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Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung

Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht

Die ab dem 1. Januar 2016 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen 1.für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 213 Euro,2.für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 468 Euro,3.für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung): a)Erwachsene 374 Euro,b)Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 353 Euro,c)Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 309 Euro,d)Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 272 Euro.

für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 213 Euro,

für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 468 Euro,

für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung): a)Erwachsene 374 Euro,b)Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 353 Euro,c)Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 309 Euro,d)Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 272 Euro.

Erwachsene 374 Euro,

Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 353 Euro,

Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 309 Euro,

Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 272 Euro.

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