Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen (prfgzfrankrv)
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Gesetzestext (7 Artikel)
Französische Prüfungszeugnisse werden den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1.Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungenmit folgenden Maßgaben:a)Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. b)Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben. c)Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist. d)Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt. e)Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird. f)Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. g)Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können. h)Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle. i)Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt. k)Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. ...
Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:a)Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. b)Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben. c)Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist. d)Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt. e)Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird. f)Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. g)Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können. h)Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle. i)Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt. k)Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.
Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
(Fundstelle: BGBl. I 1985, 1760 - 1761;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Bezeichnung des französischen Prüfungszeugnisses:Zeugnis über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in dem Ausbildungsberuf:1.Certificat d'aptitude professionelle electricien d'equipement1.Elektroanlageninstallateur/Elektroanlageninstallateurin2.Certificat d'aptitude professionelle mecanicien d'entretien2.Betriebsschlosser/ Betriebsschlosserin3.Certificat d'aptitude professionelle mecanicien ajusteur3.Maschinenschlosser/ Maschinenschlosserin4.Certificat d'aptitude professionelle mecanicien reparateur d'automobiles4.Kraftfahrzeugmechaniker/ Kraftfahrzeugmechanikerin5.Certificat d'aptitude professionelle electricien d'automobiles5.Kraftfahrzeugelektriker/ Kraftfahrzeugelektrikerin6.Certificat d'aptitude professionelle charpentier en bois:structures, escaliers, coffrages6.Zimmerer7.Certificat d'aptitude professionelle constructeur en maconnerie et beton arme7.a)Maurerb)Beton- und Stahlbetonbauer8.Certificat d'aptitude professionelle carreleur mosaiste8.Fliesen-, Platten- und Mosaikleger9.Certificat d'aptitude professionelle platrier9.Stukkateur10.Certificat d'aptitude professionnelle cuisinier10.Koch/Köchin11.Certificat d'aptitude professionnelle employe d'hotel11.Hotelfachmann/ Hotelfachfrau12.Certificat d'aptitude professionnelle employe de restaurant12.Restaurantfachmann/ Restaurantfachfrau13.Certificat d'aptitude professionnelle coiffure option C: coiffure mixte13.Friseur/Friseurin14.Certificat d'aptitude professionnelle menuisier du batiment et d'agencement14.Tischler/Tischlerin15.Certificat d'aptitude professionnelle tailleur de pierreoption A: tailleoption B: travaux marbriers15.Steinmetz und Steinbildhauer/Steinmetzin und Steinbildhauerin16.Certificat d'aptitude professionnelle boulanger16.Bäcker/Bäckerin17.Certificat d'aptitude professionnelle patissier-confiseurchocolatier-glacier17.Konditor/Konditorin18.Diplome de maintenance aeronautique option: cellule, moteur, electricite18.Fluggerätmechaniker/ Fluggerätmechanikerin19.Certificat d'aptitude professionnelle mecanicien de cellules d'aeronefs19.Fluggerätbauer/ Fluggerätbauerin20.Brevet d'etudes professionnelles conducteur d'appareil option B:traitement et epuration des eaux20.Ver- und Entsorger/ Ver- und Entsorgerin21.Baccalaureat professionnel des industries chimiques et de procedes21.Chemikant/Chemikantin22.Certificat d'aptitude professionnelle assurance22.Versicherungskaufmann/ Versicherungskauffrau
Bezeichnung des französischen Prüfungszeugnisses:Zeugnis über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in dem Ausbildungsberuf
1.Certificat d'aptitude professionelle electricien d'equipement1.Elektroanlageninstallateur/Elektroanlageninstallateurin
Certificat d'aptitude professionelle electricien d'equipement
Elektroanlageninstallateur/Elektroanlageninstallateurin
2.Certificat d'aptitude professionelle mecanicien d'entretien2.Betriebsschlosser/ Betriebsschlosserin
Certificat d'aptitude professionelle mecanicien d'entretien
Betriebsschlosser/ Betriebsschlosserin
3.Certificat d'aptitude professionelle mecanicien ajusteur3.Maschinenschlosser/ Maschinenschlosserin
Certificat d'aptitude professionelle mecanicien ajusteur
Maschinenschlosser/ Maschinenschlosserin
4.Certificat d'aptitude professionelle mecanicien reparateur d'automobiles4.Kraftfahrzeugmechaniker/ Kraftfahrzeugmechanikerin
Certificat d'aptitude professionelle mecanicien reparateur d'automobiles
Kraftfahrzeugmechaniker/ Kraftfahrzeugmechanikerin
5.Certificat d'aptitude professionelle electricien d'automobiles5.Kraftfahrzeugelektriker/ Kraftfahrzeugelektrikerin
Certificat d'aptitude professionelle electricien d'automobiles
Kraftfahrzeugelektriker/ Kraftfahrzeugelektrikerin
6.Certificat d'aptitude professionelle charpentier en bois:structures, escaliers, coffrages6.Zimmerer
Certificat d'aptitude professionelle charpentier en bois:structures, escaliers, coffrages
Zimmerer
7.Certificat d'aptitude professionelle constructeur en maconnerie et beton arme7.a)Maurerb)Beton- und Stahlbetonbauer
Certificat d'aptitude professionelle constructeur en maconnerie et beton arme
a)Maurerb)Beton- und Stahlbetonbauer
Maurer
Beton- und Stahlbetonbauer
8.Certificat d'aptitude professionelle carreleur mosaiste8.Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
Certificat d'aptitude professionelle carreleur mosaiste
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
9.Certificat d'aptitude professionelle platrier9.Stukkateur
Certificat d'aptitude professionelle platrier
Stukkateur
10.Certificat d'aptitude professionnelle cuisinier10.Koch/Köchin
Certificat d'aptitude professionnelle cuisinier
Koch/Köchin
11.Certificat d'aptitude professionnelle employe d'hotel11.Hotelfachmann/ Hotelfachfrau
Certificat d'aptitude professionnelle employe d'hotel
Hotelfachmann/ Hotelfachfrau
12.Certificat d'aptitude professionnelle employe de restaurant12.Restaurantfachmann/ Restaurantfachfrau
Certificat d'aptitude professionnelle employe de restaurant
Restaurantfachmann/ Restaurantfachfrau
13.Certificat d'aptitude professionnelle coiffure option C: coiffure mixte13.Friseur/Friseurin
Certificat d'aptitude professionnelle coiffure option C: coiffure mixte
Friseur/Friseurin
14.Certificat d'aptitude professionnelle menuisier du batiment et d'agencement14.Tischler/Tischlerin
Certificat d'aptitude professionnelle menuisier du batiment et d'agencement
Tischler/Tischlerin
15.Certificat d'aptitude professionnelle tailleur de pierreoption A: tailleoption B: travaux marbriers15.Steinmetz und Steinbildhauer/Steinmetzin und Steinbildhauerin
Certificat d'aptitude professionnelle tailleur de pierreoption A: tailleoption B: travaux marbriers
Steinmetz und Steinbildhauer/Steinmetzin und Steinbildhauerin
16.Certificat d'aptitude professionnelle boulanger16.Bäcker/Bäckerin
Certificat d'aptitude professionnelle boulanger
Bäcker/Bäckerin
17.Certificat d'aptitude professionnelle patissier-confiseurchocolatier-glacier17.Konditor/Konditorin
Certificat d'aptitude professionnelle patissier-confiseurchocolatier-glacier
Konditor/Konditorin
18.Diplome de maintenance aeronautique option: cellule, moteur, electricite18.Fluggerätmechaniker/ Fluggerätmechanikerin
Diplome de maintenance aeronautique option: cellule, moteur, electricite
Fluggerätmechaniker/ Fluggerätmechanikerin
19.Certificat d'aptitude professionnelle mecanicien de cellules d'aeronefs19.Fluggerätbauer/ Fluggerätbauerin
Certificat d'aptitude professionnelle mecanicien de cellules d'aeronefs
Fluggerätbauer/ Fluggerätbauerin
20.Brevet d'etudes professionnelles conducteur d'appareil option B:traitement et epuration des eaux20.Ver- und Entsorger/ Ver- und Entsorgerin
Brevet d'etudes professionnelles conducteur d'appareil option B:traitement et epuration des eaux
Ver- und Entsorger/ Ver- und Entsorgerin
21.Baccalaureat professionnel des industries chimiques et de procedes21.Chemikant/Chemikantin
Baccalaureat professionnel des industries chimiques et de procedes
Chemikant/Chemikantin
22.Certificat d'aptitude professionnelle assurance22.Versicherungskaufmann/ Versicherungskauffrau
Certificat d'aptitude professionnelle assurance
Versicherungskaufmann/ Versicherungskauffrau
Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch Artikel 53 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28 des Gesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet
Der Bundesminister für Wirtschaft