinsichtlich Einsatzmöglichkeiten, Aufbau, Kinematik und Steuerung
-
146
Werkzeuge beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoff, Geometrie, Komposition, Standzeiten, Kühlung und Schmierung sowie Kosten
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147
Spannmittel beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoffeigenschaften und Form der Werkstücke, Belastung durch die Bearbeitung sowie Flexibilität des Einsatzes
-
148
Montageverfahren beurteilen, insbesondere hinsichtlich Anzahl der zu fügenden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und Qualität
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149
Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit beurteilen, insbesondere Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und Korrosion
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150
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten
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151
1234
-
152
1Analysieren von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1)a)Prüfergebnisse analysieren und mit Werkzeugen der statistischen Qualitätskontrolle auswertenb)Produktrückläufe analysierenc)Produktionsprozesse anhand von Kennziffern vergleichen und beurteilend)Bestände, Liege- und Transportzeiten, Rüstzeiten sowie ungerichtete Abläufe in Produktionslinien erfassen und analysierene)interne und externe Leistungserbringung unter terminlichen und kalkulatorischen Gesichtspunkten vergleichenf)Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit von Produktionsanlagen feststellen, Ausfälle und Störungen von Produktionseinrichtungen analysiereng)Ergebnisse von Analysen dokumentieren, Ergebnisse unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozesse und Bereiche bewerten
-
153
Prüfergebnisse analysieren und mit Werkzeugen der statistischen Qualitätskontrolle auswerten
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154
Produktrückläufe analysieren
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155
Produktionsprozesse anhand von Kennziffern vergleichen und beurteilen
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156
Bestände, Liege- und Transportzeiten, Rüstzeiten sowie ungerichtete Abläufe in Produktionslinien erfassen und analysieren
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157
interne und externe Leistungserbringung unter terminlichen und kalkulatorischen Gesichtspunkten vergleichen
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158
Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit von Produktionsanlagen feststellen, Ausfälle und Störungen von Produktionseinrichtungen analysieren
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159
Ergebnisse von Analysen dokumentieren, Ergebnisse unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozesse und Bereiche bewerten
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160
2Simulieren von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2)a)Produktionsprozesse hinsichtlich der Ablauffolge, Vollständigkeit und Qualität überprüfenb)technische Abläufe modellhaft nachbilden oder rechnergestützt simulieren sowie Abläufe erproben, optimieren und dokumentierenc)Verhalten von Werkstoffen unter Prozessbeanspruchungen überprüfen und erproben
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161
Produktionsprozesse hinsichtlich der Ablauffolge, Vollständigkeit und Qualität überprüfen
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162
technische Abläufe modellhaft nachbilden oder rechnergestützt simulieren sowie Abläufe erproben, optimieren und dokumentieren
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163
Verhalten von Werkstoffen unter Prozessbeanspruchungen überprüfen und erproben
-
164
3Optimieren von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.3)a)anhand von Qualitätskennzahlen und Prüfergebnissen auf Prozessfehler und auf zu verändernde Prozessabläufe und Prozessparameter schließenb)Versuche zur Optimierung vorbereiten, durchführen, dokumentieren und auswertenc)Vorschläge zur Verbesserung der IT-Unterstützung bereichsübergreifender Prozesse erarbeitend)Verbesserungsmaßnahmen mit Produkt- und Prozessentwicklern, mit Produktionsmittelzulieferern und dem Produktionsteam besprechen und umsetzene)Bedienpersonal über Prozessänderungen unterrichten und einweisenf)bei der Erstellung von Bedienungs- und Wartungsanleitungen für Produktionsanlagen mitwirken11 bis 13
-
165
anhand von Qualitätskennzahlen und Prüfergebnissen auf Prozessfehler und auf zu verändernde Prozessabläufe und Prozessparameter schließen
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166
Versuche zur Optimierung vorbereiten, durchführen, dokumentieren und auswerten
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167
Vorschläge zur Verbesserung der IT-Unterstützung bereichsübergreifender Prozesse erarbeiten
-
168
Verbesserungsmaßnahmen mit Produkt- und Prozessentwicklern, mit Produktionsmittelzulieferern und dem Produktionsteam besprechen und umsetzen
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169
Bedienpersonal über Prozessänderungen unterrichten und einweisen
-
170
bei der Erstellung von Bedienungs- und Wartungsanleitungen für Produktionsanlagen mitwirken
-
171
4Organisieren von Logistikprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.4)a)technische Funktionen der Logistikkette für erforderliche Werkstoffe, Arbeitsstoffe, Werkzeuge und Spannmittel sicherstellenb)Daten der Bewegungs- und Lagerungsvorgänge erfassen, verarbeiten und ausgebenc)Logistik der Entsorgung der Reststoffe und für das Recycling sicherstellen
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172
technische Funktionen der Logistikkette für erforderliche Werkstoffe, Arbeitsstoffe, Werkzeuge und Spannmittel sicherstellen
-
173
Daten der Bewegungs- und Lagerungsvorgänge erfassen, verarbeiten und ausgeben
-
174
Logistik der Entsorgung der Reststoffe und für das Recycling sicherstellen
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175
5Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitssicherheit erarbeiten
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176
6Produktionstechnologien und -prozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)a)Montageverfahren hinsichtlich Anzahl der zu fügenden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und Qualität beurteilenb)Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit, insbesondere Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und Korrosion, beurteilen
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177
Montageverfahren hinsichtlich Anzahl der zu fügenden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und Qualität beurteilen
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178
Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit, insbesondere Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und Korrosion, beurteilen
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179
7Arbeitsorganisation und Produktionssysteme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)a)Produktionsorganisationstypen, insbesondere Werkstatt- und Fließfertigung, Lager- und Auftragsproduktion, identifizierenb)Produktionstypen, insbesondere Einzel-, Serien- und Massenproduktion, identifizierenc)zentrale und dezentrale sowie vorbeugende und ereignisgesteuerte Instandhaltung in Produktionsanlagen unterscheidend)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsdefizite nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwendene)Arbeitsorganisationsformen, insbesondere Einzelarbeit und Gruppenarbeit, prozessorientierte und funktionsorientierte Organisationen, Projektorganisation, unterscheiden und zuordnenf)Methoden und Verfahren der Programmplanung, Produktionsplanung, Materialsteuerung und Fertigungssteuerung anwenden
-
180
Produktionsorganisationstypen, insbesondere Werkstatt- und Fließfertigung, Lager- und Auftragsproduktion, identifizieren
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181
Produktionstypen, insbesondere Einzel-, Serien- und Massenproduktion, identifizieren
-
182
zentrale und dezentrale sowie vorbeugende und ereignisgesteuerte Instandhaltung in Produktionsanlagen unterscheiden
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183
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsdefizite nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
-
184
Arbeitsorganisationsformen, insbesondere Einzelarbeit und Gruppenarbeit, prozessorientierte und funktionsorientierte Organisationen, Projektorganisation, unterscheiden und zuordnen
-
185
Methoden und Verfahren der Programmplanung, Produktionsplanung, Materialsteuerung und Fertigungssteuerung anwenden
- § 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
-
1
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
-
1
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
-
2
(2) Die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Betreiben von Produktionsanlagen: 1.1Planen und Vorbereiten von Produktionsaufträgen,1.2Durchführen von Produktionsaufträgen,1.3Abschließen von Produktionsaufträgen;2.Einrichten und Warten von Produktionsanlagen: 2.1Umrüsten und Wiederinbetriebnehmen von Produktionsanlagen,2.2Beurteilen der Sicherheit von Produktionsanlagen,2.3Prüfen und Inspizieren von Produktionsanlagen;3.Konfigurieren von Produktionsanlagen: 3.1Ermitteln, Testen und Einstellen von Prozessparametern,3.2Strukturieren und Programmieren von technischen Abläufen;4.Anfahren von Produktionsanlagen: 4.1Aufstellen von Produktionsanlagen,4.2Einrichten der Eingangs- und Ausgangslogistik,4.3Erproben von Produktionsabläufen,4.4Übergeben oder Übernehmen von Produktionsanlagen;5.Gestalten und Sichern von Produktionsprozessen: 5.1Analysieren von Produktionsprozessen,5.2Simulieren von Produktionsprozessen,5.3Optimieren von Produktionsprozessen,5.4Organisieren von Logistikprozessen;Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Der Ausbildungsbetrieb: 1.1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.4Umweltschutz;2.Information, Kommunikation und Organisation: 2.1Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit,2.2Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,2.3Kundenorientierte Kommunikation,2.4Planen der Arbeit,2.5Projektmanagement;3.Produktionsmanagement: 3.1Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement,3.2IT-Systeme und Vernetzung,3.3Produkt- und Prozessdatenmanagement;4.Produktionstechnologien und -prozesse;5.Arbeitsorganisation und Produktionssysteme.
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3
Betreiben von Produktionsanlagen: 1.1Planen und Vorbereiten von Produktionsaufträgen,1.2Durchführen von Produktionsaufträgen,1.3Abschließen von Produktionsaufträgen;
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Planen und Vorbereiten von Produktionsaufträgen,
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Durchführen von Produktionsaufträgen,
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Abschließen von Produktionsaufträgen;
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Einrichten und Warten von Produktionsanlagen: 2.1Umrüsten und Wiederinbetriebnehmen von Produktionsanlagen,2.2Beurteilen der Sicherheit von Produktionsanlagen,2.3Prüfen und Inspizieren von Produktionsanlagen;
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Umrüsten und Wiederinbetriebnehmen von Produktionsanlagen,
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Beurteilen der Sicherheit von Produktionsanlagen,
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Prüfen und Inspizieren von Produktionsanlagen;
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Konfigurieren von Produktionsanlagen: 3.1Ermitteln, Testen und Einstellen von Prozessparametern,3.2Strukturieren und Programmieren von technischen Abläufen;
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Ermitteln, Testen und Einstellen von Prozessparametern,
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Strukturieren und Programmieren von technischen Abläufen;
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Anfahren von Produktionsanlagen: 4.1Aufstellen von Produktionsanlagen,4.2Einrichten der Eingangs- und Ausgangslogistik,4.3Erproben von Produktionsabläufen,4.4Übergeben oder Übernehmen von Produktionsanlagen;
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Aufstellen von Produktionsanlagen,
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Einrichten der Eingangs- und Ausgangslogistik,
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Erproben von Produktionsabläufen,
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Übergeben oder Übernehmen von Produktionsanlagen;
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Gestalten und Sichern von Produktionsprozessen: 5.1Analysieren von Produktionsprozessen,5.2Simulieren von Produktionsprozessen,5.3Optimieren von Produktionsprozessen,5.4Organisieren von Logistikprozessen;
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Analysieren von Produktionsprozessen,
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Simulieren von Produktionsprozessen,
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Optimieren von Produktionsprozessen,
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Organisieren von Logistikprozessen;
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Der Ausbildungsbetrieb: 1.1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.4Umweltschutz;
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
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Umweltschutz;
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Information, Kommunikation und Organisation: 2.1Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit,2.2Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,2.3Kundenorientierte Kommunikation,2.4Planen der Arbeit,2.5Projektmanagement;
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Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit,
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31
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
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Kundenorientierte Kommunikation,
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Planen der Arbeit,
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34
Projektmanagement;
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Produktionsmanagement: 3.1Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement,3.2IT-Systeme und Vernetzung,3.3Produkt- und Prozessdatenmanagement;
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Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement,
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IT-Systeme und Vernetzung,
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Produkt- und Prozessdatenmanagement;
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Produktionstechnologien und -prozesse;
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40
Arbeitsorganisation und Produktionssysteme.
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41
(3) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 sind prozessbezogen in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1.Produktherstellung,2.Produktionsmittelherstellung,3.Produktionsunterstützende Dienstleistung.Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können.
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Produktherstellung,
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Produktionsmittelherstellung,
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Produktionsunterstützende Dienstleistung.
- § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
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1
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
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2
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
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3
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
- § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
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1
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
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2
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.
- § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
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1
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
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2
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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3
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Produktionsauftrag. Hierfür bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)produktionstechnische Aufträge analysieren, technische Lösungsvarianten erarbeiten, bewerten und abstimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen,b)Betriebsmittel und Werkzeuge disponieren, Produktionsanlagen, insbesondere Fertigungs-, Montage- oder Handhabungseinheiten, umrüsten und ihre Sicherheit beurteilen,c)Prozessparameter ermitteln, technische Abläufe strukturieren, die Produktionsanlage testen sowied)mit der Produktionsanlage produzieren, die Qualität der Produkte beurteilen und die Auftragsdurchführung dokumentierenkann;2.der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die Anforderungen nach Nummer 1 bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;3.die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags beträgt neun Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
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4
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)produktionstechnische Aufträge analysieren, technische Lösungsvarianten erarbeiten, bewerten und abstimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen,b)Betriebsmittel und Werkzeuge disponieren, Produktionsanlagen, insbesondere Fertigungs-, Montage- oder Handhabungseinheiten, umrüsten und ihre Sicherheit beurteilen,c)Prozessparameter ermitteln, technische Abläufe strukturieren, die Produktionsanlage testen sowied)mit der Produktionsanlage produzieren, die Qualität der Produkte beurteilen und die Auftragsdurchführung dokumentierenkann;
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5
produktionstechnische Aufträge analysieren, technische Lösungsvarianten erarbeiten, bewerten und abstimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen,
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6
Betriebsmittel und Werkzeuge disponieren, Produktionsanlagen, insbesondere Fertigungs-, Montage- oder Handhabungseinheiten, umrüsten und ihre Sicherheit beurteilen,
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7
Prozessparameter ermitteln, technische Abläufe strukturieren, die Produktionsanlage testen sowie
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8
mit der Produktionsanlage produzieren, die Qualität der Produkte beurteilen und die Auftragsdurchführung dokumentieren
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9
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die Anforderungen nach Nummer 1 bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
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10
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags beträgt neun Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
- § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
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1
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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2
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen 1.Produktionsprozesse,2.Produktionssysteme sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
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3
Produktionsprozesse,
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4
Produktionssysteme sowie
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5
Wirtschafts- und Sozialkunde.
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6
(3) Für den Prüfungsbereich Produktionsprozesse bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Produktionsprozesse analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, bewerten und dokumentieren,b)Maßnahmen zur Prozessoptimierung erarbeiten, bewerten, abstimmen und dokumentieren sowie Änderungsdaten einpflegen,c)Normen und Spezifikationen zur Produktqualität und Prozesssicherheit beachten, Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigen sowied)Maßnahmen real oder simulativ testen, die Maschinen- und Prozessfähigkeit beurteilen und Technologie- und Prozessdaten dokumentierenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: Fertigungs-, Montage- oder Logistikprozesse oder Kombinationen dieser Prozesse;3.der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;4.die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags beträgt 19 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
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7
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Produktionsprozesse analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, bewerten und dokumentieren,b)Maßnahmen zur Prozessoptimierung erarbeiten, bewerten, abstimmen und dokumentieren sowie Änderungsdaten einpflegen,c)Normen und Spezifikationen zur Produktqualität und Prozesssicherheit beachten, Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigen sowied)Maßnahmen real oder simulativ testen, die Maschinen- und Prozessfähigkeit beurteilen und Technologie- und Prozessdaten dokumentierenkann;
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8
Produktionsprozesse analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, bewerten und dokumentieren,
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9
Maßnahmen zur Prozessoptimierung erarbeiten, bewerten, abstimmen und dokumentieren sowie Änderungsdaten einpflegen,
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10
Normen und Spezifikationen zur Produktqualität und Prozesssicherheit beachten, Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigen sowie
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11
Maßnahmen real oder simulativ testen, die Maschinen- und Prozessfähigkeit beurteilen und Technologie- und Prozessdaten dokumentieren
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12
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: Fertigungs-, Montage- oder Logistikprozesse oder Kombinationen dieser Prozesse;
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der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
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die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags beträgt 19 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
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(4) Für den Prüfungsbereich Produktionssysteme bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Produktionssysteme analysieren, Prozessabläufe und Produktionsdaten auswerten und beurteilen,b)Produktionstechnologien, -strukturen und -abläufe festlegen, Produktionsanlagen und Produktionsmittel auswählen, Lösungsvarianten unter technischen, qualitativen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Vorgaben erarbeiten, bewerten und dokumentieren, Prozessparameter festlegen sowiec)die Einführung von Lösungen in die Produktion planen und entsprechende Planungsunterlagen erstellenkann;2.der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren; dabei soll das Einsatzgebiet als thematische Grundlage berücksichtigt werden;3.die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
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Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Produktionssysteme analysieren, Prozessabläufe und Produktionsdaten auswerten und beurteilen,b)Produktionstechnologien, -strukturen und -abläufe festlegen, Produktionsanlagen und Produktionsmittel auswählen, Lösungsvarianten unter technischen, qualitativen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Vorgaben erarbeiten, bewerten und dokumentieren, Prozessparameter festlegen sowiec)die Einführung von Lösungen in die Produktion planen und entsprechende Planungsunterlagen erstellenkann;
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Produktionssysteme analysieren, Prozessabläufe und Produktionsdaten auswerten und beurteilen,
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18
Produktionstechnologien, -strukturen und -abläufe festlegen, Produktionsanlagen und Produktionsmittel auswählen, Lösungsvarianten unter technischen, qualitativen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Vorgaben erarbeiten, bewerten und dokumentieren, Prozessparameter festlegen sowie
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die Einführung von Lösungen in die Produktion planen und entsprechende Planungsunterlagen erstellen
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der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren; dabei soll das Einsatzgebiet als thematische Grundlage berücksichtigt werden;
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21
die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
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(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich lösen;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
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der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich lösen;
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die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
- § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
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1
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:1.Prüfungsbereich Produktionsauftrag35 Prozent,2.Prüfungsbereich Produktionsprozesse30 Prozent,3.Prüfungsbereich Produktionssysteme25 Prozent,4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
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2
1.Prüfungsbereich Produktionsauftrag35 Prozent,
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3
2.Prüfungsbereich Produktionsprozesse30 Prozent,
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4
3.Prüfungsbereich Produktionssysteme25 Prozent,
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5
4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
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6
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“bewertet worden sind.
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7
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
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8
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
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in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
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10
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
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(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
- § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
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1
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
- Eingangsformel Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
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1
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung