Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
NSOEBGG nsoebgg DE

Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet (nsoebgg)

4 Artikel / Bestimmungen · Deutschland
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet

-

Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet

(1) Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Entschädigungsrentengesetzes, die am 30. Juni 1990 aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen eine nach den Vorschriften der Dritten Rentenverordnung vom 9. Oktober 1985 (GBl. I Nr. 27 S. 313) berechnete Rente nicht erhalten haben, werden rentenrechtlich so gestellt wie die Personen, bei denen die Dritte Rentenverordnung angewendet worden ist.

(2) Leistungen aufgrund dieses Artikels werden abweichend von § 300 Abs. 3b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, aber nicht für Zeiten vor dem 3. Oktober 1990, erbracht.

Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.

Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →