Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin (musikfachhausbv)
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1Beratung, Verkauf und Service (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
1.1Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.1)a)Warenbereiche und Dienstleistungen im Musikfachhandel, insbesondere der Sortimente Musikalien, Musikinstrumente und Tonträger, unterscheidenb)Kunden über Sortimente im Ausbildungsbetrieb informierenc)Eigenschaften, Ver- und Anwendungsmöglichkeiten von Waren der Sortimente unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Aspekte darstellen; Informationsquellen zur Aneignung von Warenkenntnissen nutzend)Fachausdrücke und handelsübliche Bezeichnungen für Waren der Sortimente anwendene)Unterschiede von Herstellermarken und Handelsmarken im Verkaufsgespräch erläuternf)Trends und innovative Ansätze beobachten sowie für die Sortimentsgestaltung und als Verkaufsargument nutzen
Warenbereiche und Dienstleistungen im Musikfachhandel, insbesondere der Sortimente Musikalien, Musikinstrumente und Tonträger, unterscheiden
Kunden über Sortimente im Ausbildungsbetrieb informieren
Eigenschaften, Ver- und Anwendungsmöglichkeiten von Waren der Sortimente unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Aspekte darstellen; Informationsquellen zur Aneignung von Warenkenntnissen nutzen
Fachausdrücke und handelsübliche Bezeichnungen für Waren der Sortimente anwenden
Unterschiede von Herstellermarken und Handelsmarken im Verkaufsgespräch erläutern
Trends und innovative Ansätze beobachten sowie für die Sortimentsgestaltung und als Verkaufsargument nutzen
1.2Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.2)a)die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handelstätigkeit erläutern und bei der eigenen Aufgabenerfüllung berücksichtigenb)Anforderungen und Aufgaben einer erfolgreichen Verkaufstätigkeit darstellenc)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und -bindung beitragen
die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handelstätigkeit erläutern und bei der eigenen Aufgabenerfüllung berücksichtigen
Anforderungen und Aufgaben einer erfolgreichen Verkaufstätigkeit darstellen
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und -bindung beitragen
1.3Kommunikation mit Kunden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.3)a)auf Erwartungen und Wünsche der Kunden hinsichtlich Waren, Beratung und Service eingehenb)auf Kundenverhalten situationsgerecht reagierenc)im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommunikationsformen berücksichtigend)Fragetechniken einsetzene)Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Beratungs- und Verkaufsgesprächen anwendenf)auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd reagiereng)Konfliktursachen feststellen, Konfliktlösungen im Beratungsgespräch entwickeln und anwendenh)zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörungen beitrageni)Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbieten
auf Erwartungen und Wünsche der Kunden hinsichtlich Waren, Beratung und Service eingehen
auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren
im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommunikationsformen berücksichtigen
Fragetechniken einsetzen
Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Beratungs- und Verkaufsgesprächen anwenden
auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd reagieren
Konfliktursachen feststellen, Konfliktlösungen im Beratungsgespräch entwickeln und anwenden
zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörungen beitragen
Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbieten
1.4Kundenberatung, Musikgeschichte (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.4)a)Sonderfälle beim Verkauf bearbeiten, dabei rechtliche und betriebliche Vorschriften anwendenb)Kundentypen und Verhaltensmuster unterscheiden, in Verkaufsgesprächen individuell nutzenc)Kaufmotive und Wünsche von Kunden ermitteln und nutzen
Sonderfälle beim Verkauf bearbeiten, dabei rechtliche und betriebliche Vorschriften anwenden
Kundentypen und Verhaltensmuster unterscheiden, in Verkaufsgesprächen individuell nutzen
Kaufmotive und Wünsche von Kunden ermitteln und nutzen
d)in Verkaufs- und Beratungsgesprächen fachbezogene Waren vorführen und über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale informierene)Epochen der Musikgeschichte bei der Beratung berücksichtigenf)Wissen über Musikgattungen und -formen, insbesondere Musikrichtungen der klassischen und populären Musik, bei Information und Beratung nutzeng)in Verkaufsgesprächen Aspekte der Notenlehre berücksichtigen
in Verkaufs- und Beratungsgesprächen fachbezogene Waren vorführen und über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale informieren
Epochen der Musikgeschichte bei der Beratung berücksichtigen
Wissen über Musikgattungen und -formen, insbesondere Musikrichtungen der klassischen und populären Musik, bei Information und Beratung nutzen
in Verkaufsgesprächen Aspekte der Notenlehre berücksichtigen
1.5Kassieren und Kassenabrechnung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.5)a)Kassieranweisung beachtenb)Kasse vorbereiten, kassieren, bare und unbare Zahlungen abwickeln, Preisnachlässe berücksichtigenc)Kaufbelege erstellend)Kasse abrechnen, Kassenbericht erstellen, Einnahmen und Belege weiterleitene)Ursachen für Kassendifferenzen feststellenf)Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickeln
Kassieranweisung beachten
Kasse vorbereiten, kassieren, bare und unbare Zahlungen abwickeln, Preisnachlässe berücksichtigen
Kaufbelege erstellen
Kasse abrechnen, Kassenbericht erstellen, Einnahmen und Belege weiterleiten
Ursachen für Kassendifferenzen feststellen
Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickeln
1.6Serviceleistungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.6)a)Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit und -bindung anbietenb)an der Entwicklung von Serviceleistungen mitwirken, Kooperationspartner einbeziehenc)Kataloge und Nachschlagewerke für Beratung und Verkauf nutzen
Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit und -bindung anbieten
an der Entwicklung von Serviceleistungen mitwirken, Kooperationspartner einbeziehen
Kataloge und Nachschlagewerke für Beratung und Verkauf nutzen
1.7Beschwerde, Reklamation und Umtausch (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.7)a)Beschwerde, Reklamation und Umtausch unterscheiden; rechtliche Bestimmungen und betriebliche Regelungen anwendenb)Beschwerde, Reklamation und Umtausch entgegennehmen und bearbeitenc)Beschwerde, Reklamation und Umtausch als Elemente einer kundenorientierten Geschäftspolitik nutzen
Beschwerde, Reklamation und Umtausch unterscheiden; rechtliche Bestimmungen und betriebliche Regelungen anwenden
Beschwerde, Reklamation und Umtausch entgegennehmen und bearbeiten
Beschwerde, Reklamation und Umtausch als Elemente einer kundenorientierten Geschäftspolitik nutzen
1.8Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.8)a)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)fremdsprachige Informationsquellen aufgabenbezogen auswertenc)Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
fremdsprachige Informationsquellen aufgabenbezogen auswerten
Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
2Marketing und Vertrieb (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
2.1Werbemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.1)a)bei Werbemaßnahmen Arten, Ziele, Aufgaben und Zielgruppen der Werbung unterscheidenb)Werbemittel und Werbeträger des Ausbildungsbetriebes unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens und der aktuellen Informations- und Werbemöglichkeiten in der Musikbranche einsetzen
bei Werbemaßnahmen Arten, Ziele, Aufgaben und Zielgruppen der Werbung unterscheiden
Werbemittel und Werbeträger des Ausbildungsbetriebes unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens und der aktuellen Informations- und Werbemöglichkeiten in der Musikbranche einsetzen
2.2Warenpräsentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.2)a)Waren verkaufswirksam präsentieren, Dekorationsmittel einsetzenb)Angebotsplätze nach Absatzgesichtspunkten beurteilen, Waren platzieren
Waren verkaufswirksam präsentieren, Dekorationsmittel einsetzen
Angebotsplätze nach Absatzgesichtspunkten beurteilen, Waren platzieren
2.3Verkaufsförderung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.3)a)bei der Planung und Auswertung von verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken, verkaufsfördernde Maßnahmen durchführenb)Kunden Messeneuheiten und Produktneuentwicklungen vorstellen, verkaufsfördernde Maßnahmen für diese Produkte initiieren
bei der Planung und Auswertung von verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken, verkaufsfördernde Maßnahmen durchführen
Kunden Messeneuheiten und Produktneuentwicklungen vorstellen, verkaufsfördernde Maßnahmen für diese Produkte initiieren
2.4Vertriebswege (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.4)a)Vertriebswege im Musikfachhandel sortimentsbezogen unterscheidenb)Vor- und Nachteile von E-Commerce aus Sicht von Unternehmen und Kunden beurteilenc)Einsatz von E-Commerce für das Unternehmen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen
Vertriebswege im Musikfachhandel sortimentsbezogen unterscheiden
Vor- und Nachteile von E-Commerce aus Sicht von Unternehmen und Kunden beurteilen
Einsatz von E-Commerce für das Unternehmen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen
2.5Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.5)a)Kunden über Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechts im Musikfachhandel informierenb)Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte von Musik beachtenc)über Lizenzen und Verwertungsgesellschaften informierend)Kunden über die Folgen von Verstößen informieren
Kunden über Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechts im Musikfachhandel informieren
Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte von Musik beachten
über Lizenzen und Verwertungsgesellschaften informieren
Kunden über die Folgen von Verstößen informieren
2.6Märkte und Zielgruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.6)a)Musikmarkt analysieren, nationale und internationale Entwicklungen berücksichtigenb)Einflüsse externer Faktoren, insbesondere von Mode, Freizeit, Sport und Massenmedien, auf die Entwicklung von Musiktrends beurteilenc)bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichend)Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten auswerten und nutzene)Vorschläge für betriebliche Marketingmaßnahmen entwickeln
Musikmarkt analysieren, nationale und internationale Entwicklungen berücksichtigen
Einflüsse externer Faktoren, insbesondere von Mode, Freizeit, Sport und Massenmedien, auf die Entwicklung von Musiktrends beurteilen
bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten auswerten und nutzen
Vorschläge für betriebliche Marketingmaßnahmen entwickeln
3Einkauf und Warenwirtschaft (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
3.1Einkaufsplanung und Bestellung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1)a)Bedarf an fachbezogenen Waren unter Berücksichtigung der Umsatz- und Bestandsentwicklung sowie der Absatzchancen ermittelnb)aktuelle und saisonale Einflüsse bei der Einkaufsplanung berücksichtigenc)Informations- und Bezugsquellen für die Beschaffung von Waren im Musikfachhandel nutzen, Recherchen, insbesondere in Datenbanken und Katalogen, durchführend)Angebote einholen und vergleichene)Waren im Musikfachhandel mittels unterschiedlicher Liefersysteme nach betrieblichen Vorgaben und rechtlichen Regelungen beschaffenf)Vertragserfüllung prüfen, insbesondere Liefertermine überwachen und bei Verzug mahnen
Bedarf an fachbezogenen Waren unter Berücksichtigung der Umsatz- und Bestandsentwicklung sowie der Absatzchancen ermitteln
aktuelle und saisonale Einflüsse bei der Einkaufsplanung berücksichtigen
Informations- und Bezugsquellen für die Beschaffung von Waren im Musikfachhandel nutzen, Recherchen, insbesondere in Datenbanken und Katalogen, durchführen
Angebote einholen und vergleichen
Waren im Musikfachhandel mittels unterschiedlicher Liefersysteme nach betrieblichen Vorgaben und rechtlichen Regelungen beschaffen
Vertragserfüllung prüfen, insbesondere Liefertermine überwachen und bei Verzug mahnen
3.2Wareneingang und Warenlagerung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2)a)Wareneingänge erfassen und kontrollieren, Abweichungen melden und Waren nach betrieblichen Regelungen weiterleitenb)Waren annehmen und dabei rechtliche Regelungen beachtenc)Waren lagern und pflegen
Wareneingänge erfassen und kontrollieren, Abweichungen melden und Waren nach betrieblichen Regelungen weiterleiten
Waren annehmen und dabei rechtliche Regelungen beachten
Waren lagern und pflegen
3.3Bestandskontrolle (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3)a)warenwirtschaftliche Daten erfassen; Belege des Wareneingangs, der Warenlagerung und des Verkaufs prüfenb)Bestände kontrollieren, bei Abweichungen betriebsübliche Maßnahmen einleitenc)bei Inventuren mitwirken, rechtliche Regelungen beachtend)zur Vermeidung von Inventurdifferenzen beitragen
warenwirtschaftliche Daten erfassen; Belege des Wareneingangs, der Warenlagerung und des Verkaufs prüfen
Bestände kontrollieren, bei Abweichungen betriebsübliche Maßnahmen einleiten
bei Inventuren mitwirken, rechtliche Regelungen beachten
zur Vermeidung von Inventurdifferenzen beitragen
3.4Warenwirtschaftssystem (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4)a)Ziele und Aufgaben der Warenwirtschaft des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluss darstellen
Ziele und Aufgaben der Warenwirtschaft des Ausbildungsbetriebes erläutern
Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluss darstellen
c)Möglichkeiten der Datenerfassung und -verarbeitung nutzend)rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben bei Datensicherung und Datenschutz beachten
Möglichkeiten der Datenerfassung und -verarbeitung nutzen
rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben bei Datensicherung und Datenschutz beachten
4Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
4.1Preisbildung und Kalkulation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1)a)Elemente der Preisgestaltung erläuternb)Folgen von Preisänderungen darstellenc)Preisauszeichnung im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben sicherstellend)Nachlässe für bestimmte Gruppen prüfene)Handelsspanne ermitteln, Auswirkungen von Preisbildung auf Gewinn und Absatz berücksichtigenf)Kalkulationen erstellen, Berechnungen durchführeng)die Kalkulation beeinflussende Faktoren unterscheiden; Preisbindung bei Verlagserzeugnissen berücksichtigen
Elemente der Preisgestaltung erläutern
Folgen von Preisänderungen darstellen
Preisauszeichnung im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben sicherstellen
Nachlässe für bestimmte Gruppen prüfen
Handelsspanne ermitteln, Auswirkungen von Preisbildung auf Gewinn und Absatz berücksichtigen
Kalkulationen erstellen, Berechnungen durchführen
die Kalkulation beeinflussende Faktoren unterscheiden; Preisbindung bei Verlagserzeugnissen berücksichtigen
4.2Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2)a)Rechenarten zur Lösung kaufmännischer Sachverhalte einsetzenb)Hilfsmittel für Berechnungen nutzenc)Belege erfassen und Geschäftsvorgänge unter Berücksichtigung betrieblicher und rechtlicher Regelungen rechnerisch bearbeitend)Aufbau und Inhalt des betrieblichen Buchungssystems erklärene)Zahlungsvorgänge bearbeitenf)Vorgänge des Mahnwesens bearbeiten
Rechenarten zur Lösung kaufmännischer Sachverhalte einsetzen
Hilfsmittel für Berechnungen nutzen
Belege erfassen und Geschäftsvorgänge unter Berücksichtigung betrieblicher und rechtlicher Regelungen rechnerisch bearbeiten
Aufbau und Inhalt des betrieblichen Buchungssystems erklären
Zahlungsvorgänge bearbeiten
Vorgänge des Mahnwesens bearbeiten
4.3Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3)a)Kosten- und Leistungsrechnung sowie Controlling im Betrieb als Informations- und Steuerungssystem erklärenb)Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläuternc)betriebswirtschaftliche Kennzahlen ermitteln und auswerten sowie Konsequenzen für das Unternehmen aufzeigend)an der Erfolgsrechnung mitwirken
Kosten- und Leistungsrechnung sowie Controlling im Betrieb als Informations- und Steuerungssystem erklären
Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläutern
betriebswirtschaftliche Kennzahlen ermitteln und auswerten sowie Konsequenzen für das Unternehmen aufzeigen
an der Erfolgsrechnung mitwirken
4.4Unternehmerische Entscheidungsprozesse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4)a)unternehmerische Selbstständigkeit als Perspektive der Berufs- und Lebensplanung darstellenb)Anforderungen an persönliche und fachliche Eignung für unternehmerische Selbstständigkeit beurteilenc)Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken unternehmerischer Selbstständigkeit aufzeigen
unternehmerische Selbstständigkeit als Perspektive der Berufs- und Lebensplanung darstellen
Anforderungen an persönliche und fachliche Eignung für unternehmerische Selbstständigkeit beurteilen
Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken unternehmerischer Selbstständigkeit aufzeigen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1Musikinstrumente (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
1.1Instrumentengruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1)a)Formen, Herstellungsarten und Materialien von akustischen und elektronischen Musikinstrumenten unterscheiden, insbesondere Besonderheiten von Blasinstrumenten, Schlaginstrumenten, Streich- und Zupfinstrumenten sowie Tasteninstrumenten darstellenb)Möglichkeiten und Funktionsweise der Musikelektronik erläutern
Formen, Herstellungsarten und Materialien von akustischen und elektronischen Musikinstrumenten unterscheiden, insbesondere Besonderheiten von Blasinstrumenten, Schlaginstrumenten, Streich- und Zupfinstrumenten sowie Tasteninstrumenten darstellen
Möglichkeiten und Funktionsweise der Musikelektronik erläutern
c)kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung der Musikinstrumente in das Kundengespräch einbeziehend)Qualität und Wert der Musikinstrumente beurteilen
kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung der Musikinstrumente in das Kundengespräch einbeziehen
Qualität und Wert der Musikinstrumente beurteilen
1.2Beschaffung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2)a)Bezugsquellen für Instrumente und Zubehör recherchieren, Angebote vergleichenb)Instrumente und Zubehör bestellen, insbesondere Außendienst, Informations- und Kommunikationssysteme sowie Kataloge nutzenc)handelsübliche Abkürzungen und Spezialbezeichnungen anwenden
Bezugsquellen für Instrumente und Zubehör recherchieren, Angebote vergleichen
Instrumente und Zubehör bestellen, insbesondere Außendienst, Informations- und Kommunikationssysteme sowie Kataloge nutzen
handelsübliche Abkürzungen und Spezialbezeichnungen anwenden
1.3Verkauf und Service (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3)a)Einzelpersonen und Gruppen in ein Instrument einweisenb)bei Auswahl und Verkauf der Instrumente individuelle Aspekte der Kunden berücksichtigenc)Serviceleistungen erläutern und anbietend)Zubehörteile sowie Noten und Schulwerke anbieten und für den Kunden zusammenstellene)Reparaturaufträge entgegennehmen und bearbeitenf)Stimmen von Instrumenten veranlasseng)Instrumente spielfertig vorbereitenh)Pflege des Instrumentes erklären und vorführen
Einzelpersonen und Gruppen in ein Instrument einweisen
bei Auswahl und Verkauf der Instrumente individuelle Aspekte der Kunden berücksichtigen
Serviceleistungen erläutern und anbieten
Zubehörteile sowie Noten und Schulwerke anbieten und für den Kunden zusammenstellen
Reparaturaufträge entgegennehmen und bearbeiten
Stimmen von Instrumenten veranlassen
Instrumente spielfertig vorbereiten
Pflege des Instrumentes erklären und vorführen
1.4Aufnahme- und Veranstaltungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4)a)über Bestandteile und Anwendungsmöglichkeiten der Veranstaltungstechnik informierenb)Fachinformationen, insbesondere über Entwicklungen von Aufnahme- und Veranstaltungstechniken, nutzen
über Bestandteile und Anwendungsmöglichkeiten der Veranstaltungstechnik informieren
Fachinformationen, insbesondere über Entwicklungen von Aufnahme- und Veranstaltungstechniken, nutzen
2Musikalien (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
2.1Literatur (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1)a)Repertoire der klassischen und populären Musik im Verkaufsgespräch einbeziehenb)Standardschulwerke bedarfsorientiert anbietenc)Werkverzeichnisse bedeutender Komponisten nutzend)kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung von Noten in das Kundengespräch einbeziehene)Formen der Notenherstellung unterscheiden
Repertoire der klassischen und populären Musik im Verkaufsgespräch einbeziehen
Standardschulwerke bedarfsorientiert anbieten
Werkverzeichnisse bedeutender Komponisten nutzen
kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung von Noten in das Kundengespräch einbeziehen
Formen der Notenherstellung unterscheiden
2.2Beschaffung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2)a)Musikalien bestellen, insbesondere Außendienst, Informations- und Kommunikationssysteme sowie Kataloge nutzenb)elektronische Recherchemöglichkeiten bei Kundenanfragen anwendenc)bedeutende Musikverlage und ihre Fachgebiete berücksichtigend)Aufführungsmaterial unter Berücksichtigung der einzelnen Stimmen beim Verlag bestellene)Verlags- und Werkabkürzungen für die Bestellung nutzen
Musikalien bestellen, insbesondere Außendienst, Informations- und Kommunikationssysteme sowie Kataloge nutzen
elektronische Recherchemöglichkeiten bei Kundenanfragen anwenden
bedeutende Musikverlage und ihre Fachgebiete berücksichtigen
Aufführungsmaterial unter Berücksichtigung der einzelnen Stimmen beim Verlag bestellen
Verlags- und Werkabkürzungen für die Bestellung nutzen
2.3Verkauf und Service (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3)a)Kunden über die Verlagslandschaft im In- und Ausland informierenb)Kunden bei Auswahl und Verkauf der Musikalien beraten und ihre individuellen Aspekte berücksichtigenc)Print-On-Demand-Anfragen von Kunden bearbeitend)Mietmaterialien anbieten und ordnungsgemäße Rückgabe sicherstellen
Kunden über die Verlagslandschaft im In- und Ausland informieren
Kunden bei Auswahl und Verkauf der Musikalien beraten und ihre individuellen Aspekte berücksichtigen
Print-On-Demand-Anfragen von Kunden bearbeiten
Mietmaterialien anbieten und ordnungsgemäße Rückgabe sicherstellen
2.4Rechtliche Bestimmungen im Musikalienhandel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.4)a)Ladenpreisbindung im Kundengespräch berücksichtigenb)Kunden über mögliche Urheberrechtsverletzungen aufklären
Ladenpreisbindung im Kundengespräch berücksichtigen
Kunden über mögliche Urheberrechtsverletzungen aufklären
3Tonträger (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
3.1Tonträgerarten und Repertoire (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.1)a)Arten der Tonträger unterscheidenb)Repertoire der klassischen und populären Musik im Verkaufsgespräch einbeziehenc)über bedeutende Interpreten informierend)Besonderheiten von Einspielungen herausstellene)über den Herstellungsprozess informieren und Erkenntnisse in das Verkaufsgespräch einbindenf)kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung von Tonträgern in das Kundengespräch einbeziehen
Arten der Tonträger unterscheiden
Repertoire der klassischen und populären Musik im Verkaufsgespräch einbeziehen
über bedeutende Interpreten informieren
Besonderheiten von Einspielungen herausstellen
über den Herstellungsprozess informieren und Erkenntnisse in das Verkaufsgespräch einbinden
kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung von Tonträgern in das Kundengespräch einbeziehen
3.2Beschaffung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.2)a)Tonträger bestellen, insbesondere Außendienst, Informations- und Kommunikationssysteme sowie Kataloge nutzenb)elektronische Recherchemöglichkeiten bei Kundenanfragen anwendenc)Hersteller- und Vertriebsform nach Fachgebieten berücksichtigen
Tonträger bestellen, insbesondere Außendienst, Informations- und Kommunikationssysteme sowie Kataloge nutzen
elektronische Recherchemöglichkeiten bei Kundenanfragen anwenden
Hersteller- und Vertriebsform nach Fachgebieten berücksichtigen
3.3Verkauf und Service (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.3)a)Kunden über Konzert- und Festivallandschaft informierenb)Auszeichnungen und Ehrungen im Tonträgermarkt beobachten und bei der Warenpräsentation berücksichtigenc)Kunden bei Auswahl und Verkauf der Tonträger beraten und ihre individuellen Aspekte berücksichtigen
Kunden über Konzert- und Festivallandschaft informieren
Auszeichnungen und Ehrungen im Tonträgermarkt beobachten und bei der Warenpräsentation berücksichtigen
Kunden bei Auswahl und Verkauf der Tonträger beraten und ihre individuellen Aspekte berücksichtigen
3.4Digitale Distribution (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.4)a)Unterschiede der Distribution physischer und nicht-physischer Tonträger darstellenb)sich über aktuelle Entwicklungen der digitalen Distribution informieren und Schlussfolgerungen für den Betrieb ableitenc)rechtliche Vorschriften bei der digitalen Distribution berücksichtigen
Unterschiede der Distribution physischer und nicht-physischer Tonträger darstellen
sich über aktuelle Entwicklungen der digitalen Distribution informieren und Schlussfolgerungen für den Betrieb ableiten
rechtliche Vorschriften bei der digitalen Distribution berücksichtigen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1Der Ausbildungsbetrieb(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
1.1Stellung und Struktur (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1.1)a)Stellung und Funktion des Musikfachhandels in der Gesamtwirtschaft und in der Gesellschaft erklärenb)Leistungen des Musikfachhandels an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläuternc)Betriebs- und Verkaufsform des Ausbildungsbetriebes erläuternd)Formen der Zusammenarbeit im Musikfachhandel an Beispielen aus dem Ausbildungsbetrieb erklärene)Einflüsse des Standortes, der Verkaufsform, der Sortiments- und Preisgestaltung sowie der Verkaufsraumgestaltung auf die Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt erläutern
Stellung und Funktion des Musikfachhandels in der Gesamtwirtschaft und in der Gesellschaft erklären
Leistungen des Musikfachhandels an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläutern
Betriebs- und Verkaufsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
Formen der Zusammenarbeit im Musikfachhandel an Beispielen aus dem Ausbildungsbetrieb erklären
Einflüsse des Standortes, der Verkaufsform, der Sortiments- und Preisgestaltung sowie der Verkaufsraumgestaltung auf die Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt erläutern
1.2Betriebliche Organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1.2)a)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellenb)organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten und dem Zusammenwirken der einzelnen Funktionsbereiche erklären
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten und dem Zusammenwirken der einzelnen Funktionsbereiche erklären
c)Geschäftsfelder, Aufgaben und Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb darstellend)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben
Geschäftsfelder, Aufgaben und Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb darstellen
Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben
1.3Berufsbildung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1.3)a)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichenc)lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen, berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen
lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen, berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen
1.4Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1.4)a)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen beachtenb)wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages sowie die für eine Beschäftigung erforderlichen Personalpapiere darstellenc)Ziele und Aufgaben der Personaleinsatzplanung erläutern und zu ihrer Umsetzung beitragend)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen beachten
wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages sowie die für eine Beschäftigung erforderlichen Personalpapiere darstellen
Ziele und Aufgaben der Personaleinsatzplanung erläutern und zu ihrer Umsetzung beitragen
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1.5)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwendene)Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden
Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1.6Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1.6)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
2Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
2.1Arbeitsorganisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2.1)a)Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzenb)Methoden des selbstständigen Lernens anwenden, Fachinformationen nutzen
Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen
Methoden des selbstständigen Lernens anwenden, Fachinformationen nutzen
c)die eigene Arbeit systematisch planen, durchführen und kontrollierend)qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
die eigene Arbeit systematisch planen, durchführen und kontrollieren
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
2.2Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2.2)a)Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes nutzenb)Möglichkeiten der Datenübertragung und Informationsbeschaffung nutzen; Sicherheitsanforderungen beachtenc)Daten eingeben, mit betriebsüblichen Verfahren sowie unter Beachtung des Datenschutzes sichern und pflegen
Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes nutzen
Möglichkeiten der Datenübertragung und Informationsbeschaffung nutzen; Sicherheitsanforderungen beachten
Daten eingeben, mit betriebsüblichen Verfahren sowie unter Beachtung des Datenschutzes sichern und pflegen
2.3Interne Kommunikation und Kooperation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2.3)a)Information, Kommunikation und Kooperation für Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg nutzenb)Aufgaben im Team planen und bearbeitenc)interne Kooperation mitgestaltend)Ursachen von Konflikten analysieren und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragene)Bedeutung von Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage erfolgreicher Zusammenarbeit beschreibenf)Rückmeldungen geben und entgegennehmen
Information, Kommunikation und Kooperation für Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg nutzen
Aufgaben im Team planen und bearbeiten
interne Kooperation mitgestalten
Ursachen von Konflikten analysieren und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen
Bedeutung von Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage erfolgreicher Zusammenarbeit beschreiben
Rückmeldungen geben und entgegennehmen
Der Ausbildungsberuf Musikfachhändler/Musikfachhändlerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nummer 1.1Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel, Lernziele a bis d,Abschnitt C Nummer 1.1Stellung und Struktur,Abschnitt C Nummer 1.2Betriebliche Organisation,Abschnitt C Nummer 1.3Berufsbildung,Abschnitt C Nummer 1.4Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,Abschnitt C Nummer 1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Abschnitt C Nummer 2.1Arbeitsorganisationzu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 1.1Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel, Lernziele a bis d,
Abschnitt C Nummer 1.1Stellung und Struktur,
Abschnitt C Nummer 1.2Betriebliche Organisation,
Abschnitt C Nummer 1.3Berufsbildung,
Abschnitt C Nummer 1.4Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
Abschnitt C Nummer 1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt C Nummer 2.1Arbeitsorganisation
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nummer 1.2Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,Abschnitt A Nummer 1.3Kommunikation mit Kunden,Abschnitt A Nummer 1.5Kassieren und Kassenabrechnung,Abschnitt A Nummer 2.1Werbemaßnahmen,Abschnitt A Nummer 2.2Warenpräsentation,Abschnitt A Nummer 4.2Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung, Lernziele a bis c,Abschnitt C Nummer 1.6Umweltschutzzu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 1.2Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
Abschnitt A Nummer 1.3Kommunikation mit Kunden,
Abschnitt A Nummer 1.5Kassieren und Kassenabrechnung,
Abschnitt A Nummer 2.1Werbemaßnahmen,
Abschnitt A Nummer 2.2Warenpräsentation,
Abschnitt A Nummer 4.2Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung, Lernziele a bis c,
Abschnitt C Nummer 1.6Umweltschutz
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nummer 3.4Warenwirtschaftssystem,Abschnitt C Nummer 2.2Informations- und Kommunikationssysteme,Abschnitt C Nummer 2.3Interne Kommunikation und Kooperationzu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 3.4Warenwirtschaftssystem,
Abschnitt C Nummer 2.2Informations- und Kommunikationssysteme,
Abschnitt C Nummer 2.3Interne Kommunikation und Kooperation
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nummer 1.1Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel, Lernziele e und f,Abschnitt A Nummer 1.6Serviceleistungen,Abschnitt A Nummer 1.7Beschwerde, Reklamation und Umtauschzu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 1.1Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel, Lernziele e und f,
Abschnitt A Nummer 1.6Serviceleistungen,
Abschnitt A Nummer 1.7Beschwerde, Reklamation und Umtausch
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nummer 1.4Kundenberatung, Musikgeschichte,Abschnitt A Nummer 1.8Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,Abschnitt A Nummer 2.3Verkaufsförderung,Abschnitt A Nummer 2.4Vertriebswege,Abschnitt A Nummer 2.5Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrecht,Abschnitt A Nummer 2.6Märkte und Zielgruppenzu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 1.4Kundenberatung, Musikgeschichte,
Abschnitt A Nummer 1.8Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,
Abschnitt A Nummer 2.3Verkaufsförderung,
Abschnitt A Nummer 2.4Vertriebswege,
Abschnitt A Nummer 2.5Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrecht,
Abschnitt A Nummer 2.6Märkte und Zielgruppen
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nummer 3.2Wareneingang und Warenlagerung,Abschnitt A Nummer 3.3Bestandskontrolle,Abschnitt A Nummer 4.1Preisbildung und Kalkulation,Abschnitt A Nummer 4.2Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung, Lernziele d bis f,zu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 3.2Wareneingang und Warenlagerung,
Abschnitt A Nummer 3.3Bestandskontrolle,
Abschnitt A Nummer 4.1Preisbildung und Kalkulation,
Abschnitt A Nummer 4.2Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung, Lernziele d bis f,
(1) In einem Zeitraum von sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nummer 3.1Einkaufsplanung und Bestellung,Abschnitt A Nummer 4.3Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,Abschnitt A Nummer 4.4Unternehmerische Entscheidungsprozessezu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 3.1Einkaufsplanung und Bestellung,
Abschnitt A Nummer 4.3Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
Abschnitt A Nummer 4.4Unternehmerische Entscheidungsprozesse
(2) In einem Zeitraum von sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit aus Abschnitt B Nummer 1Musikinstrumente,Abschnitt B Nummer 2Musikalien oderAbschnitt B Nummer 3Tonträgerzu vermitteln.
Abschnitt B Nummer 1Musikinstrumente,
Abschnitt B Nummer 2Musikalien oder
Abschnitt B Nummer 3Tonträger
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die Berufsausbildung gliedert sich in 1.Pflichtqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt C sowie2.eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B.
Pflichtqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt C sowie
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationseinheiten: 1.Beratung, Verkauf und Service: 1.1Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel,1.2Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,1.3Kommunikation mit Kunden,1.4Kundenberatung, Musikgeschichte,1.5Kassieren und Kassenabrechnung,1.6Serviceleistungen,1.7Beschwerde, Reklamation und Umtausch,1.8Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;2.Marketing und Vertrieb: 2.1Werbemaßnahmen,2.2Warenpräsentation,2.3Verkaufsförderung,2.4Vertriebswege,2.5Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrecht,2.6Märkte und Zielgruppen;3.Einkauf und Warenwirtschaft: 3.1Einkaufsplanung und Bestellung,3.2Wareneingang und Warenlagerung,3.3Bestandskontrolle,3.4Warenwirtschaftssystem;4.Kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 4.1Preisbildung und Kalkulation,4.2Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung,4.3Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,4.4Unternehmerische Entscheidungsprozesse;Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Wahlqualifikationseinheiten: 1.Musikinstrumente: 1.1Instrumentengruppen,1.2Beschaffung,1.3Verkauf und Service,1.4Aufnahme- und Veranstaltungstechnik;2.Musikalien: 2.1Literatur,2.2Beschaffung,2.3Verkauf und Service,2.4Rechtliche Bestimmungen im Musikalienhandel;3.Tonträger: 3.1Tonträgerarten und Repertoire,3.2Beschaffung,3.3Verkauf und Service,3.4Digitale Distribution;Abschnitt C Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Der Ausbildungsbetrieb: 1.1Stellung und Struktur,1.2Betriebliche Organisation,1.3Berufsbildung,1.4Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.6Umweltschutz;2.Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme: 2.1Arbeitsorganisation,2.2Informations- und Kommunikationssysteme,2.3Interne Kommunikation und Kooperation.
Beratung, Verkauf und Service: 1.1Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel,1.2Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,1.3Kommunikation mit Kunden,1.4Kundenberatung, Musikgeschichte,1.5Kassieren und Kassenabrechnung,1.6Serviceleistungen,1.7Beschwerde, Reklamation und Umtausch,1.8Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel,
Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
Kommunikation mit Kunden,
Kundenberatung, Musikgeschichte,
Kassieren und Kassenabrechnung,
Serviceleistungen,
Beschwerde, Reklamation und Umtausch,
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
Marketing und Vertrieb: 2.1Werbemaßnahmen,2.2Warenpräsentation,2.3Verkaufsförderung,2.4Vertriebswege,2.5Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrecht,2.6Märkte und Zielgruppen;
Werbemaßnahmen,
Warenpräsentation,
Verkaufsförderung,
Vertriebswege,
Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrecht,
Märkte und Zielgruppen;
Einkauf und Warenwirtschaft: 3.1Einkaufsplanung und Bestellung,3.2Wareneingang und Warenlagerung,3.3Bestandskontrolle,3.4Warenwirtschaftssystem;
Einkaufsplanung und Bestellung,
Wareneingang und Warenlagerung,
Bestandskontrolle,
Warenwirtschaftssystem;
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 4.1Preisbildung und Kalkulation,4.2Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung,4.3Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,4.4Unternehmerische Entscheidungsprozesse;
Preisbildung und Kalkulation,
Zahlungsverkehr und rechnerische Abwicklung,
Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
Unternehmerische Entscheidungsprozesse;
Musikinstrumente: 1.1Instrumentengruppen,1.2Beschaffung,1.3Verkauf und Service,1.4Aufnahme- und Veranstaltungstechnik;
Instrumentengruppen,
Beschaffung,
Verkauf und Service,
Aufnahme- und Veranstaltungstechnik;
Musikalien: 2.1Literatur,2.2Beschaffung,2.3Verkauf und Service,2.4Rechtliche Bestimmungen im Musikalienhandel;
Literatur,
Beschaffung,
Verkauf und Service,
Rechtliche Bestimmungen im Musikalienhandel;
Tonträger: 3.1Tonträgerarten und Repertoire,3.2Beschaffung,3.3Verkauf und Service,3.4Digitale Distribution;
Tonträgerarten und Repertoire,
Beschaffung,
Verkauf und Service,
Digitale Distribution;
Der Ausbildungsbetrieb: 1.1Stellung und Struktur,1.2Betriebliche Organisation,1.3Berufsbildung,1.4Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.6Umweltschutz;
Stellung und Struktur,
Betriebliche Organisation,
Berufsbildung,
Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz;
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme: 2.1Arbeitsorganisation,2.2Informations- und Kommunikationssysteme,2.3Interne Kommunikation und Kooperation.
Arbeitsorganisation,
Informations- und Kommunikationssysteme,
Interne Kommunikation und Kooperation.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er 1.die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,2.die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und3.mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als dies für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(3) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich 1.auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten zwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten zwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Warenwirtschaft und Rechnungswesen,2.Musikkundlicher Beratungshintergrund.
Warenwirtschaft und Rechnungswesen,
Musikkundlicher Beratungshintergrund.
(4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Rechnungswesen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Waren annehmen und lagern,b)Warenbestände erfassen und kontrollieren,c)Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen durchführen sowied)verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten und Kalkulationen durchführenkann;2.der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Waren annehmen und lagern,b)Warenbestände erfassen und kontrollieren,c)Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen durchführen sowied)verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten und Kalkulationen durchführenkann;
Waren annehmen und lagern,
Warenbestände erfassen und kontrollieren,
Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen durchführen sowie
verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten und Kalkulationen durchführen
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Musikkundlicher Beratungshintergrund bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel unterscheiden,b)den Musikmarkt einschätzen,c)Epochen der Musikgeschichte einordnen,d)Musikgattungen und -formen, insbesondere Musikrichtungen der klassischen und populären Musik, unterscheiden sowiee)Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechts berücksichtigenkann;2.der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel unterscheiden,b)den Musikmarkt einschätzen,c)Epochen der Musikgeschichte einordnen,d)Musikgattungen und -formen, insbesondere Musikrichtungen der klassischen und populären Musik, unterscheiden sowiee)Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechts berücksichtigenkann;
Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel unterscheiden,
den Musikmarkt einschätzen,
Epochen der Musikgeschichte einordnen,
Musikgattungen und -formen, insbesondere Musikrichtungen der klassischen und populären Musik, unterscheiden sowie
Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechts berücksichtigen
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung stattfinden.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich 1.auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Geschäftsprozesse im Musikhandel,2.Wirtschafts- und Sozialkunde,3.Kundenberatung.
Geschäftsprozesse im Musikhandel,
Wirtschafts- und Sozialkunde,
Kundenberatung.
(4) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Musikhandel bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Zusammenhänge der Prozesskette vom Einkauf bis zum Verkauf darstellen,b)Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle einsetzen sowiec)Geschäftsprozesse bearbeitenkann;2.für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten mindestens eines auszuwählen: a)Verkauf,b)Marketing,c)Warenbeschaffung sowied)Serviceleistungen;3.der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;4.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Zusammenhänge der Prozesskette vom Einkauf bis zum Verkauf darstellen,b)Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle einsetzen sowiec)Geschäftsprozesse bearbeitenkann;
Zusammenhänge der Prozesskette vom Einkauf bis zum Verkauf darstellen,
Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle einsetzen sowie
Geschäftsprozesse bearbeiten
für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten mindestens eines auszuwählen: a)Verkauf,b)Marketing,c)Warenbeschaffung sowied)Serviceleistungen;
Verkauf,
Marketing,
Warenbeschaffung sowie
Serviceleistungen;
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)kunden- und serviceorientiert kommunizieren und handeln,b)fachbezogene Waren erklären sowie bedarfsorientiert beschaffen, anbieten und verkaufen sowiec)kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung der fachbezogenen Waren im Kundengespräch berücksichtigenkann;2.der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen;3.der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswählen, die Grundlage für die Kundenberatung ist; den Aufgabenstellungen ist die gewählte Wahlqualifikationseinheit zugrunde zu legen;4.die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)kunden- und serviceorientiert kommunizieren und handeln,b)fachbezogene Waren erklären sowie bedarfsorientiert beschaffen, anbieten und verkaufen sowiec)kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung der fachbezogenen Waren im Kundengespräch berücksichtigenkann;
kunden- und serviceorientiert kommunizieren und handeln,
fachbezogene Waren erklären sowie bedarfsorientiert beschaffen, anbieten und verkaufen sowie
kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung der fachbezogenen Waren im Kundengespräch berücksichtigen
der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen;
der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswählen, die Grundlage für die Kundenberatung ist; den Aufgabenstellungen ist die gewählte Wahlqualifikationseinheit zugrunde zu legen;
die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Warenwirtschaft und Rechnungs-wesenmit 10 Prozent,2.Musikkundlicher Beratungs-hintergrundmit 30 Prozent,3.Geschäftsprozesse im Musikhandelmit 20 Prozent,4.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent,5.Kundenberatungmit 30 Prozent.
Warenwirtschaft und Rechnungs-wesenmit 10 Prozent,
Warenwirtschaft und Rechnungs-wesenmit 10 Prozent,
Musikkundlicher Beratungs-hintergrundmit 30 Prozent,
Musikkundlicher Beratungs-hintergrundmit 30 Prozent,
Geschäftsprozesse im Musikhandelmit 20 Prozent,
Geschäftsprozesse im Musikhandelmit 20 Prozent,
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent,
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent,
Kundenberatungmit 30 Prozent.
Kundenberatungmit 30 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich Kundenberatung mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Kundenberatung mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäftsprozesse im Musikhandel“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(1) Im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B können als Zusatzqualifikationen vermittelt werden.
(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikationen gilt die in der Anlage 1 Abschnitt B enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.
(1) Zusatzqualifikationen werden im Rahmen der Abschlussprüfung gesondert geprüft, wenn die Auszubildenden glaubhaft machen, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.
(2) Für die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation gilt § 8 Absatz 6 entsprechend.
(3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung