Zweiter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen (ordenerl2)
Gesetzestext (5 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) genehmige ich die Stiftung und Verleihung der folgenden Ehrenzeichen der Balley Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem, genannt der Johanniterorden: 1.Herrenmeisterkreuz, 2.Kreuz der Ehrenmitglieder, 3.Kommendatorenkreuz, 4.Rechtsritterkreuz, 5.Ehrenritterkreuz.
Herrenmeisterkreuz,
Kreuz der Ehrenmitglieder,
Kommendatorenkreuz,
Rechtsritterkreuz,
Ehrenritterkreuz.
Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen der in Artikel 1 genannten Ehrenzeichen.
Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und die Beschreibungen der nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichen werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen der nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichen und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung bedarf meiner Genehmigung.
Der Bundespräsident Der Bundesminister des Innern