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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Saarbrücken (ofdsaarbraufgv)

5 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (5 Artikel)

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Saarbrücken

Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Saarbrücken werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Saarbrücken

Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Saarbrücken

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Saarbrücken

Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) wird verordnet

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Saarbrücken

Der Bundesminister der Finanzen

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