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Vierter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen (ordenerl4)

5 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (5 Artikel)

Vierter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), genehmige ich die Stiftung und Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts zur Pflege deutscher Sprache und Kultur im Ausland e.V.

Goethe-Medaille

Vierter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen

Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen (Statut und Ausführungsbestimmungen zum Statut) der Goethe-Medaille.

Vierter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen

Das Statut und die Ausführungsbestimmungen zum Statut sowie die Abbildung der Goethe-Medaille werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Vierter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen

Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen der Goethe-Medaille und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung bedarf meiner Genehmigung.

Vierter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen

Der Bundespräsident Der Bundesminister des Innern Der Bundesminister des Auswärtigen

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