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Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (patkostg)

15 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

(1) Die Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach diesem Gesetz erhoben. Für Auslagen in Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist das Gerichtskostengesetz anzuwenden.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, 1.dass in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt neben den nach diesem Gesetz erhobenen Gebühren auch Auslagen sowie Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen für Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht und Auskünfte und sonstige Amtshandlungen) erhoben werden und2.welche Zahlungswege für die an das Deutsche Patent- und Markenamt und das Bundespatentgericht zu zahlenden Kosten (Gebühren und Auslagen) gelten und Bestimmungen über den Zahlungstag zu treffen.

dass in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt neben den nach diesem Gesetz erhobenen Gebühren auch Auslagen sowie Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen für Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht und Auskünfte und sonstige Amtshandlungen) erhoben werden und

welche Zahlungswege für die an das Deutsche Patent- und Markenamt und das Bundespatentgericht zu zahlenden Kosten (Gebühren und Auslagen) gelten und Bestimmungen über den Zahlungstag zu treffen.

Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

(1) Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.

(2) Für Klagen und einstweilige Verfügungen vor dem Bundespatentgericht richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach § 34 des Gerichtskostengesetzes. Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 121 Euro. Für die Festsetzung des Streitwerts gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend. Die Regelungen über die Streitwertherabsetzung (§ 144 des Patentgesetzes und § 26 des Gebrauchsmustergesetzes) sind entsprechend anzuwenden.

Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

(1) Die Gebühren werden mit der Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags oder durch die Vornahme einer sonstigen Handlung oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine sonstige Handlung im Sinn dieses Gesetzes ist insbesondere 1.die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln;2.der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes;3.die Erklärung eines Beitritts zum Einspruchsverfahren;4.die Einreichung einer Klage;5.die Änderung einer Anmeldung oder eines Antrags, wenn sich dadurch eine höhere Gebühr für das Verfahren oder die Entscheidung ergibt.Die Gebühr für die erfolglose Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird mit der Bekanntgabe der Entscheidung fällig. Ein hilfsweise gestellter Antrag wird zur Bemessung der Gebührenhöhe dem Hauptantrag hinzugerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht; soweit Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen, wird die Höhe der Gebühr nur nach dem Antrag bemessen, der zur höheren Gebühr führt. Legt der Erinnerungsführer gemäß § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes Beschwerde ein, hat er eine Beschwerdegebühr nicht zu entrichten.

die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln;

der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes;

die Erklärung eines Beitritts zum Einspruchsverfahren;

die Einreichung einer Klage;

die Änderung einer Anmeldung oder eines Antrags, wenn sich dadurch eine höhere Gebühr für das Verfahren oder die Entscheidung ergibt.

(2) Die Jahresgebühren für Patente und Patentanmeldungen und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs sind jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Wird ein Gebrauchsmuster oder ein Design erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Aufrechterhaltungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist. Die Jahresgebühren für Schutzzertifikate werden am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Laufzeitbeginn fällt. Wird das Schutzzertifikat erst nach Ablauf des Grundpatents erteilt, wird die Jahresgebühr für die bis dahin abgelaufenen Schutzfristen am letzten Tag des Monats fällig, in den der Tag der Erteilung fällt; die Fälligkeit der Jahresgebühren für nachfolgende Schutzfristen richtet sich nach Satz 3.

(3) Die Verlängerungsgebühren für Marken sind jeweils für die folgende Schutzfrist sechs Monate vor dem Ablauf der Schutzdauer gemäß § 47 Absatz 1 des Markengesetzes fällig. Wird eine Marke erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Verlängerungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist.

Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 1.wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird; 2.wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten auferlegt sind; 3.wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat; 4.wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;

wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten auferlegt sind;

wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat;

wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Soweit ein Kostenschuldner auf Grund von Absatz 1 Nr. 2 und 3 haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Soweit einem Kostenschuldner, der auf Grund von Absatz 1 Nr. 2 haftet, Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden. Bereits gezahlte Beträge sind zu erstatten.

Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

(1) In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt soll die Bearbeitung erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren erfolgen; das gilt auch, wenn Anträge geändert werden. Satz 1 gilt nicht für die Anträge auf Weiterleitung einer Anmeldung an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum nach § 62 des Designgesetzes und die Anträge auf Weiterleitung internationaler Anmeldungen an das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum nach § 68 des Designgesetzes. In Verfahren vor dem Bundespatentgericht soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren zugestellt werden; bei Vorliegen eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck soll die Klage sofort zugestellt werden. Im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder eines Beitritts zum Einspruch im Fall der gerichtlichen Entscheidung nach § 61 Absatz 2 des Patentgesetzes soll vor Zahlung der Gebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(2) Die Jahresgebühren für Patente und Patentanmeldungen und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs dürfen frühestens ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Verlängerungsgebühren für Marken dürfen frühestens sechs Monate vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden. Die Jahresgebühren für Schutzzertifikate dürfen schon früher als ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden.

Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

(1) Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1) zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wird eine Gebühr nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Nummern 335 100, 344 100 und 345 100) nicht anwendbar.

(4) Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen.

Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

(1) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs sind bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr innerhalb dieser Frist nicht gezahlt, so kann sie mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fälligkeit gezahlt werden.

(2) Für eingetragene Designs ist bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung die Erstreckungsgebühr innerhalb der Aufschiebungsfrist (§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes) zu zahlen.

(3) Die Verlängerungsgebühren für Marken sind innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so kann die Gebühr mit dem Verspätungszuschlag noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer gemäß § 47 Absatz 1 des Markengesetzes gezahlt werden.

Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

(1) Die Kosten werden angesetzt: 1.beim Deutschen Patent- und Markenamta)bei Einreichung einer Anmeldung, b)bei Einreichung eines Antrags, c)im Fall eines Beitritts zum Einspruchsverfahren, d)bei Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie e)bei Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels, 2.beim Bundespatentgerichta)bei Einreichung einer Klage, b)bei Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, c)im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie d)bei einer erfolglosen Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind.

beim Deutschen Patent- und Markenamta)bei Einreichung einer Anmeldung, b)bei Einreichung eines Antrags, c)im Fall eines Beitritts zum Einspruchsverfahren, d)bei Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie e)bei Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels,

bei Einreichung einer Anmeldung,

bei Einreichung eines Antrags,

im Fall eines Beitritts zum Einspruchsverfahren,

bei Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie

bei Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels,

beim Bundespatentgerichta)bei Einreichung einer Klage, b)bei Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, c)im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie d)bei einer erfolglosen Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,

bei Einreichung einer Klage,

bei Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,

im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie

bei einer erfolglosen Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,

(2) Die Stelle, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§ 9 und 10.

Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

(1) Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse werden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebührenverzeichnisses ist ausgeschlossen.

(2) Gilt eine Anmeldung oder ein Antrag als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2) oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen als zurückgenommen oder erlischt ein Schutzrecht, weil die Gebühr nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde, so entfällt die Gebühr, wenn die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen wurde.

Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 entscheidet die Stelle, die die Kosten angesetzt hat. Sie kann ihre Entscheidung von Amts wegen ändern. Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei der Stelle einzulegen, die die Kosten angesetzt hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Erinnerung kann der Kostenschuldner Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden und ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen.

(3) Eine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz findet nicht statt.

Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.

Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

(1) Auch nach dem Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes sind die vor diesem Zeitpunkt geltenden Gebührensätze weiter anzuwenden, 1.wenn die Fälligkeit der Gebühr vor dem Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes liegt oder2.wenn für die Zahlung einer Gebühr durch Gesetz eine Zahlungsfrist festgelegt ist und das für den Beginn der Frist maßgebliche Ereignis vor dem Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes liegt oder3.wenn die Zahlung einer nach dem Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes fälligen Gebühr auf Grund bestehender Vorauszahlungsregelungen vor Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes erfolgt ist.

wenn die Fälligkeit der Gebühr vor dem Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes liegt oder

wenn für die Zahlung einer Gebühr durch Gesetz eine Zahlungsfrist festgelegt ist und das für den Beginn der Frist maßgebliche Ereignis vor dem Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes liegt oder

wenn die Zahlung einer nach dem Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes fälligen Gebühr auf Grund bestehender Vorauszahlungsregelungen vor Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes erfolgt ist.

(2) Bei Prüfungsanträgen nach § 44 des Patentgesetzes und Rechercheanträgen nach § 43 des Patentgesetzes, § 11 des Erstreckungsgesetzes und § 7 des Gebrauchsmustergesetzes sind die bisherigen Gebührensätze nur weiter anzuwenden, wenn der Antrag und die Gebührenzahlung vor Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes eingegangen sind.

(3) Bei Widersprüchen nach § 42 des Markengesetzes findet Absatz 1 Nummer 2 und 3 keine Anwendung.

(4) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes fällig werdende Gebühr nach den bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig gezahlt, so kann der Unterschiedsbetrag bis zum Ablauf einer vom Deutschen Patent- und Markenamt oder Bundespatentgericht zu setzenden Frist nachgezahlt werden. Wird der Unterschiedsbetrag innerhalb der gesetzten Frist nachgezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig gezahlt. Ein Verspätungszuschlag wird in diesen Fällen nicht erhoben.

(5) Verfahrenshandlungen, die eine Anmeldung oder einen Antrag ändern, wirken sich nicht auf die Höhe der Gebühr aus, wenn die Gebühr zur Zeit des verfahrenseinleitenden Antrages nicht nach dessen Umfang bemessen wurde.

Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

(1) Die bisherigen Gebührensätze der Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) des Patentgebührengesetzes vom 18. August 1976 in der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geänderten Fassung, sind auch nach dem 1. Januar 2002 weiter anzuwenden, 1.wenn die Fälligkeit der Gebühr vor dem 1. Januar 2002 liegt oder2.wenn für die Zahlung einer Gebühr durch Gesetz eine Zahlungsfrist festgelegt ist und das für den Beginn der Frist maßgebliche Ereignis vor dem 1. Januar 2002 liegt oder3.wenn die Zahlung einer nach dem 1. Januar 2002 fälligen Gebühr auf Grund bestehender Vorauszahlungsregelungen vor dem 1. Januar 2002 erfolgt ist.Ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nach den bisher geltenden Vorschriften für den Beginn der Zahlungsfrist die Zustellung einer Gebührenbenachrichtigung erforderlich und ist diese vor dem 1. Januar 2002 nicht erfolgt, so kann die Gebühr noch bis zum 31. März 2002 gezahlt werden.

wenn die Fälligkeit der Gebühr vor dem 1. Januar 2002 liegt oder

wenn für die Zahlung einer Gebühr durch Gesetz eine Zahlungsfrist festgelegt ist und das für den Beginn der Frist maßgebliche Ereignis vor dem 1. Januar 2002 liegt oder

wenn die Zahlung einer nach dem 1. Januar 2002 fälligen Gebühr auf Grund bestehender Vorauszahlungsregelungen vor dem 1. Januar 2002 erfolgt ist.

(2) In den Fällen, in denen am 1. Januar 2002 nach den bisher geltenden Vorschriften lediglich die Jahres-, Aufrechterhaltungs- und Schutzrechtsverlängerungsgebühren, aber noch nicht die Verspätungszuschläge fällig sind, richtet sich die Höhe und die Fälligkeit des Verspätungszuschlages nach § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Gebühren mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum 30. Juni 2002 gezahlt werden können.

(3) Die bisher geltenden Gebührensätze sind für eingetragene Designs und typographische Schriftzeichen, die vor dem 1. Januar 2002 angemeldet worden sind, nur dann weiter anzuwenden, wenn zwar die jeweilige Schutzdauer oder Frist nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes vor dem 1. Januar 2002 abgelaufen ist, jedoch noch nicht die Frist zur Zahlung der Verlängerungs- oder Erstreckungsgebühr mit Verspätungszuschlag, mit der Maßgabe, dass die Gebühren mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum 30. Juni 2002 gezahlt werden können.

(4) Bei Prüfungsanträgen nach § 44 des Patentgesetzes und Rechercheanträgen nach § 43 des Patentgesetzes, § 11 des Erstreckungsgesetzes und § 7 des Gebrauchsmustergesetzes sind die bisherigen Gebührensätze nur weiter anzuwenden, wenn der Antrag und die Gebührenzahlung vor dem 1. Januar 2002 eingegangen sind.

(5) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach dem 1. Januar 2002 fällig werdende Gebühr nach den bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig gezahlt, so kann der Unterschiedsbetrag bis zum Ablauf einer vom Deutschen Patent- und Markenamt oder Bundespatentgericht zu setzenden Frist nachgezahlt werden. Wird der Unterschiedsbetrag innerhalb der gesetzten Frist nachgezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig gezahlt. Ein Verspätungszuschlag wird in diesen Fällen nicht erhoben.

Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

(Fundstelle: BGBl. I 2001, 3659 - 3666;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Nr.GebührentatbestandGebühr in EuroA. Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts(1) Sind für eine elektronische Anmeldung geringere Gebühren bestimmt als für eine Anmeldung in Papierform, werden die geringeren Gebühren nur erhoben, wenn die elektronische Anmeldung nach der jeweiligen Verordnung des Deutschen Patent- und Markenamts zulässig ist.(2) Die Gebühren Nummer 313 600, 323 100, 331 600, 331 610, 333 000, 333 300, 333 350, 333 400, 333 450, 346 100 und 362 100 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Für die Gebühren Nummer 331 600, 331 610, 333 000, 333 300, 333 350 und 346 100 gelten auch gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines Schutzrechtes als ein Antragsteller, wenn sie einen auf dieses Schutzrecht gestützten gemeinsamen Antrag stellen.I. Patentsachen1. ErteilungsverfahrenAnmeldeverfahren Nationale Anmeldung (§ 34 PatG)– bei elektronischer Anmeldung311 000 – die bis zu zehn Patentansprüche enthält . . . . . . . . . .40311 050 – die mehr als zehn Patentansprüche enthält: Die Gebühr 311 000 erhöht sich für jeden weiteren Anspruch um jeweils . . . . . . . . . .20311 100– bei Anmeldung in Papierform: Die Gebühren 311 000 und 311 050 erhöhen sich jeweils auf das 1,5fache.Internationale Anmeldung (Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)311 150– die bis zu zehn Patentansprüche enthält60311 160– die mehr als zehn Patentansprüche enthält: Die Gebühr 311 150 erhöht sich für jeden weiteren Anspruch um jeweils30311 200Recherche (§ 43 PatG) . . . . . . . . . .300Prüfungsverfahren(§ 44 PatG)311 300– wenn ein Antrag nach § 43 PatG bereits gestellt worden ist . . . . . . . . . .150311 400– wenn ein Antrag nach § 43 PatG nicht gestellt worden ist350311 500Anmeldeverfahren für ein ergänzendes Schutzzertifikat (§ 49a PatG) . . . . . . . . . .300Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a Abs. 3 PatG)311 600– wenn der Antrag zusammen mit dem Antrag auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats gestellt wird . . . . . . . . . .100311 610– wenn der Antrag nach dem Antrag auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats gestellt wird . . . . . . . . . .2002. Aufrechterhaltung eines Patents oder einer AnmeldungJahresgebühren gemäß § 17 Abs. 1 PatG312 030für das 3. Patentjahr . . . . . . . . . .70312 031– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .35312 032– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 040für das 4. Patentjahr . . . . . . . . . .70312 041– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .35312 042– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 050für das 5. Patentjahr . . . . . . . . . .100312 051– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .50312 052– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 060für das 6. Patentjahr . . . . . . . . . .150312 061– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .75312 062– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 070für das 7. Patentjahr . . . . . . . . . .210312 071– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .105312 072– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 080für das 8. Patentjahr . . . . . . . . . .280312 081– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .140312 082– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 090für das 9. Patentjahr . . . . . . . . . .350312 091– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .175312 092– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 100für das 10. Patentjahr . . . . . . . . . .430312 101– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .215312 102– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 110für das 11. Patentjahr . . . . . . . . . .540312 111– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .270312 112– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 120für das 12. Patentjahr . . . . . . . . . .680312 121– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .340312 122– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 130für das 13. Patentjahr . . . . . . . . . .830312 131– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .415312 132– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 140für das 14. Patentjahr . . . . . . . . . .980312 141– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .490312 142– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 150für das 15. Patentjahr . . . . . . . . . .1 130312 151– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .565312 152– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 160für das 16. Patentjahr . . . . . . . . . .1 310312 161– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .655312 162– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 170für das 17. Patentjahr . . . . . . . . . .1 490312 171– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .745312 172– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 180für das 18. Patentjahr . . . . . . . . . .1 670312 181– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .835312 182– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 190für das 19. Patentjahr . . . . . . . . . .1 840312 191– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .920312 192– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 200für das 20. Patentjahr . . . . . . . . . .2 030312 201– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .1 015312 202– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50Zahlung der 3. bis 5. Jahresgebühr bei Fälligkeit der 3. Jahresgebühr:312 205Die Gebühren 312 030 bis 312 050 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . .210312 206– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .105312 207– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 210für das 1. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . .2 920312 211– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .1 460312 212– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 220für das 2. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . .3 240312 221– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .1 620312 222– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 230für das 3. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . .3 620312 231– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG)1 810312 232– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 240für das 4. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . .4 020312 241– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .2 010312 242– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 250für das 5. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . .4 540312 251– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .2 270312 252– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50312 260für das 6. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . .4 980312 261– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .2 490312 262– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .503. Sonstige Anträge313 000Weiterbehandlungsgebühr (§ 123a PatG) . . . . . . . . . .100Erfindervergütung313 200– Festsetzungsverfahren (§ 23 Abs. 4 PatG) . . . . . . . . . .60313 300– Verfahren bei Änderung der Festsetzung (§ 23 Abs. 5 PatG) . . . . . . . . . .120Recht zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung313 400– Eintragung der Einräumung (§ 30 Abs. 4 Satz 1 PatG) . . . . . . . . . .25313 500– Löschung dieser Eintragung (§ 30 Abs. 4 Satz 3 PatG) . . . . . . . . . .25313 600Einspruchsverfahren (§ 59 Abs. 1 und Abs. 2 PatG) . . . . . . . . . .200313 700Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren(§ 64 PatG) . . . . . . . . . .120Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen313 800– der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen (Artikel II § 2 Abs. 1 IntPatÜbkG) . . . . . . . . . .60313 810– der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen, in denen die Vertragsstaaten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente benannt sind (Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent) . . . . . . . . . .60313 820(weggefallen)313 900Übermittlung der internationalen Anmeldung(Artikel III § 1 Abs. 2 IntPatÜbkG) . . . . . . . . . .904. Anträge im Zusammenhang mit der Erstreckung gewerblicher Schutzrechte314 100Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen von erstreckten Patenten (§ 8 Abs. 1 und 3 ErstrG) . . . . . . . . . .150314 200Recherche für ein erstrecktes Patent(§ 11 ErstrG) . . . . . . . . . .2505. Anträge im Zusammenhang mit ergänzenden Schutzzertifikaten315 100Antrag auf Berichtigung der Laufzeit . . . . . . . . . .150315 200Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Laufzeit . . . . . . . . . .200II. Gebrauchsmustersachen1. EintragungsverfahrenAnmeldeverfahren Nationale Anmeldung (§ 4 GebrMG)321 000– bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . .30321 100– bei Anmeldung in Papierform40321 150Internationale Anmeldung(Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)40321 200Recherche (§ 7 GebrMG) . . . . . . . . . .2502. Aufrechterhaltung eines GebrauchsmustersAufrechterhaltungsgebühren gemäß § 23 Abs. 2 GebrMG322 100für das 4. bis 6. Schutzjahr . . . . . . . . . .210322 101– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50322 200für das 7. und 8. Schutzjahr . . . . . . . . . .350322 201– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50322 300für das 9. und 10. Schutzjahr . . . . . . . . . .530322 301– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2 . . . . . . . . . .503. Sonstige Anträge323 000Weiterbehandlungsgebühr (§ 21 Abs. 1 GebrMG i.V.m. § 123a PatG) . . . . . . . . . .100323 100Löschungsverfahren (§ 16 GebrMG) . . . . . . . . . .300III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen1. EintragungsverfahrenAnmeldeverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen– für eine Marke (§ 32 MarkenG)331 000 – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . .290331 100 – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . .300331 200– für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG)900Klassengebühr ab der vierten Klasse pro Klasse331 300– für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . .100331 400– für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG)150331 500Beschleunigte Prüfung der Anmeldung (§ 38 MarkenG) . . . . . . . . . .200Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG)331 600– Grundbetrag für ein Widerspruchszeichen . . . . . . . . . .250331 610– für jedes weitere Widerspruchszeichen . . . . . . . . . .50331 700Verfahren bei Teilung einer Anmeldung (§ 40 MarkenG) . . . . . . . . . .300331 800Verfahren bei Teilübertragung einer Anmeldung (§ 27 Abs. 4, § 31 MarkenG)3002. Verlängerung der SchutzdauerVerlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen332 100– für eine Marke (§ 47 Abs. 2 und 3 MarkenG) . . . . . . . . . .750332 101 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) . . . . . . . . . .50332 200– für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG)1 800332 201 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) . . . . . . . . . .50Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse332 300– für eine Marke, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§ 47 Abs. 2 und 3, §§ 97, 106a MarkenG)260332 301 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) . . . . . . . . . .503. Sonstige Anträge333 000Erinnerungsverfahren (§ 64 MarkenG) . . . . . . . . . .150333 050Weiterbehandlungsgebühr (§ 91a MarkenG) . . . . . . . . . .100333 100Verfahren bei Teilung einer Eintragung (§ 46 MarkenG) . . . . . . . . . .300333 200Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung (§§ 46, 27 Abs. 4 MarkenG)300Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren (§ 53 MarkenG)333 300– Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) und älterer Rechte (§ 51 MarkenG) . . . . . . . . . .400333 350– wird der Antrag nach § 51 MarkenG auf mehr als ein älteres Recht gestützt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 333 300 für jedes weitere geltend gemachte Recht um jeweils . . . . . . . . . .100333 400– Verfall (§ 49 MarkenG) . . . . . . . . . .100333 450– Weiterverfolgung des Verfallsantrags nach Widerspruch des Markeninhabers . . . . . . . . . .300Recht zur Benutzung der Marke333 500– Eintragung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 1 MarkenG) . . . . . . . . . .50333 600– Änderung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 2 MarkenG) . . . . . . . . . .50333 700– Löschung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 3 MarkenG) . . . . . . . . . .504. International registrierte Marken334 100Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 108 MarkenG) . . . . . . . . . .180334 300Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (§ 111 Abs. 1 MarkenG) . . . . . . . . . .120Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 118 Abs. 1 MarkenG)334 500– für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . .300334 600– für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . . . . . . . .900Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse334 700– für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . .100334 800– für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG). . . . . . . . . .1505. UnionsmarkenUmwandlungsverfahren (§ 122 Abs. 1 MarkenG)335 200– für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . .300335 300– für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . . . . . . . .900Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse335 400– für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . .100335 500– für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . . . . . . . .1506. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen336 100Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) . . . . . . . . . .900336 150Nationales Einspruchsverfahren (§ 130 Abs. 4 MarkenG) . . . . . . . . . .120336 200(weggefallen)336 250Antrag auf Änderung der Produktspezifikation (§ 132 Abs. 1 und 2 MarkenG) . . . . . . . . . .200336 300Löschungsverfahren (§ 132 Abs. 3 MarkenG) . . . . . . . . . .120IV. Designsachen1. AnmeldeverfahrenEin Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Design.Anmeldeverfahren– für ein Design (§ 11 DesignG)341 000 – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . .60341 100 – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . .70– für jedes Design einer Sammelanmeldung (§ 12 Absatz 1 DesignG)341 200 – bei elektronischer Anmeldung für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . .60 für jedes weitere Design . . . . . . . . . .6341 300 – bei Anmeldung in Papierform für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . .70 für jedes weitere Design . . . . . . . . . .7341 400– für ein Design bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21 DesignG) . . . . . . . . . .30341 500– für jedes Design einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§§ 12, 21 DesignG) – für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . .30 – für jedes weitere Design . . . . . . . . . .3Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Absatz 2 DesignG bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung gemäß § 21 Absatz 2 DesignGErstreckungsgebühr341 600– für ein Design . . . . . . . . . .40341 700– für jedes einzutragende Design einer Sammelanmeldung – für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . .40 – für jedes weitere Design . . . . . . . . . .42. Aufrechterhaltung der SchutzdauerAufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Absatz 1 DesignGfür das 6. bis 10. Schutzjahr342 100– für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . .90342 101– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50für das 11. bis 15. Schutzjahr342 200– für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . .120342 201– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50für das 16. bis 20. Schutzjahr342 300– für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . .150342 301– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50für das 21. bis 25. Schutzjahr342 400– für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . .180342 401– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .503. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind343 100Aufrechterhaltungsgebühren für das 6. bis 10. Schutzjahr . . . . . . . . . .330343 101– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50343 200Aufrechterhaltungsgebühren für das 11. bis 15. Schutzjahr . . . . . . . . . .360343 201– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50343 300Aufrechterhaltungsgebühren für das 16. bis 20. Schutzjahr . . . . . . . . . .390343 301– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50343 400Aufrechterhaltungsgebühren für das 21. bis 25. Schutzjahr . . . . . . . . . .420343 401– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .504. GemeinschaftsgeschmacksmusterWeiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung (§ 62 DesignG)344 100für jede Anmeldung . . . . . . . . . .25Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.5. Designs nach dem Haager AbkommenWeiterleitung einer Designanmeldung nach dem Haager Abkommen (§ 68 DesignG)345 100für jede Anmeldung . . . . . . . . . .25Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.6. Sonstige Anträge346 000Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 DesignG) . . . . . . . . . .100346 100Nichtigkeitsverfahren (§ 34a DesignG) für jedes eingetragene Design . . . . . . . . . .300V. Topografieschutzsachen1. AnmeldeverfahrenAnmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG)361 000– bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . .290361 100– bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . .3002. Sonstige Anträge362 000Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Absatz 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG) . . . . . . . . . .100362 100Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG) . . . . . . . . . .300

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro

A. Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts

(1) Sind für eine elektronische Anmeldung geringere Gebühren bestimmt als für eine Anmeldung in Papierform, werden die geringeren Gebühren nur erhoben, wenn die elektronische Anmeldung nach der jeweiligen Verordnung des Deutschen Patent- und Markenamts zulässig ist.

(2) Die Gebühren Nummer 313 600, 323 100, 331 600, 331 610, 333 000, 333 300, 333 350, 333 400, 333 450, 346 100 und 362 100 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Für die Gebühren Nummer 331 600, 331 610, 333 000, 333 300, 333 350 und 346 100 gelten auch gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines Schutzrechtes als ein Antragsteller, wenn sie einen auf dieses Schutzrecht gestützten gemeinsamen Antrag stellen.

I. Patentsachen

1. Erteilungsverfahren

Anmeldeverfahren Nationale Anmeldung (§ 34 PatG)

– bei elektronischer Anmeldung

311 000 – die bis zu zehn Patentansprüche enthält . . . . . . . . . .40

311 050 – die mehr als zehn Patentansprüche enthält

Die Gebühr 311 000 erhöht sich für jeden weiteren Anspruch um jeweils . . . . . . . . . .20

311 100– bei Anmeldung in Papierform: Die Gebühren 311 000 und 311 050 erhöhen sich jeweils auf das 1,5fache.

Internationale Anmeldung (Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)

311 150– die bis zu zehn Patentansprüche enthält60

311 160– die mehr als zehn Patentansprüche enthält: Die Gebühr 311 150 erhöht sich für jeden weiteren Anspruch um jeweils30

311 200Recherche (§ 43 PatG) . . . . . . . . . .300

Prüfungsverfahren

(§ 44 PatG)

311 300– wenn ein Antrag nach § 43 PatG bereits gestellt worden ist . . . . . . . . . .150

311 400– wenn ein Antrag nach § 43 PatG nicht gestellt worden ist350

311 500Anmeldeverfahren für ein ergänzendes Schutzzertifikat (§ 49a PatG) . . . . . . . . . .300

Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a Abs. 3 PatG)

311 600– wenn der Antrag zusammen mit dem Antrag auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats gestellt wird . . . . . . . . . .100

311 610– wenn der Antrag nach dem Antrag auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats gestellt wird . . . . . . . . . .200

2. Aufrechterhaltung eines Patents oder einer Anmeldung

Jahresgebühren gemäß § 17 Abs. 1 PatG

312 030für das 3. Patentjahr . . . . . . . . . .70

312 031– bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .35

312 032– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 040für das 4. Patentjahr . . . . . . . . . .70

312 041– bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .35

312 042– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 050für das 5. Patentjahr . . . . . . . . . .100

312 051– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .50

312 052– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 060für das 6. Patentjahr . . . . . . . . . .150

312 061– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .75

312 062– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 070für das 7. Patentjahr . . . . . . . . . .210

312 071– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .105

312 072– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 080für das 8. Patentjahr . . . . . . . . . .280

312 081– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .140

312 082– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 090für das 9. Patentjahr . . . . . . . . . .350

312 091– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .175

312 092– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 100für das 10. Patentjahr . . . . . . . . . .430

312 101– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .215

312 102– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 110für das 11. Patentjahr . . . . . . . . . .540

312 111– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .270

312 112– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 120für das 12. Patentjahr . . . . . . . . . .680

312 121– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .340

312 122– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 130für das 13. Patentjahr . . . . . . . . . .830

312 131– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .415

312 132– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 140für das 14. Patentjahr . . . . . . . . . .980

312 141– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .490

312 142– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 150für das 15. Patentjahr . . . . . . . . . .1 130

312 151– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .565

312 152– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 160für das 16. Patentjahr . . . . . . . . . .1 310

312 161– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .655

312 162– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 170für das 17. Patentjahr . . . . . . . . . .1 490

312 171– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .745

312 172– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 180für das 18. Patentjahr . . . . . . . . . .1 670

312 181– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .835

312 182– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 190für das 19. Patentjahr . . . . . . . . . .1 840

312 191– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .920

312 192– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 200für das 20. Patentjahr . . . . . . . . . .2 030

312 201– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .1 015

312 202– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

Zahlung der 3. bis 5. Jahresgebühr bei Fälligkeit der 3. Jahresgebühr

312 205Die Gebühren 312 030 bis 312 050 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . .210

312 206– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .105

312 207– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 210für das 1. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . .2 920

312 211– bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .1 460

312 212– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 220für das 2. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . .3 240

312 221– bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .1 620

312 222– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 230für das 3. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . .3 620

312 231– bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG)1 810

312 232– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 240für das 4. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . .4 020

312 241– bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .2 010

312 242– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 250für das 5. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . .4 540

312 251– bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .2 270

312 252– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 260für das 6. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . .4 980

312 261– bei Lizenzbereitschaftserklärung

(§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .2 490

312 262– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

3. Sonstige Anträge

313 000Weiterbehandlungsgebühr (§ 123a PatG) . . . . . . . . . .100

Erfindervergütung

313 200– Festsetzungsverfahren (§ 23 Abs. 4 PatG) . . . . . . . . . .60

313 300– Verfahren bei Änderung der Festsetzung

(§ 23 Abs. 5 PatG) . . . . . . . . . .120

Recht zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung

313 400– Eintragung der Einräumung

(§ 30 Abs. 4 Satz 1 PatG) . . . . . . . . . .25

313 500– Löschung dieser Eintragung

(§ 30 Abs. 4 Satz 3 PatG) . . . . . . . . . .25

313 600Einspruchsverfahren (§ 59 Abs. 1 und Abs. 2 PatG) . . . . . . . . . .200

313 700Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren

(§ 64 PatG) . . . . . . . . . .120

Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen

313 800– der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen (Artikel II § 2 Abs. 1 IntPatÜbkG) . . . . . . . . . .60

313 810– der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen, in denen die Vertragsstaaten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente benannt sind (Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent) . . . . . . . . . .60

313 820(weggefallen)

313 900Übermittlung der internationalen Anmeldung

(Artikel III § 1 Abs. 2 IntPatÜbkG) . . . . . . . . . .90

4. Anträge im Zusammenhang mit der Erstreckung gewerblicher Schutzrechte

314 100Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen von erstreckten Patenten (§ 8 Abs. 1 und 3 ErstrG) . . . . . . . . . .150

314 200Recherche für ein erstrecktes Patent

(§ 11 ErstrG) . . . . . . . . . .250

5. Anträge im Zusammenhang mit ergänzenden Schutzzertifikaten

315 100Antrag auf Berichtigung der Laufzeit . . . . . . . . . .150

315 200Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Laufzeit . . . . . . . . . .200

II. Gebrauchsmustersachen

1. Eintragungsverfahren

Anmeldeverfahren Nationale Anmeldung (§ 4 GebrMG)

321 000– bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . .30

321 100– bei Anmeldung in Papierform40

321 150Internationale Anmeldung

(Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)40

321 200Recherche (§ 7 GebrMG) . . . . . . . . . .250

2. Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters

Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 23 Abs. 2 GebrMG

322 100für das 4. bis 6. Schutzjahr . . . . . . . . . .210

322 101– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

322 200für das 7. und 8. Schutzjahr . . . . . . . . . .350

322 201– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

322 300für das 9. und 10. Schutzjahr . . . . . . . . . .530

322 301– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2 . . . . . . . . . .50

3. Sonstige Anträge

323 000Weiterbehandlungsgebühr (§ 21 Abs. 1 GebrMG i.V.m. § 123a PatG) . . . . . . . . . .100

323 100Löschungsverfahren (§ 16 GebrMG) . . . . . . . . . .300

III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen

1. Eintragungsverfahren

Anmeldeverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen

– für eine Marke (§ 32 MarkenG)

331 000 – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . .290

331 100 – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . .300

331 200– für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG)900

Klassengebühr ab der vierten Klasse pro Klasse

331 300– für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . .100

331 400– für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG)150

331 500Beschleunigte Prüfung der Anmeldung (§ 38 MarkenG) . . . . . . . . . .200

Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG)

331 600– Grundbetrag für ein Widerspruchszeichen . . . . . . . . . .250

331 610– für jedes weitere Widerspruchszeichen . . . . . . . . . .50

331 700Verfahren bei Teilung einer Anmeldung (§ 40 MarkenG) . . . . . . . . . .300

331 800Verfahren bei Teilübertragung einer Anmeldung (§ 27 Abs. 4, § 31 MarkenG)300

2. Verlängerung der Schutzdauer

Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen

332 100– für eine Marke (§ 47 Abs. 2 und 3 MarkenG) . . . . . . . . . .750

332 101 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) . . . . . . . . . .50

332 200– für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG)1 800

332 201 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) . . . . . . . . . .50

Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse

332 300– für eine Marke, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§ 47 Abs. 2 und 3, §§ 97, 106a MarkenG)260

332 301 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) . . . . . . . . . .50

3. Sonstige Anträge

333 000Erinnerungsverfahren (§ 64 MarkenG) . . . . . . . . . .150

333 050Weiterbehandlungsgebühr (§ 91a MarkenG) . . . . . . . . . .100

333 100Verfahren bei Teilung einer Eintragung (§ 46 MarkenG) . . . . . . . . . .300

333 200Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung (§§ 46, 27 Abs. 4 MarkenG)300

Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren (§ 53 MarkenG)

333 300– Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) und älterer Rechte (§ 51 MarkenG) . . . . . . . . . .400

333 350– wird der Antrag nach § 51 MarkenG auf mehr als ein älteres Recht gestützt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 333 300 für jedes weitere geltend gemachte Recht um jeweils . . . . . . . . . .100

333 400– Verfall (§ 49 MarkenG) . . . . . . . . . .100

333 450– Weiterverfolgung des Verfallsantrags nach Widerspruch des Markeninhabers . . . . . . . . . .300

Recht zur Benutzung der Marke

333 500– Eintragung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 1 MarkenG) . . . . . . . . . .50

333 600– Änderung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 2 MarkenG) . . . . . . . . . .50

333 700– Löschung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 3 MarkenG) . . . . . . . . . .50

4. International registrierte Marken

334 100Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 108 MarkenG) . . . . . . . . . .180

334 300Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (§ 111 Abs. 1 MarkenG) . . . . . . . . . .120

Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 118 Abs. 1 MarkenG)

334 500– für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . .300

334 600– für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . . . . . . . .900

Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse

334 700– für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . .100

334 800– für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG). . . . . . . . . .150

5. Unionsmarken

Umwandlungsverfahren (§ 122 Abs. 1 MarkenG)

335 200– für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . .300

335 300– für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . . . . . . . .900

Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse

335 400– für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . .100

335 500– für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . . . . . . . .150

6. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen

336 100Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) . . . . . . . . . .900

336 150Nationales Einspruchsverfahren (§ 130 Abs. 4 MarkenG) . . . . . . . . . .120

336 200(weggefallen)

336 250Antrag auf Änderung der Produktspezifikation (§ 132 Abs. 1 und 2 MarkenG) . . . . . . . . . .200

336 300Löschungsverfahren (§ 132 Abs. 3 MarkenG) . . . . . . . . . .120

IV. Designsachen

1. Anmeldeverfahren

Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Design.

Anmeldeverfahren

– für ein Design (§ 11 DesignG)

341 000 – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . .60

341 100 – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . .70

– für jedes Design einer Sammelanmeldung (§ 12 Absatz 1 DesignG)

341 200 – bei elektronischer Anmeldung

für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . .60

für jedes weitere Design . . . . . . . . . .6

341 300 – bei Anmeldung in Papierform

für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . .70

für jedes weitere Design . . . . . . . . . .7

341 400– für ein Design bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21 DesignG) . . . . . . . . . .30

341 500– für jedes Design einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§§ 12, 21 DesignG)

– für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . .30

– für jedes weitere Design . . . . . . . . . .3

Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Absatz 2 DesignG bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung gemäß § 21 Absatz 2 DesignG

Erstreckungsgebühr

341 600– für ein Design . . . . . . . . . .40

341 700– für jedes einzutragende Design einer Sammelanmeldung

– für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . .40

– für jedes weitere Design . . . . . . . . . .4

2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer

Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Absatz 1 DesignG

für das 6. bis 10. Schutzjahr

342 100– für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . .90

342 101– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50

für das 11. bis 15. Schutzjahr

342 200– für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . .120

342 201– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50

für das 16. bis 20. Schutzjahr

342 300– für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . .150

342 301– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50

für das 21. bis 25. Schutzjahr

342 400– für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . .180

342 401– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50

3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind

343 100Aufrechterhaltungsgebühren für das 6. bis 10. Schutzjahr . . . . . . . . . .330

343 101– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50

343 200Aufrechterhaltungsgebühren für das 11. bis 15. Schutzjahr . . . . . . . . . .360

343 201– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50

343 300Aufrechterhaltungsgebühren für das 16. bis 20. Schutzjahr . . . . . . . . . .390

343 301– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50

343 400Aufrechterhaltungsgebühren für das 21. bis 25. Schutzjahr . . . . . . . . . .420

343 401– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50

4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Weiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung (§ 62 DesignG)

344 100für jede Anmeldung . . . . . . . . . .25

Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.

5. Designs nach dem Haager Abkommen

Weiterleitung einer Designanmeldung nach dem Haager Abkommen (§ 68 DesignG)

345 100für jede Anmeldung . . . . . . . . . .25

Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.

6. Sonstige Anträge

346 000Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 DesignG) . . . . . . . . . .100

346 100Nichtigkeitsverfahren (§ 34a DesignG) für jedes eingetragene Design . . . . . . . . . .300

V. Topografieschutzsachen

1. Anmeldeverfahren

Anmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG)

361 000– bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . .290

361 100– bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . .300

2. Sonstige Anträge

362 000Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Absatz 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG) . . . . . . . . . .100

362 100Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG) . . . . . . . . . .300

Nr.GebührentatbestandGebühren-betrag/Gebühren-satz nach§ 2 Abs. 2i.V.m § 2 Abs. 1B. Gebühren des Bundespatentgerichts(1) Die Gebühren Nummer 400 000 bis 401 300 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines betroffenen Schutzrechts gelten als ein Antragsteller, wenn sie in den in Satz 1 genannten Fällen gemeinsam Beschwerde einlegen.(2) Die Gebühr Nummer 400 000 ist zusätzlich zur Gebühr für das Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Nummer 313 600) zu zahlen.I. Beschwerdeverfahren400 000Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 PatG300 EUR401 1001.gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die Entscheidung der Patentabteilung über den Einspruch,2.gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung über den Löschungsantrag,3.gemäß § 66 MarkenG in Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren,4.gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i.V.m. § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Topografieabteilung,5.gemäß § 34 Abs. 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 SortSchG,6.gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 DesignG gegen die Entscheidung der Designabteilung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit . . . . . . . . . .500 EUR401 200gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss . . . . . . . . . .50 EUR401 300in anderen Fällen . . . . . . . . . .200 EURBeschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen, Beschwerden nach § 11 Abs. 2 PatKostG und nach § 11 Abs. 2 DPMAVwKostV sind gebührenfrei.II. Klageverfahren1. Klageverfahren gemäß § 81 PatG, § 85a in Verbindung mit § 81 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG402 100Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . .4,5402 110Beendigung des gesamten Verfahrens durcha)Zurücknahme der Klage–vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,–im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 81 PatG, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,–im Falle des § 82 Abs. 2 PatG i. V. m. § 81 PatG vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,b)Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,c)Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:Die Gebühr 402 100 ermäßigt sich auf/. . . . . . . . . .1,5Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.2. Sonstige Klageverfahren402 200Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . .4,5402 210Beendigung des gesamten Verfahrens durcha) Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:Die Gebühr 402 200 ermäßigt sich auf/. . . . . . . . . .1,5Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.3. Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG, § 85a in Verbindung mit § 85 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG)402 300Verfahren über den Antrag . . . . . . . . . .1,5402 310In dem Verfahren findet eine mündlicheVerhandlung statt:Die Gebühr 402 300 erhöht sich auf . . . . . . . . . .4,5402 320Beendigung des gesamten Verfahrens durcha) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:Die Gebühr 402 310 ermäßigt sich auf/. . . . . . . . . .1,5Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.III. Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör403 100Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, § 82 Abs. 1 MarkenGDie Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen50 EUR

Nr.GebührentatbestandGebühren-betrag/Gebühren-satz nach§ 2 Abs. 2i.V.m § 2 Abs. 1

B. Gebühren des Bundespatentgerichts

(1) Die Gebühren Nummer 400 000 bis 401 300 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines betroffenen Schutzrechts gelten als ein Antragsteller, wenn sie in den in Satz 1 genannten Fällen gemeinsam Beschwerde einlegen.

(2) Die Gebühr Nummer 400 000 ist zusätzlich zur Gebühr für das Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Nummer 313 600) zu zahlen.

I. Beschwerdeverfahren

400 000Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 PatG300 EUR

401 1001.gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die Entscheidung der Patentabteilung über den Einspruch,2.gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung über den Löschungsantrag,3.gemäß § 66 MarkenG in Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren,4.gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i.V.m. § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Topografieabteilung,5.gemäß § 34 Abs. 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 SortSchG,6.gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 DesignG gegen die Entscheidung der Designabteilung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit . . . . . . . . . .500 EUR

gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die Entscheidung der Patentabteilung über den Einspruch,

gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung über den Löschungsantrag,

gemäß § 66 MarkenG in Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren,

gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i.V.m. § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Topografieabteilung,

gemäß § 34 Abs. 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 SortSchG,

gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 DesignG gegen die Entscheidung der Designabteilung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit . . . . . . . . . .

401 200gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss . . . . . . . . . .50 EUR

401 300in anderen Fällen . . . . . . . . . .200 EUR

Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen, Beschwerden nach § 11 Abs. 2 PatKostG und nach § 11 Abs. 2 DPMAVwKostV sind gebührenfrei.

II. Klageverfahren

1. Klageverfahren gemäß § 81 PatG, § 85a in Verbindung mit § 81 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG

402 100Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . .4,5

402 110Beendigung des gesamten Verfahrens durch

a)Zurücknahme der Klage–vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,–im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 81 PatG, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,–im Falle des § 82 Abs. 2 PatG i. V. m. § 81 PatG vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,b)Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,c)Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist

Zurücknahme der Klage–vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,–im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 81 PatG, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,–im Falle des § 82 Abs. 2 PatG i. V. m. § 81 PatG vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,b)Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,c)Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 81 PatG, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,

im Falle des § 82 Abs. 2 PatG i. V. m. § 81 PatG vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,

Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,

Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist

Die Gebühr 402 100 ermäßigt sich auf/. . . . . . . . . .1,5

Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

2. Sonstige Klageverfahren

402 200Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . .4,5

402 210Beendigung des gesamten Verfahrens durch

a) Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,

c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist

Die Gebühr 402 200 ermäßigt sich auf/. . . . . . . . . .1,5

Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

3. Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG, § 85a in Verbindung mit § 85 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG)

402 300Verfahren über den Antrag . . . . . . . . . .1,5

402 310In dem Verfahren findet eine mündliche

Verhandlung statt

Die Gebühr 402 300 erhöht sich auf . . . . . . . . . .4,5

402 320Beendigung des gesamten Verfahrens durch

a) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,

c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist

Die Gebühr 402 310 ermäßigt sich auf/. . . . . . . . . .1,5

Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

III. Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

403 100Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, § 82 Abs. 1 MarkenG

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen50 EUR

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