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Verordnung zum Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie Erwerbsobstbeständen vor besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen (pflbestschv)

7 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Verordnung zum Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie Erwerbsobstbeständen vor besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen

Diese Verordnung regelt den Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie von Erwerbsobstbeständen vor besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen, die Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union unterliegen (unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen).

Verordnung zum Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie Erwerbsobstbeständen vor besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen

Im Sinne dieser Verordnung sind 1.besondere unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschadorganismen: a)Feuerbrand: die durch den Schadorganismus Erwinia amylovora (Burril) Winslow et al. hervorgerufene Krankheit insbesondere bei Wirtspflanzen folgender Art bzw. Gattungen: Amelanchier Medik.FelsenbirneAronia Medik.ApfelbeereChaenomeles Lindl.Zier- oder ScheinquitteCotoneaster Medik.ZwergmispelCrataegus Tourn. ex L.Weiß- oder RotdornCydonia Mill.QuitteEriobotrya Lindl.WollmispelMalus Mill.ApfelMespilus Bosc ex SpachMispelPhotinia davidiana DecneGlanzmispelPyracantha M. Roem.FeuerdornPyrus L.BirneSorbus L.Mehlbeere, Eberescheb)Scharka: die durch den Schadorganismus Plum pox virus hervorgerufene Krankheit bei Wirtspflanzen der Gattung Prunus L.;c)Birnenverfall: die durch den Schadorganismus Candidatus Phytoplasma pyri hervorgerufene Krankheit bei Wirtspflanzen der Gattung Pyrus L.;d)Apfeltriebsucht: die durch den Schadorganismus Candidatus Phytoplasma mali hervorgerufene Krankheit bei Wirtspflanzen der Gattung Malus MILL.;e)Europäische Steinobstvergilbung: die durch den Schadorganismus Candidatus Phytoplasma prunorum hervorgerufene Krankheit bei Wirtspflanzen der Gattung Prunus L.;2.Bestände zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial: Bestände, die zur Erhaltung, Erzeugung von Obstanbaumaterial der Gattungen Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. oder Pyrus L. im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt C der Anbaumaterialverordnung bestimmt sind;3.Erwerbsobstbestände: Bestände, in welchen sich Pflanzen der Gattungen Cydonia Mill., Malus Mill., Pyrus L. oder Prunus L. zur gewerblichen Obsterzeugung befinden.

besondere unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschadorganismen: a)Feuerbrand: die durch den Schadorganismus Erwinia amylovora (Burril) Winslow et al. hervorgerufene Krankheit insbesondere bei Wirtspflanzen folgender Art bzw. Gattungen: Amelanchier Medik.FelsenbirneAronia Medik.ApfelbeereChaenomeles Lindl.Zier- oder ScheinquitteCotoneaster Medik.ZwergmispelCrataegus Tourn. ex L.Weiß- oder RotdornCydonia Mill.QuitteEriobotrya Lindl.WollmispelMalus Mill.ApfelMespilus Bosc ex SpachMispelPhotinia davidiana DecneGlanzmispelPyracantha M. Roem.FeuerdornPyrus L.BirneSorbus L.Mehlbeere, Eberescheb)Scharka: die durch den Schadorganismus Plum pox virus hervorgerufene Krankheit bei Wirtspflanzen der Gattung Prunus L.;c)Birnenverfall: die durch den Schadorganismus Candidatus Phytoplasma pyri hervorgerufene Krankheit bei Wirtspflanzen der Gattung Pyrus L.;d)Apfeltriebsucht: die durch den Schadorganismus Candidatus Phytoplasma mali hervorgerufene Krankheit bei Wirtspflanzen der Gattung Malus MILL.;e)Europäische Steinobstvergilbung: die durch den Schadorganismus Candidatus Phytoplasma prunorum hervorgerufene Krankheit bei Wirtspflanzen der Gattung Prunus L.;

Feuerbrand: die durch den Schadorganismus Erwinia amylovora (Burril) Winslow et al. hervorgerufene Krankheit insbesondere bei Wirtspflanzen folgender Art bzw. Gattungen: Amelanchier Medik.FelsenbirneAronia Medik.ApfelbeereChaenomeles Lindl.Zier- oder ScheinquitteCotoneaster Medik.ZwergmispelCrataegus Tourn. ex L.Weiß- oder RotdornCydonia Mill.QuitteEriobotrya Lindl.WollmispelMalus Mill.ApfelMespilus Bosc ex SpachMispelPhotinia davidiana DecneGlanzmispelPyracantha M. Roem.FeuerdornPyrus L.BirneSorbus L.Mehlbeere, Eberesche

Amelanchier Medik.Felsenbirne

Aronia Medik.Apfelbeere

Chaenomeles Lindl.Zier- oder Scheinquitte

Cotoneaster Medik.Zwergmispel

Crataegus Tourn. ex L.Weiß- oder Rotdorn

Cydonia Mill.Quitte

Eriobotrya Lindl.Wollmispel

Malus Mill.Apfel

Mespilus Bosc ex SpachMispel

Photinia davidiana DecneGlanzmispel

Pyracantha M. Roem.Feuerdorn

Pyrus L.Birne

Sorbus L.Mehlbeere, Eberesche

Scharka: die durch den Schadorganismus Plum pox virus hervorgerufene Krankheit bei Wirtspflanzen der Gattung Prunus L.;

Birnenverfall: die durch den Schadorganismus Candidatus Phytoplasma pyri hervorgerufene Krankheit bei Wirtspflanzen der Gattung Pyrus L.;

Apfeltriebsucht: die durch den Schadorganismus Candidatus Phytoplasma mali hervorgerufene Krankheit bei Wirtspflanzen der Gattung Malus MILL.;

Europäische Steinobstvergilbung: die durch den Schadorganismus Candidatus Phytoplasma prunorum hervorgerufene Krankheit bei Wirtspflanzen der Gattung Prunus L.;

Bestände zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial: Bestände, die zur Erhaltung, Erzeugung von Obstanbaumaterial der Gattungen Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. oder Pyrus L. im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt C der Anbaumaterialverordnung bestimmt sind;

Erwerbsobstbestände: Bestände, in welchen sich Pflanzen der Gattungen Cydonia Mill., Malus Mill., Pyrus L. oder Prunus L. zur gewerblichen Obsterzeugung befinden.

Verordnung zum Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie Erwerbsobstbeständen vor besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen

Die zuständige Behörde kann im Umfeld von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial oder Erwerbsobstbeständen ein Gebiet festlegen, innerhalb dessen unter Berücksichtigung 1.der regionalen Gegebenheiten,2.von Pflanzen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind,3.des Typs des Anbaumaterials oder des Erwerbsobstbestandes,4.der Biologie des jeweiligen besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismus und5.der damit einhergehenden Risiken für die Gesundheit und die Qualität von PflanzenMaßnahmen nach § 5 Absatz 1 angeordnet werden können.

der regionalen Gegebenheiten,

von Pflanzen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind,

des Typs des Anbaumaterials oder des Erwerbsobstbestandes,

der Biologie des jeweiligen besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismus und

der damit einhergehenden Risiken für die Gesundheit und die Qualität von Pflanzen

Verordnung zum Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie Erwerbsobstbeständen vor besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen

Die zuständige Behörde kann Wirtspflanzen und Bestände auf die in § 2 Nummer 1 genannten Schadorganismen untersuchen.

Verordnung zum Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie Erwerbsobstbeständen vor besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen

(1) Die zuständige Behörde kann in einem nach § 3 festgelegten Gebiet, soweit es zur Verhinderung des Befalls mit den in § 2 Nummer 1 genannten Schadorganismen erforderlich ist, anordnen: 1.den Befall an Wirtspflanzen zu bekämpfen,2.Wirtspflanzen zu vernichten,3.Bienenvölker in dem festgelegten Gebiet nicht zu halten oder während eines Befalls in ein oder aus einem Gebiet zu verlegen oder nicht zu verlegen,4.Grundstücke oder Anbauflächen von Wirtspflanzen freizumachen oder freizuhalten,5.das Anpflanzen von Wirtspflanzen zu verbieten,6.bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorzuschreiben oder zu verbieten.

den Befall an Wirtspflanzen zu bekämpfen,

Wirtspflanzen zu vernichten,

Bienenvölker in dem festgelegten Gebiet nicht zu halten oder während eines Befalls in ein oder aus einem Gebiet zu verlegen oder nicht zu verlegen,

Grundstücke oder Anbauflächen von Wirtspflanzen freizumachen oder freizuhalten,

das Anpflanzen von Wirtspflanzen zu verbieten,

bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorzuschreiben oder zu verbieten.

(2) Verfügungsberechtigte oder Besitzer von Wirtspflanzen haben die Durchführung der Untersuchung der Pflanzen auf besondere unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschadorganismen durch die zuständige Behörde sowie deren Bekämpfung oder die Vernichtung der Wirtspflanzen auf ihrem Grundstück zu dulden.

(3) Verfügungsberechtigte oder Besitzer von Wirtspflanzen sind verpflichtet, die von der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 angeordneten Maßnahmen oder die nach Absatz 1 Nummer 6 angeordneten Verfahren durchzuführen.

Verordnung zum Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie Erwerbsobstbeständen vor besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen

Wer Versuche mit den unter § 2 Nummer 1 aufgeführten besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen im Freiland durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Schadorganismus und des Versuchsstandortes anzuzeigen.

Verordnung zum Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie Erwerbsobstbeständen vor besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt oder2.entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt oder

entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

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