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PolstAusbV 2014 DE

Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin

13 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin

Der Ausbildungsberuf des Polsterers und der Polsterin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).

(2) Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,2.Auswählen und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,3.Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen,4.Zuschneiden und Nähen von Bezügen,5.Vorpolstern und Konfektionieren,6.Auswählen und Montieren von Funktionselementen,7.Beziehen von Polsterteilen,8.Entwickeln und Anfertigen von Prototypen,9.Endmontage und Qualitätskontrolle.

Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,

Auswählen und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen,

Zuschneiden und Nähen von Bezügen,

Vorpolstern und Konfektionieren,

Auswählen und Montieren von Funktionselementen,

Beziehen von Polsterteilen,

Entwickeln und Anfertigen von Prototypen,

Endmontage und Qualitätskontrolle.

(3) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen,6.betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit,7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen,

betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit,

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, was insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die Auszubildenden zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Polsterteils statt.

(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Auftragsunterlagen zu prüfen, technische Unterlagen anzuwenden, Arbeitsschritte festzulegen,b)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen,c)Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden, Maße und Proportionen zu unterscheiden,d)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,e)Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe zuzuschneiden, zu kontrollieren und zu kennzeichnen,f)Bezüge zu nähen,g)Polster oder Matratzen aufzubauen,h)Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster oder Matratzen herzustellen,i)Verzierungen anzubringen,j)Zwischenkontrollen durchzuführen,k)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,l)fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen;2.für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Zuschneiden und Nähen eines Bezugs sowieb)Vorpolstern und Beziehen eines Polsterteils;3.der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; mit dem Prüfling soll ein situatives Fachgespräch geführt werden;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten dauern und die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten betragen.

der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Auftragsunterlagen zu prüfen, technische Unterlagen anzuwenden, Arbeitsschritte festzulegen,b)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen,c)Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden, Maße und Proportionen zu unterscheiden,d)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,e)Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe zuzuschneiden, zu kontrollieren und zu kennzeichnen,f)Bezüge zu nähen,g)Polster oder Matratzen aufzubauen,h)Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster oder Matratzen herzustellen,i)Verzierungen anzubringen,j)Zwischenkontrollen durchzuführen,k)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,l)fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen;

Auftragsunterlagen zu prüfen, technische Unterlagen anzuwenden, Arbeitsschritte festzulegen,

Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen,

Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden, Maße und Proportionen zu unterscheiden,

Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,

Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe zuzuschneiden, zu kontrollieren und zu kennzeichnen,

Bezüge zu nähen,

Polster oder Matratzen aufzubauen,

Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster oder Matratzen herzustellen,

Verzierungen anzubringen,

Zwischenkontrollen durchzuführen,

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen;

für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Zuschneiden und Nähen eines Bezugs sowieb)Vorpolstern und Beziehen eines Polsterteils;

Zuschneiden und Nähen eines Bezugs sowie

Vorpolstern und Beziehen eines Polsterteils;

der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; mit dem Prüfling soll ein situatives Fachgespräch geführt werden;

die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten dauern und die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten betragen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er 1.die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,2.die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und3.vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,

die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und

vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen: 1.Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze,2.Planung,3.Fertigung sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze,

Planung,

Fertigung sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen und Aufträge auf ihre Umsetzbarkeit zu prüfen,b)Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,c)Bezugsflächen zu gestalten,d)Fassons aus vorgefertigten Formteilen herzustellen,e)Funktions- und Zusatzelemente auszuwählen und einzubauen,f)Polster- und Bezugstechniken anzuwenden,g)Zubehörteile zu montieren,h)Endkontrollen durchzuführen, Ergebnisse zu dokumentieren,i)Modellvarianten zu entwickeln und zu dokumentieren,j)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,k)fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen;2.für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Herstellen eines Polstermöbels mit funktionalen Elementen oderb)Herstellen einer bezogenen Matratze mit mehrschichtigem Aufbau;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Arbeitsaufgabe mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren; mit dem Prüfling soll ein situatives Fachgespräch geführt werden;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.

der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen und Aufträge auf ihre Umsetzbarkeit zu prüfen,b)Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,c)Bezugsflächen zu gestalten,d)Fassons aus vorgefertigten Formteilen herzustellen,e)Funktions- und Zusatzelemente auszuwählen und einzubauen,f)Polster- und Bezugstechniken anzuwenden,g)Zubehörteile zu montieren,h)Endkontrollen durchzuführen, Ergebnisse zu dokumentieren,i)Modellvarianten zu entwickeln und zu dokumentieren,j)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,k)fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen;

Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen und Aufträge auf ihre Umsetzbarkeit zu prüfen,

Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

Bezugsflächen zu gestalten,

Fassons aus vorgefertigten Formteilen herzustellen,

Funktions- und Zusatzelemente auszuwählen und einzubauen,

Polster- und Bezugstechniken anzuwenden,

Zubehörteile zu montieren,

Endkontrollen durchzuführen, Ergebnisse zu dokumentieren,

Modellvarianten zu entwickeln und zu dokumentieren,

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen;

für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Herstellen eines Polstermöbels mit funktionalen Elementen oderb)Herstellen einer bezogenen Matratze mit mehrschichtigem Aufbau;

Herstellen eines Polstermöbels mit funktionalen Elementen oder

Herstellen einer bezogenen Matratze mit mehrschichtigem Aufbau;

der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Arbeitsaufgabe mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren; mit dem Prüfling soll ein situatives Fachgespräch geführt werden;

die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.

(5) Für den Prüfungsbereich Planung bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Arbeitsablaufpläne zu erstellen,b)Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,c)den jeweiligen Bedarf der einzelnen Materialien zu ermitteln,d)Fertigungsunterlagen zur Serienfertigung zu erstellen,e)qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Arbeitsablaufpläne zu erstellen,b)Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,c)den jeweiligen Bedarf der einzelnen Materialien zu ermitteln,d)Fertigungsunterlagen zur Serienfertigung zu erstellen,e)qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen;

Arbeitsablaufpläne zu erstellen,

Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,

den jeweiligen Bedarf der einzelnen Materialien zu ermitteln,

Fertigungsunterlagen zur Serienfertigung zu erstellen,

qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen;

der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör zu bestimmen und die Einsatzgebiete festzulegen,b)Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck zu berücksichtigen,c)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einzusetzen,d)Schnitt-, Näh-, Polster- und Bezugstechniken anzuwenden,e)Funktions- und Zusatzelemente zu unterscheiden und auftragsbezogen einzusetzen,f)Montagetechniken anzuwenden,g)Prüftechniken und Qualitätskriterien anzuwenden;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör zu bestimmen und die Einsatzgebiete festzulegen,b)Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck zu berücksichtigen,c)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einzusetzen,d)Schnitt-, Näh-, Polster- und Bezugstechniken anzuwenden,e)Funktions- und Zusatzelemente zu unterscheiden und auftragsbezogen einzusetzen,f)Montagetechniken anzuwenden,g)Prüftechniken und Qualitätskriterien anzuwenden;

Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör zu bestimmen und die Einsatzgebiete festzulegen,

Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck zu berücksichtigen,

Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einzusetzen,

Schnitt-, Näh-, Polster- und Bezugstechniken anzuwenden,

Funktions- und Zusatzelemente zu unterscheiden und auftragsbezogen einzusetzen,

Montagetechniken anzuwenden,

Prüftechniken und Qualitätskriterien anzuwenden;

der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratzemit 50 Prozent,2.Planungmit 20 Prozent,3.Fertigungmit 20 Prozent,4.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratzemit 50 Prozent,

Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratzemit 50 Prozent,

Planungmit 20 Prozent,

Planungmit 20 Prozent,

Fertigungmit 20 Prozent,

Fertigungmit 20 Prozent,

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich „Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze“ mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

im Prüfungsbereich „Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze“ mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung“, „Fertigung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertetet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertetet worden ist und

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin

Berufsausbildungsverhältnisse, die vor Ablauf des 31. Juli 2014 bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende die Zwischenprüfung noch nicht absolviert hat.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Polster- und Dekorationsnäher oder zur Polster- und Dekorationsnäherin kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer einer Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin

Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer/zur Polsterin in der Industrie vom 13. Februar 1997 (BGBl. I S. 246), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1285) geändert worden ist, außer Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 543 - 547)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

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1Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Arten, Aufbau und Funktionen von Polstermöbeln und Matratzen unterscheidenb)Gestellkonstruktionen unterscheidenc)Funktionsmaße von Polstermöbeln und Matratzen ermitteln und Grundsätze der maßgerechten und ergonomischen Gestaltung anwendend)Skizzen, Fachzeichnungen, Schablonen und Materiallisten erstellen und anwendene)technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden5

Arten, Aufbau und Funktionen von Polstermöbeln und Matratzen unterscheiden

Gestellkonstruktionen unterscheiden

Funktionsmaße von Polstermöbeln und Matratzen ermitteln und Grundsätze der maßgerechten und ergonomischen Gestaltung anwenden

Skizzen, Fachzeichnungen, Schablonen und Materiallisten erstellen und anwenden

technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden

2Auswählen und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere textile Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächengebilde, Leder und Kunstleder, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und einsetzenb)Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und einsetzenc)Werk- und Hilfsstoffe nach Herkunft und Herstellungsverfahren unterscheiden, Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen bei der Verarbeitung berücksichtigend)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren, auf Qualität, Schäden und Fehler prüfen sowie lagern und Lagerkriterien beachtene)Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe verarbeiten, Verbindungen herstellen, Teile montierenf)Klebstoffe nach Verwendungszweck unter Beachtung von Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften einsetzen9

Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere textile Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächengebilde, Leder und Kunstleder, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und einsetzen

Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und einsetzen

Werk- und Hilfsstoffe nach Herkunft und Herstellungsverfahren unterscheiden, Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen bei der Verarbeitung berücksichtigen

Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren, auf Qualität, Schäden und Fehler prüfen sowie lagern und Lagerkriterien beachten

Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe verarbeiten, Verbindungen herstellen, Teile montieren

Klebstoffe nach Verwendungszweck unter Beachtung von Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften einsetzen

g)Arten von Veredelungs- und Zurichtungsmaßnahmen unterscheiden und Auswirkungen bei der Weiterverarbeitung berücksichtigen2

Arten von Veredelungs- und Zurichtungsmaßnahmen unterscheiden und Auswirkungen bei der Weiterverarbeitung berücksichtigen

3Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auswählen und einsetzenb)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen und warten, Wartungspläne berücksichtigenc)Maschinen und Anlagen einrichten, Funktionen prüfen, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienend)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifene)Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen 4

Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auswählen und einsetzen

Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen und warten, Wartungspläne berücksichtigen

Maschinen und Anlagen einrichten, Funktionen prüfen, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen

Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen

Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen

f)Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren, insbesondere an rechnergestützten Maschineng)vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen6

Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren, insbesondere an rechnergestützten Maschinen

vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen

4Zuschneiden und Nähen von Bezügen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Zuschnittschablonen anfertigen und beschriften, Nähablauf festlegenb)Zuschnittschablonen unter Beachtung rationeller Einteilung, Lederqualität und Musterverlauf auflegen, Schnittkonturen markierenc)Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe, insbesondere Vliesstoffe, zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnend)Fehler beim Legen und Schneiden feststellen und ihre Folgen hinsichtlich der Weiterverarbeitung prüfene)Schnittteile zusammenstellen und zuordnen, Materialreste sortieren, lagern und umweltgerecht entsorgenf)Vorarbeiten, insbesondere Ketteln, Raffen und Steppen, ausführeng)Hand- und Maschinennähte unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten herstellen und kontrollieren, Grifftechniken anwendenh)Bezüge mit verschiedenen Nahtbildern, insbesondere Stepp-, Keder-, Kapp- und Ziernähte, anfertigen, Verschlüsse einarbeiten14

Zuschnittschablonen anfertigen und beschriften, Nähablauf festlegen

Zuschnittschablonen unter Beachtung rationeller Einteilung, Lederqualität und Musterverlauf auflegen, Schnittkonturen markieren

Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe, insbesondere Vliesstoffe, zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnen

Fehler beim Legen und Schneiden feststellen und ihre Folgen hinsichtlich der Weiterverarbeitung prüfen

Schnittteile zusammenstellen und zuordnen, Materialreste sortieren, lagern und umweltgerecht entsorgen

Vorarbeiten, insbesondere Ketteln, Raffen und Steppen, ausführen

Hand- und Maschinennähte unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten herstellen und kontrollieren, Grifftechniken anwenden

Bezüge mit verschiedenen Nahtbildern, insbesondere Stepp-, Keder-, Kapp- und Ziernähte, anfertigen, Verschlüsse einarbeiten

i)Bezugsflächen, insbesondere mit Pfeifen, Rauten, Abnähern und Knopfbildern, aufteilen und gestalten4

Bezugsflächen, insbesondere mit Pfeifen, Rauten, Abnähern und Knopfbildern, aufteilen und gestalten

5Vorpolstern und Konfektionieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Polstertechniken unterscheiden und anwendenb)Gestelle für die Herstellung von Polstermöbeln vorbereitenc)Polstergrund und Unterfederungen auswählen, anbringen und aufbauend)Aufbau von Polster oder Matratze festlegen und vorbereitene)tragende und elastische Teile von Polstern herstellen und einsetzenf)Federungen mit Abdeckungen überspanneng)Polsterfüllstoffe, insbesondere Schaumstoffe und Vliesstoffe, auswählen und einsetzenh)Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster herstellen18

Polstertechniken unterscheiden und anwenden

Gestelle für die Herstellung von Polstermöbeln vorbereiten

Polstergrund und Unterfederungen auswählen, anbringen und aufbauen

Aufbau von Polster oder Matratze festlegen und vorbereiten

tragende und elastische Teile von Polstern herstellen und einsetzen

Federungen mit Abdeckungen überspannen

Polsterfüllstoffe, insbesondere Schaumstoffe und Vliesstoffe, auswählen und einsetzen

Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster herstellen

i)Fasson aus vorgefertigten Formteilen, insbesondere aus Schaumstoffen und Kunststoffprofilen, herstellen, Flächengestaltung berücksichtigen4

Fasson aus vorgefertigten Formteilen, insbesondere aus Schaumstoffen und Kunststoffprofilen, herstellen, Flächengestaltung berücksichtigen

6Auswählen und Montieren von Funktionselementen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)mechanische und elektrische Funktionselemente unterscheidenb)Beschläge für mechanische Funktionen, insbesondere für Sitz- und Liegepositionen, auswählen und einbauenc)elektrische und elektronische Komponenten, Antriebe und Steuerungen auswählen und einbauend)Funktionselemente prüfen und nach technischen Unterlagen montierene)Zusatzelemente unterscheiden und einbauenf)gesetzliche Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen für den Einbau von Funktions- und Zusatzelementen einhalten10

mechanische und elektrische Funktionselemente unterscheiden

Beschläge für mechanische Funktionen, insbesondere für Sitz- und Liegepositionen, auswählen und einbauen

elektrische und elektronische Komponenten, Antriebe und Steuerungen auswählen und einbauen

Funktionselemente prüfen und nach technischen Unterlagen montieren

Zusatzelemente unterscheiden und einbauen

gesetzliche Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen für den Einbau von Funktions- und Zusatzelementen einhalten

7Beziehen von Polsterteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Bezugstechniken unterscheiden und anwendenb)Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster beziehenc)Bezugsmaterial am Gestell befestigen, insbesondere durch Nageln, Kleben und Klammern12

Bezugstechniken unterscheiden und anwenden

Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster beziehen

Bezugsmaterial am Gestell befestigen, insbesondere durch Nageln, Kleben und Klammern

d)Formteile beziehen oder Matratzenüberzug anbringen6

Formteile beziehen oder Matratzenüberzug anbringen

8Entwickeln und Anfertigen von Prototypen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Skizzen und Modellbeschreibungen zur Herstellung von Prototypen auf Umsetzbarkeit prüfenb)Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz, Funktion, Flächengestaltung und Kundenanforderungen erarbeitenc)Prototypen anfertigen, Polster- und Verarbeitungstechniken unter Berücksichtigung von Material, Modell und Funktion anwendend)Prototypen analysieren, Modellfehler feststellen und dokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung und Modelloptimierung vorschlagene)Unterlagen für die Serienfertigung vorbereitenf)bei technischen Innovationen mitwirken, insbesondere Vorschläge einbringen18

Skizzen und Modellbeschreibungen zur Herstellung von Prototypen auf Umsetzbarkeit prüfen

Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz, Funktion, Flächengestaltung und Kundenanforderungen erarbeiten

Prototypen anfertigen, Polster- und Verarbeitungstechniken unter Berücksichtigung von Material, Modell und Funktion anwenden

Prototypen analysieren, Modellfehler feststellen und dokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung und Modelloptimierung vorschlagen

Unterlagen für die Serienfertigung vorbereiten

bei technischen Innovationen mitwirken, insbesondere Vorschläge einbringen

9Endmontage und Qualitätskontrolle (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)optische Designelemente und Verzierungen, insbesondere Ziernägel, Knöpfe und Kordeln, auswählen und anbringenb)Polsterteile zu Polstermöbeln zusammenfügen4

optische Designelemente und Verzierungen, insbesondere Ziernägel, Knöpfe und Kordeln, auswählen und anbringen

Polsterteile zu Polstermöbeln zusammenfügen

c)Zubehörteile, insbesondere Füße, Rollen und Beschläge, montierend)Produktkennzeichnungen, Gebrauchs- und Pflegeanleitungen zuordnen und anbringen, Bezugsmaterialien reinigene)Polstermöbel instand setzenf)Endkontrolle durchführen, insbesondere Funktionen und Qualität prüfen, Ergebnisse dokumentiereng)Polstermöbel lager- und versandfertig machen und verpacken, betriebliche Richtlinien einhalten8

Zubehörteile, insbesondere Füße, Rollen und Beschläge, montieren

Produktkennzeichnungen, Gebrauchs- und Pflegeanleitungen zuordnen und anbringen, Bezugsmaterialien reinigen

Polstermöbel instand setzen

Endkontrolle durchführen, insbesondere Funktionen und Qualität prüfen, Ergebnisse dokumentieren

Polstermöbel lager- und versandfertig machen und verpacken, betriebliche Richtlinien einhalten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat

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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung

Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeitenb)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und dokumentieren, Liefertermine beachtenc)Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und bereitstellend)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten4

Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeiten

Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und dokumentieren, Liefertermine beachten

Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und bereitstellen

Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten

e)Materialbedarf ermitteln, Zeitaufwand abschätzenf)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerteng)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen und dokumentieren8

Materialbedarf ermitteln, Zeitaufwand abschätzen

Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten

Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen und dokumentieren

6betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Informationen beschaffen, aufbereiten und auswertenb)auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentierenc)gesetzliche und betriebliche Regelungen des Datenschutzes beachten und einhaltend)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden, interkulturelle Besonderheiten von Kollegen und Kolleginnen berücksichtigen4

Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten

auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentieren

gesetzliche und betriebliche Regelungen des Datenschutzes beachten und einhalten

Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden, interkulturelle Besonderheiten von Kollegen und Kolleginnen berücksichtigen

e)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen4

Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen

7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheidenb)Zwischenkontrollen im laufenden Produktionsprozess durchführen und dokumentierenc)Qualität prüfen, insbesondere Fertigmaße, Funktionen und Verarbeitung, Toleranzen beachten4

Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheiden

Zwischenkontrollen im laufenden Produktionsprozess durchführen und dokumentieren

Qualität prüfen, insbesondere Fertigmaße, Funktionen und Verarbeitung, Toleranzen beachten

d)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierene)Prüfmittel auswählen, Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentierenf)Produktions- und Qualitätsdaten dokumentiereng)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragenh)Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maßnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit berücksichtigen8

Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren

Prüfmittel auswählen, Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren

Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen

Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maßnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit berücksichtigen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

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