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Gesetz zur Vereinfachung der Planungsverfahren für Verkehrswege (plvereinfg)

4 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (4 Artikel)

Gesetz zur Vereinfachung der Planungsverfahren für Verkehrswege

Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Planungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt. § 36d Abs. 6 des Bundesbahngesetzes, § 17 Abs. 6c des Bundesfernstraßengesetzes, § 19 Abs. 4 des Bundeswasserstraßengesetzes, § 10 Abs. 8 des Luftverkehrsgesetzes und § 29 Abs. 8 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes sind auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden, bei denen die angefochtene Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist.

Gesetz zur Vereinfachung der Planungsverfahren für Verkehrswege

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Gesetz zur Vereinfachung der Planungsverfahren für Verkehrswege

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Gesetz zur Vereinfachung der Planungsverfahren für Verkehrswege

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen

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