Besondere Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (ptbbgebv)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 90, S. 1 – 3)
InhaltsübersichtAbschnitt 1Mess- und Eichgesetz (MessEG), Mess- und Eichverordnung (MessEV)Abschnitt 2Gewerbeordnung (GewO), Spielverordnung (SpielV)Abschnitt 3Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)Abschnitt 4Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV), Waffengesetz (WaffG)Abschnitt 5Fertigpackungsverordnung (FPackV)Abschnitt 6Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)Abschnitt 1Mess- und Eichgesetz (MessEG),Mess- und Eichverordnung (MessEV)Nr.GebührentatbestandGebühr1Prüfung, Erteilung und Änderung von EG-Bauartzulassungen nach § 27 Absatz 2 MessEG in Verbindung mit § 19 MessEVZeitgebühr nach Anlage 22Durchführung von Vergleichsmessungen mit Mustern von Dosimetersonden für ein passives, integrierendes Dosimeter nach § 29 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 MessEV2.1Grundgebühr pro Dosimeterbauart639,00 Euro2.2Bestrahlung einer Dosimetersonde (E < 2 MeV)106,50 EuroAbschnitt 2Gewerbeordnung (GewO),Spielverordnung (SpielV)Nr.GebührentatbestandGebühr1Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten nach § 11 SpielV in Verbindung mit § 33c GewOZeitgebühr nach Anlage 22Erteilung eines Zulassungsbeleges und des Zulassungszeichens sowie Umtausch dieser Unterlagen nach § 15 Absatz 1 SpielV2.1Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen je 50 Stück1 000,00 Euro2.2Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen je 500 Stück10 000,00 Euro3Erstattung von Aufwendungen für beantragte Ergänzungsarbeiten nach § 15 Absatz 1 SpielV3.1Erteilung eines Ersatzzulassungsbeleges einschließlich des Ersatzzulassungszeichens pro Stück195,00 EuroAbschnitt 3Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)Nr.GebührentatbestandGebühr1Gutachterliche Bewertung von Medizinprodukten mit Messfunktion nach § 85 Absatz 4 Nummer 1 MPDGZeitgebühr nach Anlage 22Entwicklung und Prüfung von Referenzmessverfahren, Normalmessgeräten und Prüfhilfsmitteln nach § 85 Absatz 4 Nummer 2 MPDGZeitgebühr nach Anlage 23Wissenschaftliche Beratung von Bundesoberbehörden, zuständigen Behörden und Benannten Stellen nach § 85 Absatz 4 Nummer 3 MPDGZeitgebühr nach Anlage 2Abschnitt 4Beschussgesetz (BeschG),Beschussverordnung (BeschussV),Waffengesetz (WaffG)Nr.GebührentatbestandGebühr1Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung einer Schusswaffe und gegebenenfalls Prüfung der Bewegungsenergie der Geschosse zur Feststellung der Berechtigung zum Aufbringen der Kennzeichnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 BeschG in Verbindung mit Anlage II Abbildung 10 BeschussVZeitgebühr nach Anlage 22Ausnahmebewilligungen nach § 13 BeschG in Verbindung mit §§ 7 und 8 BeschGZeitgebühr nach Anlage 23Zulassung der Bauart von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussapparaten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 BeschGZeitgebühr nach Anlage 24Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 BeschGZeitgebühr nach Anlage 25Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung von Elektroimpulsgeräten und Reizstoffsprühgeräten sowie Kartuschenmunition mit Reizstoffen, Prüfung sowie Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 und 4 BeschG und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1 und 1.2.2 WaffGZeitgebühr nach Anlage 26Prüfung der technischen Anforderungen von Gasböllern nach § 8 Absatz 4 BeschussVZeitgebühr nach Anlage 27Maßnahmen nach § 11 BeschussV (Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate), u. a. Geräte- und Systemprüfung sowie Erstellung von Prüfregeln nach § 11 Absatz 1 BeschussV, Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Absatz 3 BeschussV, Bestätigung der Anzeige und der Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 BeschussVZeitgebühr nach Anlage 28Prüfung von Betriebsanleitungen nach § 13 BeschussVZeitgebühr nach Anlage 29Prüfung der Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reizstoffe sowie an Elektroimpulsgeräte nach § 15 in Verbindung mit Anlagen IV und V BeschussVZeitgebühr nach Anlage 210Prüfung von anderen nicht tragbaren Geräten nach § 19 Absatz 3 BeschussVZeitgebühr nach Anlage 211Periodische Fabrikationskontrollen nach § 22 BeschussVZeitgebühr nach Anlage 212Überprüfungen im Einzelfall nach § 23 BeschussVZeitgebühr nach Anlage 213Prüfung der Konformität und Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme für Erbwaffen nach § 20 Absatz 4 WaffGZeitgebühr nach Anlage 214Entgegennahme von Anzeigen einer Marke nach § 24 Absatz 6 WaffG215,00 EuroAbschnitt 5Fertigpackungsverordnung (FPackV)Nr.GebührentatbestandGebühr1Erteilung von Herstellerzeichen für Maßbehältnis-Flaschen nach § 37 Absatz 1 FPackV oder Verlangen von Änderungen eines beantragten Herstellerzeichens nach § 37 Absatz 2 FPackV, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen Stellen260,00 EuroAbschnitt 6Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)Nr.GebührentatbestandGebühr1Prüfung im Rahmen der Mitwirkung bei der Bestätigung der Eignung von sachverständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 HeizkostenVZeitgebühr nach Anlage 2
InhaltsübersichtAbschnitt 1Mess- und Eichgesetz (MessEG), Mess- und Eichverordnung (MessEV)Abschnitt 2Gewerbeordnung (GewO), Spielverordnung (SpielV)Abschnitt 3Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)Abschnitt 4Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV), Waffengesetz (WaffG)Abschnitt 5Fertigpackungsverordnung (FPackV)Abschnitt 6Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
Abschnitt 1Mess- und Eichgesetz (MessEG),Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Nr.GebührentatbestandGebühr
1Prüfung, Erteilung und Änderung von EG-Bauartzulassungen nach § 27 Absatz 2 MessEG in Verbindung mit § 19 MessEVZeitgebühr nach Anlage 2
2Durchführung von Vergleichsmessungen mit Mustern von Dosimetersonden für ein passives, integrierendes Dosimeter nach § 29 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 MessEV
2.1Grundgebühr pro Dosimeterbauart639,00 Euro
2.2Bestrahlung einer Dosimetersonde (E < 2 MeV)106,50 Euro
Abschnitt 2Gewerbeordnung (GewO),Spielverordnung (SpielV)
Nr.GebührentatbestandGebühr
1Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten nach § 11 SpielV in Verbindung mit § 33c GewOZeitgebühr nach Anlage 2
2Erteilung eines Zulassungsbeleges und des Zulassungszeichens sowie Umtausch dieser Unterlagen nach § 15 Absatz 1 SpielV
2.1Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen je 50 Stück1 000,00 Euro
2.2Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen je 500 Stück10 000,00 Euro
3Erstattung von Aufwendungen für beantragte Ergänzungsarbeiten nach § 15 Absatz 1 SpielV
3.1Erteilung eines Ersatzzulassungsbeleges einschließlich des Ersatzzulassungszeichens pro Stück195,00 Euro
Abschnitt 3Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)
Nr.GebührentatbestandGebühr
1Gutachterliche Bewertung von Medizinprodukten mit Messfunktion nach § 85 Absatz 4 Nummer 1 MPDGZeitgebühr nach Anlage 2
2Entwicklung und Prüfung von Referenzmessverfahren, Normalmessgeräten und Prüfhilfsmitteln nach § 85 Absatz 4 Nummer 2 MPDGZeitgebühr nach Anlage 2
3Wissenschaftliche Beratung von Bundesoberbehörden, zuständigen Behörden und Benannten Stellen nach § 85 Absatz 4 Nummer 3 MPDGZeitgebühr nach Anlage 2
Abschnitt 4Beschussgesetz (BeschG),Beschussverordnung (BeschussV),Waffengesetz (WaffG)
Nr.GebührentatbestandGebühr
1Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung einer Schusswaffe und gegebenenfalls Prüfung der Bewegungsenergie der Geschosse zur Feststellung der Berechtigung zum Aufbringen der Kennzeichnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 BeschG in Verbindung mit Anlage II Abbildung 10 BeschussVZeitgebühr nach Anlage 2
2Ausnahmebewilligungen nach § 13 BeschG in Verbindung mit §§ 7 und 8 BeschGZeitgebühr nach Anlage 2
3Zulassung der Bauart von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussapparaten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 BeschGZeitgebühr nach Anlage 2
4Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 BeschGZeitgebühr nach Anlage 2
5Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung von Elektroimpulsgeräten und Reizstoffsprühgeräten sowie Kartuschenmunition mit Reizstoffen, Prüfung sowie Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 und 4 BeschG und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1 und 1.2.2 WaffGZeitgebühr nach Anlage 2
6Prüfung der technischen Anforderungen von Gasböllern nach § 8 Absatz 4 BeschussVZeitgebühr nach Anlage 2
7Maßnahmen nach § 11 BeschussV (Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate), u. a. Geräte- und Systemprüfung sowie Erstellung von Prüfregeln nach § 11 Absatz 1 BeschussV, Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Absatz 3 BeschussV, Bestätigung der Anzeige und der Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 BeschussVZeitgebühr nach Anlage 2
8Prüfung von Betriebsanleitungen nach § 13 BeschussVZeitgebühr nach Anlage 2
9Prüfung der Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reizstoffe sowie an Elektroimpulsgeräte nach § 15 in Verbindung mit Anlagen IV und V BeschussVZeitgebühr nach Anlage 2
10Prüfung von anderen nicht tragbaren Geräten nach § 19 Absatz 3 BeschussVZeitgebühr nach Anlage 2
11Periodische Fabrikationskontrollen nach § 22 BeschussVZeitgebühr nach Anlage 2
12Überprüfungen im Einzelfall nach § 23 BeschussVZeitgebühr nach Anlage 2
13Prüfung der Konformität und Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme für Erbwaffen nach § 20 Absatz 4 WaffGZeitgebühr nach Anlage 2
14Entgegennahme von Anzeigen einer Marke nach § 24 Absatz 6 WaffG215,00 Euro
Abschnitt 5Fertigpackungsverordnung (FPackV)
Nr.GebührentatbestandGebühr
1Erteilung von Herstellerzeichen für Maßbehältnis-Flaschen nach § 37 Absatz 1 FPackV oder Verlangen von Änderungen eines beantragten Herstellerzeichens nach § 37 Absatz 2 FPackV, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen Stellen260,00 Euro
Abschnitt 6Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
Nr.GebührentatbestandGebühr
1Prüfung im Rahmen der Mitwirkung bei der Bestätigung der Eignung von sachverständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 HeizkostenVZeitgebühr nach Anlage 2
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden: 1.Mess- und Eichgesetz,2.Mess- und Eichverordnung,3.Gewerbeordnung,4.Spielverordnung,5.Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz,6.Beschussgesetz,7.Beschussverordnung,8.Waffengesetz,9.Fertigpackungsverordnung und10.Verordnung über Heizkostenabrechnung.
Mess- und Eichgesetz,
Mess- und Eichverordnung,
Gewerbeordnung,
Spielverordnung,
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz,
Beschussgesetz,
Beschussverordnung,
Waffengesetz,
Fertigpackungsverordnung und
Verordnung über Heizkostenabrechnung.
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 90, S. 4 – 5)
Themen- bereich Nr.Themenbereich NameOrganisationseinheitStundensatz1Akustik, Ultraschall, BeschleunigungGeschwindigkeit172 EuroSchallAkustik und Dynamik2DurchflussGase179 EuroFlüssigkeitenWärme und Vakuum3Elektrizität und MagnetismusGleichstrom und Niederfrequenz202 EuroHochfrequenz und FelderElektrische EnergiemesstechnikQuantenelektronikHalbleiterphysik und MagnetismusElektrische Quantenmetrologie4Ionisierende StrahlungRadioaktivität213 EuroDosimetrie für Strahlentherapie und RöntgendiagnostikStrahlenschutzdosimetrieNeutronenstrahlung5Länge, dimensionelle MetrologieBild- und Wellenoptik189 EuroQuantenoptik und LängeneinheitOberflächenmesstechnikDimensionelle NanometrologieKoordinatenmesstechnikInterferometrie an Maßverkörperungen6Masse und abgeleitete GrößenMasse192 EuroFestkörpermechanik7Metrologie in der ChemieAllgemeine und Anorganische Chemie204 EuroBiochemiePhysikalische ChemieAnalytische Chemie der Gasphase8Metrologie für die MedizinBiomedizinische Magnetresonanz184 EuroBiosignaleBiomedizinische Optik9Radiometrie und PhotometriePhotometrie und Spektroradiometrie197 EuroAngewandte RadiometrieRadiometrie mit SynchrotronstrahlungRöntgenmesstechnik mit Synchrotronstrahlung10ThermometrieDetektorradiometrie und Strahlungsthermometrie188 EuroTemperaturKryosensorik11Zeit und FrequenzZeit und Frequenz159 Euro12Metrologische InformationstechnikMathematische Modellierung und Datenanalyse179 EuroMetrologische InformationstechnikMetrologie für die digitale TransformationQuantentechnologie-Kompetenzzentrum13Physikalische Sicherheitstechnik, ExplosionsschutzExplosionsschutz in der Energietechnik227 EuroExplosionsgeschützte Sensorik und MesstechnikGrundlagen des Explosionsschutzes14Sonstige NutzleistungenWissenschaftlicher Gerätebau und andere Organisationseinheiten ohne technische Ausstattung bzw. mit geringer bis mittlerer technischer Ausstattung130 EuroIndustrielles MesswesenGesetzliches Messwesen und Konformitätsbewertung
Themen- bereich Nr.Themenbereich NameOrganisationseinheitStundensatz
1Akustik, Ultraschall, BeschleunigungGeschwindigkeit172 Euro
Schall
Akustik und Dynamik
2DurchflussGase179 Euro
Flüssigkeiten
Wärme und Vakuum
3Elektrizität und MagnetismusGleichstrom und Niederfrequenz202 Euro
Hochfrequenz und Felder
Elektrische Energiemesstechnik
Quantenelektronik
Halbleiterphysik und Magnetismus
Elektrische Quantenmetrologie
4Ionisierende StrahlungRadioaktivität213 Euro
Dosimetrie für Strahlentherapie und Röntgendiagnostik
Strahlenschutzdosimetrie
Neutronenstrahlung
5Länge, dimensionelle MetrologieBild- und Wellenoptik189 Euro
Quantenoptik und Längeneinheit
Oberflächenmesstechnik
Dimensionelle Nanometrologie
Koordinatenmesstechnik
Interferometrie an Maßverkörperungen
6Masse und abgeleitete GrößenMasse192 Euro
Festkörpermechanik
7Metrologie in der ChemieAllgemeine und Anorganische Chemie204 Euro
Biochemie
Physikalische Chemie
Analytische Chemie der Gasphase
8Metrologie für die MedizinBiomedizinische Magnetresonanz184 Euro
Biosignale
Biomedizinische Optik
9Radiometrie und PhotometriePhotometrie und Spektroradiometrie197 Euro
Angewandte Radiometrie
Radiometrie mit Synchrotronstrahlung
Röntgenmesstechnik mit Synchrotronstrahlung
10ThermometrieDetektorradiometrie und Strahlungsthermometrie188 Euro
Temperatur
Kryosensorik
11Zeit und FrequenzZeit und Frequenz159 Euro
12Metrologische InformationstechnikMathematische Modellierung und Datenanalyse179 Euro
Metrologische Informationstechnik
Metrologie für die digitale Transformation
Quantentechnologie-Kompetenzzentrum
13Physikalische Sicherheitstechnik, ExplosionsschutzExplosionsschutz in der Energietechnik227 Euro
Explosionsgeschützte Sensorik und Messtechnik
Grundlagen des Explosionsschutzes
14Sonstige NutzleistungenWissenschaftlicher Gerätebau und andere Organisationseinheiten ohne technische Ausstattung bzw. mit geringer bis mittlerer technischer Ausstattung130 Euro
Industrielles Messwesen
Gesetzliches Messwesen und Konformitätsbewertung
(1) Für gebührenfähige Leistungen erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Fest- oder Zeitgebühren gemäß § 11 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 und den Stundensätzen der Zeitgebühren nach Anlage 2.
(1a) Für die Berechnung einer Zeitgebühr ist der in Anlage 2 bezeichnete Themenbereich zu Grunde zu legen, der die Art des Zeitaufwands für die gebührenpflichtige Leistung kennzeichnet. Ist der Zeitaufwand für eine gebührenpflichtige Leistung durch mehrere Themenbereiche gekennzeichnet, ist die Zeitgebühr aus der Summe des Zeitaufwands jedes Themenbereiches zu berechnen.
(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für 1.die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,2.Eingangsabgaben für Gegenstände, die für die Prüfung aus dem Ausland zugesandt werden, einschließlich der mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Auslagen und3.die Überlassung und Nutzung von Anlagen, Geräten und sonstiger technischer Ausstattung auf Zeit, die außerhalb des für die Zeitgebühr heranzuziehenden Zeitaufwandes gemäß § 10 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung liegt.
die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,
Eingangsabgaben für Gegenstände, die für die Prüfung aus dem Ausland zugesandt werden, einschließlich der mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Auslagen und
die Überlassung und Nutzung von Anlagen, Geräten und sonstiger technischer Ausstattung auf Zeit, die außerhalb des für die Zeitgebühr heranzuziehenden Zeitaufwandes gemäß § 10 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung liegt.
(3) Die nach den Anlagen 1 und 2 zu erhebenden Gebühren und die nach Absatz 2 zu erhebenden Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der Anlage 1, die bis einschließlich 31. Mai 2025 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, sind die bis einschließlich 31. Mai 2025 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie