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Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung (pharmstv)

11 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 732;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Lfd. Nr.Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen)TiereAnwendungsgebiete, für die die Anwendung ausgeschlossen ist12341Stoffe mit antimikrobieller Wirkung wie Antibiotika und Sulfonamide sowie sonstige Stoffe mit konservierender oder antioxydierender Wirkungalle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienenBeeinflussung der Haltbarkeit der von ihnen gewonnenen Lebensmittel2Papain und andere Stoffe mit proteolytischer Wirkung (Zartmacher)alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienenBeeinflussung der Beschaffenheit der von ihnen gewonnenen Lebensmittel3 *)Thyreostatikaalle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienenalle Anwendungsgebiete4 *)Stilbene, Stilbenderivate, ihre Salze und Esteralle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienenalle Anwendungsgebiete5 *)17β-Östradiol oder seine esterartigen Derivatealle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienenalle Anwendungsgebiete*)Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB.

Lfd. Nr.Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen)TiereAnwendungsgebiete, für die die Anwendung ausgeschlossen ist

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1Stoffe mit antimikrobieller Wirkung wie Antibiotika und Sulfonamide sowie sonstige Stoffe mit konservierender oder antioxydierender Wirkungalle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienenBeeinflussung der Haltbarkeit der von ihnen gewonnenen Lebensmittel

2Papain und andere Stoffe mit proteolytischer Wirkung (Zartmacher)alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienenBeeinflussung der Beschaffenheit der von ihnen gewonnenen Lebensmittel

3 *)Thyreostatikaalle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienenalle Anwendungsgebiete

4 *)Stilbene, Stilbenderivate, ihre Salze und Esteralle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienenalle Anwendungsgebiete

5 *)17β-Östradiol oder seine esterartigen Derivatealle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienenalle Anwendungsgebiete

*)Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB.

Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB.

Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

Die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe dürfen den in dieser Anlage bezeichneten Tieren für die dort genannten Anwendungsgebiete nicht zugeführt werden.

Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 732;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnoten)Lfd. Nr.Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen)TiereAnwendungsgebiete, für die die Anwendung möglich istBedingungen123451 *)(weggefallen)2 *)Beta-Agonisten mit anaboler WirkungRinderInduktion der TokolyseVerabreichung nur als Injektion durch einen Tierarzt3 *)Beta-Agonisten mit anaboler WirkungEquidenInduktion der Tokolyse; Behandlung von Atemstörungen; Hufrollenerkrankung; Hufreheim Falle der Induktion der Tokolyse Verabreichung nur durch einen Tierarzt*)Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB.

Lfd. Nr.Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen)TiereAnwendungsgebiete, für die die Anwendung möglich istBedingungen

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1 *)(weggefallen)

2 *)Beta-Agonisten mit anaboler WirkungRinderInduktion der TokolyseVerabreichung nur als Injektion durch einen Tierarzt

3 *)Beta-Agonisten mit anaboler WirkungEquidenInduktion der Tokolyse; Behandlung von Atemstörungen; Hufrollenerkrankung; Hufreheim Falle der Induktion der Tokolyse Verabreichung nur durch einen Tierarzt

*)Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB.

Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB.

Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe, deren Anwendung nicht nach § 1 ausgeschlossen ist, dürfen Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur zugeführt werden, wenn diese Tiere in den Anlagen bezeichnet sind. Die Stoffe dürfen nur für die dort genannten Anwendungsgebiete unter den dort aufgeführten Bedingungen zugeführt werden, sofern sie 1.als Tierarzneimittel für die in den Anlagen 2 und 3 genannten Anwendungsgebiete zugelassen sind und2.entsprechend der jeweiligen Zulassungsbedingungen angewendet werden.

als Tierarzneimittel für die in den Anlagen 2 und 3 genannten Anwendungsgebiete zugelassen sind und

entsprechend der jeweiligen Zulassungsbedingungen angewendet werden.

Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 733;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Lfd. Nr.Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen)TiereAnwendungsgebiete, für die die Anwendung möglich istBedingungen123451 *)Stoffe mit östrogener Wirkung (ausgenommen 17-ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate) und Stoffe mit androgener oder gestagener Wirkung (einschließlich Stoffe der lfd. Nrn. 2 und 4)alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, außer MasttiereBrunstsynchronisation; Vorbereitung von Spender- oder Empfängertieren für EmbryotransferVerabreichung an eindeutig identifizierte Nutztiere2 *)Testosteron, Progesteron oder Derivate dieser Stoffe, die nach der Resorption an der Verabreichungsstelle leicht wieder in die Ausgangsverbindung zurückgeführt werdenalle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, außer MasttiereFruchtbarkeitsstörung bei Einzeltieren; Abbruch einer unerwünschten Trächtigkeitnur als Injektion oder im Falle der Behandlung von Funktionsstörungen der Eierstöcke auch als Vaginalspiralen; Verabreichung nur durch einen Tierarzt an eindeutig identifizierte Nutztiere3 *)Stoffe mit androgener WirkungFische (außer Masttiere)sexuelle Inversion während der ersten drei Lebensmonate 4 *)Allyltrenbolon (Altrenogest)Equiden (außer Masttiere)Fruchtbarkeitsstörungen bei Einzeltierennur orale Anwendung*)Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB.

Lfd. Nr.Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen)TiereAnwendungsgebiete, für die die Anwendung möglich istBedingungen

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1 *)Stoffe mit östrogener Wirkung (ausgenommen 17-ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate) und Stoffe mit androgener oder gestagener Wirkung (einschließlich Stoffe der lfd. Nrn. 2 und 4)alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, außer MasttiereBrunstsynchronisation; Vorbereitung von Spender- oder Empfängertieren für EmbryotransferVerabreichung an eindeutig identifizierte Nutztiere

2 *)Testosteron, Progesteron oder Derivate dieser Stoffe, die nach der Resorption an der Verabreichungsstelle leicht wieder in die Ausgangsverbindung zurückgeführt werdenalle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, außer MasttiereFruchtbarkeitsstörung bei Einzeltieren; Abbruch einer unerwünschten Trächtigkeitnur als Injektion oder im Falle der Behandlung von Funktionsstörungen der Eierstöcke auch als Vaginalspiralen; Verabreichung nur durch einen Tierarzt an eindeutig identifizierte Nutztiere

3 *)Stoffe mit androgener WirkungFische (außer Masttiere)sexuelle Inversion während der ersten drei Lebensmonate

4 *)Allyltrenbolon (Altrenogest)Equiden (außer Masttiere)Fruchtbarkeitsstörungen bei Einzeltierennur orale Anwendung

*)Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB.

Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB.

Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

(1) Lebensmittel, die von Tieren gewonnen wurden, denen Stoffe entgegen § 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder entgegen § 2 in Verbindung mit Anlage 2 oder 3 zugeführt worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

(2) Die in Anlage 1 genannten Stoffe dürfen für eine nach den Vorschriften dieser Verordnung verbotene Anwendung nicht in den Verkehr gebracht werden. Die in Anlage 2 genannten Stoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie zur Anwendung bei den in dieser Anlage bezeichneten Tieren und für die dort genannten Anwendungsgebiete bestimmt sind.

Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

Die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe werden, soweit sie nicht Stoffe mit pharmakologischer Wirkung sind, den Stoffen mit pharmakologischer Wirkung gleichgestellt.

Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1.entgegen § 1 in Anlage 1 aufgeführte Stoffe den in Anlage 1 bezeichneten Tieren für die dort genannten Anwendungsgebiete zuführt,2.entgegen § 2 dort genannte Stoffe den dort genannten Tieren zuführt,3.entgegen § 3 Abs. 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt oder4.entgegen § 3 Abs. 2 dort genannte Stoffe in den Verkehr bringt.Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, ist nach § 58 Abs. 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches strafbar.

entgegen § 1 in Anlage 1 aufgeführte Stoffe den in Anlage 1 bezeichneten Tieren für die dort genannten Anwendungsgebiete zuführt,

entgegen § 2 dort genannte Stoffe den dort genannten Tieren zuführt,

entgegen § 3 Abs. 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt oder

entgegen § 3 Abs. 2 dort genannte Stoffe in den Verkehr bringt.

Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

Unberührt bleiben futtermittelrechtliche Vorschriften, nach denen Stoffe als Futtermittel oder als Zusatzstoffe zu Futtermitteln in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen.

Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

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