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Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin (pwmausbv)

30 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (30)

Gesetzestext (30 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1196 - 1203)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat

1234

1Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwendenb)Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen, betrieblichen Vorgaben und ergonomischen Anforderungen einrichten, unterhalten und räumenc)Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarfe ermitteln sowie Halbzeuge, Norm- und Fertigteile bereitstellend)auftragsbezogene Arbeitszeiten und Materialeinsätze dokumentierene)Auftragsanforderungen ermitteln und auf Umsetzbarkeit prüfenf)eigenen Arbeits-, Fertigungs- und Instandsetzungsumfang abschätzen, Arbeitsschritte planen sowie Zeitaufwand und personelle Unterstützung berücksichtigeng)Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, ökologischer, betrieblicher und terminlicher Vorgaben auch im Team planenh)auftragsbezogene Berechnungen, insbesondere von Materialbedarfen und Technologiedaten, durchführeni)Eingangskontrollen an verschlissenen Präzisionswerkzeugen durchführenj)Transportmittel sowie Hebezeuge auswählen, ihre Betriebssicherheit beurteilen und unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften einsetzenk)Präzisionswerkzeuge schutzverpacken, lagern und für den Versand vorbereiten8

Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwenden

Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen, betrieblichen Vorgaben und ergonomischen Anforderungen einrichten, unterhalten und räumen

Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarfe ermitteln sowie Halbzeuge, Norm- und Fertigteile bereitstellen

auftragsbezogene Arbeitszeiten und Materialeinsätze dokumentieren

Auftragsanforderungen ermitteln und auf Umsetzbarkeit prüfen

eigenen Arbeits-, Fertigungs- und Instandsetzungsumfang abschätzen, Arbeitsschritte planen sowie Zeitaufwand und personelle Unterstützung berücksichtigen

Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, ökologischer, betrieblicher und terminlicher Vorgaben auch im Team planen

auftragsbezogene Berechnungen, insbesondere von Materialbedarfen und Technologiedaten, durchführen

Eingangskontrollen an verschlissenen Präzisionswerkzeugen durchführen

Transportmittel sowie Hebezeuge auswählen, ihre Betriebssicherheit beurteilen und unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften einsetzen

Präzisionswerkzeuge schutzverpacken, lagern und für den Versand vorbereiten

l)Schäden und Verschleiß analysieren sowie Art und Umfang der Instandsetzungsarbeiten festlegenm)Fertigungsvarianten prüfen, deren Wirtschaftlichkeit vergleichen, Ergebnisse darstellen und eine Variante auswählenn)Bedarfe an Verschleißteilen und Ersatzteilen ermitteln und Teile disponiereno)Werkzeuge, Schleif-, Polier- und Abrichtmittel sowie Betriebs- und Hilfsmittel auftragsbezogen auswählen, termingerecht anfordern, auf Verwendbarkeit prüfen und bereitstellen5

Schäden und Verschleiß analysieren sowie Art und Umfang der Instandsetzungsarbeiten festlegen

Fertigungsvarianten prüfen, deren Wirtschaftlichkeit vergleichen, Ergebnisse darstellen und eine Variante auswählen

Bedarfe an Verschleißteilen und Ersatzteilen ermitteln und Teile disponieren

Werkzeuge, Schleif-, Polier- und Abrichtmittel sowie Betriebs- und Hilfsmittel auftragsbezogen auswählen, termingerecht anfordern, auf Verwendbarkeit prüfen und bereitstellen

2Einsetzen von betrieblicher und technischer Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Informationsquellen auswählen sowie Informationen aus analogen und digitalen Medien beschaffen, bewerten und nutzenb)Reparatur-, Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen, Kataloge, Tabellen, Diagramme, Mess- und Prüfprotokolle, Werkzeugdatenblätter und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendenc)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigend)auftragsspezifische Informationen beschaffen, prüfen und umsetzene)Daten und Unterlagen unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivierenf)technische Sachverhalte darstellen und Protokolle anfertigeng)fremdsprachige Fachbegriffe in der Kommunikation anwendenh)Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen16

Informationsquellen auswählen sowie Informationen aus analogen und digitalen Medien beschaffen, bewerten und nutzen

Reparatur-, Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen, Kataloge, Tabellen, Diagramme, Mess- und Prüfprotokolle, Werkzeugdatenblätter und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

auftragsspezifische Informationen beschaffen, prüfen und umsetzen

Daten und Unterlagen unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren

technische Sachverhalte darstellen und Protokolle anfertigen

fremdsprachige Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen

i)normgerechte Werkstück- und Werkzeugzeichnungen mit Stücklisten, mit Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie mit Oberflächenangaben erstellenj)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen, bewerten und dokumentierenk)Informationen auch aus fremdsprachigen technischen Unterlagen und Dateien entnehmen und verwendenl)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situations- und adressatengerecht führenm)Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisenn)Kunden über Maßnahmen zur Wiederaufbereitung von Präzisionswerkzeugen berateno)geschärfte Präzisionswerkzeuge an Kunden übergeben und über durchgeführte Arbeiten sowie Arbeitsergebnisse informierenp)Qualifikationsdefizite feststellen und beseitigen sowie berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen6

normgerechte Werkstück- und Werkzeugzeichnungen mit Stücklisten, mit Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie mit Oberflächenangaben erstellen

betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen, bewerten und dokumentieren

Informationen auch aus fremdsprachigen technischen Unterlagen und Dateien entnehmen und verwenden

Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situations- und adressatengerecht führen

Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

Kunden über Maßnahmen zur Wiederaufbereitung von Präzisionswerkzeugen beraten

geschärfte Präzisionswerkzeuge an Kunden übergeben und über durchgeführte Arbeiten sowie Arbeitsergebnisse informieren

Qualifikationsdefizite feststellen und beseitigen sowie berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen

3Auswählen und Behandeln von Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffeigenschaften sowie deren Veränderungen beurteilen sowie Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe entsprechend ihrer Verwendung zuordnen, handhaben, lagern und entsorgenb)Wärme- und Oberflächenbehandlungsverfahren unterscheidenc)Halbzeuge, Norm- und Fertigteile auf Fehler, Oberflächengüte sowie Oberflächenschutz sichtprüfend)Oberflächen für die Weiterverarbeitung, insbesondere zum Strahlen und Beschichten, vorbereitene)Korrosionsschutzmittel und Konservierungsstoffe auftragen8

Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffeigenschaften sowie deren Veränderungen beurteilen sowie Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe entsprechend ihrer Verwendung zuordnen, handhaben, lagern und entsorgen

Wärme- und Oberflächenbehandlungsverfahren unterscheiden

Halbzeuge, Norm- und Fertigteile auf Fehler, Oberflächengüte sowie Oberflächenschutz sichtprüfen

Oberflächen für die Weiterverarbeitung, insbesondere zum Strahlen und Beschichten, vorbereiten

Korrosionsschutzmittel und Konservierungsstoffe auftragen

f)Einfluss von Kohlenstoff, von Begleit- und Legierungselementen auf Gefüge und Werkstoffeigenschaften bei der Wärmebehandlung von Werkzeugstählen berücksichtigeng)Einfluss von Begleit- und Legierungselementen für die Verwendung als Schneidstoff beurteilen2

Einfluss von Kohlenstoff, von Begleit- und Legierungselementen auf Gefüge und Werkstoffeigenschaften bei der Wärmebehandlung von Werkzeugstählen berücksichtigen

Einfluss von Begleit- und Legierungselementen für die Verwendung als Schneidstoff beurteilen

4Einrichten von Werkzeugmaschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen und von Werkzeugen sicherstellenb)Funktion von Sicherheitseinrichtungen für den Betrieb von Werkzeugmaschinen prüfen sowie Sicherheitseinrichtungen nutzenc)Halbzeuge und Rohlinge unter Berücksichtigung von Form, Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoffeigenschaften spannen und ausrichten6

Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen und von Werkzeugen sicherstellen

Funktion von Sicherheitseinrichtungen für den Betrieb von Werkzeugmaschinen prüfen sowie Sicherheitseinrichtungen nutzen

Halbzeuge und Rohlinge unter Berücksichtigung von Form, Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoffeigenschaften spannen und ausrichten

d)Technologiedaten an handgeführten und ortsfesten Maschinen sowie an Werkzeugmaschinen ermitteln und einstellene)Programme für numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen erstellen, eingeben, testen, ändern und optimierenf)Korrekturlauf durchführen sowie Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellen6

Technologiedaten an handgeführten und ortsfesten Maschinen sowie an Werkzeugmaschinen ermitteln und einstellen

Programme für numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen erstellen, eingeben, testen, ändern und optimieren

Korrekturlauf durchführen sowie Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellen

5Schärfen und Herstellen von Präzisionswerkzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Normen, insbesondere Toleranznormen, und Verarbeitungsrichtlinien einhaltenb)Halbzeuge durch Feilen, Bohren, Sägen, Drehen und Fräsen bearbeitenc)Halbzeuge durch Schleifen mit handgeführtem Vorschub bearbeitend)Werkstücke aus gehärteten und ungehärteten Stählen sowie aus Hartstoffen durch Außenrundschleifen, durch Innenrundschleifen und durch Planschleifen bearbeitene)Passungen normgerecht herstellenf)beim maschinellen Bearbeiten Maß-, Form- und Lagetoleranzen bis zum Grundtoleranzgrad IT 7 (IT – Internationale Toleranz nach DIN EN ISO 286 Teil 1 und 2) einhalteng)Fügeverbindungen aus gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen für das Verschrauben, Löten, Nieten und Kleben vorbereiten sowie Verschraubungen herstellen24

Normen, insbesondere Toleranznormen, und Verarbeitungsrichtlinien einhalten

Halbzeuge durch Feilen, Bohren, Sägen, Drehen und Fräsen bearbeiten

Halbzeuge durch Schleifen mit handgeführtem Vorschub bearbeiten

Werkstücke aus gehärteten und ungehärteten Stählen sowie aus Hartstoffen durch Außenrundschleifen, durch Innenrundschleifen und durch Planschleifen bearbeiten

Passungen normgerecht herstellen

beim maschinellen Bearbeiten Maß-, Form- und Lagetoleranzen bis zum Grundtoleranzgrad IT 7 (IT – Internationale Toleranz nach DIN EN ISO 286 Teil 1 und 2) einhalten

Fügeverbindungen aus gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen für das Verschrauben, Löten, Nieten und Kleben vorbereiten sowie Verschraubungen herstellen

h)Fügeverbindungen durch Löten, Nieten und Kleben herstellen und nachbehandelni)Halbzeuge umformen, insbesondere richten2

Fügeverbindungen durch Löten, Nieten und Kleben herstellen und nachbehandeln

Halbzeuge umformen, insbesondere richten

6Instandhalten von Arbeits- und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Arbeits- und Betriebsmittel prüfen sowie Umfang von Instandhaltungsarbeiten abstimmenb)Wartungsarbeiten gemäß Wartungsanleitungen durchführen und dokumentierenc)Kühl- und Schmiermittel kontrollieren, die Prüfergebnisse dokumentieren sowie Korrekturmaßnahmen ergreifen

Arbeits- und Betriebsmittel prüfen sowie Umfang von Instandhaltungsarbeiten abstimmen

Wartungsarbeiten gemäß Wartungsanleitungen durchführen und dokumentieren

Kühl- und Schmiermittel kontrollieren, die Prüfergebnisse dokumentieren sowie Korrekturmaßnahmen ergreifen

d)Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unter Berücksichtigung der Betriebs- und Entsorgungsvorschriften wechseln, auffüllen und lagerne)geometrisch unbestimmte Schneiden an Schleifkörpern in Bezug auf Schneidfähigkeit prüfenf)Schleifkörper abrichten und schärfeng)Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung feststellenh)Ursachen von Fehlern und Störungen durch Prüfen und Messen systematisch eingrenzen und bestimmeni)Möglichkeiten zur Fehlerbeseitigung beurteilen sowie Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen und dokumentieren 11

Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unter Berücksichtigung der Betriebs- und Entsorgungsvorschriften wechseln, auffüllen und lagern

geometrisch unbestimmte Schneiden an Schleifkörpern in Bezug auf Schneidfähigkeit prüfen

Schleifkörper abrichten und schärfen

Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung feststellen

Ursachen von Fehlern und Störungen durch Prüfen und Messen systematisch eingrenzen und bestimmen

Möglichkeiten zur Fehlerbeseitigung beurteilen sowie Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen und dokumentieren

7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Prüfverfahren, Messwerkzeuge, Prüfmittel sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählenb)Einsatzfähigkeit von digitalen und analogen Prüfmitteln gewährleistenc)digitale und analoge Prüfmittel einsetzen sowie Prüfergebnisse analysieren und dokumentierend)Möglichkeiten von systematischen und zufälligen Messfehlern berücksichtigene)Funktionsmaße und Funktionalität von Präzisionswerkzeugen und Werkzeugsätzen prüfenf)Form- und Lagegenauigkeit von Werkstücken prüfen und Abweichungen messeng)Längen mit Strichmaßstab, Messschieber und Bügelmessschraube messenh)Winkel mit Lehren und mit Messmitteln prüfeni)Oberflächen auf Verschleiß, Korrosion, Beschädigungen und Risse sichtprüfenj)Oberflächenbeschaffenheit mechanisch und optisch prüfenk)Härteprüfprotokolle beurteilenl)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragenm)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden5

Prüfverfahren, Messwerkzeuge, Prüfmittel sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen

Einsatzfähigkeit von digitalen und analogen Prüfmitteln gewährleisten

digitale und analoge Prüfmittel einsetzen sowie Prüfergebnisse analysieren und dokumentieren

Möglichkeiten von systematischen und zufälligen Messfehlern berücksichtigen

Funktionsmaße und Funktionalität von Präzisionswerkzeugen und Werkzeugsätzen prüfen

Form- und Lagegenauigkeit von Werkstücken prüfen und Abweichungen messen

Längen mit Strichmaßstab, Messschieber und Bügelmessschraube messen

Winkel mit Lehren und mit Messmitteln prüfen

Oberflächen auf Verschleiß, Korrosion, Beschädigungen und Risse sichtprüfen

Oberflächenbeschaffenheit mechanisch und optisch prüfen

Härteprüfprotokolle beurteilen

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden

n)Fügeverbindungen auf Funktionalität und auf Maßgenauigkeit prüfeno)Oberflächenbeschaffenheit unter Beachtung ihrer Funktion beurteilenp)Präzisionswerkzeuge auf Rund- und Planlauf sowie Wuchtgüte prüfenq)Schneidengeometrien und Schneidenformen optisch prüfenr)Prüfergebnisse bewerten5

Fügeverbindungen auf Funktionalität und auf Maßgenauigkeit prüfen

Oberflächenbeschaffenheit unter Beachtung ihrer Funktion beurteilen

Präzisionswerkzeuge auf Rund- und Planlauf sowie Wuchtgüte prüfen

Schneidengeometrien und Schneidenformen optisch prüfen

Prüfergebnisse bewerten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat

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1Vorbereiten von Instandhaltungsmaßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Schneidwerkzeuge und Schneidemaschinen unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktion demontieren, reinigen und Teile auf Wiederverwendbarkeit prüfenb)Schneidwerkzeuge unter Beachtung von bruch- und temperaturempfindlichen Bauteilen demontieren, montieren und justierenc)Spannvorrichtungen und Teilapparate montierend)Schneidwerkzeuge unter Berücksichtigung der Werkstückstabilität mittels Aufnahmeflanschen, Aufnahmedornen und Magnetspannmitteln ausrichten und spannene)Schleifkörper auf Abmessung, Form und Zustand prüfen und mittels Aufspanndornen und Aufspannflanschen ausrichten, spannen und auswuchtenf)Schleifmittel, insbesondere aus Korund, Bornitrid und Diamant sowie nach Schleifkörperform auswähleng)Schleifmittel nach Korngröße, Gefüge, Härte und Bindung auswählenh)Schleifverfahren für die Bearbeitung von Schneidwerkzeugen festlegen12

Schneidwerkzeuge und Schneidemaschinen unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktion demontieren, reinigen und Teile auf Wiederverwendbarkeit prüfen

Schneidwerkzeuge unter Beachtung von bruch- und temperaturempfindlichen Bauteilen demontieren, montieren und justieren

Spannvorrichtungen und Teilapparate montieren

Schneidwerkzeuge unter Berücksichtigung der Werkstückstabilität mittels Aufnahmeflanschen, Aufnahmedornen und Magnetspannmitteln ausrichten und spannen

Schleifkörper auf Abmessung, Form und Zustand prüfen und mittels Aufspanndornen und Aufspannflanschen ausrichten, spannen und auswuchten

Schleifmittel, insbesondere aus Korund, Bornitrid und Diamant sowie nach Schleifkörperform auswählen

Schleifmittel nach Korngröße, Gefüge, Härte und Bindung auswählen

Schleifverfahren für die Bearbeitung von Schneidwerkzeugen festlegen

2Schleifen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Funktionsfähigkeit der Schneidwerkzeuge wiederherstellen und dabei die Oberflächenbeschaffenheiten, die Werkstoffe, die Querschnitte und die Formen der Schneidwerkzeuge berücksichtigenb)manuelle Schneidwerkzeuge durch Flach-, Hohl-, Ballig- und Profilfreiformschleifen unter Berücksichtigung definierter Übergänge bearbeitenc)Scheren unter Berücksichtigung von Spannungs- und Drallerfordernissen hohlschleifend)definierte Übergänge an maschinellen Schneidwerkzeugen durch Verknüpfung von maschinellem Schleifen und Freiformschleifen bearbeitene)Schleifprozesse überwachen24

Funktionsfähigkeit der Schneidwerkzeuge wiederherstellen und dabei die Oberflächenbeschaffenheiten, die Werkstoffe, die Querschnitte und die Formen der Schneidwerkzeuge berücksichtigen

manuelle Schneidwerkzeuge durch Flach-, Hohl-, Ballig- und Profilfreiformschleifen unter Berücksichtigung definierter Übergänge bearbeiten

Scheren unter Berücksichtigung von Spannungs- und Drallerfordernissen hohlschleifen

definierte Übergänge an maschinellen Schneidwerkzeugen durch Verknüpfung von maschinellem Schleifen und Freiformschleifen bearbeiten

Schleifprozesse überwachen

3Prüfen und Nachbereiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Funktionsmaße an Schneidwerkzeugen und Schneideelementen prüfenb)Füllstoffe auswählen sowie Bauteile aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen unter Verwendung unterschiedlicher Füllstoffe eingießenc)Schärfe unter Beachtung der Art der Schneidenstabilisierung prüfend)Werkstücke mattierene)handgeführte Schneidwerkzeuge ätzen und strahlenf)Schneiden unter Berücksichtigung der Oberflächengüte und der Funktion stabilisieren und präpariereng)Schneidwerkzeuge in Strichqualität und Hochglanzqualität flach-, hohl-, ballig- und profilpolierenh)Lichtspaltverfahren anwenden14

Funktionsmaße an Schneidwerkzeugen und Schneideelementen prüfen

Füllstoffe auswählen sowie Bauteile aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen unter Verwendung unterschiedlicher Füllstoffe eingießen

Schärfe unter Beachtung der Art der Schneidenstabilisierung prüfen

Werkstücke mattieren

handgeführte Schneidwerkzeuge ätzen und strahlen

Schneiden unter Berücksichtigung der Oberflächengüte und der Funktion stabilisieren und präparieren

Schneidwerkzeuge in Strichqualität und Hochglanzqualität flach-, hohl-, ballig- und profilpolieren

Lichtspaltverfahren anwenden

i)gehärtete und ungehärtete Werkstücke, Verbundstähle sowie Nichteisenmetalle kalt richtenj)handgeführte Schneidwerkzeuge, insbesondere Scheren, manuell kalt und warm richtenk)Funktion und Sicherheit von Schneidwerkzeugen und Schneidemaschinen prüfen und Funktionsfähigkeit von Baugruppen einstellen

gehärtete und ungehärtete Werkstücke, Verbundstähle sowie Nichteisenmetalle kalt richten

handgeführte Schneidwerkzeuge, insbesondere Scheren, manuell kalt und warm richten

Funktion und Sicherheit von Schneidwerkzeugen und Schneidemaschinen prüfen und Funktionsfähigkeit von Baugruppen einstellen

4Auswählen von Materialien zur Herstellung von Schneidwerkzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)nicht legierte und legierte Stähle nach Eigenschaften unterscheiden und für die Anforderung für Schneidwerkzeuge auswählenb)Schneidstoffe in Hinblick auf den zu bearbeitenden Werkstoff und der Werkzeugart auswählenc)Nichteisenmetalle sowie Kunst- und Naturstoffe nach Eigenschaften unterscheiden und für die Anforderung für Beschalungsteile auswählen4

nicht legierte und legierte Stähle nach Eigenschaften unterscheiden und für die Anforderung für Schneidwerkzeuge auswählen

Schneidstoffe in Hinblick auf den zu bearbeitenden Werkstoff und der Werkzeugart auswählen

Nichteisenmetalle sowie Kunst- und Naturstoffe nach Eigenschaften unterscheiden und für die Anforderung für Beschalungsteile auswählen

5Herstellen von Schneidwerkzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Feinbleche schneidenb)Flächen und Formen an Metallen, Kunst- und Naturstoffen eben, winklig und parallel auf Maß feilenc)Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneidend)Bohrungen und Senkungen an handgeführten Schneidwerkzeugen und an deren Komponenten herstellen und dabei Form- und Lagetoleranzen einhaltene)feste und bewegliche Verbindungen unter Beachtung der Funktion durch Kaltnieten herstellenf)Beschalungen aus Natur- und Kunststoffen warm umformeng)Beschalungsteile durch Löten, Kleben und Nieten anbringen24

Feinbleche schneiden

Flächen und Formen an Metallen, Kunst- und Naturstoffen eben, winklig und parallel auf Maß feilen

Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden

Bohrungen und Senkungen an handgeführten Schneidwerkzeugen und an deren Komponenten herstellen und dabei Form- und Lagetoleranzen einhalten

feste und bewegliche Verbindungen unter Beachtung der Funktion durch Kaltnieten herstellen

Beschalungen aus Natur- und Kunststoffen warm umformen

Beschalungsteile durch Löten, Kleben und Nieten anbringen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat

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1Einrichten von Werkzeugschleifmaschinen und Messgeräten (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Schleifaggregate für Schrägeinstich-, Profil- und Formschleifoperationen, insbesondere zum Radien-, Drall- und Hinterschleifen, einrichtenb)mechanische, hydraulische, pneumatische und magnetische Spannvorrichtungen und Teilapparate montierenc)Schleifkörper in Bezug auf Abmessung, Form und Zustand prüfen sowie mittels Aufspanndornen und Flanschen ausrichten, spannen und auswuchtend)Zerspanwerkzeuge unter Berücksichtigung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes mittels Spannfutter, Aufnahmeflanschen, Aufnahmedornen und Magnetspannmitteln ausrichten, spannen und stützen12

Schleifaggregate für Schrägeinstich-, Profil- und Formschleifoperationen, insbesondere zum Radien-, Drall- und Hinterschleifen, einrichten

mechanische, hydraulische, pneumatische und magnetische Spannvorrichtungen und Teilapparate montieren

Schleifkörper in Bezug auf Abmessung, Form und Zustand prüfen sowie mittels Aufspanndornen und Flanschen ausrichten, spannen und auswuchten

Zerspanwerkzeuge unter Berücksichtigung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes mittels Spannfutter, Aufnahmeflanschen, Aufnahmedornen und Magnetspannmitteln ausrichten, spannen und stützen

e)Zerspanwerkzeuge zwischen Spitzen ausrichten, spannen und stützenf)Werkzeugschleifmaschinen für Zerspanwerkzeuge nach Drallwinkel, Konizität, Hinterschliff, Drallsteigung, konvexen und konkaven Radien, Teilungen, Span- und Freiwinkeln einstellen und fixieren

Zerspanwerkzeuge zwischen Spitzen ausrichten, spannen und stützen

Werkzeugschleifmaschinen für Zerspanwerkzeuge nach Drallwinkel, Konizität, Hinterschliff, Drallsteigung, konvexen und konkaven Radien, Teilungen, Span- und Freiwinkeln einstellen und fixieren

2Programmieren von Werkzeugschleifmaschinen und Messgeräten (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)technische Zeichnungen computergestützt erstellen, insbesondere mit Programmen zum computergestützten Konstruieren (CAD-Programmen)b)Programme an numerisch gesteuerten Werkzeugschleifmaschinen erstellen und eingeben, Simulationen durchführen sowie Programme optimierenc)Werkstück- und Werkzeugwechselsysteme bestücken und programmierend)digitale und numerisch gesteuerte Messgeräte einrichten, programmieren und bedienen15

technische Zeichnungen computergestützt erstellen, insbesondere mit Programmen zum computergestützten Konstruieren (CAD-Programmen)

Programme an numerisch gesteuerten Werkzeugschleifmaschinen erstellen und eingeben, Simulationen durchführen sowie Programme optimieren

Werkstück- und Werkzeugwechselsysteme bestücken und programmieren

digitale und numerisch gesteuerte Messgeräte einrichten, programmieren und bedienen

3Schleifen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Zerspanwerkzeuge, insbesondere Bohrwerkzeuge, durch Freiformschleifen bearbeitenb)Zerspanwerkzeuge an Schleifmaschinen mit und ohne numerischen Steuerungen bearbeitenc)Zerspanwerkzeuge durch Außenrund-, Innenrund-, Plan-, Profil-, Form- sowie Seitenschleifen bearbeiten, Maß-, Form- und Lagetoleranzen bis zum Grundtoleranzgrad IT 5 (IT – Internationale Toleranz nach DIN EN ISO 286 Teil 1 und 2) einhaltend)Nuten und Profile durch Tief- und Zeilenschleifen herstellene)Schleifprozesse überwachen24

Zerspanwerkzeuge, insbesondere Bohrwerkzeuge, durch Freiformschleifen bearbeiten

Zerspanwerkzeuge an Schleifmaschinen mit und ohne numerischen Steuerungen bearbeiten

Zerspanwerkzeuge durch Außenrund-, Innenrund-, Plan-, Profil-, Form- sowie Seitenschleifen bearbeiten, Maß-, Form- und Lagetoleranzen bis zum Grundtoleranzgrad IT 5 (IT – Internationale Toleranz nach DIN EN ISO 286 Teil 1 und 2) einhalten

Nuten und Profile durch Tief- und Zeilenschleifen herstellen

Schleifprozesse überwachen

4Nachbereiten und Durchführen von Finish-Arbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)Werkzeugoberflächen mit und ohne Beschichtungen mikrofinishenb)Schaftgeometrien herstellenc)Schneidkanten, insbesondere durch Verrunden, präparierend)Zerspanwerkzeuge kennzeichnen9

Werkzeugoberflächen mit und ohne Beschichtungen mikrofinishen

Schaftgeometrien herstellen

Schneidkanten, insbesondere durch Verrunden, präparieren

Zerspanwerkzeuge kennzeichnen

5Instandhalten von Zerspanwerkzeugen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)Werkzeugsätze demontieren, Teile systematisch ablegen und kennzeichnen sowie Werkzeugsätze montierenb)Zerspanwerkzeuge reinigen, inspizieren und Verschleißgrad messenc)Kühlbohrungen reinigen und kontrollierend)Schleifparameter festlegen und Zerspanwerkzeuge schärfene)Schneidengeometrien nach Kundenwunsch ändern und schleifenf)Zerspanwerkzeuge richten18

Werkzeugsätze demontieren, Teile systematisch ablegen und kennzeichnen sowie Werkzeugsätze montieren

Zerspanwerkzeuge reinigen, inspizieren und Verschleißgrad messen

Kühlbohrungen reinigen und kontrollieren

Schleifparameter festlegen und Zerspanwerkzeuge schärfen

Schneidengeometrien nach Kundenwunsch ändern und schleifen

Zerspanwerkzeuge richten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat

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1Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

Der Ausbildungsberuf des Präzisionswerkzeugmechanikers und der Präzisionswerkzeugmechanikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 10 „Schneidwerkzeugmechaniker“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1204)

Lfd. Nr.Teil der ZusatzqualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen

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1Schmiedefeuerstelle einrichtena)Schmiedefeuerarten unterscheidenb)Brennstoffe und Flussmittel unterscheiden, auswählen und aufgabenbezogen bereitstellenc)Schmiedefeuerstelle prüfen und Einsatzbereitschaft herstellend)Lederschutzbekleidung anlegene)Schmiedefeuer entzünden, schüren und führen6

Schmiedefeuerarten unterscheiden

Brennstoffe und Flussmittel unterscheiden, auswählen und aufgabenbezogen bereitstellen

Schmiedefeuerstelle prüfen und Einsatzbereitschaft herstellen

Lederschutzbekleidung anlegen

Schmiedefeuer entzünden, schüren und führen

2Freiformschmieden und Wärmebehandlunga)Werkzeuge, insbesondere Zangen, Hämmer und Meißel, bereitstellenb)Schmiederohlängen berechnenc)schmiedbare Werkstoffe, insbesondere legierte und hochlegierte Stähle, für Schneidwerkzeuge auswählen und im Schmiedefeuer erwärmend)Schmiedetemperaturen mittels Glühfarben unterscheidene)Schmiedestück anspitzen, flach-, vierkant- und rundschmieden und absetzen sowie Spaltlochung herstellenf)Schneidwerkzeugrohlinge durch Freiformschmieden herstelleng)Härteverfahren Stählen zuordnenh)Anlasstemperaturen mittels Anlassfarben unterscheideni)Schneidwerkzeuge aus niedrig- und hochlegierten Stählen glühen, härten und anlassenj)Schneidwerkzeuge durch Feil-, Klang- und Funkenprobe härteprüfen

Werkzeuge, insbesondere Zangen, Hämmer und Meißel, bereitstellen

Schmiederohlängen berechnen

schmiedbare Werkstoffe, insbesondere legierte und hochlegierte Stähle, für Schneidwerkzeuge auswählen und im Schmiedefeuer erwärmen

Schmiedetemperaturen mittels Glühfarben unterscheiden

Schmiedestück anspitzen, flach-, vierkant- und rundschmieden und absetzen sowie Spaltlochung herstellen

Schneidwerkzeugrohlinge durch Freiformschmieden herstellen

Härteverfahren Stählen zuordnen

Anlasstemperaturen mittels Anlassfarben unterscheiden

Schneidwerkzeuge aus niedrig- und hochlegierten Stählen glühen, härten und anlassen

Schneidwerkzeuge durch Feil-, Klang- und Funkenprobe härteprüfen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung a)Schneidwerkzeuge oderb)Zerspanwerkzeuge sowie3.fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung a)Schneidwerkzeuge oderb)Zerspanwerkzeuge sowie

Schneidwerkzeuge oder

Zerspanwerkzeuge sowie

fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,2.Einsetzen von betrieblicher und technischer Kommunikation,3.Auswählen und Behandeln von Materialien,4.Einrichten von Werkzeugmaschinen,5.Schärfen und Herstellen von Präzisionswerkzeugen,6.Instandhalten von Arbeits- und Betriebsmitteln und7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

Einsetzen von betrieblicher und technischer Kommunikation,

Auswählen und Behandeln von Materialien,

Einrichten von Werkzeugmaschinen,

Schärfen und Herstellen von Präzisionswerkzeugen,

Instandhalten von Arbeits- und Betriebsmitteln und

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge sind: 1.Vorbereiten von Instandhaltungsmaßnahmen,2.Schleifen,3.Prüfen und Nachbereiten,4.Auswählen von Materialien zur Herstellung von Schneidwerkzeugen und5.Herstellen von Schneidwerkzeugen.

Vorbereiten von Instandhaltungsmaßnahmen,

Schleifen,

Prüfen und Nachbereiten,

Auswählen von Materialien zur Herstellung von Schneidwerkzeugen und

Herstellen von Schneidwerkzeugen.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge sind: 1.Einrichten von Werkzeugschleifmaschinen und Messgeräten,2.Programmieren von Werkzeugschleifmaschinen und Messgeräten,3.Schleifen,4.Nachbereiten und Durchführen von Finish-Arbeiten und5.Instandhalten von Zerspanwerkzeugen.

Einrichten von Werkzeugschleifmaschinen und Messgeräten,

Programmieren von Werkzeugschleifmaschinen und Messgeräten,

Schleifen,

Nachbereiten und Durchführen von Finish-Arbeiten und

Instandhalten von Zerspanwerkzeugen.

(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie4.Umweltschutz.

Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie

Umweltschutz.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 findet zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

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Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Fertigen einer Baugruppe statt.

(2) Im Prüfungsbereich Fertigen einer Baugruppe soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.technische Zeichnungen auszuwerten, Skizzen anzufertigen und Arbeitsmittel festzulegen,2.den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz einzurichten,3.Halbzeuge zu bearbeiten,4.Qualität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und5.Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einzuhalten.

technische Zeichnungen auszuwerten, Skizzen anzufertigen und Arbeitsmittel festzulegen,

den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz einzurichten,

Halbzeuge zu bearbeiten,

Qualität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und

Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einzuhalten.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Halbzeuge feilen, bohren, sägen und manuell schleifen und durch Verschrauben zu einer Baugruppe fügen sowie2.ein Halbzeug unter Berücksichtigung von Form, Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoffeigenschaften spannen und ausrichten sowie außen rund und plan schleifen.

Halbzeuge feilen, bohren, sägen und manuell schleifen und durch Verschrauben zu einer Baugruppe fügen sowie

ein Halbzeug unter Berücksichtigung von Form, Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoffeigenschaften spannen und ausrichten sowie außen rund und plan schleifen.

(4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, und zwar zu jeder der beiden in Absatz 3 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsprobe. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsprobe ein situatives Fachgespräch geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.

(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. Davon entfallen auf die Durchführung der beiden Arbeitsproben und auf die Dokumentation 90 Minuten. Innerhalb dieser Zeit dauert jedes der beiden situativen Fachgespräche höchstens 5 Minuten. Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 90 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Instandsetzen von Schneidwerkzeugen,2.Herstellen von Schneidwerkzeugen,3.Arbeitsplanung sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Instandsetzen von Schneidwerkzeugen,

Herstellen von Schneidwerkzeugen,

Arbeitsplanung sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

(1) Im Prüfungsbereich Instandsetzen von Schneidwerkzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Schäden und Verschleiß zu analysieren sowie Art und Umfang der Instandsetzungsarbeiten festzulegen,2.Schneidwerkzeuge unter Berücksichtigung von Spannungserfordernissen hohl zu schleifen, instand zu setzen und die Funktionsfähigkeit der Schneidwerkzeuge einzustellen,3.Schneidwerkzeuge zu schleifen und zu polieren, dabei definierte Übergänge zu berücksichtigen,4.Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beschreiben und Lösungswege aufzuzeigen sowie5.das Lichtspaltverfahren anzuwenden.

Schäden und Verschleiß zu analysieren sowie Art und Umfang der Instandsetzungsarbeiten festzulegen,

Schneidwerkzeuge unter Berücksichtigung von Spannungserfordernissen hohl zu schleifen, instand zu setzen und die Funktionsfähigkeit der Schneidwerkzeuge einzustellen,

Schneidwerkzeuge zu schleifen und zu polieren, dabei definierte Übergänge zu berücksichtigen,

Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beschreiben und Lösungswege aufzuzeigen sowie

das Lichtspaltverfahren anzuwenden.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Instandsetzen eines manuellen Schneidwerkzeugs und2.Instandsetzen eines Maschinenmessers.

Instandsetzen eines manuellen Schneidwerkzeugs und

Instandsetzen eines Maschinenmessers.

(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, und zwar zu jeder der beiden in Absatz 2 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe. Während der Durchführung wird mit dem Prüfling zu jeder Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. Jedes der beiden situativen Fachgespräche dauert höchstens 10 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schneidwerkzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.technische Unterlagen sowie Skizzen oder technische Zeichnungen zu erstellen,2.vorgefertigte Bauteile zu spannen, zu schleifen und zu richten,3.Schneiden zu stabilisieren, zu präparieren sowie deren Qualitäten zu beurteilen,4.Komponenten zu fügen und nachzubehandeln,5.Arbeits- und Prüfergebnisse zu analysieren, zu dokumentieren und zu erläutern sowie Qualitätsanforderungen sicherzustellen sowie6.Schneidwerkzeuge für den Versand zu verpacken.

technische Unterlagen sowie Skizzen oder technische Zeichnungen zu erstellen,

vorgefertigte Bauteile zu spannen, zu schleifen und zu richten,

Schneiden zu stabilisieren, zu präparieren sowie deren Qualitäten zu beurteilen,

Komponenten zu fügen und nachzubehandeln,

Arbeits- und Prüfergebnisse zu analysieren, zu dokumentieren und zu erläutern sowie Qualitätsanforderungen sicherzustellen sowie

Schneidwerkzeuge für den Versand zu verpacken.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Herstellen eines Messers oder Herstellen eines Maschinenmessers und2.Herstellen einer Schere aus Rohware.

Herstellen eines Messers oder Herstellen eines Maschinenmessers und

Herstellen einer Schere aus Rohware.

(3) Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke herstellen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, und zwar zu jeder der beiden in Absatz 2 genannten Tätigkeiten ein Prüfungsstück. Nach der Herstellung beider Prüfungsstücke wird mit dem Prüfling zu beiden Prüfungsstücken ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Aufträge und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie zu ergänzen,2.Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen,3.technische Zeichnungen zu ergänzen,4.Fertigungsverfahren, Maschinen, Werkzeuge sowie Schleif- und Poliermittel nach Verwendungszweck auszuwählen und die Auswahl zu begründen,5.Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten, Technologiedaten zu bestimmen und zu ermitteln und Berechnungen durchzuführen sowie6.qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben.

Aufträge und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie zu ergänzen,

Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen,

technische Zeichnungen zu ergänzen,

Fertigungsverfahren, Maschinen, Werkzeuge sowie Schleif- und Poliermittel nach Verwendungszweck auszuwählen und die Auswahl zu begründen,

Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten, Technologiedaten zu bestimmen und zu ermitteln und Berechnungen durchzuführen sowie

qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge wie folgt zu gewichten: 1.Fertigen einer Baugruppe mit20 Prozent,2.Instandsetzen von Schneid- werkzeugen mit25 Prozent,3.Herstellen von Schneidwerk- zeugen mit25 Prozent,4.Arbeitsplanung mit20 Prozent sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

Fertigen einer Baugruppe mit20 Prozent,

Fertigen einer Baugruppe mit20 Prozent,

Instandsetzen von Schneid- werkzeugen mit25 Prozent,

Instandsetzen von Schneid- werkzeugen mit25 Prozent,

Herstellen von Schneidwerk- zeugen mit25 Prozent,

Herstellen von Schneidwerk- zeugen mit25 Prozent,

Arbeitsplanung mit20 Prozent sowie

Arbeitsplanung mit20 Prozent sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich „Arbeitsplanung“ mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

im Prüfungsbereich „Arbeitsplanung“ mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen,2.Herstellen von Zerspanwerkzeugen,3.Arbeitsplanung sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen,

Herstellen von Zerspanwerkzeugen,

Arbeitsplanung sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

(1) Im Prüfungsbereich Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Schäden und Verschleiß zu analysieren sowie Art und Umfang der Instandsetzungsarbeiten festzulegen,2.Schleifparameter festzulegen,3.Zerspanwerkzeuge auszurichten, zu schleifen und instand zu setzen sowie4.Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beschreiben und Lösungswege aufzuzeigen.

Schäden und Verschleiß zu analysieren sowie Art und Umfang der Instandsetzungsarbeiten festzulegen,

Schleifparameter festzulegen,

Zerspanwerkzeuge auszurichten, zu schleifen und instand zu setzen sowie

Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beschreiben und Lösungswege aufzuzeigen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Zerspanwerkzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.technische Unterlagen sowie Skizzen oder technische Zeichnungen zu erstellen,2.Werkstücke zu spannen und Hauptschneiden zu schleifen,3.Schneidkanten zu präparieren,4.Komponenten zu fügen und nachzubehandeln,5.Maß- und Formtoleranzen einzuhalten,6.Arbeits- und Prüfergebnisse zu analysieren, zu dokumentieren und zu erläutern sowie Qualitätsanforderungen sicherzustellen,7.Messprotokolle anzufertigen sowie8.Zerspanwerkzeuge für den Versand zu verpacken.

technische Unterlagen sowie Skizzen oder technische Zeichnungen zu erstellen,

Werkstücke zu spannen und Hauptschneiden zu schleifen,

Schneidkanten zu präparieren,

Komponenten zu fügen und nachzubehandeln,

Maß- und Formtoleranzen einzuhalten,

Arbeits- und Prüfergebnisse zu analysieren, zu dokumentieren und zu erläutern sowie Qualitätsanforderungen sicherzustellen,

Messprotokolle anzufertigen sowie

Zerspanwerkzeuge für den Versand zu verpacken.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Herstellen eines Zerspanwerkzeuges für die Bearbeitung eines vorgegebenen Bauteils und2.manuelles Herstellen eines Zerspanwerkzeuges nach einer vorgegebenen Zeichnung.

Herstellen eines Zerspanwerkzeuges für die Bearbeitung eines vorgegebenen Bauteils und

manuelles Herstellen eines Zerspanwerkzeuges nach einer vorgegebenen Zeichnung.

(3) Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke herstellen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, und zwar zu jeder der beiden in Absatz 2 genannten Tätigkeiten ein Prüfungsstück. Nach der Herstellung beider Prüfungsstücke wird mit dem Prüfling zu beiden Prüfungsstücken ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Aufträge und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie zu ergänzen,2.Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen,3.technische Zeichnungen zu ergänzen,4.Fertigungsverfahren, Maschinen, Werkzeuge sowie Schleif- und Poliermittel nach Verwendungszweck auszuwählen und die Auswahl zu begründen,5.Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten, Technologiedaten zu bestimmen und zu ermitteln und Berechnungen durchzuführen sowie6.qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben.

Aufträge und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie zu ergänzen,

Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen,

technische Zeichnungen zu ergänzen,

Fertigungsverfahren, Maschinen, Werkzeuge sowie Schleif- und Poliermittel nach Verwendungszweck auszuwählen und die Auswahl zu begründen,

Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten, Technologiedaten zu bestimmen und zu ermitteln und Berechnungen durchzuführen sowie

qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge wie folgt zu gewichten: 1.Fertigen einer Baugruppe mit20 Prozent,2.Instandsetzen von Zerspanwerk- zeugen mit25 Prozent,3.Herstellen von Zerspanwerk- zeugen mit25 Prozent,4.Arbeitsplanung mit20 Prozent sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

Fertigen einer Baugruppe mit20 Prozent,

Fertigen einer Baugruppe mit20 Prozent,

Instandsetzen von Zerspanwerk- zeugen mit25 Prozent,

Instandsetzen von Zerspanwerk- zeugen mit25 Prozent,

Herstellen von Zerspanwerk- zeugen mit25 Prozent,

Herstellen von Zerspanwerk- zeugen mit25 Prozent,

Arbeitsplanung mit20 Prozent sowie

Arbeitsplanung mit20 Prozent sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich „Arbeitsplanung“ mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

im Prüfungsbereich „Arbeitsplanung“ mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann während der Berufsausbildung die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Messer schmieden vereinbart werden.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im Rahmen von Teil 2 der Gesellenprüfung als gesonderte Prüfung statt.

(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.eine Schmiedefeuerstelle einzurichten,2.ein Schmiedefeuer zu führen,3.freie Formen zu schmieden,4.Absetzungen herzustellen,5.Härteverfahren Stählen zuzuordnen,6.Glüh- und Anlassfarben zu beurteilen und7.Schmiedestücke zu härten und anzulassen.

eine Schmiedefeuerstelle einzurichten,

ein Schmiedefeuer zu führen,

freie Formen zu schmieden,

Absetzungen herzustellen,

Härteverfahren Stählen zuzuordnen,

Glüh- und Anlassfarben zu beurteilen und

Schmiedestücke zu härten und anzulassen.

(4) Für den Nachweis nach Absatz 3 ist ein Messerrohling herzustellen.

(5) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Herstellung des Prüfungsstücks wird mit dem Prüfling zum Prüfungsstück ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(6) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

(7) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung Zerspanungstechnik nach den §§ 11 und 12 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik vom 2. April 2013 (BGBl. I S. 628) ist auf die in den ersten 24 Monaten der Berufsausbildung nach dieser Verordnung zu erwerbenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schneidwerkzeugmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 10. April 1989 (BGBl. I S. 725) außer Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2Dauer der Berufsausbildung

§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§ 5Ausbildungsplan

§ 6Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

§ 7Inhalt von Teil 1

§ 8Prüfungsbereich von Teil 1

§ 9Inhalt von Teil 2

§ 10Prüfungsbereiche von Teil 2

§ 11Prüfungsbereich Instandsetzen von Schneidwerkzeugen

§ 12Prüfungsbereich Herstellen von Schneidwerkzeugen

§ 13Prüfungsbereich Arbeitsplanung

§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

§ 16Inhalt von Teil 2

§ 17Prüfungsbereiche von Teil 2

§ 18Prüfungsbereich Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen

§ 19Prüfungsbereich Herstellen von Zerspanwerkzeugen

§ 20Prüfungsbereich Arbeitsplanung

§ 21Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 22Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

§ 23Inhalt der Zusatzqualifikation

§ 24Prüfung der Zusatzqualifikation

§ 25Anrechnung von Ausbildungszeiten

§ 26Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin

Anlage 2:Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikation Messer schmieden

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