Verordnung über die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin (pflanztechnausbv)
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Der Ausbildungsberuf des Pflanzentechnologen und der Pflanzentechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin gliedert sich wie folgt:Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Kulturpflanzen zu Versuchs- und Vermehrungszwecken anbauen, pflegen und ernten,2.Versuche und Untersuchungsreihen planen, durchführen und dokumentieren,3.Züchtungs- und Vermehrungsverfahren anwenden,4.Maschinen und Geräte einsetzen, pflegen und warten; Arbeitsstoffe einsetzen,5.Probennahme und -analyse durchführen,6.Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation,7.Qualitätssicherungssysteme anwenden,8.Informations- und Kommunikationstechniken anwenden;die vorstehenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind prozessbezogen in mindestens zwei der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1.Feldversuchswesen,2.Gewächshaus,3.Kulturlabor,4.Pflanzenschutzversuchswesen,5.Saatgutwesen,6.Untersuchungslabor,7.Zuchtgarten;die vorstehenden Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt; eine ausschließliche Kombination der beiden Einsatzgebiete Saatgutwesen und Untersuchungslabor ist nicht möglich; andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt vermittelt werden;Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,2.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nachhaltigkeit.
Kulturpflanzen zu Versuchs- und Vermehrungszwecken anbauen, pflegen und ernten,
Versuche und Untersuchungsreihen planen, durchführen und dokumentieren,
Züchtungs- und Vermehrungsverfahren anwenden,
Maschinen und Geräte einsetzen, pflegen und warten; Arbeitsstoffe einsetzen,
Probennahme und -analyse durchführen,
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation,
Qualitätssicherungssysteme anwenden,
Informations- und Kommunikationstechniken anwenden;
Feldversuchswesen,
Gewächshaus,
Kulturlabor,
Pflanzenschutzversuchswesen,
Saatgutwesen,
Untersuchungslabor,
Zuchtgarten;
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nachhaltigkeit.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen 1.Pflanzenvermehrung,2.Pflanzenbaustatt.
Pflanzenvermehrung,
Pflanzenbau
(4) Für den Prüfungsbereich Pflanzenvermehrung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Substrate auswählen,b)Qualität von Pflanzenmaterial zur Vermehrung beurteilen,c)Pflanzenmaterial in Kultur nehmen,d)Pflegemaßnahmen durchführen,e)Daten erfassen und dokumentierenund dabei Kontaminationen vermeiden, Arbeitsschritte festlegen, Geräte, Maschinen und Arbeitsstoffe auswählen und einsetzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen und seine Vorgehensweise begründen kann;2.der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung sind höchstens zwei der nach § 3 Absatz 2 Abschnitt A festgelegten Einsatzgebiete zu Grunde zu legen;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)Substrate auswählen,b)Qualität von Pflanzenmaterial zur Vermehrung beurteilen,c)Pflanzenmaterial in Kultur nehmen,d)Pflegemaßnahmen durchführen,e)Daten erfassen und dokumentieren
Substrate auswählen,
Qualität von Pflanzenmaterial zur Vermehrung beurteilen,
Pflanzenmaterial in Kultur nehmen,
Pflegemaßnahmen durchführen,
Daten erfassen und dokumentieren
und dabei Kontaminationen vermeiden, Arbeitsschritte festlegen, Geräte, Maschinen und Arbeitsstoffe auswählen und einsetzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen und seine Vorgehensweise begründen kann;
der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung sind höchstens zwei der nach § 3 Absatz 2 Abschnitt A festgelegten Einsatzgebiete zu Grunde zu legen;
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Pflanzenbau bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Verfahren zum Anbau, zur Pflege und zur Ernte von Kulturpflanzen darstellen,b)Maßnahmen zum Anbau, zur Pflege und zur Ernte von Kulturpflanzen planenund dabei Arbeitsschritte festlegen, fachspezifische Berechnungen durchführen, den Einsatz von Geräten, Maschinen und Arbeitsstoffen planen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit berücksichtigen und die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann;2.der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Verfahren zum Anbau, zur Pflege und zur Ernte von Kulturpflanzen darstellen,b)Maßnahmen zum Anbau, zur Pflege und zur Ernte von Kulturpflanzen planen
Verfahren zum Anbau, zur Pflege und zur Ernte von Kulturpflanzen darstellen,
Maßnahmen zum Anbau, zur Pflege und zur Ernte von Kulturpflanzen planen
und dabei Arbeitsschritte festlegen, fachspezifische Berechnungen durchführen, den Einsatz von Geräten, Maschinen und Arbeitsstoffen planen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit berücksichtigen und die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann;
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Versuchsdurchführung,2.Kultursteuerung,3.Züchtungsverfahren,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
Versuchsdurchführung,
Kultursteuerung,
Züchtungsverfahren,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Versuchsdurchführung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Versuchspläne umsetzen,b)Pflanzenmaterial in Versuchen und Untersuchungsreihen einsetzen,c)Probennahmen durchführen,d)Maßnahmen zur Verhütung von Pflanzenschäden ergreifen,e)Daten erheben und dokumentieren,f)Ergebnisse darstellenund dabei Vorgaben, insbesondere zur Sicherung der statistischen Auswertbarkeit, beachten, fachspezifische Berechnungen durchführen, Arbeitsabläufe festlegen, Geräte, Maschinen und Arbeitsstoffe auswählen und einsetzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Qualitätssicherung sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen und seine Vorgehensweise begründen kann;2.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung sind höchstens zwei der nach § 3 Absatz 2 Abschnitt A festgelegten Einsatzgebiete zu Grunde zu legen;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Versuchspläne umsetzen,b)Pflanzenmaterial in Versuchen und Untersuchungsreihen einsetzen,c)Probennahmen durchführen,d)Maßnahmen zur Verhütung von Pflanzenschäden ergreifen,e)Daten erheben und dokumentieren,f)Ergebnisse darstellenund dabei Vorgaben, insbesondere zur Sicherung der statistischen Auswertbarkeit, beachten, fachspezifische Berechnungen durchführen, Arbeitsabläufe festlegen, Geräte, Maschinen und Arbeitsstoffe auswählen und einsetzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Qualitätssicherung sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen und seine Vorgehensweise begründen kann;
Versuchspläne umsetzen,
Pflanzenmaterial in Versuchen und Untersuchungsreihen einsetzen,
Probennahmen durchführen,
Maßnahmen zur Verhütung von Pflanzenschäden ergreifen,
Daten erheben und dokumentieren,
Ergebnisse darstellen
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung sind höchstens zwei der nach § 3 Absatz 2 Abschnitt A festgelegten Einsatzgebiete zu Grunde zu legen;
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Kultursteuerung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Pflanzenmaterial hinsichtlich des Entwicklungsstandes beurteilen,b)Wachstumsfaktoren von Pflanzen entsprechend vorgegebener Kulturziele beeinflussen,c)Pflanzenentwicklung und Pflanzenwachstum steuern,d)Schaderreger erkennen und Maßnahmen ergreifenund dabei Kontaminationen vermeiden, Arbeitsabläufe festlegen, Geräte, Maschinen und Arbeitsstoffe auswählen und einsetzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen und seine Vorgehensweise begründen kann;2.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung sind höchstens zwei der nach § 3 Absatz 2 Abschnitt A festgelegten Einsatzgebiete zu Grunde zu legen;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Pflanzenmaterial hinsichtlich des Entwicklungsstandes beurteilen,b)Wachstumsfaktoren von Pflanzen entsprechend vorgegebener Kulturziele beeinflussen,c)Pflanzenentwicklung und Pflanzenwachstum steuern,d)Schaderreger erkennen und Maßnahmen ergreifenund dabei Kontaminationen vermeiden, Arbeitsabläufe festlegen, Geräte, Maschinen und Arbeitsstoffe auswählen und einsetzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen und seine Vorgehensweise begründen kann;
Pflanzenmaterial hinsichtlich des Entwicklungsstandes beurteilen,
Wachstumsfaktoren von Pflanzen entsprechend vorgegebener Kulturziele beeinflussen,
Pflanzenentwicklung und Pflanzenwachstum steuern,
Schaderreger erkennen und Maßnahmen ergreifen
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung sind höchstens zwei der nach § 3 Absatz 2 Abschnitt A festgelegten Einsatzgebiete zu Grunde zu legen;
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(6) Für den Prüfungsbereich Züchtungsverfahren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Züchtungsmethoden unter Berücksichtigung ihrer biologischen Grundlagen darstellen,b)Vermehrungs- und Regenerationsverfahren auswählenund dabei verfahrensspezifische fachliche Hintergründe und Zusammenhänge aufzeigen, fachspezifische Berechnungen durchführen, berufsspezifische Vorschriften, insbesondere zum Sorten- und Saatgutrecht, berücksichtigen, Arbeitsabläufe festlegen, Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen, die Bedeutung von genetischen Ressourcen darstellen und seine Vorgehensweise begründen kann;2.der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Züchtungsmethoden unter Berücksichtigung ihrer biologischen Grundlagen darstellen,b)Vermehrungs- und Regenerationsverfahren auswählenund dabei verfahrensspezifische fachliche Hintergründe und Zusammenhänge aufzeigen, fachspezifische Berechnungen durchführen, berufsspezifische Vorschriften, insbesondere zum Sorten- und Saatgutrecht, berücksichtigen, Arbeitsabläufe festlegen, Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen, die Bedeutung von genetischen Ressourcen darstellen und seine Vorgehensweise begründen kann;
Züchtungsmethoden unter Berücksichtigung ihrer biologischen Grundlagen darstellen,
Vermehrungs- und Regenerationsverfahren auswählen
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Versuchsdurchführung30 Prozent,2.Prüfungsbereich Kultursteuerung30 Prozent,3.Prüfungsbereich Züchtungsverfahren30 Prozent,4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
Prüfungsbereich Versuchsdurchführung30 Prozent,
Prüfungsbereich Versuchsdurchführung30 Prozent,
Prüfungsbereich Kultursteuerung30 Prozent,
Prüfungsbereich Kultursteuerung30 Prozent,
Prüfungsbereich Züchtungsverfahren30 Prozent,
Prüfungsbereich Züchtungsverfahren30 Prozent,
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet worden sind.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 485 – 487)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Kulturpflanzen zu Versuchs- und Vermehrungszwecken anbauen, pflegen und ernten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Kultursubstrate hinsichtlich der Eignung für die Durchführung von Versuchen und Vermehrung beurteilen, auswählen und vorbereitenb)Versuchs- und Vermehrungsmaterial vorbereiten und einsetzenc)Pflanzenmaterial ausbringen, pflegen und ernten30d)Wachstumsfaktoren von Pflanzen nach Versuchs- und Vermehrungszielen beeinflussene)Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes anwenden102Versuche und Untersuchungsreihen planen, durchführen und dokumentieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Merkmalsausprägungen von Pflanzenmaterial erheben und bonitierenb)Berechnungen zur Vorbereitung und Umsetzung von Versuchen und Untersuchungsreihen durchführenc)Versuchs- und Untersuchungsdaten erfassen und dokumentieren10d)Vorgaben und Pläne bei Versuchen und Untersuchungsreihen umsetzen, insbesondere in Bezug auf statistische Auswertungene)Versuche und Untersuchungsreihen planen und durchführenf)Versuche und Untersuchungsreihen dokumentieren und Daten aufbereiteng)Pflanzenmaterial nach Vorgabe selektieren153Züchtungs- und Vermehrungsverfahren anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)verfahrensspezifische Methoden zur Vermeidung von Kontaminationen anwendenb)sortenfähiges Material prüfen10c)Verfahren zur Sortenentwicklung anwenden, dabei geeignete Züchtungs- und Vermehrungsverfahren durchführend)Vorgaben des Sortenrechtes umsetzene)Bedeutung von genetischer Vielfalt und Genbanken für die Pflanzenzüchtung darstellen104Maschinen und Geräte einsetzen, pflegen und warten; Arbeitsstoffe einsetzen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Maschinen, Geräte und technische Anlagen bedienen sowie Schutzmaßnahmen beachtenb)Arbeits- und Betriebsstoffe sowie Chemikalien annehmen, kennzeichnen, lagern, transportieren und einsetzen10c)Maschinen, Geräte und technische Anlagen reinigen, pflegen und prüfen sowie Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifend)Wartung von Maschinen, Geräten und technischen Anlagen veranlassen105Probennahme und -analyse durchführen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Probennahme unter Berücksichtigung von versuchs- und analysespezifischen Vorgaben durchführenb)Methoden der Probenkonservierung und -lagerung anwendenc)Proben zur Untersuchung vorbereiten8d)Analyseverfahren anwenden106Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Arbeitsschritte planen, festlegen und dokumentierenb)Arbeitsschritte innerbetrieblich abstimmen4c)Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und umsetzend)Arbeitsergebnisse dokumentieren, kontrollieren und bewertene)Konflikte im Team lösen97Qualitätssicherungssysteme anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanagementsystemen erläutern2b)betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden, insbesondere Qualität sichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenc)Qualitätsstandards anwenden, Umsetzung überprüfen und beurteilen88Informations- und Kommunikations techniken anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Informationen beschaffen, auswerten und einordnenb)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwendenc)Daten erfassen, Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten4d)Daten sichern und pflegene)Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsgerecht führenf)berufsspezifische Fachbegriffe anwenden6
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Kulturpflanzen zu Versuchs- und Vermehrungszwecken anbauen, pflegen und ernten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Kultursubstrate hinsichtlich der Eignung für die Durchführung von Versuchen und Vermehrung beurteilen, auswählen und vorbereitenb)Versuchs- und Vermehrungsmaterial vorbereiten und einsetzenc)Pflanzenmaterial ausbringen, pflegen und ernten30
Kultursubstrate hinsichtlich der Eignung für die Durchführung von Versuchen und Vermehrung beurteilen, auswählen und vorbereiten
Versuchs- und Vermehrungsmaterial vorbereiten und einsetzen
Pflanzenmaterial ausbringen, pflegen und ernten
d)Wachstumsfaktoren von Pflanzen nach Versuchs- und Vermehrungszielen beeinflussene)Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes anwenden10
Wachstumsfaktoren von Pflanzen nach Versuchs- und Vermehrungszielen beeinflussen
Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes anwenden
2Versuche und Untersuchungsreihen planen, durchführen und dokumentieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Merkmalsausprägungen von Pflanzenmaterial erheben und bonitierenb)Berechnungen zur Vorbereitung und Umsetzung von Versuchen und Untersuchungsreihen durchführenc)Versuchs- und Untersuchungsdaten erfassen und dokumentieren10
Merkmalsausprägungen von Pflanzenmaterial erheben und bonitieren
Berechnungen zur Vorbereitung und Umsetzung von Versuchen und Untersuchungsreihen durchführen
Versuchs- und Untersuchungsdaten erfassen und dokumentieren
d)Vorgaben und Pläne bei Versuchen und Untersuchungsreihen umsetzen, insbesondere in Bezug auf statistische Auswertungene)Versuche und Untersuchungsreihen planen und durchführenf)Versuche und Untersuchungsreihen dokumentieren und Daten aufbereiteng)Pflanzenmaterial nach Vorgabe selektieren15
Vorgaben und Pläne bei Versuchen und Untersuchungsreihen umsetzen, insbesondere in Bezug auf statistische Auswertungen
Versuche und Untersuchungsreihen planen und durchführen
Versuche und Untersuchungsreihen dokumentieren und Daten aufbereiten
Pflanzenmaterial nach Vorgabe selektieren
3Züchtungs- und Vermehrungsverfahren anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)verfahrensspezifische Methoden zur Vermeidung von Kontaminationen anwendenb)sortenfähiges Material prüfen10
verfahrensspezifische Methoden zur Vermeidung von Kontaminationen anwenden
sortenfähiges Material prüfen
c)Verfahren zur Sortenentwicklung anwenden, dabei geeignete Züchtungs- und Vermehrungsverfahren durchführend)Vorgaben des Sortenrechtes umsetzene)Bedeutung von genetischer Vielfalt und Genbanken für die Pflanzenzüchtung darstellen10
Verfahren zur Sortenentwicklung anwenden, dabei geeignete Züchtungs- und Vermehrungsverfahren durchführen
Vorgaben des Sortenrechtes umsetzen
Bedeutung von genetischer Vielfalt und Genbanken für die Pflanzenzüchtung darstellen
4Maschinen und Geräte einsetzen, pflegen und warten; Arbeitsstoffe einsetzen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Maschinen, Geräte und technische Anlagen bedienen sowie Schutzmaßnahmen beachtenb)Arbeits- und Betriebsstoffe sowie Chemikalien annehmen, kennzeichnen, lagern, transportieren und einsetzen10
Maschinen, Geräte und technische Anlagen bedienen sowie Schutzmaßnahmen beachten
Arbeits- und Betriebsstoffe sowie Chemikalien annehmen, kennzeichnen, lagern, transportieren und einsetzen
c)Maschinen, Geräte und technische Anlagen reinigen, pflegen und prüfen sowie Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifend)Wartung von Maschinen, Geräten und technischen Anlagen veranlassen10
Maschinen, Geräte und technische Anlagen reinigen, pflegen und prüfen sowie Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
Wartung von Maschinen, Geräten und technischen Anlagen veranlassen
5Probennahme und -analyse durchführen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Probennahme unter Berücksichtigung von versuchs- und analysespezifischen Vorgaben durchführenb)Methoden der Probenkonservierung und -lagerung anwendenc)Proben zur Untersuchung vorbereiten8
Probennahme unter Berücksichtigung von versuchs- und analysespezifischen Vorgaben durchführen
Methoden der Probenkonservierung und -lagerung anwenden
Proben zur Untersuchung vorbereiten
d)Analyseverfahren anwenden10
Analyseverfahren anwenden
6Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Arbeitsschritte planen, festlegen und dokumentierenb)Arbeitsschritte innerbetrieblich abstimmen4
Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Arbeitsschritte planen, festlegen und dokumentieren
Arbeitsschritte innerbetrieblich abstimmen
c)Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und umsetzend)Arbeitsergebnisse dokumentieren, kontrollieren und bewertene)Konflikte im Team lösen9
Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und umsetzen
Arbeitsergebnisse dokumentieren, kontrollieren und bewerten
Konflikte im Team lösen
7Qualitätssicherungssysteme anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanagementsystemen erläutern2
Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanagementsystemen erläutern
b)betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden, insbesondere Qualität sichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenc)Qualitätsstandards anwenden, Umsetzung überprüfen und beurteilen8
betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden, insbesondere Qualität sichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
Qualitätsstandards anwenden, Umsetzung überprüfen und beurteilen
8Informations- und Kommunikations techniken anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Informationen beschaffen, auswerten und einordnenb)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwendenc)Daten erfassen, Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten4
Informationen beschaffen, auswerten und einordnen
betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwenden
Daten erfassen, Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten
d)Daten sichern und pflegene)Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsgerecht führenf)berufsspezifische Fachbegriffe anwenden6
Daten sichern und pflegen
Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsgerecht führen
berufsspezifische Fachbegriffe anwenden
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nachhaltigkeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Einflüsse und Auswirkungen von Pflanzenanbau auf das Ökosystem darstellenb)Maßnahmen zur Erhaltung genetischer Ressourcen darstellen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nachhaltigkeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Einflüsse und Auswirkungen von Pflanzenanbau auf das Ökosystem darstellenb)Maßnahmen zur Erhaltung genetischer Ressourcen darstellen
Einflüsse und Auswirkungen von Pflanzenanbau auf das Ökosystem darstellen
Maßnahmen zur Erhaltung genetischer Ressourcen darstellen
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung