PatG§41Abs2Bek
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Bekanntmachung zu § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes
1 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
Gesetzestext (1 Artikel)
Bekanntmachung zu § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes
Auf Grund des § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), der durch Artikel 13 Abs. 1 des Markenrechtsreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) eingefügt worden ist, wird bekanntgemacht, daß Deutsche auf Grund einer ersten Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patentamt für eine Patentanmeldung in dem tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwanbei dem dortigen Patentamt ein Prioritätsrecht genießen.
in dem tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan
Die Bundesministerin der Justiz