Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
OZG§3Abs2S2V DE

Verordnung nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes

4 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

Verordnung nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes

Dem Freistaat Bayern sowie der Freien Hansestadt Bremen wird gemeinsam die Aufgabe übertragen, für die Identifizierung und Authentifizierung von Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes und Behörden im Portalverbund nach dem Onlinezugangsgesetz ein Nutzerkonto in Form eines einheitlichen Organisationskontos bereitzustellen.

Verordnung nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Verordnung nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes

Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Verordnung nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →