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Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung

Die Bundesministerin der Justiz

Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung

Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht

Die ab dem 1. Januar 2012 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen 1.für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 187 Euro,2.für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 411 Euro,3.für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung): a)Erwachsene 329 Euro,b)Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 316 Euro,c)Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 276 Euro,d)Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 241 Euro.

für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 187 Euro,

für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 411 Euro,

für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung): a)Erwachsene 329 Euro,b)Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 316 Euro,c)Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 276 Euro,d)Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 241 Euro.

Erwachsene 329 Euro,

Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 316 Euro,

Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 276 Euro,

Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 241 Euro.

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