Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PrHaushStatG prhaushstatg DE

Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte (prhaushstatg)

7 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte

Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden bei privaten Haushalten folgende repräsentative Erhebungen über Wirtschaftsrechnungen als Bundesstatistik durchgeführt: 1.monatliche Erhebungen bei Haushalten von Arbeitnehmern, Pensions-, Fürsorge- und Rentenempfängern; 2.Erhebungen, die sich jeweils auf ein Jahr beziehen, bei Haushalten aller Bevölkerungskreise. Diese Erhebungen sind, beginnend im Jahre 1983, in fünfjährigem Abstand zu wiederholen; die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den fünfjährigen Abstand um ein Jahr zu verkürzen oder zu verlängern, falls dies zur Verbesserung des Erkenntniswerts der Statistik oder zur rationellen Gestaltung des Arbeitsablaufs erforderlich ist.

monatliche Erhebungen bei Haushalten von Arbeitnehmern, Pensions-, Fürsorge- und Rentenempfängern;

Erhebungen, die sich jeweils auf ein Jahr beziehen, bei Haushalten aller Bevölkerungskreise. Diese Erhebungen sind, beginnend im Jahre 1983, in fünfjährigem Abstand zu wiederholen; die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den fünfjährigen Abstand um ein Jahr zu verkürzen oder zu verlängern, falls dies zur Verbesserung des Erkenntniswerts der Statistik oder zur rationellen Gestaltung des Arbeitsablaufs erforderlich ist.

Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte

(1) Die Erhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände: 1.die Einnahmen der Haushalte nach Quellen;2.die Verwendung der Einnahmen füra)den privaten Verbrauch (nach Art, Menge und Betrag),b)Steuern und Abgaben,c)Beiträge zur Sozialversicherung und zu privaten Versicherungen, soweit sie nicht unter Buchstabe e fallen,d)Rückzahlung von Schulden,e)Vermögensbildung,f)sonstige Zwecke.

die Einnahmen der Haushalte nach Quellen;

die Verwendung der Einnahmen füra)den privaten Verbrauch (nach Art, Menge und Betrag),b)Steuern und Abgaben,c)Beiträge zur Sozialversicherung und zu privaten Versicherungen, soweit sie nicht unter Buchstabe e fallen,d)Rückzahlung von Schulden,e)Vermögensbildung,f)sonstige Zwecke.

den privaten Verbrauch (nach Art, Menge und Betrag),

Steuern und Abgaben,

Beiträge zur Sozialversicherung und zu privaten Versicherungen, soweit sie nicht unter Buchstabe e fallen,

Rückzahlung von Schulden,

Vermögensbildung,

sonstige Zwecke.

(2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbeständen erfassen die Erhebungen Angaben über die Zusammensetzung der Haushalte und ihre wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sowie über die Ausrüstung der Haushalte mit technischen Gebrauchsgütern, soweit diese Angaben für die statistische Zuordnung der Haushalte und für die Darstellung der Ergebnisse erforderlich sind.

(3) Hilfsmerkmale der Erhebung sind: 1.Name und Kontaktdaten der Auskunftgebenden,2.Vornamen der Haushaltsmitglieder.

Name und Kontaktdaten der Auskunftgebenden,

Vornamen der Haushaltsmitglieder.

Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte

(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 2 000*) Haushalte in jedem Monat.

(2) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 2 erstrecken sich auf höchstens 0,3 vom Hundert aller Haushalte.----- *)Gemäß Art. 2 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 3 Abs. 1:"(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 6 000 Haushalte, ab 1. Januar 1993 auf 2 000 Haushalte in jedem Monat."

Gemäß Art. 2 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 3 Abs. 1

"(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 6 000 Haushalte, ab 1. Januar 1993 auf 2 000 Haushalte in jedem Monat."

Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte

Die Erteilung der Auskunft durch die Haushalte zu den Erhebungen nach § 1 ist freiwillig.

Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte

Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 Nr. 2 obliegt dem Statistischen Bundesamt.

Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →