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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Hamburg (ofdhambaufgv)

3 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
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Gesetzestext (3 Artikel)

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Hamburg

Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg im Land Bremen werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hannover übertragen. Im übrigen werden die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Kiel übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Hamburg

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Hamburg

Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427) verordnet der Bundesminister der Finanzen

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