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Verordnung über die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin (ofenbausbv)

14 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin

Der Ausbildungsberuf Ofen- und Luftheizungsbauer/Ofen- und Luftheizungsbauerin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 2, Ofen- und Luftheizungsbauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation und Auftragsbearbeitung, 6.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 7.Qualitätsmanagement, 8.Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen, 9.Manuelles und maschinelles Bearbeiten von keramischen Bauteilen, 10.Versetzen von Kacheln und anderen keramischen und mineralischen Werkstoffen und Bauteilen, 11.Herstellen elektrischer Anschlüsse von Komponenten von Ofen- und Luftheizungsbausystemen, 12.Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten von Ofen- und Luftheizungsbausystemen, 13.Montieren von Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen von Ofen- und Luftheizungsbausystemen, 14.Prüfen und Messen, 15.Aufbauen und Instandhalten von handwerklich und industriell gefertigten Öfen und Herden, 16.Herstellen und Instandhalten von Flächenheizungen und raumlufttechnischen Anlagen, 17.Einbauen und Instandhalten von Gas- und Ölbrennern; Brennstoffversorgung und Lagerung, 18.Kundenberatung.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Umweltschutz,

Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation und Auftragsbearbeitung,

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

Qualitätsmanagement,

Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,

Manuelles und maschinelles Bearbeiten von keramischen Bauteilen,

Versetzen von Kacheln und anderen keramischen und mineralischen Werkstoffen und Bauteilen,

Herstellen elektrischer Anschlüsse von Komponenten von Ofen- und Luftheizungsbausystemen,

Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten von Ofen- und Luftheizungsbausystemen,

Montieren von Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen von Ofen- und Luftheizungsbausystemen,

Prüfen und Messen,

Aufbauen und Instandhalten von handwerklich und industriell gefertigten Öfen und Herden,

Herstellen und Instandhalten von Flächenheizungen und raumlufttechnischen Anlagen,

Einbauen und Instandhalten von Gas- und Ölbrennern; Brennstoffversorgung und Lagerung,

Kundenberatung.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden drei komplexe Arbeitsaufgaben, die einem Kundenauftrag entsprechen, durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 60 Minuten darauf bezogene schriftliche Aufgabenstellungen bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1.Bearbeiten keramischer Bauteile, 2.Herstellen eines Anlagenteils einer Luftleitung, insbesondere durch Trennen, Umformen und Fügen, und 3.Herstellen eines elektrischen Geräteanschlusses mit flexiblen Leitungen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen und Berechnungen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie den Zusammenhang von Technik, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren kann.

Bearbeiten keramischer Bauteile,

Herstellen eines Anlagenteils einer Luftleitung, insbesondere durch Trennen, Umformen und Fügen, und

Herstellen eines elektrischen Geräteanschlusses mit flexiblen Leitungen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, bearbeiten sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, Messgeräte und technische Einrichtungen vor der Prüfung kennen zu lernen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: Herstellen des Segments eines 1.Warmluftofens an einer Gebäudewand aus brennbaren Baustoffen mit Verkleidung aus geschliffen versetzter Kachelware und einem Heizeinsatz für Heizöl oder Gas, einschließlich der Brennstoffversorgungsleitung und der Elektroanschlüsse,2.Warmluftofens an einer Gebäudewand aus brennbaren Baustoffen mit Verkleidung aus geschliffen versetzter Kachelware und einem Heizeinsatz für Festbrennstoffe mit Warmwasserwärmetauscher, einschließlich der Anschlussleitungen und der Elektroanschlüsse oder3.Grundofens aus geschliffen versetzter Kachelware an einer Gebäudewand aus brennbaren Baustoffen einschließlich des Verbrennungsluftanschlusses und der Elektroanschlüsse für eine elektronische Regelungnach Zeichnung; einschließlich der Arbeitsplanung und der Montage von Steuerungs- und Regelungseinrichtungen sowie der Inbetriebnahme der Feuerungsstätte. Die Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit praxisüblichen Unterlagen dokumentiert. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig umsetzen kann. Er soll Material disponieren, Verarbeitungs- und Verbindungstechniken keramischer und metallischer Werkstoffe anwenden, elektrische Baugruppen einstellen und abgleichen sowie Prüfprotokolle erstellen können. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe auch im Hinblick auf die Gesamtanlage aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Inbetriebnahme von Anlagen erläutern kann. Die Bearbeitung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.

Warmluftofens an einer Gebäudewand aus brennbaren Baustoffen mit Verkleidung aus geschliffen versetzter Kachelware und einem Heizeinsatz für Heizöl oder Gas, einschließlich der Brennstoffversorgungsleitung und der Elektroanschlüsse,

Warmluftofens an einer Gebäudewand aus brennbaren Baustoffen mit Verkleidung aus geschliffen versetzter Kachelware und einem Heizeinsatz für Festbrennstoffe mit Warmwasserwärmetauscher, einschließlich der Anschlussleitungen und der Elektroanschlüsse oder

Grundofens aus geschliffen versetzter Kachelware an einer Gebäudewand aus brennbaren Baustoffen einschließlich des Verbrennungsluftanschlusses und der Elektroanschlüsse für eine elektronische Regelung

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen 1.Auftragsplanung,2.Anlagenanalyse sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.In den Prüfungsbereichen Auftragsplanung und Anlagenanalyse sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.

Auftragsplanung,

Anlagenanalyse sowie

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung kommt insbesondere in Betracht: Anfertigen eines Arbeitsplans zur Montage und Inbetriebnahme 1.einer raumlufttechnischen Anlage oder2.eines Ofensystemsnach vorgegebenen Anforderungen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er eine Auftragsanalyse unter Beachtung der technischen Regeln und baurechtlicher Vorgaben durchführen, die zur Montage und Inbetriebnahme notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen, Montagepläne anpassen und die notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Qualitätsmanagements planen kann.

einer raumlufttechnischen Anlage oder

eines Ofensystems

(5) Für den Prüfungsbereich Anlagenanalyse kommt insbesondere in Betracht: Beschreiben der Vorgehensweise zur systematischen Eingrenzung von Fehlern in einer raumlufttechnischen Anlage oder einem Ofensystem nach vorgegebenen Anforderungen.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Inbetriebnahme und zur Instandhaltung unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, elektrische und hydraulische Schemata, Steuerungs- und Regelungsprogramme anwenden, Einstellwerte optimieren sowie funktionelle Zusammenhänge erkennen, mechanische, physikalische und elektrische Größen ermitteln sowie Anlagenverhalten begründen kann. Er soll ferner zeigen, dass er Prüfverfahren auswählen, Fehlerursachen feststellen und Lösungsvorschläge erarbeiten kann.

(6) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

(7) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1.im PrüfungsbereichAuftragsplanung150 Minuten,2.im PrüfungsbereichAnlagenanalyse150 Minuten,3.im PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.

1.im PrüfungsbereichAuftragsplanung150 Minuten,

2.im PrüfungsbereichAnlagenanalyse150 Minuten,

3.im PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.

(8) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1.Auftragsplanung40 Prozent,2.Anlagenanalyse40 Prozent,3.Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.

1.Auftragsplanung40 Prozent,

2.Anlagenanalyse40 Prozent,

3.Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.

(9) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(10) Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen und praktischen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils darf keine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin

Die fachlichen Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens im Backofenbauerhandwerk vom 28. Januar 1963 sind für neue Ausbildungsverhältnisse nicht mehr anzuwenden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 821 - 827)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat1 - 1819 - 3612341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation und Auftragsbearbeitung(§ 4 Nr. 5)a)Informationen beschaffen, und bewertenb)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwendenc)Montage- und Explosionszeichnungen lesen und anwendend)Skizzen und Stücklisten anfertigene)Normen anwenden, Toleranzen berücksichtigenf)technische Unterlagen, insbesondere Instandsetzungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme lesen und anwendeng)Arbeitsabläufe protokollierenh)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen5 i)maßstabsgerechte Zeichnungen erstellenj)Datenträger handhaben, digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesenk)mit den Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen und bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mitarbeiten 36Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen(§ 4 Nr. 6)a)Arbeitsschritte nach funktionalen, organisatorischen, fertigungs- und montagetechnischen Kriterien sowie Herstellervorgaben planen und festlegenb)Material, Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel anfordern und bereitstellenc)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumend)Reststoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen, Abfälle trennen, lagern und Entsorgung veranlassene)Energiebereitstellung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifenf)Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sicherng)Arbeits- und Sicherheitsregeln, insbesondere ergonomische Gesichtspunkte beim Transport berücksichtigen6 h)Arbeitsabläufe nach ökonomischen, ökologischen und ergonomischen Gesichtspunkten sowie des Personaleinsatzes festlegeni)Montagegerüste unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften aufstellenj)Gefahrstoffe identifizieren und für die Entsorgung sichern 47Qualitätsmanagement(§ 4 Nr. 7)a)Prüfverfahren und Prüfmittel anwendenb)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und protokollieren2 c)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentierend)Qualitätssicherungssystem des Betriebes anwenden2 8Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen(§ 4 Nr. 8)a)Maschinen und Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen und einsetzenb)Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Allgemeintoleranzen auf Maß bearbeiten und entgratenc)Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen nach Anriss von Hand trennend)Bleche, Rohre und Kanäle aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen umformen und fügene)Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellenf)Hilfsstoffe einsetzeng)Werkstücke und Bauteile mit ortsfesten und handgeführten Maschinen bearbeiten, insbesondere schleifen und bohren7 h)Innen- und Außengewinde herstelleni)Rohrleitungen und Kanäle mit unterschiedlichen Verfahren verbindenj)Maßnahmen zum Korrosionsschutz auswählen und anwendenk)Bleche, Rohre und Profile unter Beachtung des Werkstoffs, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße maschinell trennen und umformen 89Manuelles und maschinelles Bearbeiten von keramischen Bauteilen(§ 4 Nr. 9)a)Werk- und Baustoffe, insbesondere keramische, mineralische Werkstoffe und Bindemittel auswählenb)Kacheln und keramische Formteile behauen, schleifen, ausdornen und ausklinkenc)Fliesen und Baukeramik auf Maß bearbeiten, ausdornen und ausklinkend)Schamotte- und Mauersteine sowie Klinker auf Maß bearbeitene)Natur- und Kunststeine auf Maß bearbeitenf)Beton von Hand und mit der Maschine mischen und Schalungen für Betonbauteile anfertigen25 10Versetzen von Kacheln und anderen keramischen und mineralischen Werkstoffen und Bauteilen(§ 4 Nr. 10)a)Kacheln, Fliesen, Schamotte- und Mauersteine, Mörtel sowie sonstige Kunst- und Natursteine nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählenb)Schamotte- und Mauersteine, Baukeramik, Natur- und Kunststeine sowie Klinker setzenc)Boden-, Sockel- und Wandfliesen verlegen und ansetzend)Sperrungen für Sockelfundamente unter Berücksichtigung des Schallschutzes herstellene)Mauer- und Putzmörtel herstellen15 f)Verputze herstelleng)Kacheln und keramische Formteile anpassen, setzen, verklammern und ausfütternh)Natursteinplatten verlegen und ansetzen 1511Herstellen elektrischer Anschlüsse von Komponenten von Ofen- und Luftheizungsbausystemen(§ 4 Nr. 11)a)Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwendenb)Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre Abhängigkeit zueinander prüfenc)Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beachtend)elektrische Anschlüsse herstellen; Potentialausgleichsmaßnahmen durchführene)Anschlussteile, insbesondere Kabelschuhe, Aderendhülsen und Stecker, an elektrischen Leitern anbringenf)elektrische Leiter durch Löten, Klemmen und Stecken anschließen und verbinden3 g)Funktion elektrischer Bauteile, insbesondere von Fehlerstromschutzeinrichtungen, Schutzkontaktsteckern, Kabelkupplungen und Schutzschaltern, prüfenh)Dreh- und Wechselstrommotore nach Typ unterscheiden, Drehrichtung prüfeni)elektrische Steuerungs- und Hauptstromkreise überprüfen und schrittweise in Betrieb nehmen 512Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten von Ofen- und Luftheizungsbausystemen(§ 4 Nr. 12)a)Aufstellflächen und Anbauwände auf vorhandene Elektroinstallation prüfenb)Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrichtungen einbauen, verbinden und kennzeichnenc)Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und kennzeichnend)elektrische Leiter unter Berücksichtigung der mechanischen, thermischen und elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und des Verwendungszwecks auswählen, zurichten, verlegen und verbinden2 e)Leitungswege nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten festlegenf)Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Verdrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern verdrahteng)Fehler erkennen, korrigieren und Änderungen dokumentierenh)Instandhalten und Warten von elektrischen Betriebsmittelni)Schutz gegen direktes Berühren von spannungsführenden Teilen prüfen und sicherstellenj)mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfenk)Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöriger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb nehmenl)Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen und dokumentierenm)Prüfverfahren und Diagnosesysteme auswählen und einsetzen, elektrische Größen und Signale an Schnittstellen prüfenn)Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsabläufen, Druck und Temperatur prüfeno)Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbesondere Schalter und Sensoren, prüfen und justierenp)Istwerte auswerten und dokumentieren, Sollwerte von prozessrelevanten Größen einstellenq)Fehler und Störungen unter Beachtung der Schnittstellen, insbesondere hydraulischer und elektrischer Baugruppen, durch Sichtkontrolle feststellen sowie mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen systematisch eingrenzen, auf Ursachen untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen, die Instandsetzung durchführen, Prüfprotokolle erstellenr)Schutzeinrichtungen prüfen, Schutzmaßnahmen ergreifen 613Montieren von Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen von Ofen- und Luftheizungsbausystemen(§ 4 Nr. 13)a)Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen unterscheiden, einbauen und anschließenb)Mess-, Steuerungs-, Regelungs-, Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen, insbesondere elektrisch betätigte Einrichtungen, entsprechend kunden- und systemspezifischer Anforderungen überprüfen, einstellen und in Betrieb nehmenc)elektrische und hydraulische Schaltungsunterlagen auswertend)Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen, Regelungsparameter nach Vorgaben einstellen, betreiberspezifische Anforderungen berücksichtigen 314Prüfen und Messen(§ 4 Nr. 14)a)Formgenauigkeit von Werkstücken prüfenb)Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädigung prüfenc)Lage von Bauteilen und Baugruppen messen und auswinkeln, Abweichungen dokumentieren2 d)Verfahren und Messgeräte auswählen, Messeinrichtungen aufbauene)physikalische Größen, insbesondere Druck, Temperatur und Strömungsgeschwindigkeit, messenf)Messergebnisse ermitteln, Messfehler und deren Ursachen feststellen und Korrekturen veranlasseng)Funktionskontrollen und Anlagenanalysen, insbesondere Abgasanalysen, durchführen4 15Aufbauen und Instandhalten von handwerklich und industriell gefertigten Öfen und Herden(§ 4 Nr. 15)a)Fundamente, Unterbau und Wärmedämmung, insbesondere unter Beachtung des Gebäudeschutzes, herstellenb)Bodenbelag und Wandbekleidungen herstellenc)Feuerräume instand setzen, insbesondere ausmauernd)Heizkammer auskleiden und Heizgaszüge einbauen, Dehnungsfugen herstellene)Einzelöfen, Raumheizer, Kaminöfen und industriell gefertigte Herde einbauenf)Altanlagen demontieren6 g)verputzte und verkachelte Warmluft- und Grundöfen, Heizkamine, offene Kamine, Kachelherde und Backöfen setzen und instand haltenh)Wasser-Wärmetauscher einbauen und hydraulisch einbinden, einschließlich solarthermischer Komponenteni)Abgasanlagen und Abgasleitungen berechnen, einbauen, anpassen und instand haltenj)Feuerstätten an Abgasanlagen anschließen; Verbrennungsluftversorgung sicherstellenk)Verkleidungen in Abhängigkeit der anlagenspezifischen Eigenschaften herstellenl)Kamineinsätze und Heizeinsätze für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe sowie Elektrospeicherkerne einbauenm)Feuerräume für Grundöfen, offene Kamine, Backöfen und Herde errichtenn)Einzelöfen, Raumheizer, Kaminöfen und industriell gefertigte Herde instand halten9 16Herstellen und Instandhalten von Flächenheizungen und raumlufttechnischen Anlagen(§ 4 Nr. 16)a)Luftleitungen unter Berücksichtigung des Wärme- und Schallschutzes einpassen, verlegen und befestigenb)Heizeinsätze, Heizgaszüge, Warmlufterzeuger, Ventilatoren, Luftfilter, Luftklappen, Luftdurchlässe und Schalldämpfer einbauenc)Flächenheizsysteme einbauend)Altanlagen demontieren5 e)Heizeinsätze, Heizgaszüge, Warmlufterzeuger, Ventilatoren, Luftfilter, Luftklappen, Luftdurchlässe und Schalldämpfer instand haltenf)Flächenheizsysteme instand halteng)Warmluftheizungen und Lüftungsanlagen einbauen und instand halten 317Einbauen und Instandhalten von Gas- und Ölbrennern; Brennstoffversorgung und Lagerung(§ 4 Nr. 17)a)Gasbrenner unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und des Immissionsschutzes einbauen, einregulieren und instand haltenb)Ölbrenner unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und des Immissionsschutzes einbauen, einregulieren und instand haltenc)Heizölbehälter mit Zubehör sowie Öl-, Füll- und Entlüftungsleitungen, insbesondere unter Beachtung der Vorschriften zum Schutz des Wassers, einbauen und instand haltend)zentrale Heizölversorgungsanlagen einbauen und instand haltene)Gasversorgungsanlagen einbauen und instand haltenf)Pelletversorgungs- und Lagerungseinrichtungen einbauen und instand halten 1218Kundenberatung(§ 4 Nr. 18)a)Kundenanregungen aufnehmen und auf technische Umsetzbarkeit prüfenb)Kunden über bauphysikalische Zusammenhänge bei Planung, Ausführung und Betrieb von Ofen- und Luftheizungsbausystemen informierenc)Zusatzbedarf des Kunden feststellen, Kunden über Verkaufspreise und Kundennutzen informieren; Anschlussaufträge, insbesondere Wartungsaufträge, akquirierend)Kunden in den Betrieb der Anlage einweisene)Arbeiten unter Berücksichtigung von Kundenwünschen, örtlicher Gegebenheiten sowie nachhaltiger Energiesysteme optimierenf)Kunden hinsichtlich der Materialauswahl, Form- und Farbgestaltung beraten 4

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat

1 - 1819 - 36

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz(§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation und Auftragsbearbeitung(§ 4 Nr. 5)a)Informationen beschaffen, und bewertenb)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwendenc)Montage- und Explosionszeichnungen lesen und anwendend)Skizzen und Stücklisten anfertigene)Normen anwenden, Toleranzen berücksichtigenf)technische Unterlagen, insbesondere Instandsetzungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme lesen und anwendeng)Arbeitsabläufe protokollierenh)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen5

Informationen beschaffen, und bewerten

Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwenden

Montage- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden

Skizzen und Stücklisten anfertigen

Normen anwenden, Toleranzen berücksichtigen

technische Unterlagen, insbesondere Instandsetzungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme lesen und anwenden

Arbeitsabläufe protokollieren

kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen

i)maßstabsgerechte Zeichnungen erstellenj)Datenträger handhaben, digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesenk)mit den Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen und bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mitarbeiten 3

maßstabsgerechte Zeichnungen erstellen

Datenträger handhaben, digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen

mit den Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen und bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mitarbeiten

6Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen(§ 4 Nr. 6)a)Arbeitsschritte nach funktionalen, organisatorischen, fertigungs- und montagetechnischen Kriterien sowie Herstellervorgaben planen und festlegenb)Material, Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel anfordern und bereitstellenc)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumend)Reststoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen, Abfälle trennen, lagern und Entsorgung veranlassene)Energiebereitstellung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifenf)Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sicherng)Arbeits- und Sicherheitsregeln, insbesondere ergonomische Gesichtspunkte beim Transport berücksichtigen6

Arbeitsschritte nach funktionalen, organisatorischen, fertigungs- und montagetechnischen Kriterien sowie Herstellervorgaben planen und festlegen

Material, Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel anfordern und bereitstellen

Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen

Reststoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen, Abfälle trennen, lagern und Entsorgung veranlassen

Energiebereitstellung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen

Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern

Arbeits- und Sicherheitsregeln, insbesondere ergonomische Gesichtspunkte beim Transport berücksichtigen

h)Arbeitsabläufe nach ökonomischen, ökologischen und ergonomischen Gesichtspunkten sowie des Personaleinsatzes festlegeni)Montagegerüste unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften aufstellenj)Gefahrstoffe identifizieren und für die Entsorgung sichern 4

Arbeitsabläufe nach ökonomischen, ökologischen und ergonomischen Gesichtspunkten sowie des Personaleinsatzes festlegen

Montagegerüste unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften aufstellen

Gefahrstoffe identifizieren und für die Entsorgung sichern

7Qualitätsmanagement(§ 4 Nr. 7)a)Prüfverfahren und Prüfmittel anwendenb)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und protokollieren2

Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden

Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und protokollieren

c)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentierend)Qualitätssicherungssystem des Betriebes anwenden2

Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentieren

Qualitätssicherungssystem des Betriebes anwenden

8Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen(§ 4 Nr. 8)a)Maschinen und Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen und einsetzenb)Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Allgemeintoleranzen auf Maß bearbeiten und entgratenc)Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen nach Anriss von Hand trennend)Bleche, Rohre und Kanäle aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen umformen und fügene)Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellenf)Hilfsstoffe einsetzeng)Werkstücke und Bauteile mit ortsfesten und handgeführten Maschinen bearbeiten, insbesondere schleifen und bohren7

Maschinen und Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen und einsetzen

Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Allgemeintoleranzen auf Maß bearbeiten und entgraten

Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen nach Anriss von Hand trennen

Bleche, Rohre und Kanäle aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen umformen und fügen

Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen

Hilfsstoffe einsetzen

Werkstücke und Bauteile mit ortsfesten und handgeführten Maschinen bearbeiten, insbesondere schleifen und bohren

h)Innen- und Außengewinde herstelleni)Rohrleitungen und Kanäle mit unterschiedlichen Verfahren verbindenj)Maßnahmen zum Korrosionsschutz auswählen und anwendenk)Bleche, Rohre und Profile unter Beachtung des Werkstoffs, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße maschinell trennen und umformen 8

Innen- und Außengewinde herstellen

Rohrleitungen und Kanäle mit unterschiedlichen Verfahren verbinden

Maßnahmen zum Korrosionsschutz auswählen und anwenden

Bleche, Rohre und Profile unter Beachtung des Werkstoffs, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße maschinell trennen und umformen

9Manuelles und maschinelles Bearbeiten von keramischen Bauteilen(§ 4 Nr. 9)a)Werk- und Baustoffe, insbesondere keramische, mineralische Werkstoffe und Bindemittel auswählenb)Kacheln und keramische Formteile behauen, schleifen, ausdornen und ausklinkenc)Fliesen und Baukeramik auf Maß bearbeiten, ausdornen und ausklinkend)Schamotte- und Mauersteine sowie Klinker auf Maß bearbeitene)Natur- und Kunststeine auf Maß bearbeitenf)Beton von Hand und mit der Maschine mischen und Schalungen für Betonbauteile anfertigen25

Werk- und Baustoffe, insbesondere keramische, mineralische Werkstoffe und Bindemittel auswählen

Kacheln und keramische Formteile behauen, schleifen, ausdornen und ausklinken

Fliesen und Baukeramik auf Maß bearbeiten, ausdornen und ausklinken

Schamotte- und Mauersteine sowie Klinker auf Maß bearbeiten

Natur- und Kunststeine auf Maß bearbeiten

Beton von Hand und mit der Maschine mischen und Schalungen für Betonbauteile anfertigen

10Versetzen von Kacheln und anderen keramischen und mineralischen Werkstoffen und Bauteilen(§ 4 Nr. 10)a)Kacheln, Fliesen, Schamotte- und Mauersteine, Mörtel sowie sonstige Kunst- und Natursteine nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählenb)Schamotte- und Mauersteine, Baukeramik, Natur- und Kunststeine sowie Klinker setzenc)Boden-, Sockel- und Wandfliesen verlegen und ansetzend)Sperrungen für Sockelfundamente unter Berücksichtigung des Schallschutzes herstellene)Mauer- und Putzmörtel herstellen15

Kacheln, Fliesen, Schamotte- und Mauersteine, Mörtel sowie sonstige Kunst- und Natursteine nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen

Schamotte- und Mauersteine, Baukeramik, Natur- und Kunststeine sowie Klinker setzen

Boden-, Sockel- und Wandfliesen verlegen und ansetzen

Sperrungen für Sockelfundamente unter Berücksichtigung des Schallschutzes herstellen

Mauer- und Putzmörtel herstellen

f)Verputze herstelleng)Kacheln und keramische Formteile anpassen, setzen, verklammern und ausfütternh)Natursteinplatten verlegen und ansetzen 15

Verputze herstellen

Kacheln und keramische Formteile anpassen, setzen, verklammern und ausfüttern

Natursteinplatten verlegen und ansetzen

11Herstellen elektrischer Anschlüsse von Komponenten von Ofen- und Luftheizungsbausystemen(§ 4 Nr. 11)a)Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwendenb)Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre Abhängigkeit zueinander prüfenc)Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beachtend)elektrische Anschlüsse herstellen; Potentialausgleichsmaßnahmen durchführene)Anschlussteile, insbesondere Kabelschuhe, Aderendhülsen und Stecker, an elektrischen Leitern anbringenf)elektrische Leiter durch Löten, Klemmen und Stecken anschließen und verbinden3

Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden

Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre Abhängigkeit zueinander prüfen

Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beachten

elektrische Anschlüsse herstellen; Potentialausgleichsmaßnahmen durchführen

Anschlussteile, insbesondere Kabelschuhe, Aderendhülsen und Stecker, an elektrischen Leitern anbringen

elektrische Leiter durch Löten, Klemmen und Stecken anschließen und verbinden

g)Funktion elektrischer Bauteile, insbesondere von Fehlerstromschutzeinrichtungen, Schutzkontaktsteckern, Kabelkupplungen und Schutzschaltern, prüfenh)Dreh- und Wechselstrommotore nach Typ unterscheiden, Drehrichtung prüfeni)elektrische Steuerungs- und Hauptstromkreise überprüfen und schrittweise in Betrieb nehmen 5

Funktion elektrischer Bauteile, insbesondere von Fehlerstromschutzeinrichtungen, Schutzkontaktsteckern, Kabelkupplungen und Schutzschaltern, prüfen

Dreh- und Wechselstrommotore nach Typ unterscheiden, Drehrichtung prüfen

elektrische Steuerungs- und Hauptstromkreise überprüfen und schrittweise in Betrieb nehmen

12Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten von Ofen- und Luftheizungsbausystemen(§ 4 Nr. 12)a)Aufstellflächen und Anbauwände auf vorhandene Elektroinstallation prüfenb)Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrichtungen einbauen, verbinden und kennzeichnenc)Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und kennzeichnend)elektrische Leiter unter Berücksichtigung der mechanischen, thermischen und elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und des Verwendungszwecks auswählen, zurichten, verlegen und verbinden2

Aufstellflächen und Anbauwände auf vorhandene Elektroinstallation prüfen

Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrichtungen einbauen, verbinden und kennzeichnen

Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen und kennzeichnen

elektrische Leiter unter Berücksichtigung der mechanischen, thermischen und elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und des Verwendungszwecks auswählen, zurichten, verlegen und verbinden

e)Leitungswege nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten festlegenf)Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Verdrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern verdrahteng)Fehler erkennen, korrigieren und Änderungen dokumentierenh)Instandhalten und Warten von elektrischen Betriebsmittelni)Schutz gegen direktes Berühren von spannungsführenden Teilen prüfen und sicherstellenj)mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfenk)Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöriger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb nehmenl)Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen und dokumentierenm)Prüfverfahren und Diagnosesysteme auswählen und einsetzen, elektrische Größen und Signale an Schnittstellen prüfenn)Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsabläufen, Druck und Temperatur prüfeno)Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbesondere Schalter und Sensoren, prüfen und justierenp)Istwerte auswerten und dokumentieren, Sollwerte von prozessrelevanten Größen einstellenq)Fehler und Störungen unter Beachtung der Schnittstellen, insbesondere hydraulischer und elektrischer Baugruppen, durch Sichtkontrolle feststellen sowie mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen systematisch eingrenzen, auf Ursachen untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen, die Instandsetzung durchführen, Prüfprotokolle erstellenr)Schutzeinrichtungen prüfen, Schutzmaßnahmen ergreifen 6

Leitungswege nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten festlegen

Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Verdrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern verdrahten

Fehler erkennen, korrigieren und Änderungen dokumentieren

Instandhalten und Warten von elektrischen Betriebsmitteln

Schutz gegen direktes Berühren von spannungsführenden Teilen prüfen und sicherstellen

mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen

Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöriger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb nehmen

Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen und dokumentieren

Prüfverfahren und Diagnosesysteme auswählen und einsetzen, elektrische Größen und Signale an Schnittstellen prüfen

Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsabläufen, Druck und Temperatur prüfen

Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbesondere Schalter und Sensoren, prüfen und justieren

Istwerte auswerten und dokumentieren, Sollwerte von prozessrelevanten Größen einstellen

Fehler und Störungen unter Beachtung der Schnittstellen, insbesondere hydraulischer und elektrischer Baugruppen, durch Sichtkontrolle feststellen sowie mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen systematisch eingrenzen, auf Ursachen untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen, die Instandsetzung durchführen, Prüfprotokolle erstellen

Schutzeinrichtungen prüfen, Schutzmaßnahmen ergreifen

13Montieren von Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen von Ofen- und Luftheizungsbausystemen(§ 4 Nr. 13)a)Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen unterscheiden, einbauen und anschließenb)Mess-, Steuerungs-, Regelungs-, Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen, insbesondere elektrisch betätigte Einrichtungen, entsprechend kunden- und systemspezifischer Anforderungen überprüfen, einstellen und in Betrieb nehmenc)elektrische und hydraulische Schaltungsunterlagen auswertend)Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen, Regelungsparameter nach Vorgaben einstellen, betreiberspezifische Anforderungen berücksichtigen 3

Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen unterscheiden, einbauen und anschließen

Mess-, Steuerungs-, Regelungs-, Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen, insbesondere elektrisch betätigte Einrichtungen, entsprechend kunden- und systemspezifischer Anforderungen überprüfen, einstellen und in Betrieb nehmen

elektrische und hydraulische Schaltungsunterlagen auswerten

Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen, Regelungsparameter nach Vorgaben einstellen, betreiberspezifische Anforderungen berücksichtigen

14Prüfen und Messen(§ 4 Nr. 14)a)Formgenauigkeit von Werkstücken prüfenb)Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädigung prüfenc)Lage von Bauteilen und Baugruppen messen und auswinkeln, Abweichungen dokumentieren2

Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen

Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädigung prüfen

Lage von Bauteilen und Baugruppen messen und auswinkeln, Abweichungen dokumentieren

d)Verfahren und Messgeräte auswählen, Messeinrichtungen aufbauene)physikalische Größen, insbesondere Druck, Temperatur und Strömungsgeschwindigkeit, messenf)Messergebnisse ermitteln, Messfehler und deren Ursachen feststellen und Korrekturen veranlasseng)Funktionskontrollen und Anlagenanalysen, insbesondere Abgasanalysen, durchführen4

Verfahren und Messgeräte auswählen, Messeinrichtungen aufbauen

physikalische Größen, insbesondere Druck, Temperatur und Strömungsgeschwindigkeit, messen

Messergebnisse ermitteln, Messfehler und deren Ursachen feststellen und Korrekturen veranlassen

Funktionskontrollen und Anlagenanalysen, insbesondere Abgasanalysen, durchführen

15Aufbauen und Instandhalten von handwerklich und industriell gefertigten Öfen und Herden(§ 4 Nr. 15)a)Fundamente, Unterbau und Wärmedämmung, insbesondere unter Beachtung des Gebäudeschutzes, herstellenb)Bodenbelag und Wandbekleidungen herstellenc)Feuerräume instand setzen, insbesondere ausmauernd)Heizkammer auskleiden und Heizgaszüge einbauen, Dehnungsfugen herstellene)Einzelöfen, Raumheizer, Kaminöfen und industriell gefertigte Herde einbauenf)Altanlagen demontieren6

Fundamente, Unterbau und Wärmedämmung, insbesondere unter Beachtung des Gebäudeschutzes, herstellen

Bodenbelag und Wandbekleidungen herstellen

Feuerräume instand setzen, insbesondere ausmauern

Heizkammer auskleiden und Heizgaszüge einbauen, Dehnungsfugen herstellen

Einzelöfen, Raumheizer, Kaminöfen und industriell gefertigte Herde einbauen

Altanlagen demontieren

g)verputzte und verkachelte Warmluft- und Grundöfen, Heizkamine, offene Kamine, Kachelherde und Backöfen setzen und instand haltenh)Wasser-Wärmetauscher einbauen und hydraulisch einbinden, einschließlich solarthermischer Komponenteni)Abgasanlagen und Abgasleitungen berechnen, einbauen, anpassen und instand haltenj)Feuerstätten an Abgasanlagen anschließen; Verbrennungsluftversorgung sicherstellenk)Verkleidungen in Abhängigkeit der anlagenspezifischen Eigenschaften herstellenl)Kamineinsätze und Heizeinsätze für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe sowie Elektrospeicherkerne einbauenm)Feuerräume für Grundöfen, offene Kamine, Backöfen und Herde errichtenn)Einzelöfen, Raumheizer, Kaminöfen und industriell gefertigte Herde instand halten9

verputzte und verkachelte Warmluft- und Grundöfen, Heizkamine, offene Kamine, Kachelherde und Backöfen setzen und instand halten

Wasser-Wärmetauscher einbauen und hydraulisch einbinden, einschließlich solarthermischer Komponenten

Abgasanlagen und Abgasleitungen berechnen, einbauen, anpassen und instand halten

Feuerstätten an Abgasanlagen anschließen; Verbrennungsluftversorgung sicherstellen

Verkleidungen in Abhängigkeit der anlagenspezifischen Eigenschaften herstellen

Kamineinsätze und Heizeinsätze für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe sowie Elektrospeicherkerne einbauen

Feuerräume für Grundöfen, offene Kamine, Backöfen und Herde errichten

Einzelöfen, Raumheizer, Kaminöfen und industriell gefertigte Herde instand halten

16Herstellen und Instandhalten von Flächenheizungen und raumlufttechnischen Anlagen(§ 4 Nr. 16)a)Luftleitungen unter Berücksichtigung des Wärme- und Schallschutzes einpassen, verlegen und befestigenb)Heizeinsätze, Heizgaszüge, Warmlufterzeuger, Ventilatoren, Luftfilter, Luftklappen, Luftdurchlässe und Schalldämpfer einbauenc)Flächenheizsysteme einbauend)Altanlagen demontieren5

Luftleitungen unter Berücksichtigung des Wärme- und Schallschutzes einpassen, verlegen und befestigen

Heizeinsätze, Heizgaszüge, Warmlufterzeuger, Ventilatoren, Luftfilter, Luftklappen, Luftdurchlässe und Schalldämpfer einbauen

Flächenheizsysteme einbauen

Altanlagen demontieren

e)Heizeinsätze, Heizgaszüge, Warmlufterzeuger, Ventilatoren, Luftfilter, Luftklappen, Luftdurchlässe und Schalldämpfer instand haltenf)Flächenheizsysteme instand halteng)Warmluftheizungen und Lüftungsanlagen einbauen und instand halten 3

Heizeinsätze, Heizgaszüge, Warmlufterzeuger, Ventilatoren, Luftfilter, Luftklappen, Luftdurchlässe und Schalldämpfer instand halten

Flächenheizsysteme instand halten

Warmluftheizungen und Lüftungsanlagen einbauen und instand halten

17Einbauen und Instandhalten von Gas- und Ölbrennern; Brennstoffversorgung und Lagerung(§ 4 Nr. 17)a)Gasbrenner unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und des Immissionsschutzes einbauen, einregulieren und instand haltenb)Ölbrenner unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und des Immissionsschutzes einbauen, einregulieren und instand haltenc)Heizölbehälter mit Zubehör sowie Öl-, Füll- und Entlüftungsleitungen, insbesondere unter Beachtung der Vorschriften zum Schutz des Wassers, einbauen und instand haltend)zentrale Heizölversorgungsanlagen einbauen und instand haltene)Gasversorgungsanlagen einbauen und instand haltenf)Pelletversorgungs- und Lagerungseinrichtungen einbauen und instand halten 12

Gasbrenner unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und des Immissionsschutzes einbauen, einregulieren und instand halten

Ölbrenner unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und des Immissionsschutzes einbauen, einregulieren und instand halten

Heizölbehälter mit Zubehör sowie Öl-, Füll- und Entlüftungsleitungen, insbesondere unter Beachtung der Vorschriften zum Schutz des Wassers, einbauen und instand halten

zentrale Heizölversorgungsanlagen einbauen und instand halten

Gasversorgungsanlagen einbauen und instand halten

Pelletversorgungs- und Lagerungseinrichtungen einbauen und instand halten

18Kundenberatung(§ 4 Nr. 18)a)Kundenanregungen aufnehmen und auf technische Umsetzbarkeit prüfenb)Kunden über bauphysikalische Zusammenhänge bei Planung, Ausführung und Betrieb von Ofen- und Luftheizungsbausystemen informierenc)Zusatzbedarf des Kunden feststellen, Kunden über Verkaufspreise und Kundennutzen informieren; Anschlussaufträge, insbesondere Wartungsaufträge, akquirierend)Kunden in den Betrieb der Anlage einweisene)Arbeiten unter Berücksichtigung von Kundenwünschen, örtlicher Gegebenheiten sowie nachhaltiger Energiesysteme optimierenf)Kunden hinsichtlich der Materialauswahl, Form- und Farbgestaltung beraten 4

Kundenanregungen aufnehmen und auf technische Umsetzbarkeit prüfen

Kunden über bauphysikalische Zusammenhänge bei Planung, Ausführung und Betrieb von Ofen- und Luftheizungsbausystemen informieren

Zusatzbedarf des Kunden feststellen, Kunden über Verkaufspreise und Kundennutzen informieren; Anschlussaufträge, insbesondere Wartungsaufträge, akquirieren

Kunden in den Betrieb der Anlage einweisen

Arbeiten unter Berücksichtigung von Kundenwünschen, örtlicher Gegebenheiten sowie nachhaltiger Energiesysteme optimieren

Kunden hinsichtlich der Materialauswahl, Form- und Farbgestaltung beraten

Verordnung über die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden sind, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung

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