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Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin (orgbausbv)

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Table of Provisions (29)

Statutory Text (29 Provisions)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

Der Ausbildungsberuf des Orgelbauers und der Orgelbauerin wird staatlich anerkannt nach 1.§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und2.§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe „Orgel- und Harmoniumbauer“ nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 44 der Handwerksordnung.

§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe „Orgel- und Harmoniumbauer“ nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 44 der Handwerksordnung.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung a)Orgelbau oderb)Pfeifenbau sowie3.fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung a)Orgelbau oderb)Pfeifenbau sowie

Orgelbau oder

Pfeifenbau sowie

fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,2.Erstellen und Anwenden von Unterlagen,3.Auswählen, Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,4.Be- und Verarbeiten von Holz, Metallen, Kunststoffen und sonstigen Werkstoffen sowie von Hilfsstoffen,5.Behandeln und Gestalten von Oberflächen,6.Planen von Windversorgungsanlagen,7.Bauen von Schleifwindladen,8.Herstellen von Holzpfeifen,9.Anfertigen von offenen, zylindrischen Labialpfeifen aus Metall,10.Vormontieren von Orgeln,11.Stimmen von Orgelpfeifen,12.Intonieren von Orgelpfeifen,13.Pflegen, Warten und Reparieren von Orgeln und Harmonien,14.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie15.Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen.

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

Erstellen und Anwenden von Unterlagen,

Auswählen, Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,

Be- und Verarbeiten von Holz, Metallen, Kunststoffen und sonstigen Werkstoffen sowie von Hilfsstoffen,

Behandeln und Gestalten von Oberflächen,

Planen von Windversorgungsanlagen,

Bauen von Schleifwindladen,

Herstellen von Holzpfeifen,

Anfertigen von offenen, zylindrischen Labialpfeifen aus Metall,

Vormontieren von Orgeln,

Stimmen von Orgelpfeifen,

Intonieren von Orgelpfeifen,

Pflegen, Warten und Reparieren von Orgeln und Harmonien,

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie

Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Orgelbau sind: 1.Bauen von Windladen und Windversorgungssystemen,2.Herstellen von Spieltischen,3.Installieren von elektrischen und elektronischen Bauteilen,4.Herstellen von Gehäusen,5.Anfertigen und Montieren von Trakturteilen sowie6.Montieren und Einregulieren von Orgeln.

Bauen von Windladen und Windversorgungssystemen,

Herstellen von Spieltischen,

Installieren von elektrischen und elektronischen Bauteilen,

Herstellen von Gehäusen,

Anfertigen und Montieren von Trakturteilen sowie

Montieren und Einregulieren von Orgeln.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pfeifenbau sind: 1.Herstellen von Platten für Metallpfeifen,2.Herstellen von labialen Metallpfeifen,3.Herstellen von lingualen Metallpfeifen,4.Kröpfen von Metallpfeifen sowie5.Reparieren und Ergänzen von Metallpfeifen.

Herstellen von Platten für Metallpfeifen,

Herstellen von labialen Metallpfeifen,

Herstellen von lingualen Metallpfeifen,

Kröpfen von Metallpfeifen sowie

Reparieren und Ergänzen von Metallpfeifen.

(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie4.Umweltschutz.

Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie

Umweltschutz.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitrahmen legt der zuständige Prüfungsausschuss fest.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.

(2) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsaufträge zu erfassen sowie Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,2.Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,3.Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,4.Messungen durchzuführen,5.Maße zu übertragen,6.Verbindungen vorzubereiten und herzustellen,7.Einzelteile zu Orgelteilen zusammenzufügen,8.Verfahren der Oberflächenbehandlung festzulegen und anzuwenden,9.Stimmwerkzeuge auszuwählen,10.labiale und linguale Orgelpfeifen zu stimmen,11.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und12.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

Arbeitsaufträge zu erfassen sowie Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,

Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,

Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,

Messungen durchzuführen,

Maße zu übertragen,

Verbindungen vorzubereiten und herzustellen,

Einzelteile zu Orgelteilen zusammenzufügen,

Verfahren der Oberflächenbehandlung festzulegen und anzuwenden,

Stimmwerkzeuge auszuwählen,

labiale und linguale Orgelpfeifen zu stimmen,

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(3) Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen. Weiterhin hat der Prüfling Aufgaben, die sich auf die zwei Arbeitsproben beziehen, schriftlich zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der zwei Arbeitsproben fünf Stunden. Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben beträgt 150 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Orgelbau in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Entwurf und Fertigung,2.Durchführen von Teilarbeiten,3.Planen und Konstruieren sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Entwurf und Fertigung,

Durchführen von Teilarbeiten,

Planen und Konstruieren sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

(1) Im Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen,2.Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,3.Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,4.den Materialbedarf zu berechnen und den Zeitbedarf zu ermitteln,5.Mechaniken und Schaltungen herzustellen und zu regulieren,6.Einzelteile von Orgeln herzustellen, zusammenzubauen, zu verbinden und zu regulieren,7.Funktionsprüfungen durchzuführen,8.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und9.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen,

Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,

den Materialbedarf zu berechnen und den Zeitbedarf zu ermitteln,

Mechaniken und Schaltungen herzustellen und zu regulieren,

Einzelteile von Orgeln herzustellen, zusammenzubauen, zu verbinden und zu regulieren,

Funktionsprüfungen durchzuführen,

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Gestalten und Herstellen eines Portativs,2.Anfertigen einer Tremolosteuerung mit Stoßbalg,3.Herstellen einer Windlade oder4.Herstellen eines Magazinbalges mit Doppelfalte.Der Prüfling wählt aus, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

Gestalten und Herstellen eines Portativs,

Anfertigen einer Tremolosteuerung mit Stoßbalg,

Herstellen einer Windlade oder

Herstellen eines Magazinbalges mit Doppelfalte.

(3) Der Prüfling hat ein Prüfungsprodukt anzufertigen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsprodukt geführt. Vor der Anfertigung hat der Prüfling einen Entwurf für das Prüfungsprodukt zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsprodukts und für die Dokumentation beträgt zusammen 24 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsschritte zu planen,2.Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,3.Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen, zu bearbeiten und zu verarbeiten,4.Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,5.Teilarbeiten zur Herstellung einer spielfertigen Orgel durchzuführen,6.Stimmsysteme zu unterscheiden und gleichstufig temperierte Stimmung anzuwenden,7.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und8.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

Arbeitsschritte zu planen,

Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,

Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen, zu bearbeiten und zu verarbeiten,

Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,

Teilarbeiten zur Herstellung einer spielfertigen Orgel durchzuführen,

Stimmsysteme zu unterscheiden und gleichstufig temperierte Stimmung anzuwenden,

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Legen einer gleichstufig temperierten Stimmung,2.Einbauen und Verkabeln von Registerschaltungen,3.Herstellen eines Rollventils und4.Herstellen gezinkter Eckverbindungen.Der Prüfungsausschuss legt fest, welche beiden Tätigkeiten zugrunde gelegt werden.

Legen einer gleichstufig temperierten Stimmung,

Einbauen und Verkabeln von Registerschaltungen,

Herstellen eines Rollventils und

Herstellen gezinkter Eckverbindungen.

(3) Der Prüfling hat zu jeder der beiden festgelegten Tätigkeiten eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch zu jeder Arbeitsprobe geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Die beiden situativen Fachgespräche dauern zusammen höchstens zehn Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Orgeln und Harmonien nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen zu unterscheiden,2.physikalische Prinzipien beim Orgelbau zu berücksichtigen,3.Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,4.materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,5.Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen,6.Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und unter Einhaltung der Arbeitssicherheit einzusetzen,7.Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,8.elektrische und elektronische Bauteile auszuwählen und zu verbinden,9.klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,10.Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Einhaltung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,11.Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung der Fehler und Störungen zu ergreifen sowie12.Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen zu ergreifen und Serviceleistungen anzubieten.

Orgeln und Harmonien nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen zu unterscheiden,

physikalische Prinzipien beim Orgelbau zu berücksichtigen,

Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,

materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,

Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen,

Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und unter Einhaltung der Arbeitssicherheit einzusetzen,

Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,

elektrische und elektronische Bauteile auszuwählen und zu verbinden,

klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,

Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Einhaltung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,

Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung der Fehler und Störungen zu ergreifen sowie

Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen zu ergreifen und Serviceleistungen anzubieten.

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Orgelbau wie folgt zu gewichten: 1.Entwurf und Fertigung mit40 Prozent,2.Durchführen von Teilarbeiten mit20 Prozent,3.Planen und Konstruieren mit30 Prozent sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

Entwurf und Fertigung mit40 Prozent,

Entwurf und Fertigung mit40 Prozent,

Durchführen von Teilarbeiten mit20 Prozent,

Durchführen von Teilarbeiten mit20 Prozent,

Planen und Konstruieren mit30 Prozent sowie

Planen und Konstruieren mit30 Prozent sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn 1.er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Planen und Konstruieren“ oderb)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,2.der genannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und3.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem Prüfungsbereich durchgeführt werden.

er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Planen und Konstruieren“ oderb)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,

„Planen und Konstruieren“ oder

„Wirtschafts- und Sozialkunde“,

der genannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Pfeifenbau in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Entwurf und Fertigung,2.Durchführen von Teilarbeiten,3.Planen und Konstruieren sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Entwurf und Fertigung,

Durchführen von Teilarbeiten,

Planen und Konstruieren sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

(1) Im Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen,2.Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,3.Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,4.Mensuren festzulegen,5.den Materialbedarf zu berechnen und den Zeitbedarf zu ermitteln,6.Pfeifenteile herzustellen,7.Kropfsegmente zu berechnen und zu trennen,8.Pfeifen zu kröpfen,9.Oberflächen zu bearbeiten,10.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und11.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen,

Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,

Mensuren festzulegen,

den Materialbedarf zu berechnen und den Zeitbedarf zu ermitteln,

Pfeifenteile herzustellen,

Kropfsegmente zu berechnen und zu trennen,

Pfeifen zu kröpfen,

Oberflächen zu bearbeiten,

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Herstellen einer verkürzten Acht-Fuß-Pfeife nach dem William-E.-Haskell-Patent,2.Herstellen eines trichterförmigen Schallbechers und Verkürzen des Schallbechers nach Höhenangabe durch einen Posthornkropf,3.Herstellen einer ziselierten Vier-Fuß-Prospektpfeife mit eingelötetem Labium und4.Herstellen fehlender Pfeifen einer gegebenen Pfeifenreihe.Der Prüfling wählt aus, welche beiden Tätigkeiten zugrunde gelegt werden.

Herstellen einer verkürzten Acht-Fuß-Pfeife nach dem William-E.-Haskell-Patent,

Herstellen eines trichterförmigen Schallbechers und Verkürzen des Schallbechers nach Höhenangabe durch einen Posthornkropf,

Herstellen einer ziselierten Vier-Fuß-Prospektpfeife mit eingelötetem Labium und

Herstellen fehlender Pfeifen einer gegebenen Pfeifenreihe.

(3) Der Prüfling hat zu jeder der beiden gewählten Tätigkeiten ein Prüfungsprodukt anzufertigen und jeweils mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling zu jedem Prüfungsprodukt ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Vor der Anfertigung der Prüfungsprodukte hat der Prüfling einen Entwurf für jedes Prüfungsprodukt zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Prüfungszeit für die Anfertigung der beiden Prüfungsprodukte und für die Dokumentationen beträgt zusammen 24 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauern die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens 20 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsschritte zu planen,2.Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,3.Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen, zu bearbeiten und zu verarbeiten,4.Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,5.labiale und linguale Metallpfeifen herzustellen,6.Pfeifenteile zu bearbeiten,7.Oberflächen zu gestalten und zu bearbeiten,8.labiale und linguale Metallpfeifen zu intonieren und zu stimmen,9.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und10.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

Arbeitsschritte zu planen,

Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,

Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen, zu bearbeiten und zu verarbeiten,

Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,

labiale und linguale Metallpfeifen herzustellen,

Pfeifenteile zu bearbeiten,

Oberflächen zu gestalten und zu bearbeiten,

labiale und linguale Metallpfeifen zu intonieren und zu stimmen,

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Herstellen und Intonieren von lingualen Metallpfeifen in Zwei-Fuß-Größe,2.Herstellen und Intonieren von offenen zylindrischen Labialpfeifen und halbgedeckten Pfeifen,3.Herstellen und Intonieren einer ziselierten zylindrischen offenen zweizweidrittel-Fuß-polierten Prospektpfeife,4.Herstellen und Intonieren von Vier-Fuß-Streicherpfeifen mit Ansprachehilfen oder5.Reparieren von defekten Pfeifen.Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

Herstellen und Intonieren von lingualen Metallpfeifen in Zwei-Fuß-Größe,

Herstellen und Intonieren von offenen zylindrischen Labialpfeifen und halbgedeckten Pfeifen,

Herstellen und Intonieren einer ziselierten zylindrischen offenen zweizweidrittel-Fuß-polierten Prospektpfeife,

Herstellen und Intonieren von Vier-Fuß-Streicherpfeifen mit Ansprachehilfen oder

Reparieren von defekten Pfeifen.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Orgeln und Harmonien nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen zu unterscheiden,2.physikalische Prinzipien beim Pfeifenbau zu berücksichtigen,3.Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,4.materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,5.Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen,6.Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und unter Einhaltung der Arbeitssicherheit einzusetzen,7.Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,8.klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,9.Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Einhaltung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,10.Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung der Fehler und Störungen zu ergreifen sowie11.Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen zu ergreifen und Serviceleistungen anzubieten.

Orgeln und Harmonien nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen zu unterscheiden,

physikalische Prinzipien beim Pfeifenbau zu berücksichtigen,

Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,

materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,

Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen,

Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und unter Einhaltung der Arbeitssicherheit einzusetzen,

Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,

klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,

Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Einhaltung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,

Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung der Fehler und Störungen zu ergreifen sowie

Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen zu ergreifen und Serviceleistungen anzubieten.

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Pfeifenbau wie folgt zu gewichten: 1.Entwurf und Fertigung mit40 Prozent,2.Durchführen von Teilarbeiten mit20 Prozent,3.Planen und Konstruieren mit30 Prozent sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

Entwurf und Fertigung mit40 Prozent,

Entwurf und Fertigung mit40 Prozent,

Durchführen von Teilarbeiten mit20 Prozent,

Durchführen von Teilarbeiten mit20 Prozent,

Planen und Konstruieren mit30 Prozent sowie

Planen und Konstruieren mit30 Prozent sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn 1.er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Planen und Konstruieren“ oderb)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,2.der genannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und3.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem Prüfungsbereich durchgeführt werden.

er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Planen und Konstruieren“ oderb)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,

„Planen und Konstruieren“ oder

„Wirtschafts- und Sozialkunde“,

der genannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Orgelbauer-Ausbildungsverordnung vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1566) außer Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 99 - 109)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat

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1Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und eigenen Arbeitsumfang abschätzenb)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und unterhalten und dabei betriebliche Vorgaben und Arbeitsauftrag berücksichtigenc)Informationen aus analogen und digitalen Medien beschaffen, bewerten und nutzend)Informationen auch aus fremdsprachigen Dokumenten entnehmen und nutzene)Materialien, Betriebs-, Arbeitsmittel und Hilfsstoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, bereitstellen und lagernf)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieblichen Abläufen, Materialeigenschaften, Materialausnutzung, gestalterischen Aspekten, Bearbeitungsmethoden und Verwendungszweck festlegen, Arbeitsschritte dokumentiereng)Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse auswählen3

Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und eigenen Arbeitsumfang abschätzen

Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und unterhalten und dabei betriebliche Vorgaben und Arbeitsauftrag berücksichtigen

Informationen aus analogen und digitalen Medien beschaffen, bewerten und nutzen

Informationen auch aus fremdsprachigen Dokumenten entnehmen und nutzen

Materialien, Betriebs-, Arbeitsmittel und Hilfsstoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, bereitstellen und lagern

Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieblichen Abläufen, Materialeigenschaften, Materialausnutzung, gestalterischen Aspekten, Bearbeitungsmethoden und Verwendungszweck festlegen, Arbeitsschritte dokumentieren

Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse auswählen

h)Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und festlegen und dabei technologische, wirtschaftliche, ökologische, terminliche und sicherheitstechnische Gesichtspunkte, betriebliche Prozesse sowie vor- und nachgelagerte Bereiche und gewerkeübergreifende Leistungen berücksichtigeni)informationstechnische Systeme zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwendenj)Regeln des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichernk)Zeitaufwand und Materialbedarf ermittelnl)Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck auswählen und dabei wirtschaftliche und ökologische Aspekte berücksichtigen, betriebliche und gesetzliche Vorgaben beachtenm)Produkte für die Auslieferung vorbereiten, kennzeichnen, verpacken und lagernn)Transportmittel festlegen, Maßnahmen zur Ladungssicherheit sowie zum Schutz des Ladungsgutes durchführeno)Zwischen- und Endkontrollen durchführen und Ergebnisse dokumentieren2

Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und festlegen und dabei technologische, wirtschaftliche, ökologische, terminliche und sicherheitstechnische Gesichtspunkte, betriebliche Prozesse sowie vor- und nachgelagerte Bereiche und gewerkeübergreifende Leistungen berücksichtigen

informationstechnische Systeme zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden

Regeln des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern

Zeitaufwand und Materialbedarf ermitteln

Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck auswählen und dabei wirtschaftliche und ökologische Aspekte berücksichtigen, betriebliche und gesetzliche Vorgaben beachten

Produkte für die Auslieferung vorbereiten, kennzeichnen, verpacken und lagern

Transportmittel festlegen, Maßnahmen zur Ladungssicherheit sowie zum Schutz des Ladungsgutes durchführen

Zwischen- und Endkontrollen durchführen und Ergebnisse dokumentieren

2Erstellen und Anwenden von Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Orgeln und Harmonien nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen, Funktionsweisen, Funktionszusammenhängen und historischen Gesichtspunkten unterscheidenb)Schaltpläne erstellen und anwendenc)auftragsbezogene und technische Unterlagen, insbesondere unter Zuhilfenahme von Standardsoftware, erstellend)Fertigungs- und Entwurfszeichnungen, Schnitte und Skizzen, jeweils auch rechnergestützt, anfertigen, auswerten, darstellen und umsetzen und hierbei historische, funktionale, ergonomische und technische Gesichtspunkte berücksichtigene)Unterlagen auf technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit prüfenf)Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertrageng)Fertigungsvorschriften, Bedienungshinweise sowie Betriebsanleitungen und berufsbezogene Vorschriften beachten2

Orgeln und Harmonien nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen, Funktionsweisen, Funktionszusammenhängen und historischen Gesichtspunkten unterscheiden

Schaltpläne erstellen und anwenden

auftragsbezogene und technische Unterlagen, insbesondere unter Zuhilfenahme von Standardsoftware, erstellen

Fertigungs- und Entwurfszeichnungen, Schnitte und Skizzen, jeweils auch rechnergestützt, anfertigen, auswerten, darstellen und umsetzen und hierbei historische, funktionale, ergonomische und technische Gesichtspunkte berücksichtigen

Unterlagen auf technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit prüfen

Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen

Fertigungsvorschriften, Bedienungshinweise sowie Betriebsanleitungen und berufsbezogene Vorschriften beachten

3Auswählen, Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich Verwendungszweck auswählen, prüfen und einstellenb)Werkzeuge und Geräte vorbereiten und handhaben, insbesondere Werkzeuge schärfenc)Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und wartend)Ursachen von Fehlern und Störungen an Werkzeugen, Geräten und Maschinen feststellen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifene)Leitern und Gerüste auswählen und auf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen sowie Arbeitsgerüste auf- und abbauenf)Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen2

Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich Verwendungszweck auswählen, prüfen und einstellen

Werkzeuge und Geräte vorbereiten und handhaben, insbesondere Werkzeuge schärfen

Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und warten

Ursachen von Fehlern und Störungen an Werkzeugen, Geräten und Maschinen feststellen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

Leitern und Gerüste auswählen und auf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen sowie Arbeitsgerüste auf- und abbauen

Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen

4Be- und Verarbeiten von Holz, Metallen, Kunststoffen und sonstigen Werkstoffen sowie von Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Holz, Metalle, Kunststoffe und sonstige Werkstoffe sowie Hilfsstoffe nach Arten und Eigenschaften unterscheidenb)Holz, Metalle, Kunststoffe und sonstige Werkstoffe sowie Hilfsstoffe nach Verwendungszweck auswählen und dabei akustische, optische, physikalische und mechanische Eigenschaften berücksichtigenc)Krankheiten und Schädlingsbefall an Holz erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifend)Holz, Metalle, Kunststoffe und sonstige Werkstoffe sowie Hilfsstoffe transportieren und lagern und dabei Vorschriften und Lagerkriterien einhaltene)Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, Lacke und Beizen, nach Verwendungszweck unterscheiden und anwendenf)Holz manuell und maschinell be- und verarbeiten, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Fräsen, Bohren und Schleifen12

Holz, Metalle, Kunststoffe und sonstige Werkstoffe sowie Hilfsstoffe nach Arten und Eigenschaften unterscheiden

Holz, Metalle, Kunststoffe und sonstige Werkstoffe sowie Hilfsstoffe nach Verwendungszweck auswählen und dabei akustische, optische, physikalische und mechanische Eigenschaften berücksichtigen

Krankheiten und Schädlingsbefall an Holz erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen

Holz, Metalle, Kunststoffe und sonstige Werkstoffe sowie Hilfsstoffe transportieren und lagern und dabei Vorschriften und Lagerkriterien einhalten

Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, Lacke und Beizen, nach Verwendungszweck unterscheiden und anwenden

Holz manuell und maschinell be- und verarbeiten, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Fräsen, Bohren und Schleifen

g)Metalle und Kunststoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren, Biegen und Schneidenh)Leder und Textilien nach Verwendungszweck auswählen, manuell zurichten und verarbeiteni)Verbindungsarten und Befestigungsmittel zwischen gleichen und unterschiedlichen Materialien, insbesondere Holz-, Klebe- und Schraubverbindungen, auswählen und Verbindungen herstellen und dabei Vorschriften zum Gesundheitsschutz, zum Umweltschutz und zur Verarbeitung beachten

Metalle und Kunststoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren, Biegen und Schneiden

Leder und Textilien nach Verwendungszweck auswählen, manuell zurichten und verarbeiten

Verbindungsarten und Befestigungsmittel zwischen gleichen und unterschiedlichen Materialien, insbesondere Holz-, Klebe- und Schraubverbindungen, auswählen und Verbindungen herstellen und dabei Vorschriften zum Gesundheitsschutz, zum Umweltschutz und zur Verarbeitung beachten

j)Holzfeuchte bestimmenk)Holzeinschnitt und Holzfehler sowie Schwind- und Quellmaß beachtenl)Furnierklebetechniken unterscheiden und auswählenm)Furniere unter Beachtung des Furnierbildes auswählen, fügen und zusammensetzen2

Holzfeuchte bestimmen

Holzeinschnitt und Holzfehler sowie Schwind- und Quellmaß beachten

Furnierklebetechniken unterscheiden und auswählen

Furniere unter Beachtung des Furnierbildes auswählen, fügen und zusammensetzen

5Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Oberflächen, insbesondere Metall- und Holzoberflächen, hinsichtlich der Bearbeitung und Nutzung beurteilenb)Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auftragstechniken unterscheidenc)Oberflächenbehandlungsverfahren festlegen und Oberflächenbehandlungsmittel und Beschichtungsmittel auswählen und für die Verarbeitung vorbereitend)Oberflächenteile vorbereiten und vorbehandelne)Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen und Lacken, unterscheidenf)Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, Grundieren, Beizen, Lackieren und Polieren, bearbeiteng)Oberflächen vor Beschädigungen schützenh)Oberflächenfehler und -schäden feststellen und behebeni)Qualität von behandelten Oberflächen beurteilenj)Korrosionsschutzmittel und Konservierungsschutzmittel auftragenk)Oberflächenbeschichtungsmittel, Hilfs- und Reststoffe lagern und der Entsorgung zuführenl)kontaminierte Oberflächen erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifenm)Gefährdungen durch Gefahrstoffe erkennen und Maßnahmen zum Gesundheitsschutz, zum Umweltschutz und zum Arbeitsschutz ergreifen5

Oberflächen, insbesondere Metall- und Holzoberflächen, hinsichtlich der Bearbeitung und Nutzung beurteilen

Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auftragstechniken unterscheiden

Oberflächenbehandlungsverfahren festlegen und Oberflächenbehandlungsmittel und Beschichtungsmittel auswählen und für die Verarbeitung vorbereiten

Oberflächenteile vorbereiten und vorbehandeln

Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen und Lacken, unterscheiden

Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, Grundieren, Beizen, Lackieren und Polieren, bearbeiten

Oberflächen vor Beschädigungen schützen

Oberflächenfehler und -schäden feststellen und beheben

Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen

Korrosionsschutzmittel und Konservierungsschutzmittel auftragen

Oberflächenbeschichtungsmittel, Hilfs- und Reststoffe lagern und der Entsorgung zuführen

kontaminierte Oberflächen erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen

Gefährdungen durch Gefahrstoffe erkennen und Maßnahmen zum Gesundheitsschutz, zum Umweltschutz und zum Arbeitsschutz ergreifen

6Planen von Windversorgungsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Windversorgungsanlagen und Tremulanten von Orgeln nach Bauarten, Historie und Verwendung unterscheidenb)Bälge, insbesondere Magazinbälge, Ladenbälge und Ausgleichsbälge, unterscheiden und auswählen5

Windversorgungsanlagen und Tremulanten von Orgeln nach Bauarten, Historie und Verwendung unterscheiden

Bälge, insbesondere Magazinbälge, Ladenbälge und Ausgleichsbälge, unterscheiden und auswählen

c)Tremulanten verschiedener Bauformen nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählend)Windregulierungseinrichtungen zuordnene)Winddruck messen und abwiegen

Tremulanten verschiedener Bauformen nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen

Windregulierungseinrichtungen zuordnen

Winddruck messen und abwiegen

7Bauen von Schleifwindladen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Arten, Bauformen und Funktionsweisen von Windladensystemen und Trakturen unterscheidenb)Materialien beim Bau unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählenc)Kanzellenkorpusse und Windkästen herstellen und mit Spunddeckeln verschließend)Pfeifenstöcke, Rasterbretter, Schleifen und Dämme herstellen und auf Kanzellenkorpusse befestigen sowie Höhenabstand austarierene)Ventilkonstruktionen unterscheiden, Ventile und Zubehör herstellen, Schlitze für Ventile fräsen sowie Querschnitte der Kanzellen und der Ventile beachtenf)Dichtungs- und Dämpfungsmaterialien nach Eigenschaften und Verarbeitung unterscheideng)Schleifwindladen auf Dichtigkeit prüfen8

Arten, Bauformen und Funktionsweisen von Windladensystemen und Trakturen unterscheiden

Materialien beim Bau unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen

Kanzellenkorpusse und Windkästen herstellen und mit Spunddeckeln verschließen

Pfeifenstöcke, Rasterbretter, Schleifen und Dämme herstellen und auf Kanzellenkorpusse befestigen sowie Höhenabstand austarieren

Ventilkonstruktionen unterscheiden, Ventile und Zubehör herstellen, Schlitze für Ventile fräsen sowie Querschnitte der Kanzellen und der Ventile beachten

Dichtungs- und Dämpfungsmaterialien nach Eigenschaften und Verarbeitung unterscheiden

Schleifwindladen auf Dichtigkeit prüfen

8Herstellen von Holzpfeifen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Holzpfeifen hinsichtlich Materialien, Konstruktionsformen, Klang, Tonhöhe und Mensuren unterscheidenb)Materialien auswählen und verwendenc)Maße für die Pfeifenklänge festlegen und dabei Maßverhältnisse zwischen Längen und Querschnitten der Pfeifen berücksichtigend)Register nach Ton- und Fußlage, Frequenz und Klangfarbe einordnene)Aufschnitthöhen festlegen und dabei Proportionierungen berücksichtigenf)Oberlabien in die Pfeifenkörper stemmen und dabei Labienbreite sowie Dicke und Form der Oberlabienkanten beachteng)Pfeifenfüße, Kerne, Vorschläge und Pfeifenkörper anbringenh)Kernspalten anbringeni)Stimmvorrichtungen, insbesondere Stöpsel und Schieber, herstellen und anbringenj)Holzpfeifen kröpfen6

Holzpfeifen hinsichtlich Materialien, Konstruktionsformen, Klang, Tonhöhe und Mensuren unterscheiden

Materialien auswählen und verwenden

Maße für die Pfeifenklänge festlegen und dabei Maßverhältnisse zwischen Längen und Querschnitten der Pfeifen berücksichtigen

Register nach Ton- und Fußlage, Frequenz und Klangfarbe einordnen

Aufschnitthöhen festlegen und dabei Proportionierungen berücksichtigen

Oberlabien in die Pfeifenkörper stemmen und dabei Labienbreite sowie Dicke und Form der Oberlabienkanten beachten

Pfeifenfüße, Kerne, Vorschläge und Pfeifenkörper anbringen

Kernspalten anbringen

Stimmvorrichtungen, insbesondere Stöpsel und Schieber, herstellen und anbringen

Holzpfeifen kröpfen

9Anfertigen von offenen, zylindrischen Labialpfeifen aus Metall (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Metallpfeifen hinsichtlich Konstruktionsformen, Klang, Tonhöhe und Mensuren unterscheidenb)Materialien und Legierungen beim Herstellen von Pfeifen auswählen und verwendenc)Register nach Ton- und Fußlage, Frequenz und Klangfarbe einordnend)Maße für Pfeifenklänge festlegen und dabei Maßverhältnisse zwischen Länge und Durchmesser der Pfeifen berücksichtigene)zylindrische Pfeifenkörper und Pfeifenfüße aus Metallplatten zuschneiden und dabei Länge und Durchmesser der Pfeifenkörper berücksichtigen12

Metallpfeifen hinsichtlich Konstruktionsformen, Klang, Tonhöhe und Mensuren unterscheiden

Materialien und Legierungen beim Herstellen von Pfeifen auswählen und verwenden

Register nach Ton- und Fußlage, Frequenz und Klangfarbe einordnen

Maße für Pfeifenklänge festlegen und dabei Maßverhältnisse zwischen Länge und Durchmesser der Pfeifen berücksichtigen

zylindrische Pfeifenkörper und Pfeifenfüße aus Metallplatten zuschneiden und dabei Länge und Durchmesser der Pfeifenkörper berücksichtigen

f)Labienbreite und Labienhöhe festlegen und dabei Proportionierungen berücksichtigeng)Pfeifenfüße, Pfeifenkerne und Pfeifenkörper herstellen sowie Oberlabien und Unterlabien drückenh)Pfeifenkerne auflöten sowie Pfeifenfüße und Pfeifenkörper zusammensetzeni)Aufschnitte und Stimmvorrichtungen nach Vorgaben anbringen

Labienbreite und Labienhöhe festlegen und dabei Proportionierungen berücksichtigen

Pfeifenfüße, Pfeifenkerne und Pfeifenkörper herstellen sowie Oberlabien und Unterlabien drücken

Pfeifenkerne auflöten sowie Pfeifenfüße und Pfeifenkörper zusammensetzen

Aufschnitte und Stimmvorrichtungen nach Vorgaben anbringen

10Vormontieren von Orgeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Vorgehen beim Auf- und Abbau von Orgeln und Orgelteilen unterscheiden und dabei optische und funktionale Gegebenheiten beachtenb)Orgelteile, insbesondere Windladen, Trakturen und Windversorgung, auf Funktion und Maßgenauigkeit prüfen, zusammenbauen und montierenc)mechanische und statische Verbindungen auf Funktionen prüfend)Pfeifen einbauene)Orgelteile demontieren, kennzeichnen, verpacken, lagern und für den Versand vorbereiten10

Vorgehen beim Auf- und Abbau von Orgeln und Orgelteilen unterscheiden und dabei optische und funktionale Gegebenheiten beachten

Orgelteile, insbesondere Windladen, Trakturen und Windversorgung, auf Funktion und Maßgenauigkeit prüfen, zusammenbauen und montieren

mechanische und statische Verbindungen auf Funktionen prüfen

Pfeifen einbauen

Orgelteile demontieren, kennzeichnen, verpacken, lagern und für den Versand vorbereiten

11Stimmen von Orgelpfeifen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Orgelstimmungen und die gleichstufig temperierte Stimmung unterscheidenb)Stimmwerkzeuge festlegenc)labiale und linguale Orgelpfeifen stimmen und dabei Raumtemperatur berücksichtigen7

Orgelstimmungen und die gleichstufig temperierte Stimmung unterscheiden

Stimmwerkzeuge festlegen

labiale und linguale Orgelpfeifen stimmen und dabei Raumtemperatur berücksichtigen

d)Stimmsysteme unterscheidene)gleichstufig temperierte Stimmung anwenden2

Stimmsysteme unterscheiden

gleichstufig temperierte Stimmung anwenden

12Intonieren von Orgelpfeifen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)a)Intonationsarten, Intonationshilfen und Intonationsstile unterscheidenb)Intonationshilfen und Intonationswerkzeuge festlegenc)Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewertung beurteilen und anwendend)Labialpfeifen aufschneiden und dabei Aufschnitthöhe beachtene)Zungenblätter zuschneiden, einpassen und aufwerfenf)Zungenregister und Labialregister auf der Intonierlade vorstimmeng)Lautstärke, Klangcharakter und Ansprache von Pfeifen intonierenh)Abweichungen innerhalb der Register ausgleichen6

Intonationsarten, Intonationshilfen und Intonationsstile unterscheiden

Intonationshilfen und Intonationswerkzeuge festlegen

Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewertung beurteilen und anwenden

Labialpfeifen aufschneiden und dabei Aufschnitthöhe beachten

Zungenblätter zuschneiden, einpassen und aufwerfen

Zungenregister und Labialregister auf der Intonierlade vorstimmen

Lautstärke, Klangcharakter und Ansprache von Pfeifen intonieren

Abweichungen innerhalb der Register ausgleichen

13Pflegen, Warten und Reparieren von Orgeln und Harmonien (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)a)Bauweisen von Orgeln und Harmonien feststellen und dokumentieren und dabei Historie beachtenb)Zustand feststellen, beurteilen und dokumentieren sowie Funktionsfähigkeit prüfenc)Orgeln und Harmonien pflegen, insbesondere Tasten, Spieltisch und Pedalboden reinigen, Traktur nachregulieren sowie Pfeifen gemäß Auftrag stimmen

Bauweisen von Orgeln und Harmonien feststellen und dokumentieren und dabei Historie beachten

Zustand feststellen, beurteilen und dokumentieren sowie Funktionsfähigkeit prüfen

Orgeln und Harmonien pflegen, insbesondere Tasten, Spieltisch und Pedalboden reinigen, Traktur nachregulieren sowie Pfeifen gemäß Auftrag stimmen

d)Harmoniumzungen auf Funktion prüfen und reinigene)Orgeln und Harmonien warten, insbesondere Winddruck überprüfen, Ölstand am Gebläsemotor kontrollieren und Gehäuseresonanzen behebenf)Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen und Reparaturauftrag mit Kunden absprecheng)Orgeln und Harmonien reparieren, insbesondere defekte Teile reparieren und ersetzen sowie abgenutzte Teile austauschenh)Ausreinigungen an Orgeln und Harmonien durchführen12

Harmoniumzungen auf Funktion prüfen und reinigen

Orgeln und Harmonien warten, insbesondere Winddruck überprüfen, Ölstand am Gebläsemotor kontrollieren und Gehäuseresonanzen beheben

Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen und Reparaturauftrag mit Kunden absprechen

Orgeln und Harmonien reparieren, insbesondere defekte Teile reparieren und ersetzen sowie abgenutzte Teile austauschen

Ausreinigungen an Orgeln und Harmonien durchführen

14Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwendenc)Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität beachtend)Möglichkeiten von systematischen und zufälligen Messfehlern berücksichtigene)Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unversehrtheit kontrollierenf)Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen über Störungen im Arbeitsablauf informieren und Lösungsvorschläge aufzeigeng)Zwischenkontrollen und Endkontrollen durchführen2

Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden

betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden

Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität beachten

Möglichkeiten von systematischen und zufälligen Messfehlern berücksichtigen

Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unversehrtheit kontrollieren

Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen über Störungen im Arbeitsablauf informieren und Lösungsvorschläge aufzeigen

Zwischenkontrollen und Endkontrollen durchführen

h)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitrageni)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigenj)Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragenk)Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führenl)Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren2

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen

Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen

Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen

Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen

Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren

15Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15)a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragenb)Zielgruppen und Absatzmärkte erkennenc)produktspezifische, auch fremdsprachige, Informationen beschaffen, nutzen und auswerten2

durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen

Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen

produktspezifische, auch fremdsprachige, Informationen beschaffen, nutzen und auswerten

d)Gespräche situations- und adressatengerecht führen, insbesondere kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berücksichtigene)Kunden über betriebliches Leistungsspektrum informierenf)Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleicheng)Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln2

Gespräche situations- und adressatengerecht führen, insbesondere kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berücksichtigen

Kunden über betriebliches Leistungsspektrum informieren

Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen

Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln

h)Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentiereni)Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwendenj)Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifenk)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen

Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren

Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden

Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen

Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat

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1Bauen von Windladen und Windversorgungssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Windladenkörper, insbesondere Ton- und Registerkanzellenladen, anfertigenb)Ventiltechniken zum Anspielen von Tönen und zum Ein- und Ausschalten von Registern berücksichtigen und anwendenc)Bohrungen und Fräsungen in Kanzellenkorpusse einbringend)Taschen- und Kegelventile herstellen und montierene)Kanzellen abdichten und auf Dichtigkeit prüfenf)Registerbetätigungen, insbesondere elektrische und pneumatische, montiereng)Einzelteile zu Windladen zusammenbauenh)Bälge, insbesondere Magazinbälge, Ladenbälge und Ausgleichsbälge, herstellen und einbaueni)Windkanäle und Windverteiler anfertigen, montieren und abdichtenj)Tremulanten herstellen, einbauen und regulierenk)Windregulierungseinrichtungen anfertigen, einbauen und einstellenl)Schallschutzkästen für Schleudergebläse herstellen und montieren15

Windladenkörper, insbesondere Ton- und Registerkanzellenladen, anfertigen

Ventiltechniken zum Anspielen von Tönen und zum Ein- und Ausschalten von Registern berücksichtigen und anwenden

Bohrungen und Fräsungen in Kanzellenkorpusse einbringen

Taschen- und Kegelventile herstellen und montieren

Kanzellen abdichten und auf Dichtigkeit prüfen

Registerbetätigungen, insbesondere elektrische und pneumatische, montieren

Einzelteile zu Windladen zusammenbauen

Bälge, insbesondere Magazinbälge, Ladenbälge und Ausgleichsbälge, herstellen und einbauen

Windkanäle und Windverteiler anfertigen, montieren und abdichten

Tremulanten herstellen, einbauen und regulieren

Windregulierungseinrichtungen anfertigen, einbauen und einstellen

Schallschutzkästen für Schleudergebläse herstellen und montieren

2Herstellen von Spieltischen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Spieltische nach Bauart, Konstruktionsmerkmalen, Normen und Funktionsweisen sowie hinsichtlich Ergonomie, Ästhetik, Präzision und Optik unterscheidenb)Materialien für die Herstellung von Spieltischteilen auswählen und bereitstellenc)Gehäuse und Spieltischtragwerke herstellend)Manualtasten und Pedaltasten anfertigen, montieren und regulierene)Bedienelemente der Spielhilfen, insbesondere Koppeln, Schweller, Fußtritte, Taster, Walzen und Schalter, anordnen und einbauen15

Spieltische nach Bauart, Konstruktionsmerkmalen, Normen und Funktionsweisen sowie hinsichtlich Ergonomie, Ästhetik, Präzision und Optik unterscheiden

Materialien für die Herstellung von Spieltischteilen auswählen und bereitstellen

Gehäuse und Spieltischtragwerke herstellen

Manualtasten und Pedaltasten anfertigen, montieren und regulieren

Bedienelemente der Spielhilfen, insbesondere Koppeln, Schweller, Fußtritte, Taster, Walzen und Schalter, anordnen und einbauen

f)Einzelteile für Spieltische, insbesondere Notenpulte, Wellenbretter, Trakturteile und Abdeckungen, anfertigen und in Spieltische einbaueng)Beleuchtungen in Spieltische einbauenh)Einzelteile in Gehäuse und Spieltischtragwerke einbaueni)Registerzüge, Registerknöpfe, Registerschalter und Registersteuerungen auswählen und einbauen

Einzelteile für Spieltische, insbesondere Notenpulte, Wellenbretter, Trakturteile und Abdeckungen, anfertigen und in Spieltische einbauen

Beleuchtungen in Spieltische einbauen

Einzelteile in Gehäuse und Spieltischtragwerke einbauen

Registerzüge, Registerknöpfe, Registerschalter und Registersteuerungen auswählen und einbauen

3Installieren von elektrischen und elektronischen Bauteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)elektrische und elektronische Bauteile nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählenb)Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen und Geräten mit Niederspannung anwenden und dabei Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften beachtenc)Bauteile, insbesondere Setzer- und Koppelanlagen, nach Konstruktionsvorgaben zusammenfügen und installieren und dabei Verkabelungsvorschriften beachtend)Schaltkreise innerhalb des Orgelsystems verlegen und verbindene)elektromechanische und elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen und Ergebnisse dokumentierenf)Fehler und Störungen ermitteln und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen10

elektrische und elektronische Bauteile nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen

Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen und Geräten mit Niederspannung anwenden und dabei Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften beachten

Bauteile, insbesondere Setzer- und Koppelanlagen, nach Konstruktionsvorgaben zusammenfügen und installieren und dabei Verkabelungsvorschriften beachten

Schaltkreise innerhalb des Orgelsystems verlegen und verbinden

elektromechanische und elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen und Ergebnisse dokumentieren

Fehler und Störungen ermitteln und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen

4Herstellen von Gehäusen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Konstruktion, Funktion und Aufbau von Gehäusen unterscheidenb)Gehäuseteile, insbesondere in Rahmen- und Füllungstechniken, herstellenc)Tragwerkteile anfertigend)Schwellwerksgehäuseteile und Schwellertüren herstellene)Gehäuseeinzelteile zu Gehäusen montieren10

Konstruktion, Funktion und Aufbau von Gehäusen unterscheiden

Gehäuseteile, insbesondere in Rahmen- und Füllungstechniken, herstellen

Tragwerkteile anfertigen

Schwellwerksgehäuseteile und Schwellertüren herstellen

Gehäuseeinzelteile zu Gehäusen montieren

5Anfertigen und Montieren von Trakturteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Arten und Eigenschaften von Ton- und Registertraktursystemen, insbesondere von mechanischen und pneumatischen, unterscheidenb)mechanische Trakturteile, insbesondere Winkel, Wippen, Wellen und Abstrakten, anfertigenc)pneumatische Trakturteile, insbesondere Bälgchen und Ventile, herstellen und verbindend)Trakturteile zwischen Spieltischen und Windladen montierene)Doppeltrakturen unterscheiden, einbauen und regulieren13

Arten und Eigenschaften von Ton- und Registertraktursystemen, insbesondere von mechanischen und pneumatischen, unterscheiden

mechanische Trakturteile, insbesondere Winkel, Wippen, Wellen und Abstrakten, anfertigen

pneumatische Trakturteile, insbesondere Bälgchen und Ventile, herstellen und verbinden

Trakturteile zwischen Spieltischen und Windladen montieren

Doppeltrakturen unterscheiden, einbauen und regulieren

6Montieren und Einregulieren von Orgeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Örtlichkeiten zum Aufbau von Orgeln prüfen und einmessen sowie Baustelle einrichtenb)Ständerwerk und Gehäuse vor Ort aufbauen, Windladen legen und Orgelteile montierenc)Windanlagen auf Dichtigkeit prüfend)Trakturen regulieren15

Örtlichkeiten zum Aufbau von Orgeln prüfen und einmessen sowie Baustelle einrichten

Ständerwerk und Gehäuse vor Ort aufbauen, Windladen legen und Orgelteile montieren

Windanlagen auf Dichtigkeit prüfen

Trakturen regulieren

e)technische Funktionstests durchführenf)Pfeifen einbauen und klanglich den akustischen Gegebenheiten der Räumlichkeiten anpasseng)Pfeifen stimmenh)klangliche Funktionstests durchführeni)Abschlussarbeiten durchführen und Übergabe an die Kunden vorbereiten

technische Funktionstests durchführen

Pfeifen einbauen und klanglich den akustischen Gegebenheiten der Räumlichkeiten anpassen

Pfeifen stimmen

klangliche Funktionstests durchführen

Abschlussarbeiten durchführen und Übergabe an die Kunden vorbereiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat

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1Herstellen von Platten für Metallpfeifen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Metalle und ihre Legierungen, insbesondere hinsichtlich ihres Einflusses auf Statik, Optik und Klangbild, auswählenb)Legierungen hinsichtlich ihrer Zusammensetzungen, Schmelz- und Gießtemperaturen bestimmen und kontrollierenc)Platten in benötigten Stärken gießend)Platten manuell und maschinell hobeln und abziehen sowie Späne nach Art der Legierungen sortieren und lagerne)bearbeitete Oberflächen prüfen, schützen und auf Stärke kontrollierenf)Platten nach Vorgaben lagerng)Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen sowie Unfallverhütungsvorschriften beim Umgang mit flüssigen Metallen beachten16

Metalle und ihre Legierungen, insbesondere hinsichtlich ihres Einflusses auf Statik, Optik und Klangbild, auswählen

Legierungen hinsichtlich ihrer Zusammensetzungen, Schmelz- und Gießtemperaturen bestimmen und kontrollieren

Platten in benötigten Stärken gießen

Platten manuell und maschinell hobeln und abziehen sowie Späne nach Art der Legierungen sortieren und lagern

bearbeitete Oberflächen prüfen, schützen und auf Stärke kontrollieren

Platten nach Vorgaben lagern

Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen sowie Unfallverhütungsvorschriften beim Umgang mit flüssigen Metallen beachten

2Herstellen von labialen Metallpfeifen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Bauformen, insbesondere offene, gedeckte und konische, sowie Materialzusammensetzungen von labialen Pfeifen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählenb)Mensuren unterscheiden und beachten sowie Zuschnittmaße ableitenc)Mensurentabellen für Labialpfeifen lesen und nach vorgegebenen Eckwerten erstellend)Maße auf Metallplatten übertragen und zuschneidene)Formen auswählen sowie Pfeifenkörper und Pfeifenfüße aufrollen und richtenf)Längsnähte vorbereiten und löten, insbesondere Löttemperatur beachteng)Pfeifenkörper und Pfeifenfüße rundieren, mit Labien, insbesondere mit eingelöteten und gedrückten Labien, versehen und dabei die Labienformen beachtenh)Pfeifenelemente, insbesondere Kerne, Deckel und Bärte, herstelleni)Rundnähte für Pfeifenkörper und Pfeifenfüße vorbereiten und bestoßen25

Bauformen, insbesondere offene, gedeckte und konische, sowie Materialzusammensetzungen von labialen Pfeifen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen

Mensuren unterscheiden und beachten sowie Zuschnittmaße ableiten

Mensurentabellen für Labialpfeifen lesen und nach vorgegebenen Eckwerten erstellen

Maße auf Metallplatten übertragen und zuschneiden

Formen auswählen sowie Pfeifenkörper und Pfeifenfüße aufrollen und richten

Längsnähte vorbereiten und löten, insbesondere Löttemperatur beachten

Pfeifenkörper und Pfeifenfüße rundieren, mit Labien, insbesondere mit eingelöteten und gedrückten Labien, versehen und dabei die Labienformen beachten

Pfeifenelemente, insbesondere Kerne, Deckel und Bärte, herstellen

Rundnähte für Pfeifenkörper und Pfeifenfüße vorbereiten und bestoßen

j)Kerne auflöten und dabei insbesondere Kernspaltenweite beachten sowie Pfeifenkörper und Pfeifenfüße zusammensetzen und Fußlochgröße bestimmenk)Intonations- und Stimmhilfen, insbesondere Bärte und Stimmrollen, anbringenl)Pfeifen waschen und Oberflächen behandeln, insbesondere durch Polieren

Kerne auflöten und dabei insbesondere Kernspaltenweite beachten sowie Pfeifenkörper und Pfeifenfüße zusammensetzen und Fußlochgröße bestimmen

Intonations- und Stimmhilfen, insbesondere Bärte und Stimmrollen, anbringen

Pfeifen waschen und Oberflächen behandeln, insbesondere durch Polieren

3Herstellen von lingualen Metallpfeifen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Bauformen und Materialzusammensetzungen von lingualen Pfeifen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählenb)Mensurentabellen für Lingualpfeifen lesen und nach vorgegebenen Eckwerten erstellenc)Zungenpfeifenteile, insbesondere Zungenblatt, Kopf, Stimmkrücke und Stiefel, herstellend)Resonatoren, insbesondere trichterförmige, zylindrische und Sonderformen, herstellene)Kehlen, insbesondere nach deutschen, englischen und französischen Bauarten, herstellenf)Resonatoren mit Kopf verbinden, insbesondere durch Löteng)Zungenpfeifenteile, insbesondere Kopf, Kehle, Zungenblatt, Keil und Stimmkrücke, zu Lingualpfeifen montierenh)Stiefel auf die Kopfkonstruktionen anpassen12

Bauformen und Materialzusammensetzungen von lingualen Pfeifen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen

Mensurentabellen für Lingualpfeifen lesen und nach vorgegebenen Eckwerten erstellen

Zungenpfeifenteile, insbesondere Zungenblatt, Kopf, Stimmkrücke und Stiefel, herstellen

Resonatoren, insbesondere trichterförmige, zylindrische und Sonderformen, herstellen

Kehlen, insbesondere nach deutschen, englischen und französischen Bauarten, herstellen

Resonatoren mit Kopf verbinden, insbesondere durch Löten

Zungenpfeifenteile, insbesondere Kopf, Kehle, Zungenblatt, Keil und Stimmkrücke, zu Lingualpfeifen montieren

Stiefel auf die Kopfkonstruktionen anpassen

4Kröpfen von Metallpfeifen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)Kropfformen unterscheiden und nach Vorgaben auswählenb)Kropfsegmente unter Berücksichtigung der Pfeifenlängen nach angegebenen Maßen berechnen und trennenc)Pfeifen im 45-Grad-Winkel, 90-Grad-Winkel, 180-Grad-Winkel und im 360-Grad-Winkel kröpfen10

Kropfformen unterscheiden und nach Vorgaben auswählen

Kropfsegmente unter Berücksichtigung der Pfeifenlängen nach angegebenen Maßen berechnen und trennen

Pfeifen im 45-Grad-Winkel, 90-Grad-Winkel, 180-Grad-Winkel und im 360-Grad-Winkel kröpfen

5Reparieren und Ergänzen von Metallpfeifen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)Pfeifen nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen, Funktionszusammenhängen und historischen Gesichtspunkten beurteilenb)Mensuren aufnehmen, dokumentieren und rekonstruierenc)Materialzusammensetzungen und -stärken bestimmend)Pfeifen und Pfeifenteile nach Vorgaben reparieren und ergänzen15

Pfeifen nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen, Funktionszusammenhängen und historischen Gesichtspunkten beurteilen

Mensuren aufnehmen, dokumentieren und rekonstruieren

Materialzusammensetzungen und -stärken bestimmen

Pfeifen und Pfeifenteile nach Vorgaben reparieren und ergänzen

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat

1234

1Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2Dauer der Berufsausbildung

§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§ 5Ausbildungsplan

§ 6Ziel und Zeitpunkt

§ 7Inhalt

§ 8Prüfungsbereich

§ 9Ziel und Zeitpunkt

§ 10Inhalt

§ 11Prüfungsbereiche

§ 12Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung

§ 13Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten

§ 14Prüfungsbereich Planen und Konstruieren

§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung

§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung

§ 18Prüfungsbereiche

§ 19Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung

§ 20Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten

§ 21Prüfungsbereich Planen und Konstruieren

§ 22Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 23Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung

§ 24Mündliche Ergänzungsprüfung

§ 25Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

§ 26Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

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